Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.424/2004 /lma 
 
Urteil vom 15. März 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Schmid, 
 
gegen 
 
B.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Toller. 
 
Gegenstand 
Auftrag; Kostenüberschreitung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 22. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Frühjahr 1993 erstellte die A.________ AG (Beklagte) für B.________ (Kläger), der seit April 1992 unter der Firma C.________ ein Glashandels- und Glasbearbeitungsgeschäft betrieb, ein Vorprojekt samt Kostenschätzung für den Bau eines Gewerbehauses mit Wohnung in Domat/Ems. Anfangs 1994 betraute der Kläger die Beklagte mit den Architekturarbeiten für die Realisierung des Neubaus. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger zusammen mit dem Baueingabeprojekt vom 18. Februar 1994 eine approximative Baukostenzusammenstellung, in der die Erstellungskosten (einschliesslich Grundstückskosten) mit total Fr. 1'695'000.-- beziffert wurden. 
 
Im Zuge der Ende Mai 1994 begonnenen Bauausführung stellte sich heraus, das die Kosten erheblich höher ausfallen würden. So unterbreitete die Beklagte dem Kläger am 8. August 1994 einen ersten Kostenvoranschlag, in dem er die Gesamtkosten auf Fr. 1'936'272.05 bezifferte. In einem zweiten Kostenvoranschlag vom 18. Oktober 1994 wurden die Kosten auf Fr. 1'860'279.45 reduziert. Die Bauabrechnung vom 31. Mai 1996 wies schliesslich Baukosten von Fr. 2'020'681.45 aus. Für die entstandenen Mehrkosten forderte der Kläger von der Beklagten Schadenersatz. Im Jahre 2000 verkaufte er die Liegenschaft für Fr. 1'100'000.--. 
B. 
Der Kläger belangte die Beklagte am 22. November 1999 beim Bezirksgericht Plessur auf Zahlung von Fr. 325'681.45 nebst Zins. Am 26. März 2001 wurde über ihn der Konkurs eröffnet. Das Gerichtsverfahren konnte dennoch durch den Kläger weitergeführt werden, nachdem die Konkursverwaltung am 25. Juli 2001 mitgeteilt hatte, es sei weder ein Gläubiger noch die Konkursverwaltung an einer Prozessführung interessiert. Das Bezirksgericht Plessur verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 3. Oktober 2002, dem Kläger Fr. 302'681.45 nebst Zins zu bezahlen. Eine von der Beklagten dagegen eingelegte kantonalrechtliche Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden am 22. März 2004 ab. 
C. 
Die Beklagte beantragt mit eidgenössischer Berufung vom 11. November 2004, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell die Forderung des Klägers zu reduzieren. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung. Am 20. Dezember 2004 hat er überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechsbeistands ersucht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. der Erstinstanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz im vorliegenden Fall umfassend verwiesen hat, gebunden. Ausnahmen von dieser Bindung kommen nur in Betracht, wenn die Vorinstanz bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt hat, wenn ihr ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Art.63 Abs. 2 OG) oder wenn der von ihr ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung bedarf (Art. 64 OG). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E.2c S. 252; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts kann dagegen mit Berufung nicht vorgetragen werden (BGE 127 III 73 E. 6a; 126 III 10 E.2b S. 12 f.; 119 II 84 E. 3; 118 II 365 E. 1). 
 
Wie in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen ist, weicht die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung, wie auch in der umfangreichen Sachverhaltsdarstellung, die sie ihren Ausführungen voranstellt, in zahlreichen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab. Sie übt dabei teilweise unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, erhebt aber keine Sachverhaltsrügen nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG, die es dem Bundesgericht gegebenenfalls erlauben würden, den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu berichtigen oder zu ergänzen. Ihre Ausführungen haben insoweit unbeachtet zu bleiben. 
2. 
Streitig ist die Haftung der Beklagten für die Überschreitung des Kostenvoranschlags im Rahmen der Planung und Realisierung eines Bauprojekts aufgrund eines mit ihr als Architektin unter Übernahme der SIA-Norm 102 abgeschlossenen Gesamtvertrages. Die kantonalen Gerichte haben die Haftungsfrage unter zutreffender Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach Auftragsrecht beurteilt (vgl. BGE 127 III 543 E. 2a S. 545; 114 II 53 E. 2b; 109 II 462; vgl. auch BGE 122 III 61 und 119 II 249; ferner Fellmann, Haftung für falsche Kostenschätzung, in: Alfred Koller [Hrsg.], Recht der Architekten und Ingenieure, Tagungsband, St. Gallen 2002 S. 211 ff., S. 225 ff. [nachfolgend zit. als Fellmann, a.a.O.]; Schumacher, Die Haftung des Architekten aus Vertrag, in: Gauch/Tercier [Hrsg.], Das Architektenrecht, 3. Aufl., Freiburg 1995, Rz. S. 113 ff., 230 ff., Rz. 743 [nachfolgend zitiert als Schumacher, a.a.O.]). Nach ihren unbestrittenen Feststellungen wurde der im vorliegenden Fall massgebliche Kostenvoranschlag nach Abzug der vom Kläger wegen Bestellungsänderungen oder Sonderwünschen zu vertretenden Mehrkosten um Fr. 302'681.45 überschritten. Sie erklärten die Beklagte für diese Kostenüberschreitung in vollem Umfang haftbar. 
 
Die Beklagte bestreitet sinngemäss, dass dem Kläger durch die Überschreitung ihrer Kostenprognose überhaupt oder jedenfalls in dem von der Vorinstanz anerkannten Umfang ein Schaden entstanden sei, für den sie als Architektin einzustehen habe. Sie anerkennt zwar, dass sie bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten grundsätzlich für Bausummenüberschreitungen hafte. Die Vorinstanz habe indessen zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass dem Architekten bei Bausummenüberschreitungen schon grundsätzlich eine Toleranzgrenze von 10 % zuzubilligen sei; insbesondere sei vorliegend entgegen der vorinstanzlichen Annahme keine Kostenlimite vereinbart worden, die eine Toleranz beseitigen würde. Da den Kläger ein schweres Mitverschulden an der Kostenüberschreitung treffe, wäre der diese Grenze überschreitende Betrag überdies hälftig zu teilen gewesen, soweit nicht gar von einer die Haftung ausschliessenden Unterbrechung des Kausalzusammenhangs auszugehen sei. Schliesslich sei die Vorinstanz bei der Berechnung des Schadens von einem unzutreffenden Schadensbegriff ausgegangen. 
3. 
Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber nach Art. 398 Abs. 2 OR für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Er hat zum Nutzen und nicht zum Schaden des Auftraggebers zu handeln und den Auftraggeber unaufgefordert über alle Punkte aufzuklären, die er nicht kennt oder nicht zu kennen verpflichtet ist, die aber für seinen Entschluss, den Auftrag zu erteilen oder aufrecht zu erhalten wesentlich sind (BGE 127 III 357 E. 1d; 119 II 249 E. 2a, 333 E. 5a; vgl. Fellmann, a.a.O., S. 236). Der beauftragte Architekt hat im Rahmen des ihm erteilten Auftrages, allgemein, d.h. auch ohne besondere Vereinbarungen über die Handhabung oder Begrenzung der Baukosten, unaufgefordert eine Kostenberechnung anzustellen und den Bauherrn über die zu erwartenden Kosten zu informieren. Namentlich hat er einen Kostenvoranschlag sorgfältig zu erstellen und die Baukosten ständig daraufhin zu überprüfen, ob sie sich im Rahmen des Voranschlags halten (BGE 119 II 249 E. 3b; 115 II 62 E. 3d S. 67; 108 II 197 E. 2a mit Hinweisen; Schumacher, a.a.O., S. 236 ff., insbes. Rz. 749 ff.). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die SIA-Norm 102 (Ausgabe 1984) als Vertragsinhalt übernommen, die als Leistungsinhalt des Vertrags in den Ziffern 3.6, 4.1.4 und 4.2.5 für die Vorprojektphase eine Grobschätzung der Baukosten und in der Projektphase einen detaillierten Kostenvoranschlag aufgrund eines genauen Baubeschriebs sowie laufende Kostenkontrollen in den folgenden Phasen der Realisierung vorsieht. 
 
Werden bei einem Bauprojekt die vorgesehenen Kosten überschritten, kann der Architekt je nach der Ausgestaltung des konkreten Vertrages und den Ursachen, die zur Kostenüberschreitung geführt haben, unterschiedlich haftbar werden. Zu unterscheiden ist dabei namentlich, ob die Mehrkosten auf Zusatzkosten oder auf Ungenauigkeiten des Voranschlages bzw. auf mangelnde Kostenüberwachung zurückzuführen sind (BGE 122 III 61 E. 2a; 119 II 249 E. 3b/aa). 
3.1 Die Haftung für vertragswidrig verursachte Zusatzkosten, die dem Bauherrn bei richtiger Bauausführung erspart geblieben wären, hat mit der Haftung für die Überschreitung des Kostenvoranschlages als solcher grundsätzlich nichts zu tun (Fellmann, a.a.O., S. 217; Schumacher, a.a.O., Rz. 761). Sie besteht unabhängig von der Erstellung eines Kostenvoranschlages; der Architekt hat diese Mehrkosten als Schaden zu ersetzen, soweit er sie schuldhaft verursacht hat, wie beispielsweise durch unwirtschaftliche oder fehlerhafte Planung, ungünstige Vergebung oder unrichtige Weisungen (BGE 122 III 61 E. 2a). Entsprechende Mehrkosten werden der Beklagten vorliegend nicht zum Vorwurf gemacht. 
3.2 Wird der Kostenvoranschlag aus anderen Gründen überschritten, namentlich weil er auf ungenauen Kostenberechnungen beruhte oder weil der Architekt seine Pflichten zur Kostenüberwachung im Verlauf der Bauausführung nicht genügend wahrnahm, liegt auch darin eine Schlechterfüllung des Vertrags, für die der Architekt bei Verschulden haftet. Zu ersetzen ist dabei der Vertrauensschaden, den der Bauherr erlitten hat, weil er in die Verlässlichkeit der Kosteninformationen vertraut und dementsprechend seine Dispositionen getroffen hat, d.h. nachteilige Vorkehren getroffen und vorteilhafte unterlassen hat (BGE 122 III 61 E. 2c/aa; 119 II 249 E. 2b/aa; Fellmann, a.a.O., S. 233). 
3.2.1 Ein Vertrauensschaden kann dabei von vornherein nur bestehen, soweit der Bauherr auf die Richtigkeit des Voranschlags überhaupt vertraut hat, was namentlich voraussetzt, dass er den Voranschlag überhaupt als solchen zur Kenntnis nahm und nicht um dessen Unrichtigkeit wusste (nachstehende Erwägung 4; vgl. Gauch, Überschreitung des Kostenvoranschlages - Notizen zur Vertragshaftung des Architekten (oder Ingenieurs), BR 1989 79 ff., S. 82). Grundsätzlich darf der Bauherr im Vertrauen darauf handeln, dass der von ihm als Spezialist zur Bauausführung zugezogene Architekt seine Pflichten vollständig, sorgfältig und rechtzeitig erfüllt; er ist namentlich nicht gehalten und regelmässig auch nicht in der Lage, die Tätigkeit des Architekten zu überwachen und die Kostenprognose auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (Schumacher, Die Haftung des Architekten für seine Kosteninformationen, recht 1994 126 ff. S. 136; derselbe, a.a.O., Rz. 748, 772; vgl. Fellmann, a.a.O., S. 229; derselbe, Berner Kommentar, N. 366 zu Art. 398 OR; Hannes Zehnder, Die Haftung des Architekten für die Überschreitung seines Kostenvoranschlages, Diss. Freiburg 1993, Rz. 318). Dabei ist zu beachten, dass es zu den Pflichten des Architekten gehört, den Bauherrn auch über den Genauigkeitsgrad seiner Kosteninformation aufzuklären. Auch keine Information kann eine Information sein, nämlich diejenige, dass der Bauherr nicht mit Mehrkosten zu rechnen habe. Unterlässt der Architekt eine Aufklärung über Kostenrisiken, insbesondere über die Ungenauigkeit seiner Kostenprognosen, erweckt er grundsätzlich den Eindruck und damit das Vertrauen des Bauherrn, besondere Risiken bestünden nicht (Schumacher, a.a.O., Rz. 748; Fellmann, a.a.O., S. 229). 
3.2.2 Haben die Parteien keine besondere Vereinbarung über die Genauigkeit des Kostenvoranschlages getroffen, besteht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine Toleranzgrenze, die nach allgemeiner Annahme beim detaillierten Kostenvoranschlag für einen Neubau 10 % beträgt. Eine solche Grenze ist auch in der vorliegend Vertragsinhalt bildenden SIA-Norm 102, Ziff. 4.2.5 enthalten. Mit dieser Toleranz soll den Unwägbarkeiten, die mit der Kostenschätzung und der Verwirklichung eines Bauvorhabens verbunden sind, und den sich im Lauf der Realisierung allenfalls verändernden Verhältnissen Rechnung getragen werden (Fellmann, a.a.O., S. 230 ff.; Schumacher, a.a.O., Rz. 760; Urteil des Bundesgerichts 4C.287/1991 vom 22. Dezember 1992 E. 5a; vgl. auch Gauch, a.a.O., S. 83). Mangels besonderer Absprache kann allerdings auch eine vereinbarte Toleranzgrenze nicht als Haftungsbeschränkungsklausel ausgelegt werden, die den Architekten im Rahmen der Toleranzgrenze von der Haftung für Vertragsverletzungen befreien würde. In der Regel ändert die Toleranzgrenze nichts am Kostenziel des Bauherrn, das vom Architekten trotz Toleranzgrenze bzw. Unsicherheit jeder Prognose für die Zukunft angestrebt werden muss (Schumacher, a.a.O., Rz. 756 S. 240; vgl. dazu auch Fellmann, Berner Kommentar, Rz. 516 f. zu Art. 398 OR). Entsprechend dem Ausgeführten kommen der Toleranzgrenze verschiedene Funktionen zu, die einerseits im Bereich der Abklärung, ob eine Pflichtverletzung gegeben ist, andererseits im Bereich der Schadensberechnung liegen. 
3.2.2.1 Was den Bereich des Beweises einer Vertragsverletzung angeht, kennt der Bauherr häufig nur das Ausmass der Kostenüberschreitung, aber nicht oder nicht vollumfänglich deren Ursachen. Der Toleranzgrenze kommt hier die Funktion eines doppelten Anscheinsbeweises zu, nämlich sowohl zu Gunsten des Architekten als auch zu Gunsten des Bauherrn. Kostenüberschreitungen, welche die Toleranzgrenze übersteigen, lassen dabei auf Pflichtverletzungen des Architekten schliessen, solche unterhalb dieser Grenze hingegen auf das Fehlen von Pflichtverletzungen. Dieser Anscheinsbeweis kann entkräftet werden, wenn die dadurch belastete Partei Tatsachen nachweist, die Zweifel an dieser Folgerung erwecken. Insbesondere zerstört der Nachweis, dass die Überschreitung des Kostenvorschlages nicht in allgemeinen Unsicherheiten begründet war, sondern in klaren Fehlern bzw. Sorgfaltswidrigkeiten des Architekten, die mit dem Prognose-Charakter des Voranschlags unmittelbar nichts zu tun haben, den Anscheinsbeweis zu dessen Gunsten, auch wenn die Kostenüberschreitungen unterhalb der Toleranzgrenze liegen (vgl. Schumacher, a.a.O., Rz. 759 f.; Fellmann, a.a.O., S. 230 f.; Urteil 4C.287/1991 vom 22. Dezember 1992 E. 5a). 
3.2.2.2 Die Zerstörung des Anscheinsbeweises durch den Bauherrn hat zur Folge, dass die dem Architekten nachgewiesene Pflichtverletzung auch eine entsprechende Schadenersatzpflicht für Kostenüberschreitungen "innerhalb der Toleranzgrenze" nach sich zieht. Die Toleranzgrenze schafft also, sofern sie nicht ausdrücklich als haftungsbeschränkender Genauigkeitsgrad für den Kostenvoranschlag festgelegt worden ist, nicht einen Bereich, innerhalb dessen Kostenüberschreitungen vom Bauherrn unter allen Umständen entschädigungslos hingenommen werden müssen und damit bei der Schadensberechnung ausser Betracht fallen. Es trifft zwar zu, dass der Bauherr davon ausgehen muss, dass eine präzise Voraussage der Kosten nicht möglich ist und er daher auch bei sorgfältiger Berechnung der Baukosten innerhalb einer Toleranzgrenze mit Kostenüberschreitungen zu rechnen hat, soweit er darüber informiert worden ist (Erwägung 3.2.1 vorne). Das heisst aber nicht, dass er als Auftraggeber auch Fehler oder andere Pflichtverletzungen des Architekten akzeptieren muss. Beim direkten Beweis einer Vertragsverletzung kann sich der Architekt nicht auf eine Toleranzgrenze berufen, sondern hat für die daraus resultierende Kostenüberschreitung grundsätzlich einzustehen, soweit davon auszugehen ist, der Bauherr hätte bei deren Kenntnis anders disponiert (vgl. Schumacher, a.a.O., Rz. 759 f., 772; Fellmann, a.a.O., S. 230 f.; Urteil 4C.287/1991 vom 22. Dezember 1992 E. 5a; a.M. Gauch, a.a.O., S. 83; Zehnder, a.a.O., Nr. 192). 
 
Umgekehrt ist in Fällen, in denen der Bauherr dem Architekten keine Pflichtverletzung nachweisen kann, die unmittelbar zu quantifizierbarem Schaden geführt hat, bei der Schadensberechnung davon auszugehen, dass der Bauherr bis zur Toleranzgrenze von vornherein keinen Vertrauensschaden erleiden kann, da er bis zur Toleranzgrenze mit Kostenüberschreitungen rechnen muss (Fellmann, a.a.O., S. 235). Nach der zutreffenden Auffassung von Schumacher kann sich der Architekt allerdings mit Rücksicht auf die weitreichenden Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten des Beauftragten bei der Ermittlung des Vertrauensschadens auch in diesem Fall nur dann uneingeschränkt auf die Toleranzgrenze berufen, wenn er den Bauherrn über das Bestehen einer solchen und über deren Tragweite rechtzeitig orientiert hat (vgl. vorstehende Erwägung 3.2.1); der Architekt darf sich namentlich nicht darauf verlassen, dass der Bauherr aus eigener Initiative die Angaben von Genauigkeitsgraden in der umfangreichen SIA-Ordnung 102 selber nachliest und versteht (Schumacher, a.a.O., Rz. 774; so auch Fellmann, a.a.O., S. 236 f.). Entsprechend sieht Art. 4.2.5 der SIA-Norm 102 vor, dass der Genauigkeitsgrad von +/- 10 % wie auch Beträge für Unvorhergesehenes im Kostenvoranschlag zu nennen sind. Ist eine entsprechende Orientierung unterblieben, muss im Einzelfall festgestellt werden, welches konkrete Vertrauen der Bauherr nach Treu und Glauben in die Kosteninformationen des Architekten haben durfte (Schumacher, a.a.O., Rz. 775; Fellmann, a.a.O., S. 237). 
3.3 Will der Bauherr das Risiko einer von ihm zu tragenden Kostenüberschreitung selbst im Rahmen der Toleranzgrenze ausschliessen, kann er bei Vertragsschluss oder auch im Verlaufe der Planung eine Kostenlimite festsetzen oder sich vom Architekten eine Bausummengarantie abgeben lassen (vgl. dazu Fellmann, a.a.O., S. 218 ff.; Schumacher, a.a.O., Rz. 737 ff.). Bei der vorliegend im Raum stehenden Kostenlimite handelt es sich um eine Weisung des Bauherrn, nach der die Kosten des Bauwerks einen bestimmten Betrag nicht übersteigen dürfen. Ob der Bauherr eine Limite erteilt hat, ist eine Auslegungsfrage (vgl. zur Vertragsauslegung BGE 130 III 66 E. 3.2; 129 III 118 E.2.5; 128 III 265 E. 3a; 127 III 444 E. 1b). Wenn der Architekt bemerkt oder bemerken muss oder Anlass zu Zweifeln hat, dass die Kostenlimite nicht eingehalten werden kann, hat er die Arbeiten grundsätzlich unverzüglich einzustellen, Abklärungen zu treffen und den Bauherrn zu orientieren, damit Massnahmen zur Einhaltung der Kostengrenze getroffen werden können. Kommt er diesen Pflichten sorgfaltswidrig nicht nach, und verschuldet er damit die Überschreitung der Limite, hat er dem Bauherrn den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser besteht grundsätzlich in den Mehrkosten, die der Bauherr durch die Weisung verhindern wollte, ohne dass eine Toleranz in Abzug zu bringen ist (vgl. dazu BGE 108 II 197 E. 2; Schumacher, a.a.O., Rz. 737 f.; vgl. dazu auch Zehnder, a.a.O., N. 71). 
4. 
Die kantonalen Instanzen bejahten, dass der Kläger vorliegend grundsätzlich auf die Genauigkeit der ihm unterbreiteten Kostenschätzung vom 18. Februar 1994 habe vertrauen dürfen (vgl. dazu die vorstehende Erwägung 3.2.1). Darüber hinaus hielten sie mit mehrfacher Begründung fest, dass sich die Beklagte nicht auf eine Toleranz von 10 % berufen könne, in deren Rahmen eine Haftung für die Überschreitung des Kostenvoranschlages entfallen würde (Erwägungen 3.2.2 und 3.3 vorne). 
4.1 Zunächst führten sie aus, dass die Beklagte dem Kläger vor dem Baubeginn ausser der Kostenschätzung vom 18. Februar 1994 keine weiteren Kosteninformationen vorgelegt habe. Diese sei daher die einzige Grundlage für den Entscheid über die Realisierung des Bauvorhabens gewesen. Da die Beklagte den Kläger zudem nicht besonders über deren Genauigkeitsgrad orientiert bzw. dem Kläger nach seinen glaubhaften Aussagen gar eine Abweichung um höchstens 1-2 % von den geschätzten Kosten in Aussicht gestellt habe, sei dieser grundsätzlich in seinem Vertrauen auf die Genauigkeit der Schätzung zu schützen. Allein der Umstand, dass die Beklagte die Kostenschätzung als "approximativ" bezeichnet habe, sei unter den vorliegend gegebenen Umständen nicht ausreichend gewesen, um das Vertrauen des Klägers in deren Genauigkeit zu zerstören. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigten, dass die Beklagte den Kläger bei der Finanzierung beraten und ausser der Kostenschätzung ein Finanzierungskonzept für die Baute erstellt habe. Sie habe damit ersichtlich gewusst, dass der Kläger mit dem Bauvorhaben an seine finanziellen Grenzen gegangen sei. Dies werde auch schon durch die Tatsache bewiesen, dass sie sich die Mühe genommen habe, auch eine Tragbarkeitsberechnung anzustellen. Die Beklagte müsse sich demnach auf der Kostenschätzung bzw. dem durch das beigefügte Finanzierungskonzept vermittelten und durch die Unterlassung weiterer Kosteninformationen bestärkten Eindruck der veranschlagten Baukosten behaften lassen. Der Umstand, dass der Kläger als Glaser im Baunebengewerbe tätig gewesen sei und dass damit davon ausgegangen werden könne, ihm seien aus seiner Tätigkeit Toleranzbereiche, wie sie die SIA-Norm 102 vorsehe, bekannt, ändere unter den gegebenen Umständen nichts daran, dass er in die Richtigkeit und Genauigkeit der Kostenschätzung habe vertrauen dürfen. Es könne im Übrigen nicht davon gesprochen werden, dass er wegen seiner Tätigkeit über das erforderliche Spezialwissen verfügt hätte, das es ihm gestattet hätte, die Kostenschätzung auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen und eine Fehlerhaftigkeit erkennen zu können. 
 
Die Vorinstanz hat darüber hinaus erkannt, der Kläger habe angesichts des erkennbaren Wissens der Beklagten über seine finanziellen Möglichkeiten nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, der Beklagten mit der Genehmigung der Kostenschätzung vom 18. Februar 1994 eine absolute Kostenlimite über die geschätzte Summe von Fr. 1'695'000.-- gesetzt zu haben, obwohl diese von der Beklagten als approximative Kostenschätzung bezeichnet worden sei. 
 
Die Beklagte hält dafür, die kantonalen Gerichte hätten die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Vertragsauslegung verletzt, indem sie erkannten, der Kläger habe auf die Genauigkeit der Kostenschätzung vom 18. Februar 1994 vertrauen dürfen bzw. er habe nach Treu und Glauben von der Vereinbarung einer Kostenlimite ausgehen dürfen. Sie macht dazu im Wesentlichen geltend, der Kläger habe über die Kenntnisse verfügt, die ihm eine Beurteilung der Kostenschätzung vom 18. Februar 1994 auf ihre Richtigkeit hin erlaubt hätten, und die Parteien hätten bereits im Jahre 1993 Gespräche über mögliche Kosten geführt, bei denen sie von höheren Erwartungen ausgegangen seien. Damit weicht sie von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab und ergänzt diese, wobei sie keine Ausnahme nach Art.63 Abs. 2 und Art. 64 OG anruft und lediglich unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz übt. Sie ist daher insoweit nicht zu hören. 
 
Wenn die kantonalen Gerichte aufgrund ihrer vorstehend dargestellten Erwägungen schlossen, der Kläger habe in einer Weise Vertrauen in die Genauigkeit der ihm am 18. Februar 1994 vorgelegten Kostenschätzung haben dürfen, welche die Berücksichtigung einer Toleranz zu Gunsten der Beklagten ausschliesse, ist dies im Lichte der Grundsätze, die in den vorstehenden Erwägungen 3.2.1 und 3.2.2.2 dargestellt wurden, bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den Kläger nicht über den Genauigkeitsgrad der ihm vor Baubeginn einzig vorgelegten Kosteninformation in Kenntnis gesetzt und der Kläger durfte nach den von den Gerichten berücksichtigten konkreten Umständen auf die Genauigkeit des Kostenvoranschlags vertrauen. 
 
Ob die Vorinstanz darüber hinaus zu Recht angenommen hat, der Kläger habe nach Treu und Glauben von einer Kostenlimite ausgehen dürfen, braucht bei dieser Sachlage und mit Blick auf die weiteren, wie nachfolgend darzulegen ist, ebenfalls gegebenen Voraussetzungen für die Haftung der Beklagten nicht entschieden zu werden. Immerhin ist dabei darauf hinzuweisen, dass in der Lehre davon ausgegangen wird, der Architekt müsse nach Treu und Glauben von einer Kostenlimite ausgehen, wenn der Bauherr ihm gegenüber betone, dass ihm für die Realisierung eines Vorhabens nur eine bestimmte Summe zur Verfügung stehe (Schumacher, a.a.O., Rz. 738; Fellmann, a.a.O., S.218). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wies der Kläger die Beklagte zwar nicht ausdrücklich darauf hin, ihm stehe nur der Betrag von Fr.1'695'000.-- zur Verfügung. Die Vorinstanz hielt aber immerhin fest, die Beklagte habe gewusst, dass der Kläger mit dieser Summe an die Grenzen seiner finanziellen Möglichkeiten ging und keine Mehrkosten werde verkraften können. Bei dieser Sachlage dürfte auch ihr Schluss, die Beklagte habe die Genehmigung der Kostenschätzung vom 18. Februar 1994 als Setzung einer Kostenlimite verstehen müssen, kaum als bundesrechtswidrig zu betrachten sein. 
4.2 Die Vorinstanz hielt ferner unter Verweisung auf die Erwägungen der Erstinstanz dafür, eine Toleranz falle ausser Betracht, weil der Beklagten im Zusammenhang mit der Handhabung der Kosten verschiedene Pflichtverletzungen direkt hätten nachgewiesen werden können. So habe die Beklagte in eindeutiger Verletzung von Ziffer 4.2.5 der SIA-Norm 102 erst am 8. August 1994, also erst in der Phase der Bauausführung statt bereits in der Projektphase vor Baubeginn, eine als Kostenvoranschlag bezeichnete, detaillierte Kostenzusammenstellung vorgelegt. Die dem Kläger vorher einzig unterbreitete, als approximative Kostenschätzung bezeichnete Kosteninformation vom 18. Februar 1994 habe für ihn die alleinige Grundlage für seinen Entscheid über die Realisierung des Bauvorhabens gebildet, sei dafür aber ungenügend gewesen. Denn diese habe sich in verschiedenen Punkten als unsorgfältig und unvollständig erarbeitet erwiesen. Überdies habe die Beklagte den Kläger auch nicht rechtzeitig über nachfolgend bekannt gewordene Abweichungen der Kosten von der Schätzung orientiert. Diese Pflichtverletzungen seien für die gesamte Abweichung der Baukosten von der massgeblichen, da Grundlage für den Bauentscheid bildenden Kostenschätzung vom 18. Februar 1994 ursächlich. 
 
Die Beklagte macht dagegen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass sie keine Pflichtverletzungen begangen habe, die für die Verteuerung des Gewerbe- und Wohnbaus ursächlich gewesen seien. Insbesondere habe sie das Projekt nicht eigenmächtig abgeändert, vergrössert oder mit teureren Materialien erstellen lassen. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass selbst bei rechtzeitigem Vorliegen eines Kostenvoranschlages das projektierte Bauvorhaben in der entsprechenden Kostengrösse hätte realisiert werden müssen. Mit diesen Vorbringen verkennt die Beklagte die in vorstehender Erwägung 3 dargestellten Grundsätze über die Haftung des Architekten für den Vertrauensschaden, den der Bauherr aus einer ungenügenden Kosteninformation erleidet. Danach wäre es gerade die Pflicht der Beklagten gewesen, dem Kläger einen sorgfältig ausgearbeiteten Kostenvoranschlag zu einem Zeitpunkt zu unterbreiten, in dem er noch die Möglichkeit hatte, ohne schwerwiegende rechtliche oder tatsächliche Nachteile zu erleiden auf seinen Entschluss über die Ausführung des Projekts zurückzukommen, indem er es noch abändern lassen oder darauf verzichten konnte. Der Beklagten wird sodann als haftungsbegründende Pflichtverletzung nicht vorgeworfen, vertragswidrig Zusatzkosten verursacht zu haben, die dem Kläger bei richtiger Bauausführung erspart geblieben wären (vgl. vorstehende Erwägung 3.1.1). Die Vorinstanz hat die Beklagte vielmehr für den Vertrauensschaden haftbar erklärt, der dem Kläger daraus erwuchs, dass er auf die ihm als Grundlage seines Bauentscheids einzig unterbreitete und daher massgebliche (vgl. Schumacher, a.a.O., Rz. 751) Kosteninformation der Beklagten vom 18. Februar 1994 vertraut hatte, die sich im Nachhinein als unrichtig erwies, weil sie unsorgfältig erarbeitet worden war. Die Beklagte räumt insoweit selber ein, dass ihre Kostenprognose falsch war, da diese auf ungenügenden Berechnungen beruhte, und dass ihr im Weiteren vorzuwerfen ist, vor Baubeginn keinen Kostenvoranschlag ausgearbeitet zu haben, wie auch nachher, bis zum 6. August 1994 keine periodischen Kosteninformationen abgegeben zu haben. Die Vorinstanz hat somit auch kein Bundesrecht verletzt, soweit sie entschied, die Beklagte könne sich nicht auf die Toleranzgrenze berufen, da die Kostenüberschreitungen vollumfänglich auf direkt nachweisbare Pflichtverletzungen der Beklagten zurückzuführen seien. 
4.3 Die Vorinstanz hat damit zu Recht erkannt, der Kläger habe auf die Richtigkeit und die Genauigkeit der Kostenschätzung vom 18. Februar 1994 vertrauen dürfen und die Beklagte könne sich bei der Schadensberechnung nicht auf eine Toleranzmarge von 10 % berufen. 
5. 
Auch wenn bei der Bestimmung des durch die Überschreitung des Kostenvoranschlages entstandenen Vertrauensschadens des Bauherrn wie im vorliegenden Fall keine Toleranzgrenze zu berücksichtigen ist, entspricht der Vertrauensschaden nicht ohne weiteres dem gesamten, die Kostenprognose des Architekten übersteigenden Betrag. 
5.1 
5.1.1 Ein Ersatzanspruch entfällt zunächst mangels Vertrauensschadens, soweit der Architekt beweist, dass der Bauherr an seinen Dispositionen resp. an seinem Verhalten nichts geändert hätte, wenn ihm die Unrichtigkeit des Voranschlages bewusst gewesen wäre. Der Bauherr ist nur soweit geschädigt, als ihm Mehrkosten entstanden sind, die er durch alternatives Verhalten hätte vermeiden können und wahrscheinlich vermieden hätte, wenn er richtig und rechtzeitig über die mutmasslichen Kosten aufgeklärt worden wäre. Die Schädigung, für die der Architekt grundsätzlich einzustehen hat, ergibt sich somit daraus, dass der Bauherr bei Kenntnis der Unrichtigkeit des Kostenvoranschlags anders disponiert hätte. Als hypothetisches Alternativverhalten kommt dabei etwa in Betracht, dass der Bauherr bei (genügend) genauem Kostenvoranschlag eine günstigere Finanzierung der Gesamtkosten erreicht, das Bauwerk auf kostengünstigere Weise realisiert oder von der Realisierung überhaupt abgesehen hätte. Soweit der Bauherr sein Bauvorhaben bei richtiger Information trotzdem unverändert durchgeführt, die über den Kostenvoranschlag hinausgehenden Kosten also ohnehin in Kauf genommen hätte, ist ihm kein Schaden entstanden. Hätte er dagegen auf das Bauvorhaben verzichtet oder jedenfalls weniger dafür ausgegeben, so ist in den Mehrausgaben grundsätzlich eine ungewollte Vermögensverminderung zu sehen (BGE 122 III 61 E. 2c/aa S. 64; 119 II 249 E. 3b/aa S. 252; Schumacher, a.a.O., Rz. 767 ff., 777; Fellmann, a.a.O., S. 235; Gauch, a.a.O., S. 81 f.; Zehnder, a.a.O., Rz. 236 ff.). Dass er sich bei richtiger Information anders verhalten und damit Kosten erspart hätte, muss grundsätzlich der Bauherr dartun (vgl. zu den Anforderungen an den entsprechenden Beweis und an den Gegenbeweis des Architekten zu seiner Entlastung: Schumacher, a.a.O., Rz. 768 f.; derselbe, a.a.O., recht 1994 S. 135; Fellmann, a.a.O., S. 235 f.; siehe ferner auch BGE 117 Ib 197 E. 5c und d S. 209 f.). 
5.1.2 Die Vorinstanz stellte unter Verweisung auf die einlässlichen Erwägungen des Bezirksgerichts fest, dass der Kläger das Bauvorhaben angesichts seiner beschränkten finanziellen Möglichkeiten nicht oder jedenfalls nicht in der realisierten Form in Angriff genommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass der veranschlagte Betrag von Fr. 1'695'000.-- für dessen Realisierung nicht ausreichen würde; es sei davon auszugehen, dass er alles getan hätte, um die eingetretene finanzielle Entwicklung zu verhindern. An diesem Schluss vermöge angesichts der fehlenden Sachkunde des Klägers mit Bezug auf die Kostenerfassung und -kontrolle bei einem Bauvorhaben namentlich die Tatsache nichts zu ändern, dass er vor Baubeginn nicht auf der Vorlegung eines Kostenvoranschlages bestanden habe. Auch die Behauptungen der Beklagten über das Fehlen einer angemessenen Reaktion des Klägers auf den ihm am 8. August 1994 unterbreiteten Kostenvoranschlag vermöchten den gezogenen Schluss nicht zu entkräften; im damaligen Zeitpunkt seien - von ohnehin zu Lasten des Klägers gehenden Kosten für gehobenen Ausbau von Küche und Bädern abgesehen - keine wesentlichen Kosteneinsparungen mehr möglich gewesen und dem Kläger sei nichts anderes übrig geblieben, als mit der Realisierung des Bauvorhabens im ursprünglich geplanten Umfang fortzufahren. Der Vertrauensschaden bestehe insofern in der gesamten Kostenüberschreitung, soweit diese nicht auf Sonderwünsche des Klägers zurückzuführen sei, da davon auszugehen sei, der Kläger hätte die entsprechenden Mehrkosten bei richtiger Kosteninformation verhindert. 
 
Die kantonalen Instanzen haben ihre Überzeugung hinsichtlich des hypothetischen Alternativverhaltens des Klägers nach dem Dargelegten aufgrund von erhobenen Beweisen und aus den Umständen des konkreten Falles gewonnen. Damit haben sie in Beweiswürdigung eine tatsächliche Feststellung getroffen, an die das Bundesgericht mangels substanziierter Sachverhaltsrügen nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG im Berufungsverfahren gebunden ist (BGE 122 III 61 E. 2c/bb; vgl. dazu auch BGE 127 III 453 E. 5d; 126 III 10 E. 2b, je mit Hinweisen). Was die Beklagte dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen, sondern stellt blosse Kritik an der Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen dar, die zudem weitgehend auf von der Vorinstanz nicht festgestellten Sachverhaltselementen gründet. Mit dieser ist sie im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, weshalb es insoweit bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Schaden bleibt. 
5.2 Es entspricht einem Grundsatz des schweizerischen Schadenersatzrechts, dass sich der Geschädigte Vorteile, die ihm aus dem Schadenereignis erwachsen sind, auf seinen Schaden anrechnen lassen muss, andernfalls er bereichert wäre (Brehm, Berner Kommentar, N. 27 ff. zu Art. 42 OR; Schumacher, a.a.O., S. 238). Dem Bauherrn entsteht daher im Weiteren nur insoweit ein zu ersetzender Schaden, als die Baute entsprechend der Kostenüberschreitung nicht einen objektiven Mehrwert aufweist und als ein - aufgedrängter - Mehrwert des Hauses für ihn nutzlos ist oder die Investition gar seine wirtschaftlichen Möglichkeiten übersteigt. Da ein Mehrwert dem Bauherrn insoweit als Vorteil anzurechnen ist, als er ein persönliches Interesse daran hat, kann der massgebliche Schaden als Differenz zwischen dem objektiven Wert der Baute und dem subjektiven Nutzen des Bauherrn daran umschrieben werden (BGE 122 III 61 E. 2c/aa; 119 II 249 E. 3b/bb S. 253; vgl. dazu Fellmann, a.a.O., S. 223 f., 238 f.; Schumacher, a.a.O., Rz. 779 ff.; Gauch, a.a.O., S. 85). 
5.2.1 Die Vorinstanz verneinte, dass die streitbetroffene Liegenschaft im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung bzw. der Vorlage der Schlussabrechnung gegenüber den geschätzten Kosten von Fr. 1'695'000.-- überhaupt einen objektiven Mehrwert aufgewiesen habe. Sie berücksichtigte dabei, dass der Verkehrswert der Liegenschaft in diesem Zeitpunkt amtlich auf Fr. 1'776'000.-- geschätzt worden war. Sie hielt indessen fest, dass der Verkehrswert im Jahre 1999 amtlich nur noch auf Fr. 1'622'000.-- geschätzt worden sei und die Liegenschaft im Jahre 2000 aufgrund der anhaltenden finanziellen Schwierigkeiten des Klägers für einen Preis von bloss Fr. 1'100'000.-- habe verkauft werden müssen. Angesichts dieser Umstände hielt es die Vorinstanz für reine Spekulation und nicht glaubhaft, dass der Kläger die Liegenschaft nach Erstellung des Bauprojekts zum amtlich geschätzten Wert hätte verkaufen können. Sie hat damit aufgrund der konkreten Umstände beweismässig geschlossen, dass die Liegenschaft im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung keinen objektiven Mehrwert aufwies. Darin liegt eine tatsächliche Feststellung, an die das Bundesgericht im Rahmen der Berufung grundsätzlich gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 OG). 
5.2.2 Die Beklagte macht dagegen allerdings geltend, die Vorinstanz habe den bundesrechtlichen Schadensbegriff verkannt (vgl. dazu BGE 127 III 73 E. 4a mit Hinweisen), indem sie angenommen habe, der Schaden bestehe in der Differenz zwischen der Kostenschätzung von Fr. 1'695'000.-- und den effektiv abgerechneten Kosten von Fr. 2'020'681.45, also in der effektiv errechneten Kostenüberschreitung. Massgeblich sei vielmehr die Differenz des Vermögensstandes des Klägers, wie er sich vor der Erstellung der Baute im Mai 1994 und nach Abschluss des Konkursverfahrens präsentiert habe. Damit macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz den für die Schadensberechnung massgeblichen Zeitpunkt falsch angesetzt habe. Sie übersieht dabei, dass der Schaden aus vertraglichen Leistungsstörungen im Regelfall auf den Zeitpunkt der Erfüllung zu berechnen ist, wenn vom hier nicht gegebenen Fall abgesehen wird, in dem der Gläubiger die Schadensberechnung im Urteilszeitpunkt verlangt (vgl. BGE 122 III 53 E. 4c S. 57; 109 II 474 E. 3 S. 476; vgl. dazu auch BGE 130 III 591 E. 3.1 S. 597; Wiegand, Basler Kommentar, N. 51 zu Art. 97 OR; Gauch/Schluep/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 2655 ff.). Die Vorinstanz hat bei der Schadensberechnung somit zutreffend auf den Zeitpunkt der Erfüllung, d.h. auf denjenigen der Fertigstellung der Baute bzw. der Vorlage der Schlussabrechnung abgestellt, in dem der Umfang der schadensbegründenden Kostenüberschreitung feststand. Welche Entwicklung das Vermögen des Klägers im Konkursverfahren nahm, hat die Vorinstanz somit zu Recht ausser Acht gelassen. 
5.2.3 Hat die Vorinstanz bundesrechtskonform verneint, dass die Liegenschaft im massgebenden Zeitpunkt gegenüber der Kostenschätzung vom 18. Februar 1994 einen objektiven Mehrwert aufwies, erübrigt sich die Ermittlung eines subjektiven Mehrwertes der Liegenschaft für den Kläger. 
6. 
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Kläger im vorliegenden Fall auf die Genauigkeit der ihm unterbreiteten Kostenschätzung unter Ausschluss einer Toleranz von 10 % vertrauen durfte (Erwägung 4 vorne). Ferner steht fest, dass er bei rechtzeitiger Kenntnis der Unrichtigkeit der Kostenschätzung auf das Bauvorhaben verzichtet oder dieses jedenfalls auf kostengünstigere Weise realisiert hätte, um jegliche Mehrkosten gegenüber der geschätzten, für ihn gerade noch tragbaren Baukostensumme von Fr. 1'695'000.-- zu verhindern (vorstehende Erwägung 5.1). Schliesslich weist die Baute keinen der Kostenüberschreitung entsprechenden Mehrwert gegenüber dem Kostenvoranschlag auf, der dem Kläger als Vorteil auf seinen Schaden anzurechnen wäre (Erwägung 5.2). Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass sich der zu ersetzende Vertrauensschaden auf den vollen Betrag der Kostenüberschreitung unter blossem Abzug der von ihm zu vertretenden Mehrkosten für Ausbau und Änderungswünsche beläuft. 
 
Da das Verhalten der Klägers bereits bei der Ermittlung des Vertrauensschadens berücksichtigt ist, insbesondere indem festgestellt wurde, dass ihm im Zeitpunkt, als ihm die Kostenüberschreitung bekannt wurde, nichts anderes übrig blieb, als das Projekt in der geplanten Form fertig stellen zu lassen, besteht für eine Reduktion des Schadenersatzes wegen Selbstverschuldens nach Art. 99 Abs. 3 OR in Verbindung mit Art. 43 f. OR kein Raum (vgl. dazu Schumacher, a.a.O., Rz. 786; Fellmann, a.a.O., S. 243 f.). Auch die entsprechenden Vorbringen der Beklagten erweisen sich damit ohne weiteres als unbegründet. 
7. 
Die Berufung ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Verfahren vor Bundesgericht kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist angesichts des Verfahrensausgangs in Bezug auf die Prozesschancen begründet. Die Bedürftigkeit des Klägers ist aufgrund der eingereichten Unterlagen und angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren zu bejahen. Ferner lässt die Komplexität des Verfahrens den Beizug eines Rechtsanwalts als gerechtfertigt erscheinen. Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher zu entsprechen, was angesichts des Verfahrensausgangs zur Folge hat, dass dem Rechtsvertreter des Klägers das Honorar für den Fall der Uneinbringlichkeit zu garantieren ist (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird dieses Honorar dem Rechtsvertreter des Klägers zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Bundesgerichtskasse bezahlt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. März 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: