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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_305/2007 /aka 
 
Urteil vom 6. November 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Parteien 
A. X.________, 
B. X.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri, 
 
gegen 
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, 
Fruttstrasse 15, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Ausweisung / Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der aus Serbien-Montenegro stammende A. X.________ (geb. 1949) arbeitete seit 1971 als Saisonnier in der Schweiz. 1972 heiratete er im Kosovo. Nachdem ihm 1976 eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt worden war, erhielt er 1989 die Niederlassungsbewilligung. Im Rahmen des Familiennachzuges kamen 1992 seine Ehefrau B. X.________ (geb. 1952) und die gemeinsame Tochter (geb. 1988, eines von sieben Kindern) in die Schweiz. Die Ehefrau besitzt eine regelmässig verlängerte Jahresaufenthaltsbewilligung; die Niederlassungsbewilligung wurde ihr verweigert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.292/2001 vom 20. September 2001). Die Tochter verfügt über eine Niederlassungsbewilligung; sie ist behindert und besuchte seit 1994 die Heilpädagogische Schule in Sursee. Zwei weitere Kinder (D. X.________ [geb. 1975] und E. X.________ [geb. 1976]) erhielten 1992 ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung. 
Mit Verfügung vom 4. November 2005 wies das Amt für Migration des Kantons Luzern A. X.________ und C. X.________ auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus; B. X.________ wurde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und sie wurde aus dem Kanton Luzern bzw. aus der Schweiz weggewiesen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die von A. X.________ und B. X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 22. Mai 2007 ab. In Bezug auf die Tochter C. X.________ wurde die Beschwerde gutgeheissen; deren Ausweisung wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das kantonale Amt für Migration zurückgewiesen. 
B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Juni 2007 beantragen A. X.________ und B. X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. Mai 2007, soweit es sie betrifft, aufzuheben; sie seien nicht aus- bzw. wegzuweisen und ihre Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern. 
Das Amt für Migration des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und das Bundesamt für Migration haben auf eine Vernehmlassung verzichtet und schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Damit hat auch die Beschwerdeführerin als seine mit ihm zusammen wohnende Ehegattin Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (Art. 17 Abs. 2 Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). Gegen die sie treffende Ausweisung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, und die Beschwerdeführer sind hierzu legitimiert (Art. 82 in Verbindung mit 83 lit. c Ziff. 2, Art. 89 Ziff. 1 lit. b BGG). 
Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Wegweisung der Beschwerdeführerin richtet, ist darauf nicht einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). 
2. 
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG, auf welchen sich der angefochtene Entscheid stützt, kann der Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Die Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG kann namentlich als begründet erscheinen bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit, fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen, sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu (Art. 16 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142.201]). Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Erscheint eine Ausweisung zwar als nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a oder b ANAG rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen, dann soll sie angedroht werden. Die Ausweisungsandrohung ist als schriftliche, begründete Verfügung zu erlassen und soll klar darlegen, was vom Ausländer erwartet wird (Art. 16 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ANAV). 
2.2 Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Verfügung vom 29. Januar 2003 - im Sinne einer "letzten Chance" - die Ausweisung angedroht sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau in Aussicht gestellt, falls sein Verhalten erneut zu Klagen Anlass gebe oder er erneut straffällig werde. 
2.3 Die Amtsstatthalterämter Sursee und Hochdorf stellten in der Zeit vom Januar 1993 bis September 2005 sechzehn Strafverfügungen gegen den Beschwerdeführer aus. In elf Fällen wurde er bestraft wegen Nichtabgabe von Kontrollschildern und des Fahrzeugausweises (zufolge Nichtbezahlens der Versicherungsprämien oder Verkehrssteuern); dies führte zu Bussen bis Fr. 500.-- und mehreren bedingten und unbedingten Gefängnisstrafen von bis zu zehn Tagen. Hinzu kamen Bussen wegen SVG-Delikten, Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz und Verweigerung der Auskunftspflicht. Seit Herbst 2005 ergingen vier weitere Strafverfügungen wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie zwei wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Im vorliegenden Verfahren reichte das kantonale Amt für Migration zwei neue gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafverfügungen wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern (Busse Fr. 980.--) und Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren (Busse Fr. 500.--) ein. 
2.4 Nach den Feststellungen der Vorinstanz bestanden gegen den Beschwerdeführer (insbesondere wegen Steuerausständen und nichtbezahlter Krankenkassenbeiträge) Ende Januar 2003 49 Betreibungen über Fr. 77'667.-- und 81 Verlustscheine. Bis Dezember 2004 waren 55 Betreibungen über Fr. 62'010.-- hinzugekommen und die Zahl der Verlustscheine auf 92 im Betrag von Fr. 172'997.-- angewachsen. Die Gemeinde hatte zudem von 1999 bis 2001 Krankenkassenprämien im Betrag von 14'492.-- sowie Schulbeiträge für die Tochter der Beschwerdeführer zu tragen. Beim Betreibungsamt Michelsamt waren im September 2005 14 Betreibungen über 26'056.-- verzeichnet. Von Oktober 2003 bis Mai 2005 hatten sich zudem die unbezahlten Krankenkassenprämien um 13'426.-- erhöht. Hinzu kam die Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer im Januar 2004; dieses Verfahren wurde kurz darauf mangels Aktiven eingestellt. Bis Februar 2007 sind gegen den Beschwerdeführer 20 neue Betreibungen über Fr. 49'641.-- (insbesondere für Steuerschulden, Krankenkassenbeiträge, Versicherungsprämien) angehoben worden. 
2.5 Die Beschwerdeführer bestreiten diese Feststellungen nicht. Ihre Vermutung, dass die tatsächliche Verschuldung geringer sein dürfte, belegen sie nicht, weshalb von den Angaben im angefochtenen Entscheid auszugehen ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). 
2.6 Die Vorinstanz hat aus der strafrechtlichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers geschlossen, dass dieser den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG erfüllt. Sie hat zudem darauf abgestellt, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den Behörden zunehmend unkooperativ verhält und insbesondere Vorladungen nicht beachtet. Auch wenn es vorwiegend um Bagatelldelikte gehe, falle deren Häufigkeit sowie die Nutzlosigkeit von Verwarnungen und damit die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers auf. 
Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt tatsächlich in krasser Weise, dass er überhaupt nicht gewillt oder fähig ist, sich in die schweizerische Ordnung einzufügen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich seine Ausweisung - trotz seines Alters und seiner langen Anwesenheit in der Schweiz - als verhältnismässig. Es kann dazu auf die ausführlichen und schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 2), die im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts stehen. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat erkannt, die Verschuldenssituation müsse auch der Beschwerdeführerin angelastet werden. So waren gegen sie persönlich bis September 2005 ebenfalls Betreibungen über mehrere zehntausend Franken und 49 Verlustscheine über nahezu Fr. 80'000.-- verzeichnet. Hinzu kam inzwischen eine Betreibung für eine Arztrechnung über Fr. 5'871.-- sowie ein Verlustschein über Fr. 6'516.--. Berücksichtigt hat die Vorinstanz ferner, dass die Steuerausstände des Beschwerdeführers sowie die nichtbezahlten Krankenkassenprämien auch sie betreffen. Sie scheine sich auch nicht zu bemühen, etwas zur Verbesserung des Haushaltseinkommens beizutragen, obwohl ihr dies zumindest teilzeitlich möglich wäre. 
3.2 Angesichts dieser Feststellungen ist die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss gelangt, im Verhalten der Beschwerdeführerin liege ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG. Die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erweist sich zudem auch als verhältnismässig. Es kann hier ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 3). 
Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einwand der Beschwerdeführer, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügende Tochter C. X.________ sei auf die Betreuung durch die Eltern angewiesen. Diese sei zu 100 % invalid und befinde sich nun in der Stiftung für Schwerbehinderte in Rathausen. Die Beschwerdeführer legen indessen in keiner Weise näher dar, inwiefern die inzwischen volljährige Tochter auf weitere Betreuung durch die Eltern angewiesen ist. Das Amt für Migration weist in der Vernehmlassung darauf hin, dass C. X.________ nun offenbar einen Betreuungsplatz erhalten habe; zudem lebten zwei ihrer Geschwister in der Nähe, von denen sie eine gewisse Hilfe erwarten könne. Bereits im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom 13. Februar 2004 (Dossier 2A.194/2004) wurde festgestellt, dass die beiden ältesten Geschwister von C. X.________, D. X.________ (geb. 1975) und E. X.________ (geb. 1976) in der Schweiz lebten und neben den Eltern C. X.________ betreuen könnten. Nach dem angefochtenen Urteil (S. 7) leben diese nach wie vor in der Schweiz und sind selbständig. Unter diesen Umständen ist eine gewisse familiäre Betreuung durch die beiden Geschwister durchaus möglich. Das Verwaltungsgericht weist zudem zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nur weggewiesen worden sei, was ihr nach wie vor Besuche bei ihren in der Schweiz verbleibenden Kindern erlaube. Es geht daher ohne Bundesrechtsverletzung davon aus, dass die behinderte Tochter in der Schweiz ausreichend betreut werden kann oder aber ihren Eltern in ihre Heimat folgen kann. 
4. 
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. November 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: