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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_961/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. April 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Riek, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache qualifiziert ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft usw.; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 9. Juni 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. X.________ und Y.________ (Parallelverfahren 6B_950/2016) waren seit ihrer Einreise in die Schweiz zu Beginn des Jahres 2003 im Bereich der Vermögensverwaltung tätig. Nachdem der Betrieb einer eigenen Vermögensverwaltungsfirma, welche X.________ am 1. April 2003 mit zwei weiteren Personen gegründet hatte und bei welcher er von Beginn weg alleiniger Direktor sowie später alleiniger Verwaltungsrat war, mit dem Konkurs der Gesellschaft gescheitert war, erwarb X.________ am 3. Mai 2005 den Aktienmantel der A.________AG. Mit dieser planten er und Y.________ wiederum den Aufbau einer Vermögensverwaltungsgesellschaft. Das dafür notwendige Kapital beschafften sie sich von B.________ und Dr. C.________, die der Gesellschaft bis Ende 2005 CHF 853'032.50 (und bis zum 4. April 2006 CHF 941'123.95) als Darlehen zur Verfügung stellten. Von diesem Betrag wurden in der Jahresrechnung der A.________AG lediglich CHF 331'000.-- ausgewiesen worden. Bis Ende Jahr gelang es lediglich einen einzigen Handelskunden zu gewinnen, wobei aus diesem Mandat im Jahr 2005 praktisch kein Einkommen erzielt wurde. Ende des Jahres 2005 war die A.________AG massiv überschuldet. Erst ab November 2006 konnten weitere Handelskunden gewonnen werden. Ende des Jahres 2006 verwaltete die A.________AG für 6 Kunden ein Vermögen von CHF 150'000.--. Bei der A.________AG, welche Ende 2006 nach ihrer Büroverlegung in A.________AG umfirmiert worden war (nachfolgend: A.________AG), führten X.________ und Y.________ gleichwertig die Geschäfte. Formell trat indes nur X.________ in Erscheinung. Y.________, der in Deutschland einschlägig vorbestraft war, hielt sich im Hintergrund.  
 
A.b. X.________ wird vorgeworfen, er habe als alleiniger Verwaltungsrat und als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift für die Bankkonti der A.________AG von dem von den Darleihern B.________ und C.________ stammenden und in der Buchhaltung ausgewiesenen Geld einen Betrag von insgesamt CHF 119'358.20 nicht für die Gesellschaft, sondern mittels diverser Zahlungen an Dritte zwischen dem 31. Mai 2005 und dem 31. Dezember 2005 unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Ferner habe er zusammen mit Y.________ in der Zeit vom 17. Januar 2006 und dem 11. Januar 2007 im Wissen um die ertragslose und überschuldete Gesellschaft von sechs Kunden Darlehen von insgesamt CHF 2'841'429.15 unter der Vortäuschung akquiriert, die A.________AG sei eine langjährige, erfolgreich tätige und schuldenfreie Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche die Gelder gewinnträchtig am Kapitalmarkt investiere. Von diesem Betrag hätten insgesamt rund CHF 553'000.-- keinen Eingang in die Buchhaltung der A.________AG gefunden und seien CHF 355'000.-- falsch verbucht worden. Das in der Buchführung aufscheinende Geld sei im Umfang von CHF 1,3 Mio. in bar bezogen und im Übrigen für betriebsfremde bzw. geschäftsmässig nicht begründete Zwecke verwendet worden. Sodann wird ihm zur Last gelegt, er habe als Geschäftsleiter und alleiniger Verwaltungsrat der A.________AG durch das Vorenthalten von Belegen sowie durch die falschen und fehlenden Informationen gegenüber der externen Buchführungsgesellschaft eine unrichtige Buchhaltung für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 bewirkt, was zu inhaltlich unrichtigen Jahresrechnungen geführt habe.  
Ferner wird X.________ die schwindelhaften Gründungen am 28. April 2006 der D.________AG mit Sitz in U.________ und am 17. Januar 2007 der E.________AG mit Sitz in V.________ vorgeworfen. In beiden Fällen sei das Liberierungskapital nach erfolgter Gründung der Gesellschaft absprachegemäss wieder an die A.________AG zurückgeflossen. X.________ habe in der Folge unter Mitwirkung von Y.________ und einem weiteren Beteiligten von diversen Geschädigten für die E.________AG Darlehen von insgesamt rund CHF 174'600.-- und EUR 165'000.-- aufgenommen, unter der Vorspiegelung, die Gesellschaft sei eine erfolgreiche und bonitätsstarke Vermögensverwaltungsgesellschaft und die Gelder würden am Markt in sichere und hoch rentable Kapital- und Börsenanlagen investiert. In Wirklichkeit sei das Geld zur Bezahlung ihrer laufenden Verpflichtungen verwendet worden. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zug erklärte X.________ in zweiter Instanz in teilweiser Gutheissung seiner Berufung des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft. Von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung und des Betruges betreffend den Geschädigten F.________ sprach es ihn frei. Ferner verpflichtete es X.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit Y.________ zur Zahlung von Schadenersatz an die Geschädigten G.G.________ und H.________. Das Obergericht stellte darüber hinaus die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Freisprüche in zwei Anklagepunkten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges sowie in einem Punkt von der Eventualanklage der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung fest. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei freizusprechen von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betruges, insbesondere hinsichtlich der Geschädigten I.________, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, insbesondere hinsichtlich der Geschädigten I.________, der Misswirtschaft, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung. Ferner beantragt er, die Zivilforderungen seien abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter stellt er Antrag auf Herabsetzung der Strafe auf ein Mass, welches den bedingten Strafvollzug erlaubt und es sei ihm der bedingte Strafvollzug unter Auferlegung einer kurzen Probezeit zu gewähren. Subenventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Diesen Anforderungen wird die über 85-seitige Beschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in weiten Teilen darauf, ohne näher auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil einzugehen, in seiner Beschwerdeschrift das vor der Vorinstanz vorgetragene Plädoyer wiederzugeben und zum Nachweis seines Standpunkts Auszüge aus aufgezeichneten Telefongesprächen zu zitieren (Akten des Obergerichts, GD OG act. 9/8), als ob dem Bundesgericht wie in einem Berufungsverfahren die freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme. Die Beschwerdeschrift erweist sich insofern als übermässig weitschweifig. Aus prozessökonomischen Gründen kann indes darauf verzichtet werden, sie in Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG zur Verbesserung zurückzuweisen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wiederholt im bundesgerichtlichen Verfahren verschiedene, im Berufungsverfahren gestellte Beweisanträge (Akten des Obergerichts, GD OG act. 1/10), namentlich etwa es sei der mentale Zustand der Geschädigten I.________ durch eine Fachperson abklären zu lassen, sowie es sei über sie ein aussagepsychologisches Gutachten anzuordnen und es seien die auf dem sichergestellten Server und Computer vorhandenen Daten durch den Kriminaltechnischen Dienst der Zuger Polizei, IT-Forensik lesbar zu machen oder mit diversen Filtern zu durchsuchen (Beschwerde S. 3 ff.). Er erachtet insbesondere die Glaubwürdigkeit der Geschädigten I.________ aufgrund ihrer Verwicklung in das Tötungsdelikt zum Nachteil ihrer Mutter als aufs Schwerste erschüttert. Die Rolle der Belastungszeugin müsse neu bewertet werden und es sei unhaltbar, wenn die Vorinstanz die Geschädigte I.________ in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte lediglich als unschuldiges und ahnungsloses Opfer bezeichne (Beschwerde S. 14 f.).  
 
2.2. Auf die Beweisanträge ist nicht einzutreten. Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den kantonal festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) hat es die angefochtenen Entscheidungen auf die richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen. Für ergänzende Tatsachenfeststellungen und Beweiserhebungen sind die Sachgerichte zuständig. Die Bestimmung von Art. 105 Abs. 2 BGG verpflichtet das Bundesgericht somit nicht zur Sachverhaltsergänzung. Es hat daher grundsätzlich keine Beweise abzunehmen oder Tatsachen festzustellen, über die sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen hat (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteil 6B_1069/2015 vom 2. August 2016 E. 3.4.2, mit Hinweisen; Nicolas von Werdt, in: Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 55 N 3). Art. 55 BGG kommt nur hinsichtlich zulässiger neuer Tatsachen und Beweismittel zur Anwendung (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3). Beweiserhebungen finden danach im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise statt, wenn der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts erfolgreich gerügt hat, soweit das Bundesgericht die Sache nicht zur Ergänzung und Verbesserung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückweist (Jean-Maurice Frésard, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 55).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Teilnahmerechts und des Beweisverwertungsverbots. Die Staatsanwaltschaft habe mit der rechtsgenüglichen Einvernahme der Anzeigeerstatterin und Hauptbelastungszeugin, der Geschädigten I.________, viel zu lange zugewartet und keine Anstrengungen in der erforderlichen Intensität unternommen, um die diese nach ihrem Untertauchen aufzufinden. Bei dieser Sachlage sei die offensichtliche Einschränkung seiner Verfahrensrechte von der Behörde verschuldet, so dass sich diese nicht zu seinem Nachteil auswirken dürfe. Der erhebliche Verfahrensfehler werde durch die rechtshilfeweise erfolgte schriftliche Befragung der Geschädigten I.________ nicht geheilt. Erschwerend komme hinzu, dass die Verfahrensleitung der Vorinstanz etliche Fragen der Verteidigung nicht zugelassen und aus dem Recht gewiesen habe. Soweit die Vorinstanz diese Selektion der zulässigen Fragen auf eine antizipierte Beweiswürdigung abstütze, verfalle sie in Willkür. Die rechtshilfeweise erfolgte Beweiserhebung sei daher mit einem schweren Verfahrensmangel behaftet, so dass sie nicht verwertet werden dürfe. Die Einvernahmen der Geschädigten I.________ und von J.________ hätten daher aus den Akten entfernt werden müssen und hätten aufgrund der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots auch nicht Grundlage oder Ausgangspunkt für weitere Untersuchungen bilden dürfen (Beschwerde S. 55 ff.). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Aussageverhalten der Geschädigten I.________ sei zudem widersprüchlich und lasse auf eine offensichtliche Verwirrtheit als Anzeichen einer ernsthaften geistigen Störung schliessen. Indem die Vorinstanz diese Anzeichen negiere und sich auch sonst nicht mit seinen Vorbringen auseinandersetze, verfalle sie in Willkür. Schliesslich sei der Geschädigten, nachdem sie sich trotz Aussagepflicht bei der rechtshilfeweise Einvernahme vor der Untersuchungsrichterin in Mulhouse/F zunächst geweigert hatte, die übermittelten Fragen zu beantworten, der Fragekatalog überlassen worden. Die Zeugin habe somit bis zur neuen Befragung fast fünf Wochen Zeit gehabt, um sich die Antworten auf die Fragen zurechtzulegen. Ein solches Vorgehen stelle keine gültige rechtshilfeweise Beweiserhebung im Sinne von Art. 148 StPO dar (Beschwerde S. 59 f.).  
 
3.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufungserklärung die Einvernahme der Geschädigten I.________ als Auskunftsperson beantragt. Diese werde in einem Strafverfahren in Frankreich einer schweren Straftat (Tötungsdelikt) dringend verdächtigt und sei daher in Frankreich inhaftiert. Da bislang noch keine Konfrontation des Beschwerdeführers mit der Belastungszeugin stattgefunden habe, habe die Verfahrensleitung dem Beweisantrag teilweise stattgegeben und am 17. Juli 2014 die Einvernahme der Geschädigten auf dem Rechtshilfeweg verfügt. Sie habe den Parteien Gelegenheit gegeben, ihre Fragen an die Zeugin schriftlich einzureichen. Nachdem die zuständige französische Untersuchungsrichterin die Einvernahme am 23. Januar 2015, am 20. Februar 2015 und am 19. März 2015 durchgeführt hatte, hätten die Parteien Gelegenheit erhalten, im Sinne von Art. 148 Abs. 1 lit. c StPO schriftliche Ergänzungsfragen zu stellen. Nach Eingang der Ergänzungsfragen habe am 10. September 2015 eine weitere Einvernahme stattgefunden. Die französischen Behörden hätten eine persönliche Teilnahme der Parteien an den Einvernahmen im Rechtshilfeverfahren entgegen dem Ersuchen der Verfahrensleitung verweigert. Insgesamt sei die Einvernahme der Geschädigten I.________ getreu der Vorschrift von Art. 148 StPO vorgenommen worden. Die Geschädigte habe sich im Rechtshilfeverfahren umfassend zur Sache geäussert, und der Beschwerdeführer habe von seinem Recht, schriftliche Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch gemacht. Die durch Bundesverfassung und EMRK gewährten Verteidigungsrechte seien damit gewahrt worden, so dass grundsätzlich alle Aussagen der Geschädigten I.________ verwertbar seien. Dass die französische Untersuchungsrichterin der Geschädigten I.________ vor der zweiten Einvernahme die Liste mit den Fragen in deutscher Sprache überlassen habe, erscheine zwar als befragungstechnisch nicht besonders geschickt, dieses Vorgehen bewirke aber nicht die Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Befragungen. Zudem habe der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren die Unverwertbarkeit der Einvernahmen geltend gemacht, ohne entsprechende Befragungen zu beantragen. Darin liege ein Verzicht auf das Konfrontationsrecht. (angefochtenes Urteil S. 10 ff.).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte Anspruch - als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren - darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1, je mit Hinweisen). Im Regelfall ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen (Urteile 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008 E. 2.4; 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 1.2; 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.1; 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.1).  
Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1). Von einer Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen nicht auf dem Weg einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3). Dies gilt auch, wenn das streitige Zeugnis nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Nach der Rechtsprechung verletzt die fehlende Befragung des Belastungszeugen die Garantie dann nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4, mit Hinweisen). Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Dies gilt freilich nur, wenn die Einschränkung des Konfrontationsrechts unumgänglich war, das Gericht mithin vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Zeugen vor Gericht sicherzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2, 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1 und 6B_704/2012 vom 3. April 2013 E. 2.2, je mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Gemäss Art. 148 Abs. 1 StPO ist, wenn Beweise im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens im Ausland erhoben werden, dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können (lit. a), nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten (lit. b) und wenn sie schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (lit. c). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmungen erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 und Art. 148 Abs. 2 StPO).  
 
3.4. Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen wurde die Anzeigestellerin und Geschädigte I.________ am 18./20 Februar und am 13. März 2008 als Auskunftsperson einvernommen (Untersuchungsakten ND act. 22.1 ff. und 22.28 ff.), bevor gegen den Beschwerdeführer am 21. Mai 2008 die Strafuntersuchung eröffnet wurde (Untersuchungsakten ND act. 2.7). Daraus ergibt sich von selbst, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit erhielt, als Beschuldigter daran teilzunehmen. Der Vorladung zu einer erneuten Einvernahme auf den 20. August 2012 ist die Geschädigte unentschuldigt nicht nachgekommen. Die nachfolgenden Bemühungen der Staatsanwaltschaft, mit ihr am Wohnort in Frankreich in Kontakt zu treten, blieben ohne Erfolg (erstinstanzliches Urteil S. 10). Da die Geschädigte in der Folge wegen des dringenden Verdachts auf eine schwere Straftat in Frankreich inhaftiert war und daher nicht von einem Gericht in der Schweiz befragt werden konnte, verfügte der Abteilungspräsident der Vorinstanz am 17. Juli 2014, dass I.________ auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe als Auskunftsperson zu befragen sei, und gab den Parteien Gelegenheit zur Formulierung schriftlicher Fragen (Akten des Obergerichts, GD OG act. 4/18, 7/2). Ferner wurden sie auch zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeladen (Akten des Obergerichts, GD OG act. 4/24, 7/28/1/4), welche sie wahrgenommen haben. Am 23. Januar, 20. Februar und 19. März 2015 wurde I.________ von der Untersuchungsrichterin des tribunal de grande instance Mulhouse/F einvernommen (Akten des Obergerichts, GD OG act. 7/16/1-3 bzw. 7/18/1-3). Am 10. September 2015 hat sie zu den Ergänzungsfragen Stellung genommen (Akten des Obergerichts, GD OG act. 7/28/1 bzw. 7/34/1).  
Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt (angefochtenes Urteil S. 12), wird mit der geschilderten Vorgehensweise für die rechtshilfeweisen Befragung der Geschädigten I.________ als Auskunftsperson den Anforderungen von Art. 148 StPO Genüge getan. Dieses Verfahren entspricht auch der Sache nach einer als konventionskonform anerkannten Einvernahme von Belastungszeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Wolfgang Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 148). Dass die Geschädigte der Vorladung vom 20. August 2012 keine Beachtung schenkte, in der Folge vorübergehend nicht auffindbar war und schliesslich im Rahmen des gegen sie in Frankreich geführten Strafverfahrens inhaftiert werden musste, ist nicht der Behörde anzulasten. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die französischen Behörden eine Teilnahme des Beschwerdeführers an der Einvernahme nicht zuliessen. Insgesamt ist eine Verletzung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Dieser war ohne weiteres in der Lage, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten zu prüfen und deren Beweiswert wirksam zu hinter-fragen. Daran ändert nichts, dass die Untersuchungsrichterin der Geschädigten die schriftlichen Fragen nach der ersten Befragung überlassen hatte (Akten des Obergerichts, GD OG act. 7/16/1 S. 7 bzw. 7/18/1 S. 9). Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer, indem er im Berufungsverfahren lediglich auf Entfernung der Einvernahmeprotokolle aus Akten antrug, auf sein Konfrontationsrecht verzichtet hat (angefochtenes Urteil S. 12; Akten des Obergerichts, GD OG act. 1/2 S. 4; Beschwerde S, 58). 
Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Würdigung der Aussagen der Geschädigten rügt, geht seine Beschwerde nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Er unterlässt es namentlich, im Einzelnen klar und substantiiert auszuführen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein sollen. Er legt auch nicht dar, welche Fragen an die Belastungszeugin von der Vorinstanz zu Unrecht nicht zugelassen worden und inwiefern diese für die Abklärung des Sachverhalts unabdingbar gewesen sein sollen. Schliesslich begründet der Beschwerdeführer die Rüge, sein Teilnahmerecht sei auch in Bezug auf die Einvernahmen von J.________ verletzt worden, nicht näher. Er beschränkt sich in diesem Punkt vielmehr ohne weitere Ausführungen darauf, die Unverwertbarkeit der Einvernahmen geltend zu machen (Beschwerde S. 58). Dies genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, er sei bei der gesamten Geschäftstätigkeit der A.________AG vom Mitangeklagten Y.________ als Strohmann oder Spielball missbraucht, hintergangen und manipuliert worden. Dieser sei spiritus rector, graue Eminenz und Drahtzieher in dieser Sache gewesen. Er sei sehr dominant aufgetreten, in seinen Anordnungen sehr bestimmend gewesen und habe ihn nach Belieben dirigiert, manipuliert und unter Kontrolle gehabt sowie wohl zu einem gewissen Grad auch verführt. Dabei sei er in ein perfides Ränkespiel hineingeraten, welches er unmöglich habe durchschauen können. Er habe sich in einem rechtlich relvanten Tatbestandsirrtum befunden und sei Opfer eines eigentlichen Komplotts gewesen. Er sei mithin lediglich als Tatmittler anzusehen. Denn bevor er Zugang zu den Gesprächsaufzeichnungen gehabt habe, sei er in den Jahren 2006-2009 in guten Treuen davon ausgegangen, dass er mit der A.________AG ein absolut valides und legales Geschäftsmodell verwirkliche. Erst im Laufe der von ihm selbst vorgenommenen Auswertung der abgehörten Telefongespräche sei es ihm wie Schuppen von den Augen gefallen, als erkannt habe, wie der vom Mitangeklagten Y.________ manipuliert und instrumentalisiert worden sei (Beschwerde S. 8, 10, 13, 14, 30, 43, 50, 54, vgl. auch S. 69 und 71). Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich mit diesen Argumenten nur am Rande auseinandergesetzt und die zahlreichen Zitate aus den aufgezeichneten Telefongesprächen nicht berücksichtigt. Auch die Aussage von J.________, wonach er nur gemacht habe, was der Mitangeklagte Y.________ ihm gesagt habe, lege die Vorinstanz in unhaltbarer Weise zu seinen Lasten aus (Beschwerde S. 60 ff.).  
 
4.2. Die Vorinstanz nimmt an, weder in den Darlehensverträgen noch in den übrigen Akten fänden sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Darlehensverträge nicht aus freiem Willen abgeschlossen, sondern unter völliger Kontrolle und dem bestimmenden Einfluss des Mitangeklagten Y.________ gestanden hätte. Es sei vielmehr zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Darlehensverträge im eigenen Namen als K.________ unterzeichnet habe. Zudem habe er in der Befragung durch den Staatsanwaltschaft zur Rollen- und Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitangeklagten Y.________ nie angegeben, er habe nur ausgeführt, was dieser ihm befohlen habe. Vielmehr sei seinen Aussagen zu entnehmen, dass beide als gleichberechtigte Partner zusammengearbeitet hätten. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer selbstständig und aus freiem Willen die Darlehensverträge mit den B.________ und Dr. C.________ abgeschlossen habe und nicht unter der völligen Kontrolle des Mitangeklagten Y.________ gestanden habe. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Kontext den Antrag gestellt habe, der Kriminaltechnischen Dienst (KTD) der Zuger Polizei, IT-Forensik, sei anzuweisen, sämtliche vorhandene Daten zur Einsicht aufzubereiten und lesbar zu machen, bzw. der aufbereitete Datenbestand sei mit Filtern zu durchsuchen, nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe die Darlehen der Geschädigten B.________ und C.________ selbständig und aus freiem Willen entgegengenommen. In den zitierten Gesprächsaufzeichnungen fänden sich bei genauerer Betrachtung keine schlüssigen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer reiner Befehlsempfänger des Mitangeklagten Y.________ gewesen wäre. Die grosse Mehrheit der angerufenen Telefonate sei zudem nach dem eingeklagten Tatzeitraum geführt worden und sei daher für die Beweisführung irrelevant. Die Vorinstanz gelangt daher zum Schluss, es stehe aufgrund der Würdigung der vorhandenen Beweise unumstösslich fest, dass der Beschwerdeführer nicht vom Mitangeklagten Y.________ missbraucht und instrumentalisiert worden sei. Der Mitangeklagte Y.________, der aufgrund seiner einschlägigen Vergangenheit nicht habe formell in Erscheinung treten wollen, sei auf die Tatbeiträge des Beschwerdeführers angewiesen gewesen. Dieser habe ihm nach aussen die Fassade der langjährigen und erfolgreich tätigen Vermögensverwaltungsgesellschaft zur Verfügung gestellt, die für die Einbringung neuer Gelder eine unverzichtbare Voraussetzung dargestellt habe (angefochtenes Urteil S. 16 f., 34 f.).  
 
4.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzustellen und zum Beweisergebnis wie in einem Berufungsverfahren frei zu plädieren. Dies genügt zur Begründung der Willkürrüge nicht. Das Bundesgericht prüft die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Dabei genügt für den Nachweis von Willkür praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder dass auch eine andere Lösung oder Würdigung als vertretbar erscheint (BGE 141 IV 49 E. 3.4, 70 E. 2.2 und 249 E. 1.3.1; 140 III 167 E. 2.1 und 264 E. 2.3; 140 I 201 E. 6.1). Der Beschwerdeführer hätte somit klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen wird seine Beschwerde in weiten Teilen nicht gerecht. So mag aus den zitierten Gesprächsprotokollen hervorgehen, dass der Mitangeklagte Y.________ bei der Geschäftstätigkeit der A.________AG eine bestimmende Rolle eingenommen hat. Dass der Beschwerdeführer auf der anderen Seite aber völlig unbedarft gewesen und von jenem als arglose Marionette in einer Weise instrumentalisiert worden wäre, dass er als nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug zu betrachten wäre, so dass er für seine Tatbeteiligung nicht mehr als verantwortlich erschiene, lässt sich daraus nicht ableiten. Jedenfalls ist nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, von J.________ und der Geschädigten I.________ in der Untersuchung zum Schluss gelangt, dieser habe die ihm vorgeworfenen Handlungen eigenverantwortlich mit Wissen und Wollen begangen und habe sich nicht in einem vorsatzausschliessenden Irrtum über die wesentlichen Tatumstände befunden. Die rechtliche Würdigung der beiden Beteiligten als Mittäter und der Schluss, der Beschwerdeführer habe als einziger Verwaltungsrat und Aktionär der A.________AG bei der betrügerischen Geschäftstätigkeit, insbesondere bei der Planung und Koordination eine massgebliche Rolle gespielt, sind daher nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil S. 32, vgl. auch S. 73 f.). Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt (Art. 106 Abs. 2; vgl. auch Art. 42 Abs. 6 BGG).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in rechtlicher Hinsicht gegen die Schuldsprüche der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des gewerbsmässigen Betruges. In Bezug auf den Schuldspruch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung rügt er eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt erst in der Hauptverhandlung erstmals in Aussicht gestellt worden sei und die Anklageschrift die subjektiven Tatbestandselemente nur ungenügend umschreibe (Beschwerde S. 62 f.).  
In Bezug auf den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil der Geschädigten I.________ macht der Beschwerdeführer zunächst eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend. Auf die Aussagen von J.________ dürfe nicht abgestellt werden. Zudem seien die Geschädigten I.________ und L.________ von J.________ akquiriert worden. Diese hätten ihr Geld angelegt, bevor sie über die Bonität der A.________AG getäuscht worden seien. Er habe damit nichts zu tun. Die Vorinstanz liefere auch keinen Beweis dafür, weshalb er sich das Verhalten von J.________ anrechnen lassen müsse. Damit fielen bereits sämtliche Betrugsvorwürfe weg, welche J.________ beträfen. Die Vorinstanz habe auch den Beteiligungsvertrag mit der Geschädigten I.________ über CHF 1.5 Mio. nicht richtig gewürdigt. Es sei namentlich nicht erstellt, dass der Gesamtbetrag der Rückzahlungsverpflichtungen annähernd den Betrag von CHF 2.5 Mio. erreicht habe. Die Vorinstanz stütze sich für den Schuldspruch auf rein hypothetische Annahmen, die sich aktenmässig nicht erhärten liessen (Beschwerde S. 63 ff.). 
In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe willkürlich verkannt, dass die Geschädigte I.________ nicht etwa eine "unbedachte Anlagekundin", sondern eine finanzkräftige, hochintelligente und geschäftsgewandte und gewiefte Investorin gewesen sei und sich in rechtlichen Belangen ausgekannt habe und welche sich die im Aufbau befindliche A.________AG und ihn selbst für ihre eigenen Zwecke habe dienstbar machen wollen. Sie habe ihm schliesslich auch die Darlehensverträge diktiert, wobei es nicht nur zum grammatikalische Hilfe gegangen sei. Die Geschädigte I.________ sei bei der Gewährung ihrer Darlehen subjektiv von ihrer Geldgier geblendet gewesen und sei objektiv bewusst ein Risiko eingegangen. Sie habe, da sie bei ihrem grossen Investment keine Bilanzen und Erfolgsrechnungen verlangt habe, die Darlehen leichtfertig gewährt. Sodann treffe nicht zu, dass zwischen ihm und der Geschädigten ein Vertrauensverhältnis bestanden habe, welches ihr die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit der A.________AG erschwert haben soll. Insgesamt trage sie eine überragende Mitverantwortung, so dass sein Verhalten straffrei bleiben müsse. In Bezug auf die Geschädigten F.________ und H.________ bringt der Beschwerdeführer vor, diese seien nie befragt worden. Die Geschädigten M.________, G.________ und L.________ hätten in Bezug auf Anlageversprechen, Vertragszweck und Zusicherungen allesamt nur den Mitangeklagten Y.________ erwähnt. Die Vorinstanz habe weder den angeblichen Irrtum der Kapitalgeber noch deren Motivation, Fähigkeit und Wissen im Rahmen einer riskanten Kapitaleinlage mit hinreichender Vollständigkeit abgeklärt. Es sei unerfindlich, wie sie habe annehmen können, jene seien keine professionellen und erfahrenen Anleger gewesen. Den Darleihern wäre es durchaus möglich und zumutbar gewesen, die Erfüllungsfähigkeit der A.________AG zu überprüfen. Indem sie dies unterlassen hätten, hätten sie geradezu leichtfertig gehandelt (Beschwerde S. 16 f., 24 und 66 ff.). 
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf den Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsbesorgung an, den Beschwerdeführer habe gegenüber der A.________AG aufgrund seiner Organstellung als deren einziger Verwaltungsrat eine Treuepflicht getroffen. Er sei betreffend ihre Bankkonten zeichnungsbefugt gewesen und habe sich formell wie auch tatsächlich in einer selbständigen und verantwortlichen Stellung befunden, in welcher er für das Vermögen der A.________AG zu sorgen gehabt habe. Er sei daher Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass die einzelnen Zahlungen von insgesamt CHF 119'358.20 an Drittpersonen für die A.________AG im Einzelnen betriebsnotwendig gewesen wären, sondern habe im Gegenteil selber zumindest teilweise eine betriebsfremde Verwendung der Gelder eingeräumt. Dass er im Jahr 2005 sowohl Alleinaktionär als auch alleiniger Verwaltungsrat der A.________AG gewesen war, ändere an der Subsumierung des Sachverhalts unter Treubruchtatbestand nichts, da nach der Rechtsprechung das Vermögen einer Aktiengesellschaft auch im Interesse Dritter in einem gewissen Umfang erhalten bleiben müsse (angefochtenes Urteil S. 18 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 24 f.).  
 
5.2.2. Die Vorinstanz nimmt hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betruges an, die A.________AG habe die sechs Geldgeber über ihre Kreditwürdigkeit getäuscht. Die Gesellschaft sei in Wirklichkeit im Zeitpunkt der Darlehenshingaben ertragslos und überschuldet gewesen, was ihre Exponenten gegenüber den Geldgebern verschwiegen hätten. Die A.________AG sei angesichts ihrer objektiv bestehenden Überschuldung zur vertragsgemässen Erfüllung bzw. Rückzahlung der Darlehen offensichtlich nicht in der Lage gewesen. Daraus ergebe sich, dass der A.________AG und dem Beschwerdeführer sowie dem Mitangeklagten Y.________ als für sie handelnde Personen auch der Wille zur Rückzahlung gefehlt habe, denn ein solcher habe angesichts der finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft zur Zeit der Vertragsabschlüsse nicht ernsthaft habe vorhanden sein können. Dieser Erfüllungswille sei als innere Tatsache von den Vertragspartnern nicht direkt überprüfbar gewesen. Insofern seien die sechs Darleiher arglistig getäuscht worden. Im Übrigen hätten die Geschädigten keine Einsicht in die Geschäftsberichte nehmen können, da diese erst Ende Dezember 2006 erstellt worden und zudem verfälscht gewesen seien. Schliesslich seien die Geschädigte auch keine geschäftsgewandten und erfahrenen Investoren gewesen. Dies gelten namentlich für die Geschädigte I.________, die eher den Eindruck einer etwas naiven Person, die so rasch wie möglich zu viel Geld kommen wollte dabei ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten überschätzte, als einer unternehmerisch kompetenten und gewieften Geschäftsfrau gemacht habe (angefochtenes Urteil S. 28 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 39 ff.).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Würdigung der zweckwidrigen Verwendung des vom Geschädigten C.________ erlangten Darlehens im Umfang von CHF 119'358.20 als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung verletzt kein Bundesrecht. Insbesondere ist keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich. Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer zu Beginn der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass sie es sich vorbehalte, den Sachverhalt auch unter dem Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu prüfen (Verhandlungsprotokoll, Akten des Strafgerichts, GD SG act.8/1 S. 2; erstinstanzliches Urteil S. 17). Gemäss Art. 344 StPO eröffnet das Gericht, wenn es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will, als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser Bestimmung hat die erste Instanz nachgelebt. Dass die erforderlichen Tatbestandselemente in der Anklageschrift nicht vollständig umschrieben sein sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. In der Anklageschrift wird klar festgehalten, dass die von den Geschädigten B.________ und C.________ erlangten Darlehen als für den Aufbau der A.________AG bestimmt waren und dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift über die Bankkonti und als alleiniger Verwaltungsrat der A.________AG das Geld nicht für die Gesellschaft, sondern unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet hat (Anklageschrift S. 5 f., Untersuchungsakten vor HD 1).  
 
5.3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges gegen die Feststellung des Sachverhalts wendet, erschöpft sich seine Beschwerde wiederum in einer unzulässigen appellatorischen Kritik, auf welche nicht eingetreten werden kann. Dies gilt im selben Masse, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Bejahung des subjektiven Tatbestandes wendet (Beschwerde S. 72 f.).  
Was der Beschwerdeführer sodann gegen die Würdigung des Sachverhalts als arglistige Täuschung einwendet, geht weitgehend an der Sache vorbei. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 29), verkennt der Beschwerdeführer, dass nicht primär das Geschäftsmodell, die wirtschaftliche Zukunft der A.________AG oder überzogene Gewinnversprechen Gegenstand der Täuschung gegenüber den Geschädigten bildeten, sondern die massiv beschönigte Darstellung der finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse. Gegenstand der Täuschung bildete mithin die Kreditwürdigkeit bzw. der Rückzahlungswille des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten Y.________. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, erachtet die Rechtsprechung die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich als arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet nur aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 118 IV 359 E. 2 mit Hinweisen). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Der Gesichtspunkt der Geschäftserfahrenheit der Geschädigten tritt in diesem Kontext in den Hintergrund. Abgesehen davon kommt die Vorinstanz auch mit nachvollziehbaren Gründen zum Schluss, die Geschädigten seien keine geschäftserfahrenen Investoren gewesen. Damit kann auch offen bleiben, ob zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten I.________ ein Vertrauensverhältnis bestanden hat. Insofern kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden. Im Übrigen erfordert die Erfüllung des Tatbestands des Betruges nach der Rechtsprechung nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Der strafrechtliche Schutz entfällt mithin nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, mithin wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. 
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, es sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz in Bezug auf den Geschädigten F.________ zu einem ihn belastenden Beweisergebnis habe kommen können (Beschwerde S. 69), übersieht er, dass er in Bezug auf diesen Geschädigten der Vorinstanz freigesprochen worden ist (angefochtenes Urteil S. 24 f., 40, 97 [Dispositiv Ziff. II 2.2]). 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Misswirtschaft. Er bringt vor, dem Beweisergebnis lasse sich nicht entnehmen, dass die A.________AG keine Möglichkeiten einer profitablen Ausübung des Vermögensverwaltungsgeschäfts gehabt oder diese Möglichkeiten nicht auch tatsächlich ausgeschöpft hätte. Es seien vielmehr erhebliche und damit notwendig riskante Profitchancen vorhanden gewesen, die auch wahrgenommen worden seien. Zudem habe die Gesellschaft durchaus einen Kundestamm gehabt. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass die A.________AG zumindest eine Chance gehabt habe, die Darlehen zurückzuzahlen. Die Vorinstanz habe daher den subjektiven Tatbestand zu Unrecht bejaht (Beschwerde S. 73 f.). Zudem "wende" die Vorinstanz auch in Bezug auf die Misswirtschaft "den Sachverhalt falsch an", indem sie davon ausgehe, dass er im fraglichen Zeitraum 2005 bis 2007 von der Überschuldung der A.________AG gewusst habe. Dies treffe nicht zu. Er habe erst im Verlauf des Strafverfahrens davon erfahren. Dies ergebe sich auch aus den Sanierungsmassnahmen, welche aufgrund der Empfehlung der Buchhaltungsstelle ergriffen worden seien. Er sei damals der festen Überzeugung gewesen, dass die A.________AG die Zinsen hätte zurückzahlen können, wenn sie nicht in die Knie gezwungen worden wäre. Er habe sich auf die Experten in seinem Umfeld verlassen. Insbesondere bezüglich der Buchung von CHF 159'000.-- habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Buchhaltung korrekt erstellt worden sei. Im Übrigen könne auch ein Fehlverhalten der Buchhaltungsstelle nicht ausgeschlossen werden, an welche er sämtlich geschäftsrelevanten Ereignisse und Belege weitergeleitet habe. Der Sachverhalt sei insofern nicht vollständig abgeklärt. Der Schuldspruch der Vorinstanz verletze daher die Unschuldsvermutung (Beschwerde S. 74 ff.).  
 
6.2. Die kantonalen Instanzen erachtet in Bezug auf die Urkundenfälschung den Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Mitarbeiter der die Bücher führenden Gesellschaft und des Beschwerdeführer als erstellt. Der Beschwerdeführer sei als einziger Verwaltungsrat für die Buchführung der A.________AG und die Erstellung des Geschäftsberichts verantwortlich gewesen. Er habe indes der Buchhaltungsstelle nicht alle buchungsrelevanten Belege übergeben und ihr auch nicht korrekt Auskunft erteilt. Er habe mithin massgeblich auf die Erstellung der Buchhaltung bzw. auf die Darstellung der wiedergegebenen wirtschaftlichen Sachverhalte eingewirkt. Insgesamt habe er vorsätzlich und in der Absicht, sich bzw. der A.________AG einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine unrichtige Urkunde erstellt (angefochtenes Urteil S. 42 mit Verweisung auf erstinstanzliches Urteil S. 72 f.).  
In Bezug auf die Misswirtschaft kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe es trotz der spätestens Ende 2005 bestehenden Überschuldung der A.________AG unterlassen, das Gericht von der Überschuldung zu benachrichtigen. Darin liege eine nachlässige Berufsausübung bzw. eine Verletzung der Sorgfaltspflichten gemäss Art. 717 OR. Dieses pflichtwidrige Verhalten habe eine Verschleppung des Konkurses bewirkt und aufgrund der laufenden Kosten und des zusätzlich aufgenommenen Fremdkapitals zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der A.________AG geführt. Die Überschuldung wäre auch nicht beseitigt worden, wenn im Jahre 2007 und damit viel später höhere Erträge erwirtschaftet worden wären. Von einer Aussicht auf Sanierung könne daher keine Rede sein. Der Beschwerdeführer habe ferner aufgrund der Orientierung durch den Mitarbeiter der Buchhaltungsstelle gewusst, dass die Gesellschaft überschuldet gewesen sei. Er habe daher die Überschuldungsanzeige bewusst und gewollt unterlassen und damit vorsätzlich eine nachlässige Berufsausübung begangen (angefochtenes Urteil S. 43 ff). 
 
6.3. Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang auf die Telefonaufzeichnungen verweist, welche belegen sollen, dass er vom Mitangeklagten Y.________ manipuliert und missbraucht worden sei (Beschwerde S. 73), kann auf die obstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 4.3).  
Im Übrigen beschränkt er sich darauf, geltend zu machen, es hätten für die A.________AG durchaus Aussichten auf eine lukrative Geschäftstätigkeit bestanden. Dies ist im Kontext der angeklagten Urkundenfälschung irrelevant. Mit der eigentlichen Begründung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt setzt sich der Beschwerdeführer erneut nicht auseinander. In Bezug auf den Schuldspruch der Misswirtschaft beschränkt er sich wiederum auf eine appellatorische Kritik am festgestellten Sachverhalt. In der Sache ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung stellt die Unterlassung der Überschuldungsanzeige im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB dar und erfüllt den Tatbestand der Misswirtschaft (Urteil 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017E. 4.2.1). 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Schuldsprüche der Erschleichung einer falschen Beurkundung hinsichtlich der D.________AG und der E.________AG. Er bringt vor, er habe keine Ahnung von gesellschaftsrechtlichen Begriffen und bei der Unterzeichnung der Gründungsurkunde auch nicht gewusst, was er unterschreibe. Die Gründung der D.________AG und der E.________AG sei einzig auf Veranlassung und Weisung des Mitangeklagten Y.________ erfolgt. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang entlastende Vorbringen und Hinweise nicht beachtet und die Beteiligung als Mittäter unbesehen als erwiesen betrachtet (Beschwerde S. 50, 52 ff., 76 ff.).  
 
7.2. Die Beschwerde genügt auch in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich in keiner Weise mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.  
 
8.  
 
8.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil der E.________AG. Er bringt vor, der Geschädigte C.________ habe sich bei der Gewährung des Darlehens über CHF 50'000.-- nicht um den Wert der Gesellschaft gekümmert. Als umsichtiger Investor sei ihm bewusst gewesen, dass eine Firma, welche Risikokapital suche, offensichtlich Liquiditätsbedarf habe. Der Geschädigte sei ja auch nicht Handelskunde geworden, sondern habe Liquidität für die im Aufbau befindliche Geschäftsaktivität zur Verfügung gestellt. Indem er es unterlassen habe, weitere Informationen über das beabsichtigte Geschäftsmodell einzuholen oder einen detaillierten Businessplan zu verlangen, habe er leichtfertig gehandelt. Zudem sei er (der Beschwerdeführer) davon ausgegangen, die Aktien der E.________AG seien werthaltig. Es sei ihm bezüglich des Überbrückungsdarlehens der Geschädigten C.________ und H.________ auch ein jederzeitiger Rückzahlungswille zu attestieren. Er habe angenommen, dass sich der Aufwärtstrend, welcher bereits bei der A.________AG eingesetzt habe, derart verstärken werde, dass die E.________AG zur Rückzahlung der Kredite in der Lage sein würde (Beschwerde S. 78 ff.). Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, er habe bei der E.________AG faktisch die Stellung eines Organs innegehabt. Sie verkenne auch in diesem Kontext, dass er eine blosse Marionette des Mitangeklagten Y.________ gewesen sei. Er habe lediglich die Kunden der A.________AG übertragen wollen, damit diese gut betreut seien (Beschwerde S. 80).  
 
8.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei eine der treibenden Kräfte bei der Gründung der E.________AG gewesen mit der Absicht, die Weiterführung des Geschäftsbetriebs der A.________AG sicherzustellen. Er habe zumindest zu Beginn der Geschäftstätigkeit der E.________AG faktische Geschäftsführerstellung innegehabt. Er habe sich bis Ende 2007 genauso intensiv wie der Mitangeklagte Y.________ und der weitere Beteiligte um die Liquiditätsbeschaffung gekümmert und die finanziellen Geschicke der Gesellschaft geleitet. Er sei insbesondere an der Erwirkung des Darlehens über CHF 50'000.-- vom Geschädigten C.________ direkt beteiligt gewesen. In Bezug auf die Darlehensbeschaffungen im Jahr 2008 liessen sich indes keine Tatbeiträge nachweisen, da er nur bis Ende 2007 für die E.________AG tätig gewesen sei. Die Vorinstanz nimmt weiter an, die E.________AG sei bereits im Mai 2007 überschuldet und zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, die aufgenommenen Darlehen mit Zinsen zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer und die weiteren Angeklagten hätten die Geschädigten über die finanziellen Verhältnisse der E.________AG zur Zeit der Vertragsabschlüsse getäuscht. Sie hätten namentlich verschwiegen, dass die Gesellschaft überschuldet gewesen und dass diese Überschuldung u.a. auf den Entzug des Haftungssubstrats zurückzuführen gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 61 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 55).  
 
8.3. Was der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges im Zusammenhang mit der E.________AG einwendet, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Er beschränkt sich einmal mehr darauf vorzubringen, er sei Marionette des Mitangeklagten Y.________ gewesen und habe ohne Vorsatz gehandelt. Ausserdem habe er sich "mit dem Finanziellen und Gesellschaftsrechtlichen" nicht ausgekannt (Beschwerde S. 79). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Seine Rügen sind in diesem Punkt mithin rein appellatorisch. Unbegründet ist die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Geschädigte habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der Beschwerdeführer, der über die von ihm geführte A.________AG das Kapital von CHF 100'000.-- für die Scheinliberierung der E.________AG zur Verfügung gestellt hatte, wusste dass diese ihren Geschäftsbetrieb im Mai 2007 fast ohne Aktiven aufnahm und dass die von der A.________AG übernommenen Verbindlichkeiten nicht gedeckt waren. Dass die E.________AG aufgrund der Schwindelgründung praktisch über kein Haftungssubstrat verfügte, konnte der Geschädigte C.________ nicht erkennen. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage das Merkmal der Arglist bejaht, ist nicht zu beanstanden.  
 
9.  
Soweit die Schuldsprüche wegen Betruges und die Annahme der Mittäterschaft nicht zu beanstanden sind, muss nicht geprüft werden, ob die Vorinstanz Gewerbsmässigkeit zu Recht annimmt, da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich geltend macht, er sei eine Marionette des Mitangeklagten Y.________ gewesen und es habe ihm daher der Vorsatz gefehlt (Beschwerde S. 81). 
 
10.  
 
10.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sein Verschulden bei der Bemessung der Strafe für das schwerste Delikt zu Unrecht als mittelschwer eingestuft. Sie habe namentlich die Manipulation durch den Mitangeklagten Y.________, seine Unkenntnis in finanziellen und gesellschaftsrechtlichen Fragen, seinen Lebenslauf und die Sanierungsmassnahmen ausser Acht gelassen. Er sei weder der Kopf der Organisation gewesen noch habe er rein finanzielle Interessen verfolgt. Namentlich habe er kein Vermögen angehäuft oder verschwendet. Verfehlt sei auch die Annahme eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und der Geschädigten I.________. Die "Einheitsstrafe" (recte wohl: Einsatzstrafe) von drei Jahren sei nicht angemessen und berücksichtige sein tadelloses Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die wegen seines Alters erhöhte Strafempfindlichkeit nicht hinreichend. Ausserdem lasse sie ausser Acht, dass er von der Geschädigten I.________ möglicherweise in ernsthafte Versuchung geführt worden sei, was gemäss Art. 48 lit. b StGB strafmildernd zu werten sei. Insgesamt sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren oder angesichts der klar dokumentierten sozialen Stabilisierung zumindest die Halbgefangenschaft zu ermöglichen (Beschwerde S. 81 ff.).  
 
10.2. Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung vom gewerbsmässigen Betrug als der schwersten vom Beschwerdeführer verübten Tat aus. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe über einen langen Zeitraum hinweg delinquiert und sich für einen hohen Deliktsbetrag von insgesamt CHF 1'470'000.-- und EUR 597'000.-- zu verantworten. Als straferhöhend würdigt sie, dass er die Tatmittler J.________ und O.G.________ getäuscht und sie für die Betrugstaten instrumentalisiert habe. Zu seinen Gunsten berücksichtigt sie auf der anderen Seite, dass die Geschädigten seinen Versprechungen allzu blauäugig vertraut hätten. Der Beschwerdeführer sei innerhalb der A.________AG, D.________AG und E.________AG zusammen mit dem Mitangeklagten Y.________ der Kopf der Organisation gewesen. Sie beide hätten gleichverantwortlich zusammengewirkt. Anhaltspunkte für ein Unterordnungsverhältnis zum Mitangeklagten Y.________ lägen nicht vor. In Bezug auf die subjektive Tatschwere nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe aus rein finanziellen Motiven gehandelt. Er habe keine Skrupel gehabt, zu seinem eigenen finanziellen Vorteil eine möglichst hohe Zahl von Geschädigten um ihr Erspartes zu bringen und ihre Naivität und Unerfahrenheit in Finanzgeschäften auszunützen. Insgesamt stuft sie das Verschulden als mittelschwer ein. Die von der ersten Instanz festgesetzte Einsatzstrafe von drei Jahren erachtet die Vorinstanz als angemessen. In Berücksichtigung der weiteren Delikte erhöht sie die Strafe um insgesamt 12 Monate auf 4 Jahre. Strafmindernd berücksichtigt die Vorinstanz sodann den Zeitablauf und die geringfügige Verletzung des Beschleunigungsgebots um je 3 Monate. Weitere Strafmilderungs- oder -minderungsgründe anerkannte die Vorinstanz nicht (angefochtenes Urteil S. 72 ff.).  
 
10.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).  
 
10.4. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer vorbringt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. So genügt der Umstand, dass die Geschädigte I.________ den Beschwerdeführer "möglicherweise ernsthaft in Versuchung geführt hat", für den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. b StGB nicht. Abgesehen davon sind nach Auffassung der Vorinstanz die für die Annahme eines Milderungsgrundes notwendigen Umstände nicht erstellt, wogegen der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände erhebt. Dass die Geschädigte ihrerseits in ein Strafverfahren involviert ist, hat zudem auf die Strafzumessung für den Beschwerdeführer keinen Einfluss. Zu Recht verneint die Vorinstanz auch eine besondere Strafempfindlichkeit. Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Solche werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das angefochtene Urteil in tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist, so dass sich der Deliktsbetrag nicht reduziert. Darüber hinaus verneint die Vorinstanz auch zu Recht Hinweise auf eine Manipulation des Beschwerdeführer durch den Mitangeklagten Y.________, welche zu einer Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff.4 StGB führen müsste. Schliesslich nimmt die Vorinstanz zutreffend an, dass sich das tadellose Vorleben und die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung neutral auswirken und nicht strafmindernd zu berücksichtigen sind (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Insgesamt ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 3 Jahren und 6 Monaten nicht zu beanstanden. Jedenfalls hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht verletzt. Bei dieser Strafhöhe scheiden die Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 f. StGB) und der Vollzug der Strafe in der Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) von vornherein aus.  
 
11.  
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschien (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1), ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. April 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog