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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_216/2018  
 
 
Urteil vom 14. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gion Aeppli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Dezember 2017 (SB170352-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ fuhr am 16. November 2016 mit einem Personenwagen auf der Autobahn A3W, Fahrbahn Richtung Zürich. Auf Höhe Autobahn-km 0.325 in 8038 Zürich fuhr er mit einem geringen Geschwindigkeitsüberschuss bei wenig Verkehrsaufkommen rechts auf dem Normalstreifen an einem Personenwagen vorbei, der über eine längere Fahrstrecke auf dem linken der beiden Fahrstreifen (Überholstreifen) unterwegs gewesen war. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sprach X.________ mit Strafbefehl vom 12. Januar 2017 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unerlaubtes Rechtsüberholen auf der Autobahn schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 190.- bei einer Probezeit von 2 Jahren. X.________ erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache. 
 
C.  
Das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, bestätigte am 9. Mai 2017 den Schuldspruch und die bedingte Geldstrafe, wobei es die Höhe des Tagessatzes neu auf Fr. 360.- festsetzte. Die Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, am 21. Dezember 2017 im Schuldpunkt ab, reduzierte die bedingte Geldstrafe jedoch auf 10 Tagessätzen zu je Fr. 360.-. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts Zürich vom 21. Dezember 2017 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe unter Kostenfolgen freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 36 Abs. 5 lit. b der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11), wonach auf Einspurstrecken das Vorbeifahren auf der rechten Seite zulässig ist, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind. Er macht geltend, dass er sich auf einer Einspurstrecke befunden habe, weshalb er an dem links fahrenden Personenwagen rechts habe vorbeifahren dürfen. Der Beschwerdeführer wehrt sich damit gegen die vorinstanzliche Würdigung, dass keine Einspurstrecke vorgelegen habe, und nicht jede Einspurtafel eine Einspurstrecke signalisiere (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 f.).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass sich das beanstandete Fahrmanöver auf einer zweispurigen Autobahnstrecke zugetragen hat. Beide Spuren führen gemäss Überkopftafeln nach Zürich-City. Auf der rechten Spur wird auf Höhe des Manövers zusätzlich das Fahrziel Brunau signalisiert (vgl. angefochtenes Urteil S. 17). Auf dem fraglichen Autobahnabschnitt herrschte im Zeitpunkt des inkriminierten Verhaltens kaum Verkehr (vgl. angefochtenes Urteil S. 9).  
 
1.3. Einspurtafeln über der Fahrbahn zeigen gemäss Art. 53 Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) auf mehrspurigen Strassen vor Verzweigungen an, welche Fahrstreifen zu einem bestimmten Ziel hinführen. Eine Einspurstrecke ist ein Fahrstreifen, der zum Einspuren bestimmt und als solcher gekennzeichnet ist (BGE 95 IV 29 E. 1 S. 30 zu Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV; STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 5 zu Art. 36 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 8 zu Art. 36 SVG). Ob eine Einspurtafel in jedem Fall den Beginn einer Einspurstrecke bildet, kann vorliegend offen bleiben, denn nicht jede Einspurstrecke berechtigt zum Rechtsvorfahren auf der Autobahn (vgl. nachfolgende Erwägungen).  
 
1.4. Nach Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus sich das Verbot des Rechtsüberholens ergibt. Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 142 IV 93 E. 3.2 f. S. 97; 133 II 58 E. 4 S. 59; 126 IV 192 E. 2a S. 194; je mit Hinweisen). Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens und damit Fälle des erlaubten Rechtsvorfahrens regeln Art. 8 Abs. 3 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5 VRV für Autobahnen und Autostrassen. Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV erlaubt das Rechtsvorfahren auf Autobahnen auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind. Dies gilt auch, wenn die Spuren nicht durch eine Sicherheitslinie abgetrennt sind (BGE 104 IV 196 E. 3c S. 198; Urteil 6B_590/2017 vom 4. September 2017 E. 5.4). Einspurstrecken dürfen nicht dazu missbraucht werden, andere Fahrzeuge rechts zu überholen (BGE 128 II 285 E. 1.4 S. 288; Urteil 1C_280/2012 vom 28. Juni 2013 E. 3.2).  
 
1.5. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV geht hervor, dass es nicht auf allen Einspurstrecken erlaubt ist, rechts vorzufahren. Voraussetzung ist vielmehr, dass für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind. Im betreffenden Streckenabschnitt ist die rechte Spur nicht ausschliesslich Einspurstrecke für das Fahrziel Brunau, sondern gleichzeitig Normalspur für das Fahrziel Zürich-City, wie die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festhält (vgl. angefochtenes Urteil S. 17) und was der Beschwerdeführer auch anerkennt (vgl. Beschwerde S. 5). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, bei teilweise unterschiedlichen Fahrzielen sei ebenfalls von unterschiedlichen Fahrzielen im Sinne von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV auszugehen.  
 
1.6. Die Auslegung von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV ist im Lichte des Zwecks des Verbots des Rechtsüberholens auf Autobahnen vorzunehmen.  
Das Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen ist nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Die Reaktionen des überholten Fahrzeuglenkers können von einfachem Erschrecken bis zu ungeplanten Fahrmanövern reichen. Das Rechtsüberholen auf Autobahnen, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, führt damit zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer (BGE 142 IV 93 E. 3.2 S. 96 f.; 126 IV 192 E. 3 S. 196 f.; Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Rechtsvorfahren ist nur zulässig, wo gleichzeitig dem zu überholenden Fahrzeug das Linksfahren gestattet oder vorgeschrieben ist, der Rechtsüberholende also annehmen kann, der Linksfahrende werde seine Fahrtrichtung beibehalten (BGE 95 IV 84 E. 2a S. 88). 
 
1.7. Eine Einspurstrecke, die gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV zum Rechtsvorfahren berechtigt, liegt nur dann vor, wenn sich auf dieser Spur ausschliesslich ein anderes Fahrziel als auf der benachbarten Spur befindet. Nur in diesem Fall rechtfertigt sich die Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen. Bei nur teilweise unterschiedlichen Fahrzielen ist nicht von unterschiedlichen Fahrzielen im Sinne von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV auszugehen.  
Rechtsvorfahren im Sinne von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV ist nur dann erlaubt, wenn die Einspurstrecke eine separate Spur für ein anderes Fahrziel bildet. Erst die Separierung der Fahrspuren vermag die Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens zu rechtfertigen. Ist die Einspurstrecke gleichzeitig Normalspur für Verkehrsteilnehmer mit einem anderen Fahrziel, ist das rechts Vorbeifahren mit einer ebenso grossen Gefährdung verbunden wie das Rechtsüberholen auf jeder anderen Autobahnstrecke und damit als unzulässiger Überholvorgang zu qualifizieren. Es muss auf solchen Streckenabschnitten anders als bei ausschliesslichen Einspurstrecken jederzeit mit Spurwechseln von der Überholspur zurück auf die Normalspur gerechnet werden. 
Bei teilweise unterschiedlichen Fahrzielen auf einer Spur ist es von aussen für andere Verkehrsteilnehmer nicht ersichtlich, welches Fahrziel ein Verkehrsteilnehmer auf dieser Spur verfolgt. Er könnte sich an der zu beurteilenden Stelle entweder auf der Einspurstrecke oder auf der Normalspur befinden. Je nach innerer Gesinnung dürfte er an der gleichen Stelle somit erlaubterweise Rechtsvorfahren oder nicht. Eine solche Situation wäre nicht haltbar. Dies zeigt sich auch am Beschwerdeführer selbst, der sich nach dem Überholvorgang spontan zum anderen Fahrziel (Zürich-City) umentschieden haben will (vgl. angefochtenes Urteil S. 6). 
 
1.8. Schliesslich sind auch der französische und italienische Wortlaut des Gesetzes zur Auslegung herbeizuziehen: Die Formulierungen "sur les tronçons servant à la présélection, pour autant que des lieux de destination différents soient indiqués pour chacune des voies" respektive "sui tratti che servono alla preselezione purché, per ogni corsia, siano indicati differenti luoghi di destinazione" zeigen deutlicher noch als der deutsche Wortlaut, dass für jede Fahrspur ein anderes Fahrziel signalisiert sein muss, damit Rechtsvorfahren im Sinne von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV erlaubt ist.  
 
1.9. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist vorliegend nicht von unterschiedlichen Fahrzielen der zwei Fahrstreifen gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV auszugehen. Der betreffende Streckenabschnitt fällt nicht unter Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV und die Vorinstanz hat diese Bestimmung nicht verletzt. Das Fahrmanöver des Beschwerdeführers ist als unerlaubtes Rechtsüberholen zu qualifizieren.  
 
2.  
 
2.1. Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, einem unvermeidbaren Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB unterlegen zu sein, indem er angenommen habe, sich auf einer Einspurstrecke zu befinden, auf der er rechts habe vorbeifahren dürfen (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Die Vorinstanz geht von einem vermeidbaren Rechtsirrtum des Beschwerdeführers aus (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 ff.).  
 
2.2. Nach Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Satz 2). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm und ob er sich in einem Irrtum befand, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist folglich Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur auf Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f.; je mit Hinweisen) Keine Tat-, sondern Rechtsfrage ist hingegen, ob die kantonale Instanz die Vermeidbarkeit des Irrtums zu Recht verneint (Urteil 6B_920/2015 vom 4. Mai 2016 E. 1.3).  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106 mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89., 115 E. 2 S. 116; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seinen im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt zu wiederholen und verzichtet darauf, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Dieses Vorgehen genügt den Begründungsanforderungen nicht.  
Selbst wenn auf die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers einzutreten wäre, wäre sie in der Sache dennoch abzuweisen. Ein Verbotsirrtum bzw. Rechtsirrtum gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1 S. 18; 120 IV 208 E. 5b S. 215; je mit Hinweisen). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a S. 220 f. mit Hinweis; Urteil 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 241 mit Hinweisen). 
Von Inhabern eines Führerausweises wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Verkehrsregeln kennen (Urteil 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.2). Liegen Zweifel an der Rechtmässigkeit eines Manövers vor, ist dieses nicht vorzunehmen. Besondere Umstände liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Der Rechtsirrtum ist nicht entschuldbar. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die vorinstanzliche Würdigung, der Beschwerdeführer habe sich in einem vermeidbaren Rechtsirrtum befunden, ist nicht zu beanstanden. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000. - wer den dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer