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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_234/2021  
 
 
Urteil vom 9. September 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Thomas Castelberg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haftpflicht des Motorfahrzeughalters, Teilklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 15. März 2021 (ZK2 19 47). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.A.________ und ihre damals fünfjährige Tochter A.A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin), wohnhaft in U.________, überquerten am 28. August 2008 zu Fuss die V.________strasse, eine Hauptstrasse zwischen W.________ und X.________. Dabei wurden sie von einem vortrittsberechtigten Motorrad Yamaha FZS 1000, gelenkt von C.C.________, erfasst und zu Boden geschleudert. A.A.________ erlitt eine schwere Kopf- und Hirnverletzung mit Hirnblutungen und Schädelbruch sowie Prellungen an Hüfte, Schulter und Knie. B.A.________ wurde mittelschwer verletzt. C.C.________ blieb bei der Kollision unverletzt.  
D.C.________ war Halter des betreffenden Motorrades und bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) motorfahrzeughaftpflichtversichert. 
 
A.b. Die B.________ AG stellte der Gemeinde U.________ am 25. März 2009 ein Schreiben zu. Sie erklärte, sich mit Blick auf die Betriebsgefahr des Motorfahrzeugs im Umfang von 50 % an den (von der Gemeinde vorfinanzierten) Heilungskosten zu beteiligen. Das Schreiben wurde zur Kenntnisnahme auch den Eltern von A.A.________ zugestellt.  
 
B.  
Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 reichte A.A.________, vertreten durch ihre Eltern, beim Regionalgericht Viamala Klage ein. Sie beantragte, die B.________ AG sei zu verurteilen, ihr Fr. 7'000.-- nebst Zins von 5 % seit 28. August 2008 sowie Fr. 80.-- zu bezahlen. Ausserdem sei von einem Nachklagevorbehalt Vormerk zu nehmen. Die B.________ AG schloss auf Abweisung der Klage. 
Mit Entscheid vom 24. Januar 2019 hiess das Regionalgericht die Klage teilweise gut. Es verurteilte die B.________ AG, A.A.________ Fr. 7'000.-- nebst Zins von 5 % seit 28. August 2018 sowie Fr. 66.35 zu bezahlen, und brachte einen Rektifikationsvorbehalt für die Dauer von zwei Jahren an. Vom Nachklagevorbehalt nahm es Vormerk. Das Regionalgericht stützte sich dabei auf die Haftpflicht des Motorfahrzeughalters nach Art. 58 SVG (SR 741.01) und auf das unmittelbare Forderungsrecht des Geschädigten gegen den Versicherer gemäss Art. 65 SVG
Die B.________ AG focht diesen Entscheid mit Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden an. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 15. März 2021 gut und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Unfall sei durch grobes Verschulden der Mutter verursacht worden, welche die Strasse mit ihrer Tochter ohne hinreichende Vorsicht überquert habe. Dies befreie den Halter - und mit ihm dessen Versicherer - von der Haftpflicht. 
 
C.  
A.A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und der Entscheid des Regionalgerichts sei zu bestätigen. Eventualiter sei eine Haftungsquote der Beschwerdegegnerin von 50 % festzulegen und diese zu "entsprechender Zahlung" zu verurteilen, "wiederum unter Anbringung eines Rektifikations- und eines Nachklagevorbehalts gemäss erstinstanzlichem Urteil". Mit separater Eingabe ersuchte sie ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. 
Die Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegnerin begehrt die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin reichte ein weiteres Schreiben ein. 
Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin stellt nicht ausdrücklich einen materiellen Antrag, wie er nach Art. 42 Abs. 1 BGG erforderlich ist. Sie ersucht im Hauptbegehren immerhin um Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Daraus ergibt sich, dass sie in der Sache die Bezahlung von Fr. 7'000.-- (nebst Zins) und von Fr. 66.35 verlangt, samt Rektifikations- und Nachklagevorbehalt. Nicht hinreichend beziffert ist hingegen das Eventualbegehren, mit dem die Beschwerdeführerin beantragt, eine Haftungsquote von 50 % festzulegen und die Beschwerdegegnerin "zu entsprechender Zahlung zu verpflichten". Auch aus der Beschwerdebegründung erhellt nicht, welchen Betrag sie konkret zugesprochen erhalten haben möchte. Darauf kann nicht eingetreten werden (vgl. BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Der Streitwert erreicht die Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht, wie auch die Beschwerdeführerin einräumt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies sei der Fall.  
 
1.3.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1 S. 165; 141 III 159 E. 1.2; 139 III 209 E. 1.2 S. 210; je mit weiteren Hinweisen). Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit weiteren Hinweisen). Wenn geltend gemacht wird, dass von den unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden, muss die zu beurteilende Streitsache überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären (BGE 139 II 340 E. 4 S. 343).  
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerde auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). 
 
1.3.3. Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang was folgt aus:  
 
" Das angefochtene Urteil beschlägt die Frage, ob einer Mutter ein grobes Verschulden vorgeworfen werden kann, wenn sie mangels sicherer Alternative mit einem Kind eine Strasse ausserorts überqueren musste, um zur Postautostation zu gelangen und ob dieses jegliche Beachtung der Betriebsgefahr eines Motorfahrzeuges einfach ausschliesst, wenn dieses in der Folge mit dem Kind kollidiert, so dass das Kind schwer verletzt wird." 
Dies stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG dar. 
Die Beschwerdeführerin geht fehl. Sie unterlässt es, hinreichend auf Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG und die zu dieser Bestimmung entwickelten Voraussetzungen Bezug zu nehmen. Weder macht sie geltend, dass betreffend die von ihr aufgeworfene Frage eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestehe, noch tut sie dar, inwiefern sich diesbezüglich eine höchstrichterliche Klärung aufdrängte (siehe BGE 144 III 164 E. 1 S. 165; 141 III 159 E. 1.2; 139 III 209 E. 1.2 S. 210; je mit weiteren Hinweisen). In der Sache beanstandet sie eine unrichtige Anwendung des haftpflichtrechtlichen Tatbestandsmerkmals des "groben Verschuldens" (vgl. Art. 59 Abs. 1 SVG) auf den konkreten Sachverhalt, ohne ein über den zu beurteilenden Einzelfall hinausgehendes Rechtsproblem aufzuwerfen. Dass der vorliegenden Streitsache grundsätzliche Bedeutung im dargestellten Sinn zukommt, liegt auch deshalb fern, weil sich das haftpflichtrechtliche Verschulden stets an den Umständen des Einzelfalls bemisst. 
Wie die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst ausführt, hat das Bundesgericht "ähnliche Fragen schon früher entschieden" beziehungsweise dazu (gemeint: zum Verschuldensbegriff im Zusammenhang mit der Haftpflicht des Motorfahrzeughalters) "eine ganze Anzahl von Urteilen gefällt". Ein angebliches vorinstanzliches Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet als solche - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (siehe Urteil 4A_310/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 2.3.4.1), und ebenso wenig der Umstand, dass das Regional- und das Kantonsgericht zu jeweils anderen Ergebnissen gelangten. 
 
1.3.4. Die Beschwerdeführerin erblickt ein weiteres Rechtsproblem von grundsätzlicher Bedeutung in der Frage, "welche Wirkung die Erteilung einer schriftlichen Rechtsauskunft mit Haftungszusage von zwei zeichnungsberechtigten Mitarbeitern einer Versicherung an einen Dritten darstellt, wenn diese Rechtsauskunft auch dem geschädigten Anspruchsteller parallel zugestellt wird".  
Sie bezieht sich damit auf das an die Gemeinde U.________ verschickte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2009 betreffend Beteiligung an den Heilungskosten (siehe Sachverhalt Bst. A.b). Auch hier zeigt die Beschwerdeführerin nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG genügenden Weise auf, inwiefern die von ihr formulierte - einzig auf den konkreten Fall bezogene - Frage grundsätzlicher Natur sein sollte und einer bundesgerichtlichen Antwort bedürfte, um eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen. Sie belässt es bei allgemeiner Kritik an der vorinstanzlichen Auslegung des besagten Schreibens. Dies genügt nicht. 
 
1.4. Die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht zulässig. Es ist nicht darauf einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Folglich steht die von der Beschwerdeführerin ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.  
 
2.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3. Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung von Art. 59 Abs. 1 und 2 SVG sowie von Art. 44 Abs. 1 OR.  
 
2.4.2. Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG); gemäss Art. 65 Abs. 1 SVG hat der Geschädigte im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer des Halters.  
Der Halter wird nach Art. 59 Abs. 1 SVG unter anderem dann von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch grobes Verschulden eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen hat. 
 
2.4.3. Die Vorinstanz bejahte mit eingehender Begründung das Vorliegen einer solchen Ausnahme beziehungsweise des Entlastungsbeweises im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG, da der Mutter - die gegenüber der Beschwerdeführerin (also ihrer Tochter) eine Garantenstellung innegehabt habe - ein grobes, kausalitätsunterbrechendes Verschulden anzulasten sei. Sie (die Mutter) habe mit der Beschwerdeführerin die Strasse überquert, obwohl sie nicht vortrittsberechtigt gewesen seien. Sie habe mit sich schnell nähernden Fahrzeugen rechnen müssen, zumal am betreffenden Ort (ausserorts) eine Geschwindigkeitsgrenze von 80 km/h gelte. Ihre Sichtverhältnisse seien eingeschränkt gewesen, da erstens die Strasse vor dem Unfallort eine (leichte) Rechtskurve mit einem Gefälle von 6 % aufweise und sie zweitens wegen der tiefstehenden Sonne durch das Abendlicht geblendet worden sei. Zudem habe sich der Unfall im Feierabendverkehr ereignet, mithin habe ein reges Verkehrsaufkommen geherrscht. Die Mutter hätte daher - so folgert das Kantonsgericht - besondere Vorsicht walten lassen müssen. Dem sei sie indes offensichtlich nicht nachgekommen. Sie habe es namentlich unterlassen, während des Überquerens der Strasse auf herannahende Fahrzeuge von links zu achten. Mit zwei Taschen "beladen", sei ihre Fähigkeit, bei plötzlich auftretenden Gefahren rasch und adäquat zu reagieren, massiv eingeschränkt gewesen. Als sie das Motorrad dann wahrgenommen habe, sei sie - nach einem kurzen Zögern - weiter über das vor ihr liegende, weitaus längere Strassenstück geeilt, statt sich zurück an den viel näherliegenden Strassenrand zu begeben. Ihr Verhalten sei "schlicht unverständlich und hoch riskant". Es liege ein grobes Drittverschulden im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG vor. Den Motorradfahrer seinerseits treffe kein Verschulden; dieser sei in angepasster Geschwindigkeit gefahren und habe davon ausgehen dürfen, dass sich die übrigen Verkehrsteilnehmer korrekt verhielten. Deshalb - und weil auch keine fehlerhafte Beschaffenheit des Motorrads zum Unfall beigetragen habe - scheide eine auf Art. 58 SVG gestützte Haftung des Halters aus. Entsprechend bestehe auch kein Forderungsrecht gegen dessen Versicherer.  
 
2.4.4. Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Kantonsgericht hätte stärker berücksichtigen müssen, dass die Mutter nicht "unvermittelt" auf die Strasse getreten und sie überdies "nicht ortskundig" gewesen sei. Der einzige Weg vom relativ neuen Supermarkt "Y.________" zur Bushaltestelle habe über diese Strasse geführt. Entgegen der Vorinstanz treffe (zumindest auch) den - ortskundigen - Motorradfahrer ein Verschulden. Dieser sei nämlich nicht in der Lage gewesen, auf Sicht anzuhalten, obwohl er gewusst habe, dass die nächste Bushaltestelle "vom 'Y.________' aus gesehen" über diese Strasse zu erreichen sei.  
Mit dieser Kritik weist die Beschwerdeführerin keine Willkür aus. Das Kantonsgericht stellte in vertretbarer Weise darauf ab, dass die vortrittsbelastete Mutter die Strasse mit der Beschwerdeführerin - für deren Schutz sie zu sorgen hatte - unter ungünstigen Umständen und zudem an ungeeigneter Stelle hatte überqueren wollen. Daraus folgerte es willkürfrei, dass die Mutter besonders Acht hätte geben müssen (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 Satz 1 SVG sowie Art. 47 Abs. 1 und 5 Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Der Schluss, sie habe nicht - in diesem Sinn - hinreichend vorsichtig gehandelt, scheint vor dem Hintergrund des vorinstanzlich festgestellten, für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalts (Art. 118 BGG) nicht offensichtlich unhaltbar. Ins Gewicht fällt dabei die Tatsache, dass die Mutter den Verkehr nur ungenügend beobachtete und, als sie den Motorradfahrer (spät) wahrnahm, für diesen unerwartet die Strasse doch noch zu überqueren versuchte (vgl. auch BGE 115 II 283 E. 2a mit weiteren Hinweisen auf vergleichbare Konstellationen und BGE 95 II 184 E. 3 S. 187 f.; aus der neueren Rechtsprechung etwa Urteil 4A_140/2020 vom 9. Juli 2020 E. 6). Dieses unfallkausale Verhalten mass die Vorinstanz am Begriff des groben Verschuldens nach Art. 59 Abs. 1 SVG, das sie definierte als Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in derselben Lage hätte aufdrängen müssen. Sie hat dabei zutreffend berücksichtigt, dass an die Entlastung von der Halterhaftung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind, sollen der Schutz und die obligatorische versicherungsrechtliche Absicherung des durch die Betriebsgefahr eines Motorfahrzeugs Geschädigten nicht illusorisch werden, und dass Art. 59 Abs. 1 SVG ein Drittverschulden verlangt, das so sehr überwiegt, dass die Beteiligung des Halterfahrzeugs, also dessen Betriebsgefahr, nicht ins Gewicht fällt und deshalb als adäquate Ursache ausgeschaltet wird (vgl. Urteil 4C.332/2002 vom 8. Juli 2003 E. 3.3). Umgekehrt ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht festhielt, dass grobes Verschulden nicht zwangsläufig ein waghalsiges oder mutwilliges Verhalten oder gar die Inkaufnahme von Unfällen im Strassenverkehr bedeute (siehe auch Urteil 4C.286/2003 vom 18. Februar 2004 E. 3.1). Inwiefern es aber vor diesem Hintergrund im Ergebnis unhaltbar sein soll, ein grobes - die Haftung des Motorfahrzeughalters ausschliessendes - (Dritt-) Verschulden der Mutter zu bejahen, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass "Mütter mit fünfjährigen Kindern [...] auf höchst erstaunliche Weise gewohnt und geübt [seien], mit zwei Taschen und einem Kind zu hantieren", tut nichts zur Sache. Auch der von ihr wiederholt betonte Umstand, die nächste Bushaltestelle sei auf diesem Weg zu erreichen gewesen, lässt das vorinstanzliche Urteil nicht in einem geradezu unhaltbaren Licht erscheinen (siehe im Übrigen zur Vorsicht unmittelbar an den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel: Art. 33 Abs. 3 SVG und Urteil 4A_479/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 6.2). 
Auch was die Beurteilung des Verschuldens des Motorradfahrers betrifft, ist dem Kantonsgericht keine Willkür vorzuwerfen. Es hat namentlich in nachvollziehbarer Weise auf Art. 26 Abs. 1 SVG Bezug genommen und daraus abgeleitet, dass jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhalte und sofern nicht besondere Umstände dagegen sprächen, darauf vertrauen dürfe, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhielten (siehe dazu auch Urteil 4A_663/2014 vom 9. April 2015 E. 3.3.3). Die Beschwerdeführerin moniert, der Motorradfahrer habe "nicht auf Sicht anhalten" können, vermag die vorinstanzliche Einschätzung damit aber nicht als willkürlich umzustossen. 
 
2.4.5. Inwiefern Art. 44 OR ("Herabsetzungsgründe") verletzt sein soll, wie dies die Beschwerdeführerin rügt, ist nicht erkennbar. Die Vorinstanz hat diese Bestimmung nicht angewandt, da es eine Haftung des Motorfahrzeughalters infolge Drittverschuldens gänzlich ausgeschlossen hat.  
 
2.4.6. Die Rüge, das Kantonsgericht habe das Verhalten der Mutter unter Verletzung von verfassungsmässigen Rechten als grobes Verschulden im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG bewertet und in verfassungswidriger Weise jegliches Verschulden des Motorradfahrers verneint, erweist sich als unbegründet.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Die Beschwerdeführerin macht - wie erwähnt - weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben vom 25. März 2009, adressiert an die Gemeinde U.________, in genereller Form eine Haftungsquote von 50 % anerkannt. Darauf müsse sich die Beschwerdegegnerin auch ihr gegenüber behaften lassen, und zwar nicht nur hinsichtlich der (im Schreiben explizit erwähnten) Heilungskosten, sondern auch "für alle anderen Schadensposten". Die gegenteilige "Auslegung" der Vorinstanz sei willkürlich, "weil sie gegen Art. 17 OR verstösst".  
 
2.5.2. Es ist sehr fraglich, ob die Beschwerdeführerin damit den Begründungsanforderungen an eine Verfassungsrüge genügt (Erwägung 2.2 f.). Eine Gesetzesverletzung als solche bedeutet noch keine Willkür. Der Vorwurf ist aber jedenfalls unbegründet: Die Vorinstanz erwog erstens, dass sich das besagte Schreiben eindeutig und unmissverständlich nur auf die "Heilungskosten" beziehe; zweitens, dass darin betont werde, die Mutter trage das Verschulden am Zustandekommen des Unfalls; drittens, dass die Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 dem Versicherer der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, eine Haftpflicht ihrerseits bestehe nicht; und viertens, dass der gegenüber Dritten (der Gemeinde U.________) eingenommene Standpunkt die Beschwerdegegnerin nicht (auch) im Verhältnis zur Beschwerdeführerin binde. Letztere könne aus dem Schreiben folglich nicht zu ihren Gunsten ableiten, dass die Beschwerdegegnerin eine Haftpflicht generell anerkannt habe. Diese Erwägungen - die im Übrigen eine Grundlage in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden (vgl. Urteile 4A_262/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 5; 4A_588/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2.2) - halten vor dem Willkürverbot ohne Weiteres stand.  
 
2.5.3. Zusammengefasst ist es jedenfalls nicht verfassungswidrig, wenn die Vorinstanz das Schreiben vom 25. März 2009 nicht als Haftungsgrundlage herangezogen und die Klage folglich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gutgeheissen hat.  
 
2.6. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. September 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle