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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1057/2019  
 
 
Urteil vom 6. Januar 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 11. 
 
Gegenstand 
Freihandverkauf, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 16. Dezember 2019 (PS190244-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ arbeitet als selbständiger Taxifahrer. Im Verlauf von verschiedenen Betreibungsverfahren kam es zu diversen Einkommens- und Sachpfändungen. 
Mit Schreiben vom 26. November 2019 teilte ihm das Betreibungsamt Zürich 11 mit, dass in diversen Pfändungen die Zwangsverwertung bevorstehe und dem Betreibungsamt eine Offerte für das gepfändete Fahrzeug vorliege, und es forderte ihn auf, dem Freihandverkauf zuzustimmen oder innert zehn Tagen schriftliche Einwendungen beim Betreibungsamt einzureichen. 
Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde direkt an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welches mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges darauf mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 nicht eintrat. 
Dagegen (sowie gegen das Urteil vom 12. Dezember 2019, vgl. dazu Verfahren 5A_1056/2019) reichte A.________ am 29. Dezember 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen an sich offen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Beim Anfechtungsobjekt handelt es sich indes um einen Nichteintretensentscheid und Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die kantonale Beschwerde eingetreten ist (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer äussert sich zur Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht, schon gar nicht unter konkreter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Er hält fest, es sei mit "abstrusen Vorhalten nicht [auf seine Beschwerde] eingetreten worden". Die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG sind damit augenfällig nicht erfüllt. 
Soweit der Beschwerdeführer ferner eine Weiterleitungspflicht für sich in Anspruch nimmt, ist Folgendes festzuhalten: Im Zusammenhang mit der Einführung der schweizerischen Zivilprozessordnung wurde Art. 32 Abs. 2 SchKG dahingehend geändert, dass nicht mehr generalisierend vom weiterleitungsverpflichteten unzuständigen "Amt" die Rede ist, sondern nur noch das unzuständige "Betreibungs- und Konkursamt" Eingaben an das zuständige weiterzuleiten hat (vgl. AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Im Urteil 5A_421/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.1 wurde offen gelassen, ob die Bestimmung entgegen ihrem neuen Wortlaut nicht doch auch die Aufsichtsbehörden erfasse. Im zur Publikation bestimmten Urteil 5A_240/2019 vom 4. September 2019 E. 3.4.5 wurde die Frage nunmehr bejaht. Indes wird in beiden Urteilen vorausgesetzt, dass sich der Beschwerdeführer irrtümlich an die obere statt an die untere Aufsichtsbehörde gewendet hat. Diesbezüglich erfolgen in der Beschwerde keine Ausführungen und ein Irrtum ist auch nicht anzunehmen: Angesichts der in der Vergangenheit zahlreich erfolgten Beschwerdeführung, bei welcher der Beschwerdeführer jeweils den ganzen Instanzenzug durchlaufen hat, muss ihm bestens bekannt sein, dass es im Kanton Zürich eine untere und eine obere Aufsichtsbehörde gibt. Überdies ging es vorliegend um die Aufforderung des Betreibungsamtes vom 26. November 2019, dem Freihandverkauf zuzustimmen oder innert zehn Tagen schriftliche Einwendungen beim Betreibungsamt einzureichen. Nach der zutreffenden Erwägung des Obergerichtes hätte sich der Beschwerdeführer deshalb vor Beschreitung des Beschwerdeweges ohnehin zuerst an das Betreibungsamt wenden müssen. Auch hierzu finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen, weshalb sie jedenfalls offensichtlich ungenügend begründet ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Demzufolge ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 11 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli