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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_81/2020  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Rupp, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch, 
4. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Untersuchungsamt St. Gallen, 
 
Kreisgericht St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausschluss der Öffentlichkeit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer 
des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 2020 
(AK.2019.415-AK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Untersuchungsamt St. Gallen erhob gegen A.________ am 17. Juli 2019 Anklage beim Kreisgericht St. Gallen wegen fahrlässiger Tötung und Unterlassung der Nothilfe, begangen in der Nacht vom 11. auf den 12. August 2015. Beantragt ist eine Verurteilung zu einer (bedingten) Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 650.-- sowie einer Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 6'500.--. 
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wies das Kreisgericht St. Gallen die Anträge von A.________ um vollständigen und teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit an der noch anzusetzenden Hauptverhandlung ab. 
Diese Verfügung focht A.________ bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen an, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Januar 2020 abwies. 
 
B.   
Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ mit Eingabe vom 19. Februar 2020 an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid der Anklagekammer sei vollumfänglich aufzuheben, die Publikumsöffentlichkeit sei von der bevorstehenden erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung auszuschliessen und den allfälligen Gerichtsberichterstatterinnen und -erstattern seien wirksame Auflagen betreffend seine Anonymität aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der Vorinstanzen, den bevorstehenden Gerichtstermin im Sitzungskalender nicht aufzuführen und die Anklageschrift Dritten, namentlich der Presse, nicht vorgängig zugänglich zu machen, sowie um Verzicht der Publikation des bundesgerichtlichen Urteils, eventuell um dessen Publikation ausschliesslich in anonymisierter Form. 
Die Anklagekammer, das Kreisgericht sowie das Untersuchungsamt St. Gallen verzichteten auf eine Vernehmlassung, während die Beschwerdegegner 1-3 sowie der Beschwerdegegner 4 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme. 
 
C.   
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 17. März 2020 die aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt an verschiedenen Stellen in seiner Beschwerde eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz. Diese habe pauschal auf die Verfügung des Kreisgerichts verwiesen, ohne auf seine Vorbringen einzugehen. 
Fraglich ist, ob Art. 82 StPO hier überhaupt anwendbar ist, da kein Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO vorliegt. Weil der angefochtene Entscheid, trotz des pauschalen Verweises in Erwägung 3 auf die erstinstanzliche Verfügung des Kreisgerichts gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO, eine Sachverhaltsdarstellung, die massgeblichen rechtlichen Grundlagen sowie eine zwar kurze, aber in sich vollständige rechtliche Subsumption enthält, kann diese Frage jedoch offenbleiben. 
Was die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betrifft, so fiel der angefochtene Entscheid zwar knapp aus und setzt sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich auseinander. Jedoch sind dem Entscheid die Überlegungen, von welchen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, ohne Weiteres zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist somit zu verneinen. 
 
3.  
 
3.1. In der Sache rügt der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid unterscheide fälschlicherweise nicht zwischen einem vollständigen und einem teilweisen Öffentlichkeitsausschluss, obwohl die Voraussetzungen unterschiedlich sein müssten und entsprechend hätten geprüft werden müssen. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit den einzelnen drohenden Verletzungen von verfassungsmässigen Rechten auseinandergesetzt. Jedoch würden notgedrungen intime Details dieser Nacht zum Prozessthema, die geeignet seien, seiner Persönlichkeit, seinem Ruf und seiner Ehre sowie derjenigen seiner Familie zu schaden. Dabei gehe es nicht um sein hohes soziales Prestige, sondern vielmehr um die Exponiertheit bzw. die drohende und leichte Identifizierbarkeit, die aufgrund seiner beruflichen Funktion in besonderem Masse gegeben sei. Darüber hinaus seien auch die Interessen seiner Ehefrau und seiner Kinder zu berücksichtigen. Auch drohe eine massive Einschränkung seines beruflichen Fortkommens. Schliesslich sei bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass aufgrund der vorliegenden Gutachten ein Freispruch als sehr wahrscheinlich erscheine. Insgesamt würden seine schwerwiegend bedrohten Interessen und diejenigen seiner Familie überwiegen und den Ausschluss des Publikums sowie die wirksamen Auflagen an die Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter erfordern.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit. Diese erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient sie einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 197 f.; 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; 137 I 16 E. 2.2 S. 18 f.).  
Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Öffentliche Verhandlungen sind allgemein zugänglich (Art. 69 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht jedoch einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit unter anderem dann vorsehen, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Des Weiteren kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 3 StPO Gerichtsberichterstatterinnen und -erstattern sowie weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen gestatten. 
 
3.2.2. Ungeachtet der erheblichen demokratischen, rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips gilt es insbesondere auch das gegenteilige Interesse des Persönlichkeitsschutzes zu berücksichtigen. So kann die detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse in die Privat- oder gar Geheimsphäre der beschuldigten Person eingreifen (BGE 137 I 209 E. 4.4 S. 213). Dem trägt Art. 70 StPO Rechnung.  
Beim Entscheid über den Öffentlichkeitsausschluss ist zu beachten, dass Publikums- und Medienöffentlichkeit die verfassungsrechtliche Regel, der Ausschluss der Öffentlichkeit die legitimationsbedürftige Ausnahme ist. Es sind die Interessen, zu deren Schutz der Ausschluss erfolgen soll, und die Interessen der Öffentlichkeit sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit und der Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter muss verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein. 
Zwar geniessen nicht nur Opfer, sondern auch beschuldigte Personen Persönlichkeitsschutz. Dennoch ist gegenüber dem Ausschluss der Öffentlichkeit und der Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter im Interesse der beschuldigten Person Zurückhaltung geboten. Grundsätzlich muss sie die mit einer öffentlichen Verhandlung möglicherweise verbundenen psychischen Belastungen und Konsequenzen erdulden. Sie kann nicht allein deswegen den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen (vgl. zum Ganzen: SAXER / THURNHEER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 69 StPO und N. 2 und 8 f. zu Art. 70 StPO; BGE 119 la 99 E. 4b S. 105). 
 
3.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht zwischen dem vollständigen und dem teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit unterschieden hat. Bevor über den Umfang des Öffentlichkeitsausschlusses entschieden werden kann, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss überhaupt erfüllt sind. Da die Vorinstanz dies verneinte, bestand für sie keine Veranlassung, sich zum Umfang des Ausschlusses bzw. zur Zulassung nur der Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter zur Verhandlung zu äussern. Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Wortlaut von Art. 70 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht Gerichtsberichterstatterinnen und -erstattern sowie weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, den Zutritt zu Verhandlungen gestatten kann, die nach Art. 70 Abs. 1 StPO nicht öffentlich sind.  
 
3.4. Die Vorinstanz erwog, die öffentliche Verhandlung der Strafsache sei für den Beschwerdeführer fraglos unangenehm und belastend. Ein Bekanntwerden der Tatumstände könne auch seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder beeinträchtigen. Jedoch sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer und folglich auch seine Familie eine Art "Grundbelastung" hinzunehmen hätten. Daran vermöge auch seine exponierte berufliche Stellung nichts zu ändern. Den Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers stünden mit dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewichtige Interessen entgegen. Zudem seien bei einem Entscheid über einen allfälligen Ausschluss der Öffentlichkeit auch die Opferinteressen in die Abwägung einzubeziehen. Insgesamt überwiege das Interesse an der Verwirklichung des Öffentlichkeitsprinzips, mit dem sowohl den öffentlichen Interessen als auch jenen der geschädigten Angehörigen Nachachtung verschafft werde, die privaten Interessen des Beschwerdeführers.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Mit Blick auf die privaten Interessen ist festzuhalten, dass für eine beschuldigte Person jedes öffentliche, vor unbeteiligten Personen oder Medienschaffenden durchgeführte Gerichtsverfahren eine öffentliche Blossstellung darstellt und sie darin oftmals eine zusätzliche Anprangerung und Demütigung empfinden und Nachteile für ihr späteres Fortkommen befürchten wird. Angesichts der grossen rechtsstaatlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips sind solche Unannehmlichkeiten aber grundsätzlich in Kauf zu nehmen (BGE 119 Ia 99 E. 4b S. 105). Zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass anlässlich der Verhandlung allenfalls intimste Details dieser Nacht erörtert werden müssen, was grundsätzlich geeignet ist, das private Interesse am Ausschluss der Öffentlichkeit zu erhöhen. Jedoch ist hier ebenso zu beachten, dass es sich um die Interessen des Beschuldigten handelt und ein Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der beschuldigten Person an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdegegner bzw. die Angehörigen der Verstorbenen für die Öffentlichkeit der Verhandlung aussprechen. Mithin lassen sich vorliegend keine Opferinteressen ins Feld führen, welche im Rahmen der gegen die Öffentlichkeit der Verhandlung sprechenden Interessen zu berücksichtigen wären. Des Weiteren geht aus der Beschwerde keine besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers oder seiner Familie hervor; namentlich macht er weder gesundheitliche Gründe noch Geschäftsgeheimnisse geltend, die seine privaten Interessen am Ausschluss der Öffentlichkeit erhöhen würden. Daran vermag auch die von ihm vorgebrachte drohende und leichte Identifizierbarkeit aufgrund seiner beruflichen Funktion, seines hohen sozialen Prestiges und seines Rufs nichts zu ändern. Der Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss Art. 70 StPO dient gerade nicht dazu, Personen mit hohem Sozialprestige wegen der besonderen Empfindlichkeit ihres Rufs von der Pflicht zur Öffentlichkeit auszunehmen (SAXER/THURNHEER, a.a.O., N. 9 zu Art. 70 StPO). Andernfalls dürften Strafverfahren gegen Treuhänder, Ärzte, Anwälte, Unternehmer etc. stets nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden, was sich mit dem aus rechtsstaatlicher und demokratischer Sicht zentralen Grundsatz der Justizöffentlichkeit nicht vereinbaren liesse (vgl. BGE 117 Ia 387 E. 3 S. 391). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich vorliegend um einen bestrittenen Fall mit einer dünnen bzw. geradezu inexistenten Beweislage, wobei ein Freispruch sehr wahrscheinlich sei und die Unschuldsvermutung daher als gewichtiges Element in die Interessenabwägung einfliessen müsse, verfängt nicht. Gegenteiliges lässt sich - entgegen seiner Auffassung - auch nicht aus BGE 137 I 209 E. 4.4 S. 213 ableiten. Es wird Sache des Strafgerichts sein, die relevanten Beweise abzunehmen und zu würdigen sowie über die Strafbarkeit des Beschwerdeführers zu befinden.  
 
3.5.2. Was das öffentliche Interesse betrifft, fällt vorliegend ins Gewicht, dass gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz der bisherige Verlauf des erst auf Beschwerde der Beschwerdegegner hin eröffneten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer bei ihnen eine gewisse Skepsis zu begründen scheine. Diese äussere sich auch darin, dass sie ein rechtsmedizinisches Privatgutachten eingebracht hätten, das zu einem Obergutachten Anlass gegeben habe. Zudem hätten sie mehrere Beweisanträge gestellt, unter anderem die Einholung eines Gutachtens der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, welches in der Folge tatsächlich eingeholt worden sei. Die Vorinstanz folgert korrekt, dass unter diesen Voraussetzungen insgesamt ein hohes und zu schützendes Interesse an einem transparenten Strafprozess bestehe.  
 
3.5.3. Insgesamt verletzt die vorinstanzliche Interessenabwägung mit Blick auf die dargestellte Rechtslage und die bundesgerichtliche Rechtsprechung somit kein Bundesrecht. Die Vorinstanz hat den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung zu Recht verneint. Mithin bedarf es auch keiner zusätzlichen Ausführungen zur Zulassung von Gerichtsberichterstatterinnen und -erstattern (unter Auflagen; vgl. oben E. 3.3 sowie BGE 141 I 211 E. 3.3.2 und 3.4 S. 217 f.).  
 
4.  
 
4.1. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, auf die Publikation des bundesgerichtlichen Urteils sei zu verzichten, eventualiter sei das Urteil ausschliesslich in anonymisierter Form zu publizieren, wobei die Namen der Parteien und alle zur Identifikation geeigneten Details, wie nähere Berufsbezeichnungen etc., zu anonymisieren seien.  
 
4.2. Das Bundesgericht ist verpflichtet, die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung zu informieren, wobei die Veröffentlichung der Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen hat (Art. 27 BGG i.V.m. Art. 57 ff. des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]). Mittel der Information ist neben der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts insbesondere die Veröffentlichung aller End- und Teilentscheide sowie der vom Abteilungspräsidium bezeichneten Vor- und Zwischenentscheide im Internet (Art. 59 Abs. 1 BGerR).  
Dem berechtigten Interesse des Beschwerdeführers am Persönlichkeits- und Datenschutz wird mit der Anonymisierung des Urteils hinreichend Rechnung getragen, zumal auf die Nennung der beruflichen Funktion des Beschwerdeführers verzichtet wurde. 
 
4.3. Gemäss Art. 59 Abs. 3 BGG legt das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. Diese Auflage erfolgt in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 BGerR); damit soll dem in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II enthaltenen Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung sowie der Transparenz Rechnung getragen werden (BGE 133 I 106 E. 8.2 S. 108; Urteil 1C_331/2019 vom 23. September 2019 E. 3.2; vgl. auch in Bezug auf die StPO: BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 197 ff.).  
Für den vorliegenden Fall besteht keine gesetzliche Regelung, wonach das Dispositiv nur in anonymisierter Form aufgelegt werden dürfte. Andere Ausnahmen sind höchstens sehr zurückhaltend anzunehmen, wenn durch die nicht anonymisierte Auflage des Dispositivs das Persönlichkeitsrecht besonders schwer beeinträchtigt würde (Urteile 1C_331/2019 vom 23. September 2019 E. 3.2; 2C_799/2017 vom 18. September 2018 E. 7.2; 2C_949/2010 vom 18. Mai 2011 E. 7.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie sich bereits aus obiger Erwägung 3.5 ergibt. 
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren vom Beschwerdeführer beantragten vorsorglichen Massnahmen einzugehen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Überdies hat er die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, dem Kreisgericht St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck