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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_849/2021  
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bartels, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eintragung eines Pfandrechts, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. September 2021 (RB210021-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Klage vom 19. April 2021 verlangte die Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen den rubrizierten Beschwerdeführer die definitive Eintragung eines Pfandrechts. 
Mit Verfügung vom 24. August 2021 setzte das Bezirksgericht Dietikon dem Beschwerdeführer Frist zur Bestellung einer anwaltlichen Vertretung, verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall geprüft werde, ob ihm eine anwaltliche Vertretung durch das Gericht zu bestellen sei. 
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. September 2021 mangels Darlegung und mangels Ersichtlichkeit eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein; es sei noch kein definitiver Entscheid gefallen, da im Säumnisfall erst geprüft würde, ob durch das Gericht eine anwaltliche Vertretung zu bestellen sei. 
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). 
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
Ausserdem hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sachgerichtete Begründung, welche auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmen würde. Es erfolgen polemische Ausführungen gegen käufliche und betrügerische Gerichte und dass die KESB mit Tricks versuche, seinen Gesundheitszustand zu überprüfen. Ferner erfolgen Aussagen dahingehend, dass ein Rechtsvertreter kein Recht habe, sich in Stockwerkangelegenheiten einzumischen, und dass er gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft ein Guthaben von rund Fr. 90'000.-- habe. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli