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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.70/2003 /bie 
 
Urteil vom 8. September 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
1. X.________, Beschwerdeführerin, 
2. Y.________, Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Strittmatter, c/o Dietrich, Baumgartner & Partner, Rechtsanwälte, Sihlporte 3/Talstrasse, Postfach 3580, 8021 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Peru 
- B 119207/14, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Perus führt eine Strafuntersuchung gegen den ehemaligen peruanischen Staatspräsidenten Alberto Fujimori und weitere Angeschuldigte wegen Korruption, krimineller Vereinigung und anderen Delikten. Alberto Fujimori soll während seiner Regierungszeit (1990-2000) mit Hilfe seines damaligen Beraters und Geheimdienstchefs Vladimiro Montesinos Torres die Lieferung von Rüstungsmaterial, Flugzeugen und anderen Gütern in Auftrag gegeben und dafür illegale Provisionen (Schmiergelder) entgegengenommen haben. Die Aufträge seien jeweils mittels Dringlichkeitsdekreten bzw. geheimen Präsidialbeschlüssen erfolgt. In einem Fall seien drei Flugzeuge des Typs "MIG 29 SE" über eine russische Firma bestellt worden. Die Verkäuferin der Flugzeuge habe "Provisionen" von mehr als USD 18 Mio. auf zwei Bankkonten in Zürich überwiesen. Davon seien unter anderem USD 5 Mio. auf ein Bankkonto der Firma A.________ (Eschen-FL) in Lugano transferiert worden, an dem X.________ wirtschaftlich berechtigt sei. Derselbe Betrag sei anschliessend bankintern auf ein Konto von Y.________ umgebucht worden. 
B. 
Am 25. Juni, 18. September bzw. 16. Oktober 2002 ersuchte die peruanische Staatsanwaltschaft die schweizerischen Behörden um die Sperrung von zwei Bankkonten in Lugano und einem Konto in Zürich sowie um Übermittlung der betreffenden Konteninformationen. Nachdem der Inhaber des betroffenen Zürcher Kontos sich mit der vereinfachten Ausführung des Ersuchens einverstanden erklärt hatte, stellte die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) dem Bundesamt für Justiz die betreffenden Kontenunterlagen am 7. November 2002 zu. Mit Schlussverfügung vom gleichen Datum ordnete die BAK IV bezüglich der beiden Luganeser Bankkonten die rechtshilfeweise Herausgabe von Konteninformationen an; gleichzeitig verfügte sie die Sperre aller drei betroffenen Konten. 
C. 
Gegen die Schlussverfügung der BAK IV vom 7. November 2002 rekurrierten X.________ (bzw. die liquidierte Firma A.________) und Y.________ am 11. Dezember 2002 an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragten (im Hauptstandpunkt) die vollumfängliche Aufhebung der Schlussverfügung. Mit Beschluss vom 19. Februar 2003 wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. 
D. 
Dagegen gelangten X.________ und Y.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. März 2003 an das Bundesgericht. Sie beantragen (im Hauptstandpunkt) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Obergerichtes und die Verweigerung der Rechtshilfe. 
E. 
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 28. April 2003 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Bezirksanwaltschaft IV und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme je ausdrücklich verzichtet, während von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich keine Vernehmlassung eingegangen ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Republik Peru und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Staatsvertrages vom 21. April 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.964.1) massgeblich, den die beiden Staaten abgeschlossen haben und der am 2. Dezember 1998 in Kraft getreten ist. Soweit der Rechtshilfevertrag mit Peru bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 [IRSV; SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") namentlich dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (Rechtshilfevertrag mit Peru, Art. 28). 
1.2 Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80f Abs. 1 IRSG). 
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375). 
2. 
2.1 Zur Beschwerdeführung gegen kantonale Schlussverfügungen ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). 
2.2 Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). 
2.3 Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstständig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E.2d S.157f.). Auch eine ersatzweise Legitimation von Personen, die an einer liquidierten juristischen Person bloss wirtschaftlich berechtigt sind, kann allerdings nicht weiter gehen als die ursprüngliche Beschwerdeberechtigung der nicht mehr handlungsfähigen Gesellschaft selbst. Zum Vornherein nicht legitimiert wäre eine juristische Person zur Anrufung von Art.2 lit.a IRSG (BGE 125 II 356 E.3b/bb S.362f.). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.). 
2.4 Der Beschwerdeführer 2 ist Inhaber eines der beiden gesperrten Bankkonten in Lugano. Soweit sein Konto von Rechtshilfemassnahmen betroffen ist, kommt ihm ohne weiteres die Beschwerdebefugnis zu. Zwar ist die Beschwerdeführerin 1 am anderen Luganeser Konto lediglich wirtschaftlich berechtigt (und damit nur mittelbar von Zwangsmassnahmen betroffen). Kontoinhaberin war ursprünglich die Firma A.________. Wie sich jedoch aus den Rechtshilfeakten ergibt, wurde die Firma A.________ am 21. Dezember 2001 nach durchgeführter Liquidation im Handelsregisteramt des Fürstentums Liechtenstein gelöscht. Da für die aufgelöste juristische Person kein Rechtsvertreter bestellt wurde und auch keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Firmenliquidation (zum Zwecke des blossen Erschleichens einer Prozesslegitimation) bestehen, ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin 1 einzutreten, soweit ihre Vorbringen das Konto betreffen, an dem sie wirtschaftlich berechtigt ist. Was die in der Schlussverfügung angeordnete Sperrung des Zürcher Kontos betrifft, sind weder der Beschwerdeführer 2 noch die Beschwerdeführerin 1 von Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffen und zur Prozessführung befugt. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens sei ungenügend. 
3.2 Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, hat das Ersuchen eine Darstellung des untersuchten Sachverhaltes (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung) zu enthalten (Rechtshilfevertrag mit Peru, Art. 22 Ziff. 1 lit. d). 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts werden an die Begründung eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen gestellt. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgeblichen Rechtshilfevertrages mit Peru aus, wenn die Angaben im Ersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Zwar müssen sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E.5b S.257; 122 II 134 E.7b S.137, 367 E.2c S.371; 120 Ib 251 E.5c S.255; 118 Ib 111 E.5b S.121f.; 117 Ib 64 E.5c S.88, je mit Hinweisen). 
3.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen habe der Hauptangeschuldigte, der damalige peruanische Staatspräsident Alberto Fujimori, mit Hilfe seines Beraters Vladimiro Montesinos und während seiner Amtszeit, illegale Geschäfte mit Lieferanten von Rüstungsgütern und Dienstleistungen abgewickelt. Die betreffenden Lieferanten seien bei den staatlichen Ausschreibungen bevorzugt worden; im Gegenzug hätten sie den Angeschuldigten illegale Provisionen bezahlt. Die Aufträge seien jeweils mittels Dringlichkeitsdekreten bzw. geheimen Präsidialbeschlüssen erfolgt. In einem Fall seien drei Flugzeuge des Typs "MIG 29 SE" bei der staatlichen russischen Firma B.________ bestellt worden. Die Verkäuferin der Flugzeuge habe insgesamt mehr als USD 18 Mio. auf zwei Bankkonten in Zürich überwiesen. Davon seien im Frühling 1999 unter anderem USD 5 Mio. auf ein Bankkonto der Firma A.________ in Lugano transferiert worden. Derselbe Betrag sei anschliessend (bankintern) auf ein Konto des Beschwerdeführers 2 umgebucht worden. Es handle sich dabei um mutmassliches Schmiergeld. Die peruanischen Behörden ermitteln unter anderem wegen Beamtenbestechung. 
3.4 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, der "Hintergrund der Strafuntersuchung in Peru" sei "hoch politisch". Es werde damit "nicht die materielle Wahrheitsfindung bezweckt, sondern in erster Linie die Schädigung und Schwächung der politischen Opposition" bzw. der abgelösten Regierung Fujimori. Peru sei ein "hoch korruptes Land", wo eine objektive Untersuchung nicht erwartet werden könne. Zwar sei der Beschwerdeführer 2 ab 21. August 1997 als Generaldirektor der (staatlichen) russischen Firma B.________ tätig gewesen. Am 24. Dezember 1998 sei er jedoch von dieser Funktion zurückgetreten, und anschliessend habe er sich als "selbstständiger Berater im Bereich der Spitzentechnologie" betätigt. Bei den fraglichen an ihn überwiesenen Beträgen von USD 5 Mio. handle es sich um Honorare aus Beratungsaufträgen. Es sei "unklar", was den Angeschuldigten "genau zur Last gelegt wird" bzw. ob die fraglichen Flugzeuge "zu einem unüblich tiefen oder hohen Preis verkauft" worden seien. "Eine nähere Verbindung der Beschwerdeführer zu den Angeschuldigten oder zu den damit im Zusammenhang stehenden Delikten" werde "weder behauptet noch näher umschrieben". 
3.5 Mit diesen Vorbringen bestreiten die Beschwerdeführer lediglich die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens. Sie begründen hingegen keine offensichtlichen Fehler, Widersprüche oder Lücken, welche die im Ersuchen erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe sofort entkräften würden. Ihrer Ansicht, es werde nicht dargelegt, "wer welche illegalen Handlungen begangen haben soll", kann nicht gefolgt werden. Aus dem Ersuchen wird ausreichend deutlich, dass dem ehemaligen peruanischen Staatspräsidenten Alberto Fujimori, seinem Berater Vladimiro Montesinos und weiteren Beteiligten namentlich Korruption (Annahme von Schmiergeldern, Beamtenbestechung) vorgeworfen wird. Ein Teil der mutmasslichen Schmiergelder sei im Mai 1999 unter anderem auf Bankkonten der Beschwerdeführer geflossen. Die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens entspricht damit den Anforderungen von Art. 22 Ziff. 1 lit. d des Rechtshilfevertrages mit Peru. 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführer bestreiten das Vorliegen strafbarer Handlungen. Die Auffassung des Obergerichts, wonach es sich bei den Auszahlungen um Schmiergelder bzw. passive Bestechung handle, sei "nicht nachvollziehbar". Zwar werde im Ersuchen von illegalen Kommissionen gesprochen, es werde jedoch nicht näher ausgeführt, "worin die 'Illegalität' bestehen soll". Eine Strafbarkeit sei auch deshalb ausgeschlossen, weil "die von Russland offerierten Flugzeuge im Vergleich zu den USA und Europa ohnehin die günstigsten" gewesen seien. 
4.2 Im Rechtshilfevertrag mit Peru (Art. 1 Ziff. 1) verpflichten sich die beiden Staaten, einander gemäss den Bestimmungen des Vertrages weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt. Soweit durch den ersuchten Staat Zwangsmassnahmen angeordnet werden sollen, müssen die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wären (Rechtshilfevertrag, Art. 6 i.V.m. Art. 2). 
4.3 Die ersuchende Behörde wirft dem ehemaligen Staatspräsidenten Perus und weiteren Angeschuldigten insbesondere Korruption (durch passive Bestechung) vor. Die angeschuldigten Amtsträger und ihre Helfer hätten sich durch Veranlassung und Annahme von Schmiergeldzahlungen bereichert. 
 
Gemäss Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Revision des Korruptionsstrafrechtes hat Art. 322quater StGB (Sich bestechen lassen) den früheren aArt. 315 StGB ersetzt. Die neue Bestimmung ist seit 1. Mai 2000 in Kraft (AS 2000 S. 1121, 1126). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bestimmt sich die beidseitige Strafbarkeit nach den geltenden Bestimmungen des ersuchten Staates im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. des Rechtshilfeentscheides (BGE 122 II 422 E. 2a S. 424; 120 Ib 120 E. 3b/bb S. 125, je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 236; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, Rz. 352 S. 274). Das Rechtshilfeersuchen und seine Ergänzungen erfolgten am 25. Juni, 18. September bzw. 16. Oktober 2002. Die angefochtene Schlussverfügung erging am 7. November 2002. Die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist daher nach Massgabe von Art. 322quater StGB zu prüfen (zur Praxis in ähnlichen Rechtshilfefällen nach altem Korruptionsstrafrecht vgl. BGE 123 II 595 [Fall Ferdinand Marcos/Philippinen]; 117 Ib 64 [Fall Alfredo Stroessner/Paraguay]; 113 Ib 175 ["Iran-Contra-Affäre/Irangate"]; s. dazu auch Zimmermann, a.a.O., Rz. 362 f.). 
4.4 Zwar stellen Art. 322ter bzw. Art. 322quater StGB das Bestechen bzw. Sich bestechen lassen von schweizerischen Amtsträgern unter Strafe (vgl. Randtitel Ziff. 1 vor Art. 322ter StGB). Dies bildet jedoch kein Rechtshilfehindernis, da im Rahmen der beidseitigen Strafbarkeit zu prüfen ist, ob der im Ausland inkriminierte Sachverhalt auch nach schweizerischem Recht strafbar wäre, sofern der fragliche Tatbestand in der Schweiz (durch einen schweizerischen Amtsträger) erfüllt würde (Rechtshilfevertrag mit Peru, Art. 6; vgl. Zimmermann, a.a.O., Rz. 352). Aus diesem Grund ist die beidseitige Strafbarkeit auch nicht nach Art. 322septies StGB (Bestechung fremder Amtsträger) zu prüfen, zumal die ersuchende peruanische Behörde nicht geltend macht, es sei ein fremder (nichtperuanischer) Amtsträger bestochen worden. 
4.5 Gemäss Art. 322quater StGB braucht die Handlung oder Unterlassung des angeschuldigten behördlichen Mandatsträgers im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit nicht notwendigerweise pflichtwidrig gewesen zu sein. Strafbar ist auch der Mandatsträger, der für "eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt". Gemäss dem im Ersuchen dargelegten Sachverhalt wäre dieser Straftatbestand erfüllt. Selbst wenn die Bestellung der drei Flugzeuge "MIG 29 SE" im Ermessen des angeschuldigten damaligen Staatspräsidenten gelegen hätte, bestünde im Sich versprechen lassen oder Annehmen von Schmiergeldern (zum eigenen privaten Vorteil oder zum Vorteil eines Dritten) eine strafbare passive Bestechung (vgl. zu den fraglichen Tatbestandsmerkmalen Mark Pieth, Basler Kommentar, Bd. II, Basel 2003, N. 31 ff., 41 zu Art. 322ter StGB [analog]). Der Nachweis eines spezifischen "Schadens" zum Nachteil des betroffenen Fiskus wird von Art. 322quater StGB (im Unterschied zu Art. 314 StGB, ungetreue Amtsführung) nicht verlangt. Schon das alte Korruptionsstrafrecht diente nicht dem Schutz von Vermögensinteressen, sondern primär dem Schutz des Vertrauens in die Objektivität und Sachlichkeit hoheitlicher Amtstätigkeit (vgl. BGE 117 IV 286 E. 4b S. 288; Pieth, a.a.O., N. 11, 16 vor Art. 322ter StGB). Aber selbst wenn ein (indirekter) wirtschaftlicher "Schaden" zu Lasten des Fiskus nachgewiesen werden müsste, läge dieser im zwangsläufig (nämlich in der Höhe der heimlichen Schmiergeldzahlung) überhöhten Verkaufspreis der Flugzeuge. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführer nichts zu ändern, "die von Russland offerierten Flugzeuge" seien "im Vergleich zu den USA und Europa ohnehin die günstigsten" gewesen. 
4.6 Nach dem Gesagten ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt. Diese setzt nicht voraus, dass die anwendbaren Strafbestimmungen des peruanischen und schweizerischen Strafrechts identisch wären (Rechtshilfevertrag mit Peru, Art. 6 i.V.m. Art. 2; vgl. BGE 128 II 355 E. 2.7 S. 363; 124 II 184 E. 4b/cc S. 188, je mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O., Rz. 353). Es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus noch weitere Straftatbestände des schweizerischen Rechts (namentlich Art. 312 oder Art. 314 StGB) erfüllt wären. 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführer beanstanden die streitige Rechtshilfe als unverhältnismässig und damit unzulässig. Im Eventualstandpunkt beantragen sie, die Rechtshilfe sei höchstens in der Weise zu gewähren, dass alle Konteninformationen "anonym" erfolgen, nämlich "unter vollständiger Abdeckung bzw. Unkenntlichmachung der Namen, Adressen und Unterschriften aller natürlichen Personen, wo immer diese aufgeführt werden". 
 
Die Beschwerdeführer machen geltend, es würden ihnen keine strafbaren Handlungen vorgeworfen. Es bestehe auch kein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der peruanischen Strafuntersuchung und den streitigen Rechtshilfemassnahmen. Selbst wenn sie, die Beschwerdeführer, tatsächlich Geld von der Verkäuferin der Flugzeuge erhalten hätten, ginge dieser Umstand die peruanischen Behörden nichts an. Ein Rechtshilfeersuchen Russlands liege nicht vor. Die erhobenen Kontenauszüge enthielten unter anderem Informationen zu den Kontoständen sowie zu den Empfängern (bzw. zur Wiederanlage) der zugeflossenen Vermögenswerte. Diese Angaben seien weder von der ersuchenden Behörde verlangt worden, noch im Interesse der Strafuntersuchung sachlich notwendig. Informationen, welche die Beschwerdeführer betreffen, dürften nur "im Zuge eines selbstständigen Verfahrens gegen diese Personen" übermittelt werden. Hingegen sei es nicht zulässig, entsprechende Dokumente "über die Hintertür des Rechtshilfewegs zu beschaffen". Was die angeordneten Kontensperren betrifft, sei gegen die Beschwerdeführer kein Strafverfahren eingeleitet worden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass ein vollstreckbares Einziehungsurteil ergehen könnte. Darüber hinaus habe die BAK IV die ersuchende Behörde am 8. Oktober 2002 explizit eingeladen, eine Kontensperre zu beantragen, was "einer Verletzung des Amtsgeheimnisses" gleichkomme. 
5.2 Die gemäss dem Staatsvertrag mit Peru zu leistende Rechtshilfe umfasst alle im Hinblick auf ein Strafverfahren im ersuchenden Staat zu treffenden Vorkehren, insbesondere die Herausgabe von Schriftstücken, namentlich Bankdokumenten, aber auch Zwangsmassnahmen, einschliesslich die Aufhebung des Bankgeheimnisses (Rechtshilfevertrag, Art. 1 Ziff. 2 lit. b und e sowie Art. 7). Von Drittpersonen im ersuchten Staat geltend gemachte Rechte an Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln hindern deren Herausgabe an den ersuchenden Staat nicht (Rechtshilfevertrag, Art. 11 Ziff. 2). 
5.3 Die ersuchende Behörde hat den Gegenstand und den Grund ihres Begehrens zu spezifizieren (vgl. Rechtshilfevertrag mit Peru, Art. 22 Ziff. 1 lit. b-d). Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachts (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Fiskaldelikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f., je mit Hinweisen; vgl. Popp, a.a.O., Rz. 400 ff., 407). 
5.4 Laut Ersuchen habe die Verkäuferin der Flugzeuge, die russische Firma B.________, mutmassliche Schmiergelder von mehr als USD 18 Mio. auf zwei Bankkonten in Zürich überwiesen. Davon seien (im Frühling 1999) insgesamt USD 5 Mio. auf ein Bankkonto der damaligen Firma A.________ in Lugano transferiert worden, an dem die Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich berechtigt sei. Derselbe Betrag sei anschliessend (bankintern) auf ein Konto des Beschwerdeführers 2 umgebucht worden. Dieser räumt ein, dass er bis 24. Dezember 1998 als Generaldirektor der Firma B.________ tätig gewesen sei. Zwar wird im Ersuchen und seinen Ergänzungen nicht ausdrücklich der Vorwurf erhoben, die Beschwerdeführer selbst könnten persönlich von Schmiergeldzahlungen profitiert haben. Zu untersuchen sei jedoch auch das Verhalten der ausländischen Beteiligten. Ausserdem legen die peruanischen Behörden dar, dass von den fraglichen USD 18 Mio. ein weiterer Betrag von USD 11 Mio. an eine Firma transferiert worden sei, die Vladimiro Montesinos zugerechnet werden müsse. Die Hauptangeschuldigten Alberto Fujimori und Vladimiro Montesinos hätten sich auf diese Weise illegale Provisionen durch die Verkäuferin der Flugzeuge zukommen lassen. Von den insgesamt USD 5 Mio., die auf das Konto des Beschwerdeführers 2 flossen, seien USD 3 Mio. auf dem gleichen Weg wie die Zahlungen an Vladimiro Montesinos transferiert worden, nämlich über ein Zürcher Zwischenkonto der Firma C.________. Die restlichen (ebenfalls von der Verkäuferin der Flugzeuge bezahlten) USD 2 Mio. seien (über ein anderes Zwischenkonto) auf dasselbe Konto in Lugano überwiesen worden, an dem die Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich berechtigt sei. 
5.5 Bei dieser Sachlage besteht ein ausreichender sachlicher Zusammenhang zwischen den streitigen Kontenerhebungen und den von den peruanischen Behörden untersuchten Korruptionsvorwürfen. Die ersuchende Behörde hat namentlich ein schutzwürdiges Interesse daran zu prüfen, wer an den fraglichen Konten berechtigt ist und an wen die darauf transferierten Beträge weitergeleitet wurden. Dass die kantonalen Behörden das Ersuchen in diesem Sinne ausgelegt haben, ist nicht bundesrechtswidrig. In der angefochtenen Schlussverfügung hat die BAK IV die Konteninformationen auf den massgeblichen Zeitraum limitiert, nämlich vom Eingang der ersten Zahlung von USD 2 Mio. auf dem Konto der Beschwerdeführerin 1 am 31. März 1999 bis zur Abbuchung des grössten Teils der eingegangenen Zahlungen von USD 5 Mio. auf dem Konto des Beschwerdeführers 2 per 31. Mai 1999. Das von den Beschwerdeführern beiläufig angerufene Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG [SR 952.0]) stellt im vorliegenden Zusammenhang kein Rechtshilfehindernis dar (Rechtshilfevertrag mit Peru, Art. 1 Ziff. 2 lit. e sowie Art. 11 Ziff. 2; vgl. auch BGE 115 Ib 68 E. 4b S. 83 mit Hinweisen). 
5.6 Auch die angeordnete Kontensperre erscheint weder bundesrechtswidrig noch unverhältnismässig. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin 1 (mangels gesperrter Aktiven) überhaupt zur Anfechtung der Zwangsmassnahme legitimiert wäre. 
 
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen dürfen angeordnet werden, wenn die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (Rechtshilfevertrag mit Peru, Art. 6; Art. 64 Abs. 1 Satz 1 IRSG; vgl. dazu auch oben, E. 4). Die Zwangsmassnahmen sind nach schweizerischem Prozessrecht durchzuführen (Rechtshilfevertrag mit Peru, Art. 5 Ziff. 1; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 IRSG). Kontensperren sind nach kantonalem Prozessrecht insbesondere zur Sicherstellung einer allfälligen strafrechtlichen Einziehung (Art. 59 StGB) von deliktisch erworbenem Vermögen zulässig. Gemäss Ersuchen handelt es sich bei dem auf dem Konto des Beschwerdeführers 2 gesperrten Guthaben um Vermögenswerte mutmasslich deliktischer Herkunft (Schmiergelder). Deren allfällige Einziehung wäre grundsätzlich auch dann möglich, wenn dem Beschwerdeführer 2 nicht selbst ein strafbares Verhalten vorzuwerfen wäre (vgl. Art. 59 Ziff. 1 StGB). Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die BAK IV habe das Amtsgeheimnis verletzt (indem sie die ersuchende Behörde nach Eingang des Rechtshilfeersuchens darüber informierte, dass die - in einem separaten Strafverfahren angeordnete - Kontensperre wieder aufgehoben werde, falls keine entsprechende Ergänzung des Rechtshilfeersuchens erfolge), ist nicht haltbar und begründet offensichtlich kein Rechtshilfehindernis. 
6. 
6.1 Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer (subeventualiter), die Rechtshilfe sei höchstens unter dem Vorbehalt zu bewilligen, dass zuvor eine "ausdrückliche Zusicherung der peruanischen Behörden betreffend die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts" eingeholt werde. Der Spezialitätsvorbehalt sei ausserdem "insofern einzuschränken, als dass die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Peru nur zur Verfolgung der im Rechtshilfebegehren genannten Beschuldigten verwendet werden dürfen". 
6.2 Die durch die Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Rechtshilfevertrag mit Peru, Art. 8; Art. 67 Abs. 1-2 IRSG). Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Rechtshilfevertrag mit Peru, Art. 4 Ziff. 1 lit. a; Art. 3 Abs. 3 IRSG). 
6.3 Einen entsprechenden Spezialitätsvorbehalt hat bereits die BAK IV in ihrer Schlussverfügung vom 7. November 2002 (Dispositiv Ziff. 6) förmlich angebracht. Beim Vollzug des Rechtshilfeersuchens durch das Bundesamt für Justiz wird der Spezialitätsvorbehalt praxisgemäss noch einmal ausdrücklich hervorgehoben. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern sich im vorliegenden Fall die Befürchtung rechtfertigen könnte, die peruanischen Behörden würden den schweizerischen Spezialitätsvorbehalt bzw. Art. 8 des Rechtshilfevertrages missachten. Solche Gründe werden auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die von den Beschwerdeführern verlangte ausdrückliche Zusicherung würde im Übrigen dem Staatsvertrag mit Peru widersprechen, der eine entsprechende Rechtshilfevoraussetzung nicht vorsieht. Nach ständiger Praxis ist das völkerrechtskonforme Verhalten von Vertragsparteien nach dem "Vertrauensprinzip" zu vermuten. 
6.4 Für eine materielle "Einschränkung" des Spezialitätsvorbehaltes (über die Regelung des Rechtshilfevertrages mit Peru [Art. 8 i.V.m. Art. 4 Ziff. 1] hinaus) besteht ebenfalls keine Veranlassung. Soweit die Beschwerdeführer die Befürchtung hegen, die peruanischen Behörden könnten fiskalische Informationen an die russischen Steuerbehörden weiterleiten, steht es ihnen frei, die peruanischen oder die russischen Behörden nötigenfalls auf den schweizerischen Spezialitätsvorbehalt (mit Wirkung auch gegenüber Drittstaaten) aufmerksam zu machen (vgl. Zimmermann, a.a.O., Rz. 482). Ein Anspruch auf garantierten Schutz vor fiskalischen Verfahren im Ausland bzw. auf entsprechende "präventive" Schutzvorkehren der schweizerischen Behörden liesse sich aus dem Gesetz jedenfalls nicht ableiten. Ebenso wenig gewährleistet Art. 67 IRSG nichtangeschuldigten Personen einen Schutz vor Ausdehnung der Strafuntersuchung. Vielmehr erlaubt das Gesetz die weitere Verwendung der rechtshilfeweise erlangten Informationen, wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben (Art. 67 Abs. 2 lit. b IRSG). 
7. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. September 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: