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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_253/2021  
 
 
Urteil vom 8. April 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Leimental, 
Curt Goetz-Strasse 2, Postfach 270, 4102 Binningen. 
 
Gegenstand 
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11. März 2021 (810 20 286, 810 20 287). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 24. Juli 2020 bestätigte die KESB Leimental die zuvor bereits vorsorglich errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für A.________ (geb. 1962) und ihre Tochter B.________ (geb. 1985) definitiv. Am 13. August 2020 beantragten A.________ und B.________ bei der KESB die Aufhebung der Beistandschaft. Mit Entscheiden vom 20. November 2020 lehnte die KESB dies ab. 
Gegen diese Entscheide erhoben A.________ und B.________ am 30. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Urteil vom 11. März 2021 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen dieses Urteil haben A.________ und B.________ (Beschwerdeführerinnen) am 30. März 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, sie hätten viele Zeugen, und sie bitten um ein Gerichtsverfahren mit Anhörung. Das Bundesgericht nimmt in einem Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Beweise ab und hört damit auch keine Zeugen an (vgl. zur Verbindlichkeit des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts unten E. 3). Auf eine mündliche Parteiverhandlung nach Art. 57 BGG besteht sodann vor Bundesgericht kein Anspruch. Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
4.   
Das Verwaltungsgericht ist unter Würdigung der Ausführungen der involvierten Personen und Behörden zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerinnen mit der alleinigen Erledigung ihrer finanziellen Angelegenheiten nach wie vor überfordert wären und auch aktuell nicht in der Lage seien, sich hinreichend um ihre administrativen Belange zu kümmern. Ohne Beistandschaft wären sie wegen ihrer übereilten Kündigung vom 5. November 2020 ohne Anschlusslösung und ohne Wohnung dagestanden. Die Weiterführung der Beistandschaft sei geboten und verhältnismässig. 
Die Beschwerdeführerinnen gehen auf die genannten Ausführungen, auf die sich das Verwaltungsgericht stützte, nicht ein, sondern schildern ihre eigene Sicht des Sachverhalts. Ausserdem werfen sie dem Verwaltungsgericht vor, auf die von ihnen vorgebrachten Argumente ("Gründe und Artikel") nicht eingegangen zu sein. Sie legen jedoch nicht detailliert dar, welche Argumente das Verwaltungsgericht übergangen haben soll. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, ihrer Beiständin, der KESB Leimental und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg