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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1252/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. November 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Veuve, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. August 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Rechtsanwalt A.________ war in einem von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen X.________ geführten Strafverfahren betreffend vorsätzliche einfache Körperverletzung unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers B.________. Er reichte am 7. Dezember 2015 eine Honorarnote im Betrag von Fr. 13'889.35 ein (Honorar Fr. 12'551.--, Barauslagen Fr. 309.50, Mehrwertsteuer Fr. 1'028.85). Das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, sprach ihm am 28. Januar 2016 eine Entschädigung von Fr. 11'574.90 (inklusive Mehrwertsteuer) zu. 
 
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von Rechtsanwalt A.________ gegen die Festsetzung der Entschädigung erhobene Beschwerde am 18. August 2016 ab. 
 
B.   
Rechtsanwalt A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, und die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Privatklägers im Verfahren vor der ersten Instanz sei auf Fr. 11'834.50 zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. 
 
C.   
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beschwerdegegenstand ist ein Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich. Er betrifft die vom Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, den vorinstanzlichen Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen anzufechten (BGE 140 IV 213 E. 1.7 S. 216; Urteil 6B_151/2013 vom 26. September 2013 E. 1, nicht publ. in: BGE 139 IV 261; je mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beantragte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'889.35 (inkl. MWSt.). Für das Untersuchungsverfahren stellte er einen Aufwand von 31.4 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- (Total Fr. 6'908.--) sowie Barauslagen von Fr. 221.-- (jeweils zuzüglich MWSt.) in Rechnung. Für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren machte er einen Aufwand von 25.65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- (Total Fr. 5'643.--) sowie Barauslagen von Fr. 88.50 (jeweils zuzüglich MWSt.) geltend. Die erste Instanz setzte die Entschädigung für das Untersuchungsverfahren wie beantragt fest, für das Gerichtsverfahren sprach sie dem Beschwerdeführer ein Pauschalhonorar von Fr. 3'500.-- sowie Barauslagen von Fr. 88.50 (jeweils zuzüglich MWSt.) zu.  
 
2.2. Die Vorinstanz bestätigt die erstinstanzlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 11'574.90. Aus der Honorarnote des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er für den Zeitraum der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (14. Januar 2015 bis zum 7. Dezember 2015) mit dem Privatkläger über 80 Telefonate respektive Besprechungen (davon 27 nach Anklageerhebung) geführt habe. Offenbar habe sich der Beschwerdeführer von seinem Mandanten stark vereinnahmen lassen. Auch wenn er nur etwa die Hälfte der Telefongespräche in Rechnung stelle, belaufe sich der Aufwand auf rund 7.4 Stunden respektive Fr. 1'628.--. Zudem stelle er weitere 21 Briefe an seinen Klienten (Fr. 1'177.--) in Rechnung. Betreffend das Gerichtsverfahren mache der Beschwerdeführer einen Aufwand von rund 25 Stunden respektive Fr. 5'500.-- geltend. Die Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) sehe für ein Verfahren vor dem Einzelgericht eine Grundgebühr von Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- vor. Die Beurteilung der Zivilansprüche des Privatklägers hätte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine nennenswerten Schwierigkeiten geboten. Das Plädoyer des unentgeltlichen Rechtsbeistands umfasse beispielsweise sieben Seiten. Auch der Aktenumfang sei gering gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer für das Untersuchungsverfahren einen zum Teil nicht gerechtfertigten und höheren Aufwand als der amtliche Verteidiger geltend gemacht (und entschädigt erhalten) habe, sei es angemessen, für das erstinstanzliche Einzelrichterverfahren ein Pauschalhonorar von Fr. 3'500.-- festzusetzen. Ein Aufwand für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand eines Privatklägers, der höher ausfalle als der Aufwand der amtlichen Verteidigung (hier Fr. 11'848.--), sei kaum je verhältnismässig (Entscheid S. 48 ff.).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz lege nicht genügend dar, weshalb eine Kürzung der Entschädigung gerechtfertigt sei. Ein bloss pauschaler Verweis auf die hohe Anzahl der Telefonate und Briefe, die fehlenden Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, den geringen Aktenumfang etc. genüge nicht. Vielmehr hätte die Vorinstanz begründen müssen, welche Rechnungspositionen im Einzelnen nicht gerechtfertigt seien. Eine pauschale Entschädigung sei nicht möglich, wenn der mit der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von unter Fr. 180.-- führe. Werde dieser Betrag unterschritten, müsse begründet werden, welche Positionen gekürzt oder gestrichen werden. Gestützt auf die für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren angefallenen 25.65 Stunden resultiere ein Betrag von Fr. 4'617.-- (25.65 X Fr. 180.--), weshalb die Pauschalgebühr von Fr. 3'500.-- um Fr. 1'117.-- (Fr. 4'617.--./. Fr. 3'500.--) zu erhöhen sei (Beschwerde S. 4 ff.).  
 
2.4. Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinweisen).  
 
Die amtliche Verteidigung sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand für die Privatklägerschaft werden nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Gemäss § 23 AnwGebV richtet sich die Gebühr für die amtliche Verteidigung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der AnwGebV. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV die Bedeutung des Falles (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie für die unentgeltlichen und amtlichen Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor einem Einzelgericht in der Regel Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.--. 
 
2.5. Während der Beschwerdeführer für das Vorverfahren antragsgemäss entschädigt wurde, steht betreffend das gerichtliche Verfahren eine pauschalisierende Art der Bemessung der Entschädigung zur Diskussion.  
 
2.5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hinweis). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass die Vorinstanz, indem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129).  
 
Daran ist festzuhalten. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (Urteil 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweis). Soweit behauptet wird, mit pauschalen Entschädigungen werde in Kauf genommen, dass notwendige Bemühungen nicht entschädigt würden (LUZIA VETTERLI, Entschädigung der amtlichen Verteidigung, ius.focus 4/2015 S. 31), kann dieser Kritik nicht gefolgt werden. Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betrifft die Methode der Bemessung. Sie hat den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungskonformen Festlegung des Honorars sind unabhängig von der Bemessungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO) zu beachten. Hielt das Bundesgericht im zitierten amtlich publizierten Entscheid fest, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt wird, ist entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) daran festzuhalten. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- voraus (a. M. FRANÇOIS BOHNET, Anwaltsrevue 1/2016 S. 28; DERSELBE, SZZP 2/2016 S. 125). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (Urteil 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter - von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin - darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweis). Eine substanziierte Begründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (Urteil 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1). Anzufügen bleibt, dass selbst im zitierten Entscheid BGE 141 I 124 der von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachte Aufwand von 79.9 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- den zugesprochenen Pauschalbetrag von Fr. 9'600.-- bei Weitem überschritten hatte. Das Bundesgericht hat also bereits im besagten Entscheid, indem es eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verneinte, das pauschalisierende Vorgehen nicht von einer "Kontrollrechnung" im oben genannten Sinne abhängig gemacht (vgl. Urteil 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 I 124). 
 
2.5.2. Die Vorinstanz verweist auf die kantonale Anwaltsgebührenverordnung, welche in § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV bei einem einzelrichterlichen Verfahren eine Grundgebühr respektive Pauschale von Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- vorsieht. Sie stellt darauf ab, dass der Fall für die Beurteilung der Zivilansprüche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine nennenswerten Schwierigkeiten bot, das Plädoyer des Beschwerdeführers etwa sieben Seiten umfasste, der Aktenumfang eher gering war und der Beschwerdeführer für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren einen höheren Aufwand in Rechnung stellte, als die amtliche Verteidigung entschädigt erhalten hatte. Die erste Instanz hält zudem fest, es seien abgesehen von der Beschuldigten sowie dem Privatkläger einzig zwei Zeugen einvernommen worden, und der Beschwerdeführer habe sich nicht mit aufwendigen Schadenersatzberechnungen auseinandersetzen müssen. Unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse setzen die Vorinstanzen das fragliche Pauschalhonorar auf Fr. 3'500.-- fest und schöpfen damit nahezu die Hälfte des Gebührenrahmens (Fr. 3'700.--) aus. Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in der Sache nichts entgegen. Er führt im Wesentlichen einzig aus, eine pauschale Entschädigung sei nicht möglich, wenn der mit der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von unter Fr. 180.-- führe. Dieser Argumentation ist nicht beizupflichten (E. 2.5.1 hievor). Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen. Dass das festgesetzte Honorar ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer erbrachten Bemühungen steht und die Vorinstanz ihr weites Ermessen überschreitet, ist nicht ersichtlich.  
 
2.5.3. Die Ausrichtung eines Pauschalbetrages als Anwaltshonorar ist nicht zu beanstanden. Deshalb musste die Vorinstanz die Aufwandpositionen nicht im Einzelnen prüfen. Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge, die Vorinstanz komme ihrer Begründungspflicht nicht nach, ohne Grund (vgl. betreffend die Anforderungen an die Entscheidmotivation BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).  
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga