Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
[AZA 0] 
1A.81/2000/hzg 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
11. August 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, 
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Forster. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________ S.A., British Virgin Islands, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Robin Grand, c/o Niedermann Rechtsanwälte, Utoquai 37, Zürich, 
 
gegen 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 3,Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
 
betreffend 
Rechtshilfe in Strafsachen 
an die Volksrepublik China (Hongkong), 
B 108695, hat sich ergeben: 
 
A.-Die A.________ Bank, Hongkong, reichte am 31. Juli 1997 bei den Zürcher Behörden Strafanzeige gegen Unbekannt ein wegen Betruges in der Höhe von US$ 3,23 Mio. Die eingeleitete Strafuntersuchung wurde von der Bezirksanwaltschaft Zürich (Büro A-5) mit Verfügung vom 4. Januar 1998 eingestellt. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich am 8. Juli 1998 abgewiesen. 
 
B.-In der gleichen Angelegenheit stellte der Court of First Instance of the High Court of the Hong Kong Special Administrative Region am 29. April 1998 bei den schweizerischen Behörden ein Rechtshilfegesuch. Das Ersuchen wurde vom Aussenministerium der Volksrepublik China (Departement für Verträge und Gesetze) bei der schweizerischen Botschaft in Peking eingereicht und über das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) an die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) weitergeleitet. Im Ersuchen wird beantragt, es seien sämtliche mit dem Konto "MR CHUWTSAMUEL" der Firma X.________ S.A. bei der B.________ Bank, Zürich, in Zusammenhang stehenden Bankunterlagen zu erheben und an die ersuchende Behörde weiterzuleiten. Ausserdem sei ein (diesbezüglich sachkundiger) Vertreter der Bank als Zeuge einzuvernehmen und es sei einem (namentlich noch zu bestimmenden) Beamten aus Hongkong die Teilnahme an dieser Einvernahme zu bewilligen. 
 
C.-Die chinesischen Behörden machen geltend, dass das Commercial Crime Bureau Hong Kong am 15. Oktober 1997 eine Strafuntersuchung gegen S.________ und H.________ eingeleitet habe. Auf Grund einer (vermutlich gefälschten oder erschlichenen) Bankanweisung sei vom Konto des Geschädigten, K.________, bei der A.________ Bank, Hongkong, ein Betrag von US$ 3,23 Mio. auf das fragliche Konto bei der B.________ Bank, Zürich, überwiesen worden. Frau S.________ und deren Freund H.________ würden diesbezüglich verdächtigt. S.________ sei ab Dezember 1996 als persönliche Sekretärin K.________s tätig gewesen. Ihr sei die Verwaltung aller Geschäftsangelegenheiten K.________s anvertraut gewesen, welcher der englischen Sprache nicht mächtig sei. Am 12. Juli 1997 habe ein unbekannter Mann bei der A.________ Bank ein Anweisungsschreiben vorgelegt. Für allfällige Nachfragen habe der Unbekannte die direkte Telefonnummer des Büros von K.________ angegeben, mit dem Hinweis, dass ein "Herr Lee" zuständig sei. Das Personal der A.________ Bank habe versucht, K.________, der vom 11. bis zum 13. Juli 1997 abwesend gewesen sei, telefonisch zu erreichen. Ein Mann, der vorgegeben habe, "Herr Lee" zu sein, habe den Anruf entgegengenommen und gesagt, die schriftliche Anweisung sei zu befolgen. Daraufhin sei der Überweisungsauftrag (via Zwischenbanken in New York) ausgeführt worden. Die Zahlung sei am 14. Juli 1997 auf ein am selben Tag eröffnetes Konto "MR CHUWTSAMUEL" der Firma X.________ S.A. 
(British Virgin Islands) bei der B.________ Bank, Zürich, überwiesen worden. H.________ sei an dem Konto wirtschaftlich berechtigt. Am 15. Juli 1997 sei von diesem Konto ein Betrag von US$ 299'741. 33 auf ein weiteres Konto der A.________ Bank transferiert worden, welches S.________ und H.________ gehöre. In den folgenden Tagen hätten beide Hongkong verlassen. 
 
D.-Mit Fax-Schreiben vom 20. Juli 1998 ersuchte das Department of Justice, Prosecutions Division, Commercial Crime Unit (Hongkong) ergänzend um eine vorsorgliche Sperre des genannten Bankkontos. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass beim Court of First Instance of Hong Kong umgehend eine Beschlagnahmeverfügung ("restraint order") erwirkt und rechtshilfeweise um dessen Durchsetzung ersucht werden würde. 
 
E.-Im Rahmen der von der Bezirksanwaltschaft Zürich geführten selbständigen Strafuntersuchung (s. oben, lit. A) waren bereits sämtliche Bankdokumente erhoben worden, welche Gegenstand des Rechtshilfeersuchens sind. Das BAK IV zog die Strafuntersuchungsakten für das Rechtshilfeverfahren bei und erliess am 23. Juli 1998 folgende Schlussverfügung: 
 
"1. Dem Rechtshilfeersuchen wird im Sinne der vorangegangenen 
Erwägungen vollumfänglich entsprochen. 
 
2. Es werden folgende Dokumente und Beweismittel 
betreffend das Konto 'MR CHUWTSAMUEL' bei der 
B.________ Bank in Zürich an die ersuchende Behörde 
herausgegeben: 
 
- Schreiben der B.________ Bank an die Bezirksanwaltschaft 
Zürich vom 15.08.1997 
- Kontoeröffnungsunterlagen betreffend X.________ 
S.A. und H.________ 
- Gutschriftsanzeige vom 14.07.1997 
- Belastungsanzeigen vom 14.07.1997 und 21.07.1997. 
 
3. Das Konto 'MR CHUWTSAMUEL' bei der B.________ Bank 
in Zürich wird mit einer Vermögenssperre belegt. 
Der ersuchenden Behörde wird mit separatem Schreiben 
Frist bis zum 30. September 1998 zur Einreichung 
eines formellen Ersuchens um Vermögenssperre angesetzt 
mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall 
die angeordnete Vermögenssperre automatisch dahinfällt. 
Die Frist gilt als gewahrt, wenn bis zum 30.09.1998 eine Order des High Court in Hong Kong 
der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich 
 
per Fax zugestellt wurde. 
 
4. Die B.________ Bank in Zürich wird angewiesen, 
einen sachkundigen Vertreter zu bestimmen, welcher 
in einem späteren Zeitpunkt als Zeuge befragt werden 
kann; der Name dieses Mitarbeiters ist der Bezirksanwaltschaft 
IV für den Kanton Zürich mitzuteilen. 
5. Den (namentlich noch zu bestimmenden) Beamten des 
Commercial Crime Bureau oder des Department of 
Justice in Hong Kong wird grundsätzlich bewilligt, 
nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung an 
den weiteren Ermittlungshandlungen (insbesondere 
an der Einvernahme von Zeugen) beizuwohnen. 
 
6. [Spezialitätsvorbehalt] 
7. [Mitteilungen] 
8. [Rechtsmittelbelehrung].. " 
 
F.-Nachdem der High Court am 18. August 1998 eine Beschlagnahmeverfügung ("restraint order" im Sinne von Dispositiv Ziff. 3 der Schlussverfügung der BAK IV) erlassen hatte, wurde dem BAP am 3. September 1998 ein entsprechendes Ergänzungsbegehren durch die Mutual Legal Assistance Unit des Department of Justice (Hongkong) übermittelt. Das BAP leitete das Ersuchen am 10. September 1998 an die BAK IV weiter. 
 
G.-Gegen die Schlussverfügung der BAK IV vom 23. Juli 1998 rekurrierten H.________ (Rekurrent 1) und die X.________ S.A. (Rekurrentin 2). Mit Beschluss vom 7. Januar 1999 hiess das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich das Rechtsmittel der Rekurrentin 2 gut. 
 
 
Es hob die Schlussverfügung der BAK IV auf und lehnte die Rechtshilfe ab. Ausserdem forderte das Obergericht die BAK IV auf, die Kontensperre "nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses" aufzuheben. Auf das Rechtsmittel des Rekurrenten 1 trat das Obergericht nicht ein. 
 
H.-Eine vom BAP gegen den Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Januar 1999 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 26. April 1999 gut (Verfahren 1A.21/1999). Es hob den angefochtenen Beschluss auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an die kantonalen Behörden zurück. 
 
 
I.-Mit neuem Beschluss vom 31. Januar 2000 wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich den Rekurs der X.________ S.A. gegen die Schlussverfügung ab. 
Dagegen gelangte diese mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. März 2000 an das Bundesgericht. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 
 
"1. Der angefochtene Beschluss der III. Strafkammer des 
Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2000 
sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verweigern. 
 
2. Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich 
(Büro 3) sei anzuweisen, die angeordnete Sperre des 
Kontos der X.________ S.A. bei der B.________ Bank, 
Zürich, aufzuheben und die Bank entsprechend zu 
informieren.. " 
 
K.-Mit Vernehmlassungen vom 28. März 2000 beantragen die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich und das Bundesamt für Polizei je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme je ausdrücklich verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 9. Mai 2000 repliziert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Zwischen der Schweiz und der Volksrepublik China bestehen noch keine staatsvertraglichen Vereinbarungen über die gegenseitige Leistung von Rechtshilfe. Die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong wurde von der chinesischen Regierung jedoch ermächtigt, ein Rechtshilfeabkommen mit der Schweiz zu schliessen. Der schweizerische Bundesrat und die Regierung Hongkongs haben unterdessen einen Rechtshilfevertrag unterzeichnet. Das Abkommen ist nach Mitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes allerdings noch nicht in Kraft, weshalb auf den vorliegenden Fall das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351. 1) sowie die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351. 11) anwendbar sind (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Aus dem IRSG kann ein völkerrechtlicher Anspruch auf zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen nicht abgeleitet werden (Art. 1 Abs. 4 IRSG). 
 
2.-a) Die Verfügung der letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Beim angefochtenen Entscheid handelt sich um eine letztinstanzliche kantonale Schlussverfügung, mit der die Rechtshilfe bewilligt wird (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Die erstinstanzliche Schlussverfügung vom 23. Juli 1998 bezieht sich auf eine Beschlagnahme von Kontenunterlagen, welche nicht im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens erfolgte, sondern gestützt auf eine selbständige parallele Strafuntersuchung der kantonalen Behörden. Die Sperre des fraglichen Kontos wurde in der Schlussverfügung (Ziffer 3) hingegen ausdrücklich angeordnet. Damit der vom IRSG vorgesehene Rechtsschutz im vorliegenden Fall nicht unterlaufen wird, ist die Beschlagnahme von Kontenunterlagen als "vorangehende Zwischenverfügung" im Sinne von Art. 80f Abs. 1 IRSG anzusehen. Auch die Zulässigkeit der Kontenerhebungen kann daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geprüft werden. 
b) Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Bankkontos beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a IRSG). 
 
 
c) Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). 
 
3.-Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätten die kantonalen Instanzen "verkannt, dass es vorliegend um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit zwischen ausländischen Parteien" gehe und "das Rechtshilfeersuchen in missbräuchlicher Art und Weise" erfolgt sei, "um den Zivilstreit zugunsten der einen und zum Schaden der anderen Partei mit einem angeblich strafrechtlich relevanten Sachverhalt zu unterlegen". "Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt" werde "falsch, unvollständig und verzerrt dargestellt". 
 
a) Das Rechtshilfeersuchen muss eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes enthalten (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts werden an die Begründung eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen gestellt. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. 
Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 28 IRSG aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen allfälligen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). 
 
b) Laut Ersuchen seien verschiedene Bankanweisungen (darunter der Zahlungsauftrag von US$ 3,23 Mio. auf das Konto der Beschwerdeführerin) aufgrund von gefälschten oder erschlichenen Unterschriften des mutmasslich geschädigten K.________ erfolgt. S.________, die Freundin von H.________, sei damals als persönliche Sekretärin K.________s tätig gewesen und habe dessen Zahlungsverkehr betreut. 
 
Die Einwände der Beschwerdeführerin beruhen im wesentlichen auf den Behauptungen, K.________ habe die Geldtransfers bewusst (aufgrund geschäftlicher Vereinbarungen mit H.________) veranlasst. Beim Betrag von US$ 3,23 Mio. habe es sich um eine Beteiligung K.________s "zur Investition in eine in Kalifornien zu gründende Gesellschaft (F.________ Inc.) im Hochtechnologiebereich" gehandelt. 
Nachdem es zwischen den Geschäftspartnern K.________ und H.________ unmittelbar nach der Überweisung "zum Streit" gekommen sei, sei es K.________ gestützt auf falsche Angaben gelungen, einen Polizeioffizier in Hongkong zu unrechtmässigen Ermittlungen sowie die Verantwortlichen der angewiesenen Bank zu einer ungerechtfertigten Strafanzeige bei der Bezirksanwaltschaft Zürich zu bewegen. 
 
c) Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen vermögen ihre Sachdarstellung nicht zu beweisen, wonach K.________ selbst - wissentlich - die fraglichen Überweisungen veranlasst habe. Insbesondere lässt sich die Darstellung im Ersuchen nicht ohne Weiteres widerlegen, die von K.________ offenbar unterzeichneten Bankanweisungen könnten von dessen damaliger Privatsekretärin, S.________, erschlichen worden sein. Ebenso wenig ergibt sich aus den Unterlagen schlüssig, dass die Ermittlungen der Hongkonger Polizei und die Strafanzeige der angewiesenen Bank sich lediglich auf unwahre Angaben K.________s gestützt hätten. 
 
aa) In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die eidesstattliche Erklärung ("Affidavit") hinzuweisen, welche P.________ (Detective Senior Inspector, Hong Kong Police, Commercial Crime Bureau) am 21. April 1998 vor dem High Court in Hongkong abgegeben hat. Danach hätten die polizeilichen Ermittlungen ergeben, dass S.________ ihrem Chef K.________, der mit der englischen Sprache nicht vertraut gewesen sei, jeweils die von ihr vorbereiteten Bankunterlagen zur Unterschrift vorgelegt habe. Ebenso habe sie in der Regel die Telefonanrufe auf die Geschäftsnummer ihres Chefs entgegengenommen, die Identität des Anrufers und den Zweck des Telefonates festgestellt und den Anruf entsprechend an K.________ weitergeleitet. S.________ sei ab Dezember 1996 Privatsekretärin von K.________ gewesen. Zwischen 
19. Mai 1997 und 14. Juli 1997 seien vom Konto K.________s bei der A.________ Bank nicht autorisierte Überweisungen (von US$ 125'000.--, HK$ 675'008.--, HK$ 723'300.-- und US$ 3,23 Mio.) auf Konten erfolgt, an denen S.________s Freund H.________ Begünstigter sei. 
bb) Einer dieser Geldtransfers (derjenige über US$ 3,23 Mio.) sei auf folgende Weise auf das Konto der Beschwerdeführerin gelangt: Am 12. Juli 1997 habe ein unbekannter Mann bei der A.________ Bank ein Anweisungsschreiben vorgelegt. Für allfällige Nachfragen habe der Unbekannte die direkte Telefonnummer des Büros von K.________ angegeben, mit dem Hinweis, dass ein "Herr Lee" zuständig sei. Das Personal der A.________ Bank habe am 12. Juli 1997 versucht, K.________, der vom 11. bis zum 13. Juli 1997 abwesend gewesen sei, telefonisch zu erreichen. Ein Mann, der vorgegeben habe, "Herr Lee" zu sein, habe den Anruf entgegengenommen und gesagt, die schriftliche Anweisung sei zu befolgen. 
Nach einer weiteren Kontaktaufnahme über die Geschäftsnummer von K.________ am 14. Juli 1997 sei der Überweisungsauftrag (via Zwischenbanken in New York) ausgeführt worden. Gemäss den Aussagen von Mitarbeitern K.________s habe S.________ an beiden Tagen in ihrem Büro gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei am 18. Juni 1997 auf den British Virgin Islands registriert worden. Ihr Konto bei der B.________ Bank (Zürich) sei am Tag der Überweisung (14. Juli 1997) eröffnet worden. 
Wirtschaftlich an der Gesellschaft und am Konto berechtigt sei H.________. 
 
cc) Am 15. Juli 1997 seien vom Konto der Beschwerdeführerin US$ 299'741. 33 auf ein gemeinsames Konto von H.________ und S.________ transferiert worden. Am 20. Juli 1997 habe S.________ alle ihre persönlichen Gegenstände vom Arbeitsplatz entfernt. Sie habe sowohl die Daten ihres Bürocomputers als auch die von ihrem Arbeitgeber geführte Personalakte gelöscht. Nachdem sie auch ihre persönlichen Effekten aus der von ihr gemieteten Wohnung entfernt habe, sei sie nach Seoul (Südkorea) und nach ihren Angaben weiter nach Kanada verreist. Am 21. Juli 1997 habe H.________ Hongkong ebenfalls verlassen und sei nach San Francisco geflogen. 
 
d) An dieser Aktenlage vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, in der eidesstattlichen Erklärung werde der Sachverhalt ebenfalls falsch bzw. 
unvollständig dargestellt. Die Vorbringen, S.________ sei nachweisbar am 21. Juli 1997 nach Vancouver (Kanada) gereist und sie habe nicht alle ihre persönlichen Effekten aus ihrer Wohnung entfernt, lassen die eidesstattliche Erklärung in den wesentlichen Kernpunkten nicht als unglaubwürdig erscheinen. 
 
4.-Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, "der gesamte Rechtshilfesachverhalt" habe "den schweizerischen Strafbehörden bereits in einer in Zürich geführten Strafuntersuchung" vorgelegen, "welche mangels ausreichenden Tatverdachts eingestellt" worden sei. Dabei habe der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich ein betrügerisches Verhalten H.________s und S.________s aufgrund der Aktenlage als "schwer nachvollziehbar" bezeichnet. 
 
Auch diese Vorbringen erweisen sich als unbehelflich. 
In ihrer Einstellungsverfügung vom 4. Januar 1998 erwog die Bezirksanwaltschaft Zürich, dass zwar "einige ungeklärte Fragen im Raum" stünden. Dennoch lägen der schweizerischen Untersuchungsbehörde "zuwenig Beweise" vor, welche die Darstellung des Geschädigten K.________ "rechtsgenügend erhärten" und die Angeschuldigten "anklagegenügend belasten" würden. Die Erwägung des Einzelrichters im Rekursentscheid vom 8. Juli 1998, "der Vorwurf des Betrugs" sei "auch in der Rekursbegründung" vom Geschädigten nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht oder erhärtet worden, ändert nichts daran, dass es sich hier um eine Einstellung der Strafuntersuchung mangels ausreichender aktueller Verdachtsgründe handelte. Wie die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (in ihrer Vernehmlassung vom 21. August 1998 an die Staatsanwaltschaft) dargelegt hat, erfolgte die Verfahrenseinstellung aufgrund der Beweislage, die sich (im Januar 1998) "in der Schweiz präsentierte". "Dies nicht zuletzt deshalb, da sich mit Ausnahme des Kontos bei der B.________ Bank in Zürich sämtliche übrigen Sachverhaltselemente im Ausland befanden". Der "Schwerpunkt der Tat" habe "eindeutig in Hongkong" gelegen, "und sinnvollerweise sollten die dortigen Behörden über Schuld oder Unschuld" der Angeschuldigten urteilen. "Sämtliche übrigen Zeugen, die allenfalls hätten befragt werden können (z.B. 
das Personal in der Firma von K.________ oder die Angestellten der A.________ Bank) befanden sich im Ausland und waren den Schweizer Behörden nicht zugänglich". Im Urteil des Bundesgerichtes vom 26. April 1999 (1A. 21/1999) wurde bereits ausführlich dargelegt, dass die Einstellung der Strafuntersuchung durch die schweizerischen Behörden bei dieser Sachlage kein Rechtshilfehindernis darstellt. 
 
5.-Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie könne "in Hongkong nicht mit einem fairen Verfahren rechnen". 
Dies ergebe sich "aus der zweifelhaften Art und Weise, wie das Verfahren in Hongkong bisher geführt" worden sei sowie aus dem Umstand, "dass Hongkong seit dem 1. Juli 1997 Teil der Volksrepublik China" sei. Bei der (internen) Genehmigung des Rechtshilfegesuches durch die Behörden Hongkongs seien ausländische Verfahrensvorschriften verletzt worden. So hätten die Hongkonger Behörden ihre "Pflicht" missachtet, "den Sachverhalt vollständig darzulegen und auch sämtliche entlastenden Elemente für die Angeschuldigten zu nennen". Die von der Beschwerdeführerin geäusserte "Kritik an einzelnen Polizeibeamten" werde "in Hongkong als Beleidigung des Systems verstanden, welche nicht verziehen" werde. 
a) Gemäss Art. 2 lit. a und lit. d IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den Verfahrensgrundsätzen der EMRK widerspricht oder andere schwere Mängel aufweist. 
Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen vermutete Menschenrechtsverletzungen zum Nachteil von Dritten (namentlich von H.________) wendet, kann auf ihre Vorbringen mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden (Art. 80h lit. b IRSG). Eine nicht im ersuchenden Staat ansässige (und auch nicht strafrechtlich verfolgte) Gesellschaft kann sich nach der Praxis des Bundesgerichtes aber auch im eigenen Namen grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 125 II 356 E. 3b S. 362 f., E. 8a S. 364). 
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann hier offen bleiben, ob diese Einschränkung ausnahmslos zu gelten hat. 
 
b) Nach bundesgerichtlicher Praxis gewährt die Schweiz grundsätzlich (unter den Voraussetzungen des IRSG) Rechtshilfe an Hongkong. Dies galt sowohl vor als auch nach dem völkerrechtlichen Übergang der Hoheitsrechte an der ehemaligen britischen Kronkolonie an die Volksrepublik China am 1. Juli 1997. Dass die Schweiz keine pauschalen Hindernisse für die Gewährung von Rechtshilfe an Hongkong sieht, zeigt sich namentlich daran, dass der Bundesrat mit der Regierung der chinesischen Sonderverwaltungsregion Hongkong unterdessen einen Rechtshilfevertrag abgeschlossen hat (der noch nicht in Kraft getreten ist). Aus dem Vorbringen, im ausländischen Verfahren (zur Bewilligung des Rechtshilfeersuchens an die Schweiz) seien zwei "zentrale Beweismittel" nicht genannt worden, lässt sich keine Befürchtung ableiten, der Beschwerdeführerin oder den strafrechtlich Verfolgten drohe in Hongkong ein unfaires bzw. grundrechtswidriges Verfahren. 
Analoges gilt für die übrigen Beanstandungen (wie z.B., der ermittelnde Polizeibeamte in Hongkong habe "wiederholt unbefugterweise Briefpapier mit einem Briefkopf der Interpol" verwendet, obwohl er dieser Behörde nicht angehöre). Auch die von der Beschwerdeführerin vermutete nachteilige Reaktion der Behörden Hongkongs auf die von ihr erhobene "Kritik an einzelnen Polizeibeamten" führt nicht zu einem Rechtshilfehindernis. Ebenso wenig ist es die Aufgabe des schweizerischen Rechtshilferichters zu prüfen, ob das Ersuchen nach dem Recht Hongkongs korrekt zustande gekommen sei. 
 
 
6.-Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, Hongkong gewähre der Schweiz "insbesondere, was die angeordnete Kontosperre betrifft, kein Gegenrecht". 
 
a) Einem Ersuchen wird in der Regel nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Das BAP holt eine Zusicherung des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint (Art. 8 Abs. 1 IRSG). 
 
b) Am 10. September 1998 hat das BAP bei der chinesischen Botschaft in Bern um Zusicherung des Gegenrechts ersucht. Am 13. Juli 1999 ist beim BAP ein Schreiben vom 9. Juli 1999 des Hong Kong Department of Justice (International Law Division, Mutual Legal Assistance Unit) eingetroffen. 
Darin werden die Voraussetzungen für die Gewährung Internationaler Rechtshilfe nach dem Recht Hongkongs dargestellt. 
Es wird bestätigt, dass die Schweiz in vergleichbaren Fällen - ebenfalls unter der Voraussetzung des Gegenrechtes - Rechtshilfe von Hongkong erwarten könne. ("Unless an undertaking of reciprocity is provided which satisfies the Secretary for Justice that Switzerland would reciprocate, subject to its law, with a request of a similar nature made by Hong Kong to Switzerland".) Ebenso wird dargelegt, dass auch die Sperrung von Bankkonten als Rechtshilfemassnahme Hongkongs grundsätzlich in Frage käme. ("It is possible to freeze an account as a provisional measure in order to preserve the existing situation pending the completion of the proceedings in Switzerland".) Gemäss seiner Vernehmlassung vom 28. März 2000 erachtet das BAP das betreffende Schreiben vom 9. Juli 1999 als ausreichende Gegenrechtszusicherung. 
 
c) Dass irrtümlicherweise vergessen worden sei, die Erklärung an die kantonalen Behörden weiterzuleiten, stellt kein Rechtshilfehindernis dar. Die Beschwerdeführerin erhielt auch Gelegenheit, sich zum Schreiben vom 9. Juli 1999 zu äussern. 
 
Die Rechtshilfevoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IRSG erscheinen im vorliegenden Fall erfüllt. Dabei ist namentlich mitzuberücksichtigen, dass (gemäss den Darlegungen des BAP) auch Hongkong der Schweiz bereits Rechtshilfe geleistet und zudem mit der Schweiz eine Rechtshilfevereinbarung abgeschlossen hat (vgl. auch BGE 117 Ib 64 E. 5b S. 88). Den Rechtshilfebehörden ist bei der Frage, ob eine Gegenrechtszusicherung notwendig und ausreichend sei, ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. BGE 110 Ib 173 E. 3a S. 176). Im Übrigen stellt das Gegenrecht nur "in der Regel" eine Rechtshilfevoraussetzung dar (Art. 8 Abs. 1 IRSG). 
 
7.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz (Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 11. August 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: