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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_963/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Bank B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
die beiden letztgenannten vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Thurnherr, 
Beschwerdegegner, 
 
Regionales Betreibungsamt Heitersberg-Reusstal. 
 
Gegenstand 
Steigerungszuschlag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 20. November 2017 (KBE.2017.31/CH/ks). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Betreibungsamt Heitersberg-Reusstal versteigerte am 27. April 2017 die sich je im hälftigen Miteigentum der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes befindlichen Stockwerkeigentumsanteile GB U.________ Nr. xxx und yyy (Viereinhalb-Zimmer-Wohnung und Einstellplatz, D.________strasse zzz, in U.________). Gläubigerin war die Beschwerdegegnerin 1. Der Zuschlag zu einem Preis von Fr. 770'000.-- ging an den Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin 3. 
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2017 an das Bezirksgericht Baden verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Steigerungsprotokolls vom 27. April 2017 und des Zuschlags. Auf eine neue Versteigerung sei zu verzichten. Eventuell sei das Verwertungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens zu sistieren. Mit Entscheid vom 21. September 2017 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 20. November 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 30. November 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Das Obergericht hat erwogen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz mit der Begründung des bezirksgerichtlichen Entscheids auseinandergesetzt habe. Die Beschwerde genüge damit den formellen Voraussetzungen nicht, womit auf sie nicht einzutreten sei. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, bliebe sie erfolglos. Es sei nicht ersichtlich, dass rechts- oder sittenwidrig auf den Steigerungserfolg eingewirkt oder Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. 
Ausserdem treffe der Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu, dass das Bezirksgericht über ihren Eventualantrag (Sistierung der Verwertung) nicht entschieden habe. Das Bezirksgericht habe die Voraussetzungen für einen Aufschub der Verwertung gemäss Art. 123 i.V.m. Art. 143a SchKG dargelegt. Es habe zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, rechtzeitig ein entsprechendes Gesuch gestellt zu haben. Mit der Durchführung der Verwertung sei die Möglichkeit eines Aufschubs verwirkt gewesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führe ein hängiges Scheidungsverfahren nicht zu einem Aufschub der Verwertung der Familienwohnung, bis diese einem Ehegatten rechtskräftig zugeteilt worden sei. 
 
4.   
Vor Bundesgericht setzt sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen nicht in rechtsgenüglicher Weise auseinander. Stattdessen schildert sie zunächst den Sachverhalt (eine neue Finanzierung mit einer neuen Bank habe gefunden werden können, worüber die Gläubigerin und das Betreibungsamt informiert worden seien; ihr Ehemann habe nicht zugestimmt; die Wohnung sei ihre Familienwohnung und habe für sie und ihre Tochter einen grossen Stellenwert). Eine genügende Sachverhaltsrüge fehlt. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich und ihre vor Bundesgericht erhobenen Sachverhaltsbehauptungen für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sein sollen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit sie die genannten Behauptungen bereits vor Obergericht vorgetragen hatte, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das Obergericht sie nicht als genügende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid erachtet hat. 
Sodann bringt sie vor, das Obergericht habe nicht konkret dargelegt, weshalb eine Sistierung nicht in Betracht komme. Eine solche sei sinnvoll und nötig. Die Beschwerdeführerin übergeht damit die Erwägungen des Obergerichts zum Aufschub (Sistierung) der Verwertung (oben E. 3). Jegliche Auseinandersetzung mit ihnen fehlt. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war ihre Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg