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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.262/2002 /bnm 
 
Sitzung vom 6. März 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Z.________, 
Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gattlen, Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
Vormundschaftsbehörde A.________, Berufungsbeklagte 
 
Entmündigung nach Art. 369 ZGB
 
Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Oktober 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Ab 1999 gelangte Z.________ mit mehreren Schreiben an verschiedene Behörden ihrer Wohnortgemeinde, in denen sie sich über Belästigungen und angeblich angerichtete Schäden beschwerte. Nachdem Z.________ auch bei der Kantonspolizei Anzeige wegen Belästigung durch Geruchsimmissionen erstatten wollte, verfasste die diensthabende Beamtin einen Amtsbericht betreffend Verdacht geistiger Veränderung. Im August 1999 stellte die Vormundschaftsbehörde A.________ fest, dass bei Z.________ offensichtlich eine Geisteskrankheit vorliege, die Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme aber momentan nicht erforderlich sei. Im Jahre 2000 wurde Z.________ zweimal mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in eine Klinik eingewiesen, zuerst nachdem sie gegenüber einem Polizeibeamten handgreiflich geworden war, dann im Anschluss an einen Verkehrsunfall. Beide Male wurde sie nach gerichtlicher Beurteilung durch den zuständigen Richter wieder aus der Klinik entlassen. 
B. 
Auf Antrag der Vormundschaftsbehörde A.________ wurde Z.________ vom Bezirksrat Meilen mit Beschluss vom 3. Juli 2002 wegen Geisteskrankheit gemäss Art. 369 ZGB entmündigt. Dagegen erhob Z.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Rekurs, welchen dieses mit Beschluss vom 14. Oktober 2002 abwies. 
C. 
Z.________ gelangt mit eidgenössischer Berufung ans Bundesgericht und beantragt, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und den Antrag auf Entmündigung abzuweisen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Verfahren vor Bundesgericht. 
 
Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen den Entscheid über die Anordnung einer Entmündigung ist die Berufung ans Bundesgericht gegeben (Art. 44 lit. e OG). Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid des oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). 
2. 
Nach Art. 369 Abs. 1 ZGB gehört unter Vormundschaft jede mündige Person, die infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. 
 
Dass die Berufungsklägerin an einer wahnhaften Störung leidet, die den Begriff der Geisteskrankheit im Sinne des Gesetzes erfüllt, ist im vorliegenden Verfahren nicht strittig. Umstritten ist dagegen, ob die für die Entmündigung vorausgesetzte besondere Schutzbedürftigkeit bei der Berufungsklägerin gegeben ist und ob nicht allenfalls eine mildere vormundschaftliche Massnahme genügen würde, also eine Entmündigung unverhältnismässig ist. 
3. 
Im vorliegenden Fall ist insbesondere die Schutzbedürftigkeit auf Grund der Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten sowie des dauernden Bedürfnisses nach Beistand und Fürsorge zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass die beiden Kriterien alternativ zu verstehen sind; es genügt für die Bejahung einer Entmündigung also, wenn eine der beiden Schutzbedürftigkeiten gegeben ist (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 95 zu Art. 369 ZGB; Langenegger, Basler Kommentar, N. 25 zu Art. 369 ZGB). 
3.1 Die Berufungsklägerin bestreitet im Grundsatz nicht, dass sie für ihre finanziellen Belange ständige Unterstützung benötigt. Hingegen macht sie bezüglich der persönlichen Fürsorge geltend, es sei nicht ersichtlich, wie eine Vormundschaft ihre ärztliche Behandlung sicherstellen könne. Es dürfe nicht sein, dass mit Hilfe einer Vormundschaft versucht werde, eine Zwangsbehandlung durchzusetzen, obwohl die Voraussetzungen nach den Regeln der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht erfüllt seien. Im Weiteren habe die Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass sie sich zur Zeit der notwendigen ärztlichen Behandlung unterziehe und die nötigen Medikamente einnehme, persönliche Fürsorge sei daher unnötig. 
3.2 Die Begriffe des Unvermögens zur Regelung der eigenen Angelegenheiten sowie des dauernden Beistandes und Fürsorge weisen keine scharfen Konturen auf und gewähren folglich wegen ihrer Unbestimmtheit dem behördlichen Ermessen einen breiten Spielraum (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 103 zu Art. 369 ZGB). Ermessensentscheide kantonaler Instanzen überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn Umstände nicht in Betracht gezogen worden sind, die hätten beachtet werden müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 118 II 50 E. 4 S. 55; 126 III 223 E. 4a S. 227; 127 III 351 E. 4a S. 354). Eine solche Zurückhaltung ist auch bei der Überprüfung von Entscheiden der vorliegenden Art angezeigt. Ob Unvermögen bei der Besorgung der eigenen Angelegenheiten zu bejahen ist oder ob dauernder Beistand und Fürsorge nötig ist, lässt sich weitgehend nur aus der Kenntnis der persönlichen Umstände, in denen die betreffende Person lebt, beantworten. Mit den lokalen und individuellen Verhältnissen sind aber die kantonalen Behörden in der Regel besser vertraut als das Bundesgericht. 
3.3 Eine besondere Schutzbedürftigkeit, die eine Entmündigung rechtfertigt, kann vorliegen, wenn eine Person ihre eigenen Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag (Art. 369 Abs. 1 ZGB). Dabei geht es in erster Linie um Angelegenheiten wirtschaftlicher Natur, wobei sie nicht nur von geringfügiger, lediglich von nebensächlicher Bedeutung sein dürfen, vielmehr müssen sie für den Betroffenen quantitativ und/oder qualitativ entscheidend ins Gewicht fallen, so dass deren Nichtbesorgung im Ergebnis existenziell ist (Langenegger, a.a.O., N. 27 zu Art. 369 ZGB; Schnyder/Murer, a.a.O., N. 104 und 106 zu Art. 369 ZGB). 
 
Das Obergericht hat das Bemühen der Berufungsklägerin anerkannt, eine Übersicht über die laufenden Ausgaben und Einnahmen erhalten zu wollen, es lasse sich aber der Eindruck nicht verwehren, dass sie damit überfordert sei und es gebe Zweifel an ihrer Fähigkeit, einen zutreffenden Überblick über ihre finanzielle Situation zu behalten. Auch das psychiatrische Gutachten erwähne, dass die Berufungsklägerin wegen der bestehenden Realitätsverkennung und -verzerrung in ihrer Kommunikation, dem Briefverkehr, dem Austausch mit Behörden und der finanziellen Absicherung eingeschränkt sei, entsprechenden Erforderlichkeiten aus dem Weg gehe, mit für sie ungünstigen Folgen. Zusammenfassend hält das Obergericht fest, dass die Berufungsklägerin wegen ihrer Geisteskrankheit ausser Stande sei, ihre finanziellen Belange zu besorgen und sie insoweit eines dauernden Schutzes bedürfe. 
 
Für die Beantwortung der Frage, ob die Berufungsklägerin ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen vermag oder nicht, ist die Nähe zu ihr sowie der persönliche Eindruck, den die kantonalen Behörden anlässlich der Anhörung von ihr gewonnen haben, von wesentlicher Bedeutung. Zudem hat auch das Gutachten die Hilfsbedürftigkeit der Berufungsklägerin in finanzieller und administrativer Hinsicht klar festgestellt. Das Obergericht hat daher das ihm zustehende Ermessen (vgl. vorne E. 3.2) weder überschritten noch missbraucht, als es die Schutzbedürftigkeit der Berufungsklägerin in Bezug auf die Besorgung der eigenen Angelegenheiten bejaht hat. 
3.4 Eine besondere Schutzbedürftigkeit kann weiter darin bestehen, dass eine Person zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf (Art. 369 Abs. 1 ZGB). Hier stehen vor allem die persönlichen Angelegenheiten des zu Entmündigenden im Vordergrund (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 131 zu Art. 369 ZGB). 
 
Das Obergericht bejaht auch die besondere Schutzbedürftigkeit der Berufungsklägerin für ihre persönlichen Belange, da sie ihren physischen und psychischen Gesundheitszustand verkenne und ausser Stande sei, die notwendige Behandlung und Pflege anzunehmen. Auch wenn die Berufungsklägerin zur Zeit ein gewisses minimales Mass an Verantwortung aufzubringen vermöge, sei nicht von einer grundlegenden Veränderung ihrer Einstellung und Einschätzung der eigenen persönlichen Situation auszugehen. 
 
Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin geht es bei der persönlichen Fürsorge im Rahmen einer Vormundschaft nicht darum, die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung zu umgehen. Vielmehr soll durch die vormundschaftliche Massnahme sichergestellt werden, dass die mittlerweile erfolgte medizinische Betreuung überwacht und weitergeführt wird. Auch wenn ein Vormund die Berufungsklägerin nicht gegen ihren Willen zu Arztbesuchen zwingen kann, ist es ihm doch möglich, auf sie einzuwirken und sie bei ihrer medizinischen Behandlung zu unterstützen. Eine Entmündigung auf Vorrat, wie die Berufungsklägerin rügt, liegt nicht vor. Bereits der Umstand, dass die Berufungsklägerin ihre medizinische Behandlung erst unter dem Schock der drohenden Entmündigung begonnen hat, zeigt, dass die Entmündigung nicht präventiv erfolgt. Auf jeden Fall hat das Obergericht das ihm zustehende Ermessen auch in diesem Punkt nicht verletzt. Es ist aber festzuhalten, dass das Obergericht das Bedürfnis nach Fürsorge vor allem im medizinischen Bereich sieht und die Berufungsklägerin daneben offenbar nicht zu verwahrlosen droht. 
3.5 Daraus ergibt sich, dass die besondere Schutzbedürftigkeit der Berufungsklägerin im Sinne von Art. 369 Abs. 1 ZGB gegeben ist. Dabei überwiegt bei den beiden Kriterien der Schutzbedürftigkeit - Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten und dauerndes Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge - im vorliegenden Fall die Notwendigkeit zur Regelung der wirtschaftlichen Angelegenheiten. 
4. 
Welche vormundschaftliche Massnahme anzuordnen ist, um das besondere Schutzbedürfnis der Berufungsklägerin zu gewährleisten, beurteilt sich in erster Linie nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die persönliche Freiheit (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 162 zu Art. 369 ZGB). Eine konkrete Massnahme erscheint als verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, den angestrebten Schutzzweck zu erreichen, und wenn sie die Freiheit des Betroffenen weder stärker noch schwächer beschränkt als dies nach Massgabe des Schutzzwecks notwendig ist (BGE 108 II 92 E. 4 S. 94; Langenegger, a.a.O., N. 7 der Vorbem. zu Art. 360-456 ZGB sowie N. 18 zu Art. 369 ZGB; Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 1997, § 3 N. 6). 
4.1 Bei einer Beistandschaft (Art. 392 ff. ZGB) als mildeste vormundschaftliche Massnahme hängt der Erfolg wesentlich von der Bereitschaft des Verbeiständeten ab, den Beistand zu seinem Wohl wirken zu lassen. Die Ernennung eines Beistandes schränkt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen nicht ein, er muss sich zwar die Handlungen des Beistandes anrechnen lassen, kann aber ebenso selbstständig auftreten. Auf diese Weise ist es ihm jederzeit möglich, dem Beistand zuvorzukommen und seine Vorkehren zu durchkreuzen. Setzt sich der zu Verbeiständende von vornherein zur Wehr und ist nicht zu erwarten, dass sich seine Haltung ändert, erweist sich die Ernennung eines Beistandes nicht als taugliche Massnahme und es ist davon abzusehen (BGE 115 V 244 E. 3b/bb S. 249 f.; Schnyder/Murer, a.a.O., N. 19 zu Art. 392 ZGB; Langenegger, a.a.O, N. 4 und 8 zu Art. 392 ZGB; Riemer, a.a.O., § 6 N. 50 f.). Die Errichtung einer Beistandschaft kommt folglich im vorliegenden Fall nicht in Frage, da die Berufungsklägerin, die bisher jegliche Unterstützung durch die Behörden abgelehnt hat, nicht grosse Einsicht in ihre Hilfsbedürftigkeit und auch keinerlei Kooperationsbereitschaft zeigt, so dass nicht angenommen werden kann, dass sie bereit sein wird, den Beistand zu ihrem eigenen Wohl gewähren zu lassen. 
4.2 Auch eine Mitwirkungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1 ZGB) setzt die Kooperationsbereitschaft des Verbeirateten voraus, da der Beirat nur gemeinsam mit dem Betroffenen, nicht aber selbstständig gegen dessen Willen handeln kann (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 54 zu Art. 395 ZGB). Dazu ist die Mitwirkung des Beirates auf prozessuale Handlungen und bestimmte, wichtige Rechtsgeschäfte beschränkt (Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 - 9 ZGB) und kann daher nicht die hier notwendige umfassende Hilfestellung in finanziellen Angelegenheiten gewährleisten. Bei einer Verwaltungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 2 ZGB) könnte zwar die Verwaltung des Vermögens der Berufungsklägerin, insbesondere ihrer beiden Liegenschaften, durch den Beirat besorgt werden, doch ist davon die Verwaltung der Vermögenserträge sowie des Einkommens, unter Einschluss eines allfälligen Erwerbsersatzeinkommens, ausgeschlossen (BGE 108 II 92 E. 4 S. 94; 119 V 264 E. 6 S. 269). Ausgenommen wäre im vorliegenden Fall also die Verwaltung von Erträgen aus den Liegenschaften sowie insbesondere der IV-Rente der Berufungsklägerin. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts braucht sie aber gerade bei der Verwaltung ihrer Rente Hilfe und auch die Berufungsklägerin gibt in ihrer Berufungsschrift zu, dass sie bei der IV-Rente und allfälligen weiteren Ansprüchen Unterstützung benötige. 
4.3 Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall weder eine Beistandschaft noch eine - auch allenfalls kombinierte - Beiratschaft in Frage kommt und zur Befriedigung des Schutzbedürfnisses der Berufungsklägerin vielmehr eine Entmündigung angezeigt ist. Auch wenn die Berufungsklägerin die Entmündigung ablehnt und mit einem Vormund nicht kooperieren will, kann einzig durch die Anordnung dieser Massnahme doch verhindert werden, dass sich die Berufungsklägerin in einer ihrer eigenen Interessen zuwiderlaufenden Art und Weise rechtlich bindet, verpflichtet oder insbesondere auch auf Rechte verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 5C.23/2001 vom 19. Juni 2001, E. 4a). Zudem kann durch die Vormundschaft auch die nötige Hilfe in persönlichen Belangen angemessen sichergestellt werden. Folglich erweist sich die Anordnung einer Entmündigung der Berufungsklägerin im vorliegenden Fall als verhältnismässig. 
5. 
Damit ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gestellt. 
 
Die unentgeltliche Rechtspflege ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Bezüglich der Beiordnung des Prozessbeistandes der Berufungsklägerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist festzuhalten, dass dieser selber Rechtsanwalt ist und von der Vormundschaftsbehörde beauftragt wurde, die Interessen der Berufungsklägerin im vorliegenden Entmündigungsverfahren wahrzunehmen; insofern verfügt die Berufungsklägerin bereits über einen geeigneten rechtskundigen Vertreter. Daher erübrigt sich die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (BGE 100 Ia 109 E. 8 S. 119; 110 Ia 87 E. 4 S. 90). In Frage steht damit nur noch die Befreiung von der Gerichtsgebühr für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
Als geradezu aussichtslos kann die vorliegende Berufung nicht bezeichnet werden. Hingegen besitzt die Berufungsklägerin zwei unbelastete Liegenschaften und verfügt über ein monatliches Renteneinkommen von ca. Fr. 1'800.--. Der Unterhalt der einen Liegenschaft wird zudem aus dem Mietzins bestritten, welcher der Sohn der Berufungsklägerin ihr für die von ihm bewohnte Wohnung leistet. Somit kann die Berufungsklägerin nicht als bedürftig angesehen werden, insbesondere auch unter Berücksichtigung der anfallenden, eher geringen Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. März 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: