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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_812/2018  
 
 
Urteil vom 15. März 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Bernhard Isenring, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mord, Gefährdung des Lebens, Nötigung; Strafzumessung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Mai 2018 (SB160461-O/U/cs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 12. April 2016 sprach das Bezirksgericht Affoltern X.________ des Mordes, der Gefährdung des Lebens, der Nötigung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Ausserdem ordnete das Gericht eine Verwahrung an. 
Diesem Urteil lag zusammengefasst folgender Anklagesachverhalt zugrunde (Anklage vom 2. Juli 2013 und Nachtragsanklage vom 14. April 2014, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich) : 
Der in U.________ (ZH) wohnhafte A.________ schuldete X.________ eine Summe von 30'000 Euro aus Drogengeschäften. Am 7. Januar 2009 fuhr X.________ in Begleitung seiner Lebensgefährtin C.________ mit dem Auto von Mailand in den Raum Zürich. Am Nachmittag des 7. Januar 2009 forderte X.________ den A.________ telefonisch auf, sich mit ihm zu treffen, um über die Schulden zu sprechen. A.________ stieg auf einem Parkplatz nahe seiner Wohnung in den Wagen von X.________ ein, in welchem auch C.________ sass. A.________ nahm auf dem Beifahrersitz Platz. In der Folge fuhr X.________ ziellos in der Gegend herum. Das Gespräch über die offenen Schulden artete in einen Streit aus. X.________ hielt an, liess die Scheibe auf der Beifahrerseite herunter, zog eine zwischen Fahrersitz und Mittelkonsole verborgene Pistole hervor und hielt diese gegen den Kopf von A.________. Anschliessend setzte er die Fahrt fort. A.________ bat X.________, er solle ihn arbeiten lassen, damit er seine Schulden auf diese Weise begleichen könne. Um ca. 17.40 Uhr lenkte X.________ den Wagen in eine Strasse, auf deren (in Fahrtrichtung) rechter Seite sich ein bewaldetes Bachtobel (enge Schlucht mit Fliessgewässer) befindet. Während er den Wagen anhielt, hob X.________ die Waffe gegen den Kopf von A.________ und schoss diesem, vor heruntergelassenem Fenster, in die linke Schläfe. Die Kugel trat auf der rechten Kopfseite aus. X.________ stieg aus, zerrte den sterbenden A.________ ins Freie und stiess ihn den Abhang des Tobels hinunter. Als X.________ auf der Fahrerseite wieder einsteigen wollte, versuchte die ob des Erlebten fassungslose C.________, das Auto zu verlassen. Er hielt ihr die durchgeladene Pistole an den Hals und bedrohte sie mit dem Tod. 
 
 
B.   
X.________ erhob Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das erstinstanzliche Urteil bis auf die Verwahrung; von dieser Massnahme sah es ab: X.________ sei nach Abschluss des Verfahrens nach Italien zu überstellen, wo er noch eine Reststrafe von rund zehn Jahren wegen eines anderen Tötungsdelikts abzusitzen haben werde; aus der anschliessend in der Schweiz zu verbüssenden lebenslangen Freiheitsstrafe könne er frühestens nach weiteren 15 Jahren entlassen werden. Eine Gefährlichkeitsprognose auf Jahrzehnte hinaus sei im Regelfall, so auch hier, unmöglich (Urteil vom 16. Mai 2018). 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von den Vorwürfen des Mordes, der Gefährdung des Lebens und der Nötigung freizusprechen. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei er mit einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen zu bestrafen; diese Strafe sei durch 526 Tage italienischer Auslieferungshaft vollumfänglich abgegolten. Für die ungerechtfertigt erstandene Auslieferungshaft von 406 Tagen sei er angemessen zu entschädigen. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und rechtliche Verbeiständung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer bestreitet seine Täterschaft. Vor diesem Hintergrund rügt er, der vorinstanzliche Umgang mit verschiedenen Beweisanträgen verletze das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung und führe zu falschen oder unvollständigen Sachverhaltsannahmen. 
 
1.1. Zunächst wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrags auf Augenschein und Tatrekonstruktion am Tatort. Zu beantworten gewesen seien die Fragen, wo genau das Auto zum Zeitpunkt der Schussabgabe stand, was genau die Zeugin C.________ in diesem Zusammenhang mit "auf der Mitte der Strasse" meinte und wie schnell noch das Auto zum Zeitpunkt der Schussabgabe fuhr. Das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 5. Juni 2013 halte fest, das Spurenbild weise "doch einige Unstimmigkeiten zu den Aussagen der Zeugin" auf. Es lasse sich insgesamt "eher nicht mit dem geschilderten Szenario einer Schussabgabe im Fiat Bravo, bei offener Beifahrerscheibe, vereinbaren". Die Vorinstanz nehme zutreffend an, dass es sich bei "sprühnebelartigen" Blutspuren an einem Schneehaufen zwischen Strassenrand und Abhang nicht um Ausatmungsspuren des sterbenden Opfers handelte. Mit dem FOR sei davon auszugehen, dass die Spuren vom Austritt des Projektils herrührten. Die Vorinstanz räume ein, die (aus dem Albanischen übersetzte) Aussage der Zeugin ("mitten auf der Strasse") könne unterschiedlich interpretiert werden, nämlich bezogen auf die eigene Fahrbahn oder aber auf die gesamte Strassenbreite. Falls Letzteres zutreffe, sei das Spritzspurenbild nach Feststellung der Sachverständigen nicht mit einer Erschiessung  im Auto (bei auf Beifahrerseite geöffneter Scheibe) vereinbar; denn der Schneehaufen sei in diesem Fall rund drei Meter von der Beifahrerseite entfernt gewesen. Lasse die Spurenlage zwei Interpretationsmöglichkeiten zu, so wäre anhand einer Tatrekonstruktion vor Ort und einer erneuten Befragung der Zeugin zu klären gewesen, welche davon zutreffe.  
Die Vorinstanz hält in Zusammenhang mit der Würdigung der Zeugenaussage fest, die Aussage, der Wagen habe "in der Mitte" der Strasse angehalten, sei vernünftigerweise nicht in dem Sinne wörtlich zu verstehen, dass der Täter unmittelbar vor der Schussabgabe von seiner eigenen Fahrbahn auf eine Position zwischen den beiden Fahrbahnen gewechselt hat. Dies zumal er das blutende Opfer möglichst schnell aus dem Fahrzeug habe entfernen müssen, was von der Mitte der Strasse aus "eher unpraktisch" gewesen wäre. Die Zeugin sei so zu verstehen, dass der Täter vor der Schussabgabe das Fahrzeug nicht eigens näher an den Fahrbahnrand gelenkt habe. Angesichts der engen Verhältnisse (Schneehaufen am Strassenrand) hätte ein solches Manöver das Herausziehen des Opfers denn wohl auch erschwert. 
Die Vorinstanz hat der betreffenden Aussage denjenigen Sinn beigemessen, welcher im Kontext der Indizien zum Tatablauf am schlüssigsten erscheint. Durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass das Fahrzeug auf seiner Fahrspur angehalten hat, ohne zur Strassenmitte hin oder an den Strassenrand zu schwenken, liegt die Distanz zwischen dem Austreten des Projektils (auf der Beifahrerseite im Auto) und den dadurch verursachten Blutspritzern am Strassenrand ohne Weiteres in der gemäss Gutachten des FOR vorauszusetzenden Spanne. Dem Gutachten zufolge durfte das Auto immerhin auch nicht näher als 120 cm vom Fahrbahnrand entfernt gewesen sein (angefochtenes Urteil, S. 39 und 41). 
Der Beschwerdeführer sieht mit der Abweisung des Beweisantrags auf Tatrekonstruktion vor Ort noch in weiterer Hinsicht Bundesrecht verletzt. So bleibe die Aussage der Zeugin unbeachtet, das Auto habe sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe noch langsam bewegt. Nach Feststellung der Forensiker fehle der diesfalls zu erwartende Abstand zwischen den Spuren der Schussabgabe und denjenigen, welche entstanden sind, als das Opfer aus dem Auto auf die Fahrbahn gezogen wurde. Die Gutachter und die Zeugin schilderten somit unterschiedliche Tatabläufe; diese hätten vor Ort je auf ihre Plausibilität hin überprüft werden müssen. Nach Feststellung der Vorinstanz darf die Zeugenaussage so verstanden werden, der Schuss und das Anhalten des Wagens seien praktisch gleichzeitig erfolgt; die uneindeutige Aussage und die Umstände legten nicht zwingend nahe, dass das Auto zwischen der Schussabgabe und dem Anhalten noch eine gewisse Strecke zurückgelegt haben müsse. Diese Interpretation wird den erhobenen Beweisen gerecht und ist jedenfalls nicht willkürlich. Es drängt sich auf, dass der Täter das noch langsam rollende Fahrzeug nach der Schussabgabe umgehend zum Stillstand gebracht hat, weil er das Opfer aus seiner Sicht möglichst schnell aus dem Fahrzeug verbringen musste, um sich dann vom Tatort entfernen zu können. Eine gerichtlich angeordnete Tatrekonstruktion vor Ort hätte auch hier keine besseren Einsichten vermittelt, zumal die zu besichtigenden örtlichen Verhältnisse nichts für die Beantwortung der Frage hergeben, ob sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Schussabgabe noch bewegt hat. 
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wiederum schlüssig gewürdigt hat die Vorinstanz eine interpretationsbedürftige Aussage der Zeugin dazu, ob der Täter nur beim Aussteigen oder auch noch beim anschliessenden Herauszerren des Opfers aus dem Fahrzeug die Pistole in der Hand gehalten hat. Im Übrigen ist weder ersichtlich, was eine Tatrekonstruktion zur Wahrheitsfindung in diesem Punkt hätte beitragen können, noch, inwiefern die betreffende Tatsache im Kontext der gesamten Beweis- und Indizienlage überhaupt bedeutsam ist. 
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers noch den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verletzt, wenn sie die entsprechenden Sachverhalte ohne den beantragten Augenschein festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt hat. 
 
1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Bundesrechtswidrigkeit auch, was die vorinstanzliche Ablehnung des Antrages auf erneute Befragung der Belastungszeugin C.________ angeht. Als einziges direktes Beweismittel seien ihre Aussagen entscheidend für ein Urteil, mit dem eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen werde. Das Gericht müsse sich daher einen persönlichen Eindruck von der Zeugin machen. Der Beschwerdeführer begründet die aus seiner Sicht bestehende Notwendigkeit, die Zeugin vor den Schranken des Gerichts erneut zu befragen, zudem mit der Interpretationsbedürftigkeit einzelner Aussagen und mit dem Bekanntwerden zusätzlicher Tatsachen nach den Befragungen im Untersuchungsverfahren. Diese Tatsachen tangierten die Glaubwürdigkeit der Zeugin an sich und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.  
Im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Zeugin C.________ hält die Vorinstanz fest, nach zwei ordnungsgemässen, unter Beachtung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers erfolgten Einvernahmen der Zeugin in Italien und in der Schweiz bestehe kein Anlass, sie neun Jahre nach dem Vorfall ein drittes Mal anzuhören. Ihre Aussagen seien kohärent. Die Video- und Audioaufnahmen von den Befragungen ermöglichten dem Gericht, sich einen eigenen Eindruck über die Art und Weise, wie die Zeugin ausgesagt hat, zu verschaffen. Dass von der ersten Befragung in Italien lediglich eine Audioaufnahme existiere, schade nichts. 
Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das (in der Regel erstinstanzliche) Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Im Rechtsmittelverfahren erfolgt eine unmittelbare Beweisabnahme unter anderem dann, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben ist oder unvollständig war (vgl. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 198). So kann es in einer "Aussage gegen Aussage"-Situation entscheidend auf den unmittelbaren Eindruck ankommen, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ist. Das beschränkte Unmittelbarkeitsprinzip zielt freilich nicht auf den Inhalt der Aussage. Massgebend ist, ob das Urteil entscheidend vom Aussageverhalten (Mimik, Gestik, Redefluss, Emotionen etc.) abhängt. Soweit der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Beweisantrags auf erneute Zeugenbefragung geltend macht, die Aussagen seien in Punkten wie der Position des Autos auf der Strasse interpretationsbedürftig, sind inhaltliche Aspekte strittig. Insoweit hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen bundesrechtskonform genutzt, wenn sie zum Schluss gekommen ist, die unmittelbare Wahrnehmung der Aussage erscheine für die Urteilsfällung nicht notwendig (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199; in BGE 143 IV 434 nicht publ. E. 3.3 des Urteils 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017). Inhaltlich begründet der Beschwerdeführer den Antrag damit, die Aussagen der Zeugin stimmten nicht mit Feststellungen des FOR überein. Diesbezüglich kann auf das in E. 1.1 Gesagte verwiesen werden. Nachdem sich die vermeintlichen Widersprüche unter anderem bezüglich der Position des Autos auf der Strasse und der Frage, ob es sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe noch bewegt hat, aufgelöst haben, bestand im erst- resp. im vorinstanzlichen Prozess auch unter diesem Aspekt kein Grund für eine erneute Zeugeneinvernahme. 
Weiter begründet der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer erneuten Zeugenbefragung im Gerichtsverfahren damit, nach zwei Befragungen in Italien (20. Mai 2011) und bei der Staatsanwaltschaft in Zürich (31. Oktober 2012) seien neue Tatsachen aufgetaucht, welche die Glaubwürdigkeit der Zeugin an sich, vor allem aber auch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massiv untergraben. Die Zeugin habe dem Beschwerdeführer nach dessen Verhaftung in Italien nämlich Liebesbriefe zugesandt, denen in keiner Art und Weise zu entnehmen sei, dass sie wegen seiner angeblichen Schreckenstat erschüttert, schockiert und angeekelt gewesen wäre. Die Zeugin müsse zwingend mit diesen Briefen konfrontiert und einlässlich dazu befragt werden. Die Vorinstanz verliere sich stattdessen in Spekulationen, weshalb die Zeugin dem Beschwerdeführer Liebesbriefe ins Gefängnis geschickt und darin zum Ausdruck gebracht habe, dass sie ihn für unschuldig halte. Unerfindlich sei etwa, woher die Vorinstanz die Gewissheit nehme, dass C.________ die Briefe nur aus einem "Unsicherheitsgefühl" heraus geschrieben habe. Zu befragen gewesen wäre die Zeugin auch zum Umstand, dass entsprechende Briefe nur für die ersten Monate nach der Verhaftung dokumentiert seien. 
Die Vorinstanz sieht das Motiv für die Briefe im Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits drei Wochen nach der Tat in Anwesenheit der Zeugin verhaftet worden ist. Das habe sie (aus ihrer eigenen Sicht) in den Augen des Beschwerdeführers unweigerlich dem Verdacht ausgesetzt, sie könnte etwas mit der schnellen Festnahme zu tun haben. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass sie - die nach eigenen Angaben in der Zeit vor der Tat selbst gewaltsamen Übergriffen des Beschwerdeführers ausgesetzt war - aus Angst "gute Miene zum bösen Spiel" gemacht habe. Erst mit der Zeit, nachdem ihr nichts passiert und der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt worden sei, er mithin weit weg und auch nicht mehr mit seiner baldigen Freilassung zu rechnen war, habe C.________ offenbar die Selbstsicherheit und Kraft gefunden, gegen ihn auszusagen. Mithin sei weder ein (scheinbarer) Wandel "von der leidenschaftlichen Liebhaberin zur grossen Belastungszeugin" noch der Umstand, dass sie gut zwei Jahre nach der Tat bei einer richterlichen Befragung in Italien aussagen wollte, zwangsläufig auf massiven äusseren Druck, ausgeübt von der eigentlichen Täterschaft (vgl. unten E. 3.2), zurückzuführen. Der Wille zur Aussage erkläre sich nicht zuletzt auch aus dem Bestreben, sich selbst aus der Strafverfolgung herauszuhalten. 
Die Vorinstanz hat auch die anfängliche Beteuerung gegenüber dem Beschwerdeführer, sie wisse um seine Unschuld, anhand des damaligen persönlichen Verhältnisses zwischen den beiden überzeugend eingeordnet. Wenig bedeutsam sind die Motive, aus denen sich die Zeugin später zur Aussage entschlossen hat. Dass die Vorinstanz diesbezüglich keine abschliessenden Feststellungen trifft, macht ihren Entscheid, den Beweisantrag abzuweisen, nicht unrechtmässig. Die Vorinstanz ist zudem berechtigterweise nicht auf den Antrag auf eine vollständige Übersetzung der Liebesbriefee ingegangen, welche die Zeugin C.________ dem Beschwerdeführer in das italienische Gefängnis geschickt hat. Der Tenor der Briefe geht aus der von der Verteidigung veranlassten teilweisen Übersetzung klar hervor. Die Vorinstanz hat Anlass und Bedeutung der Briefe schlüssig gedeutet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass bei einer Übersetzung von weiteren Zuschriften allenfalls entlastender Inhalt zutage gefördert würde. Somit genügen die übersetzten Passagen  pars pro toto. Dem Beschwerdeführer wird kein Entlastungsbeweis verwehrt. Die antizipierte Beweiswürdigung (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1 m.H.; vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64) der Vorinstanz ist jedenfalls haltbar.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer rügt des Weitern, dass die Vorinstanz keine weiteren Beweismassnahmen zur Klärung des Tatmotivs getroffen hat. Sie sehe das Motiv im Umstand, dass das Opfer nicht in der Lage gewesen sei, dem Täter aus Heroinlieferungen geschuldete 30'000 Euro zurückzubezahlen. Diese Annahme sei nur statthaft, wenn die Akten beigezogen würden, welche eine polizeiliche Überwachung des späteren Opfers A.________ ("Aktion F.________") dokumentierten. Ausserdem hätte die Polizistin, die A.________ am 7. Januar 2009 observiert hat, auch über die seit ca. März 2008 laufende Überwachung befragt werden müssen. Es gehe darum herauszufinden, ob der Beschwerdeführer dem A.________ tatsächlich Drogen übergeben habe. Beides sei nicht geschehen. Somit bleibe ungeklärt, weshalb A.________ ihm, dem Beschwerdeführer, eine solche Summe schulden sollte. Mit der Abweisung der Beweisanträge werde er nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen, dass er gar nicht im Drogenhandel tätig gewesen war, A.________ ihm somit auch kein Geld schuldete und er mit diesem (entgegen der Aussage der Witwe) nicht im Streit lag. Es sei davon auszugehen, dass sich in den Akten der "Aktion F.________" Belege dafür finden liessen, dass die vorinstanzlichen Annahmen nicht zutreffen.  
Die Vorinstanz hält es nicht für erwiesen, dass die Geldschuld aus dem Drogenhandel stammt. Die Aussage der Zeugin C.________ mit Bezug auf eine seit zwei Jahren offene Schuld in Höhe von 30'000 Euro sei aber klar und eindeutig. Nicht ersichtlich sei im Übrigen, inwiefern die Beweisanträge in Zusammenhang mit der "Aktion F.________" die Behauptung stützen könnten, A.________ sei einem "Ehrenmord" durch Dritte zum Opfer gefallen. 
Die vorinstanzliche Abweisung der Beweisanträge ist bundesrechtskonform. Vorauszuschicken ist, dass das Tatmotiv angesichts der gesamten Beweis- und Indizienlage nicht von erheblicher Bedeutung für die Feststellung der Täterschaft ist. Die Vorinstanz durfte schon von daher, ohne in Willkür zu verfallen, auf die Erhebung von Beweisen verzichten, welche allenfalls (weiteren) Aufschluss darüber erteilt hätten, ob der Beschwerdeführer gemeinsam mit A.________ Drogenhandel betrieb. Abgesehen davon wäre der Beweisstand hinsichtlich des Tatmotivs selbst dann immer noch der Gleiche, wenn sich - den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprechend - aus den Akten zur "Aktion F.________" und aus einer Befragung der (am Tag der Tat) observierenden Polizistin keinerlei weitere einschlägige Hinweise ergeben würden. Denn die Vorinstanz geht bloss davon aus, Hintergrund des Tötungsdelikts sei eine offene Geldschuld, lässt aber dahingestellt, ob diese Schuld ihren Grund wie vermutet in einem gemeinsam betriebenen Drogenhandel hat. Der Beschwerdeführer behauptet sodann zu Recht nicht, dass die Beweisgrundlage der Feststellungen über die Geldschuld als solche (Zeugenaussage von C.________) und über das sich in der Zeit vor der Tat verschlechternde Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und Opfer (Befragung der Witwe des Opfers) so dünn sei, dass die Feststellungen als solche und das daraus abgeleitete Tatmotiv willkürlich wären. 
 
1.4. Der Beschwerdeführer erneuert den Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Feststellung der Todeszeit. Er begründet dies damit, die (auf einer temperaturgestützten Methode beruhenden) gerichtsmedizinischen Einschätzungen des Todeszeitpunktes seien nicht mit der zeitlichen Angabe der Zeugin vereinbar. Daher sei das Merkmal der Totenflecken entscheidend. Diese Frage sei indessen noch gutachterlich zu klären. Die Vorinstanz habe den entsprechenden Beweisantrag abgelehnt, obwohl sie selber auf die uneinheitliche Behandlung dieses Merkmals in der wissenschaftlichen Literatur hinweise. Ohne gutachterliche Erläuterung dürfe sie die betreffenden Erfahrungsregeln nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers einsetzen.  
Die Ablehnung des Beweisantrags verstösst nicht gegen Bundesrecht. Zur Begründung sei auf die Ausführungen in E. 2.9 hernach verwiesen. 
 
1.5. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie Zusatzfragen der Verteidigung an die Sachverständige Frau Dr. D.________, welche die ersten Untersuchungen vor Ort vorgenommen hatte, verweigert habe. Die abgelehnte Frage, zu welchen Teilen der tote Körper im Wasser lag, sei entscheidend für das Tempo der Auskühlung und damit für die Todeszeitschätzung.  
Es wird sich zeigen (unten E. 2.8), dass der Einfluss der Wasserexposition auf den Korrekturfaktor keinesfalls exakt bestimmbar ist, so dass der Beschwerdeführer aus einer Antwort auf die betreffende Frage, wie auch immer sie ausfallen mag, nichts ableiten könnte, was seine Täterschaft infrage stellen würde. 
 
1.6. Ebensowenig ist es bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz einen Antrag auf Ergänzung und Verbesserung gutachterlicher Festlegungen zum Todeszeitpunkt durch einen weiteren gerichtsmedizinischen Sachverständigen (Art. 189 StPO) nicht stattgegeben hat.  
Der Beschwerdeführer moniert, die dem gerichtlichen Sachverständigen gestellte Frage "  Die Anklageschrift... geht davon aus, dass A.________ bereits um ca. 17.40 Uhr des 7. Januar 2009 oder wenige Minuten später, mithin 25 Stunden vor der Leichenschau, erschossen worden sei. Lässt sich dies mit dem Ergebnis der Leichenschau vereinbaren oder ist dieser Todeszeitpunkt auszuschliessen? ", sei unnötig und tangiere die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Gutachters. Es sei unverständlich, dass dem Gutachter mitgeteilt wurde, weshalb die ursprüngliche Schätzung überprüft werde. Der Gutachter sei dann auch bestrebt gewesen, seine Feststellungen mit den in der Anklageschrift getroffenen Annahmen in Einklang zu bringen. Wegen dieses Mangels und angesichts der erheblich voneinander abweichenden Ergebnisse der ursprünglichen und der nachträglichen Todeszeitschätzung sei bei einem anderen Institut für Rechtsmedizin ein "Obergutachten" im Sinne von Art. 189 StPO einzuholen.  
Eine suggestive Art der Fragestellung liegt nicht vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass die vorinstanzliche Verfahrensleitung den Anlass und Hintergrund der Beweisergänzung in die Gutachterfrage eingebaut hat. Mehr noch: Es erscheint hier geradezu notwendig, dass der Sachverständige diesen Kontext kannte. Vorliegend ging es gerade darum herauszufinden, ob ein ganz bestimmtes postmortales Intervall aus wissenschaftlicher Sicht zutreffen kann. Eine im Sinne des Beschwerdeführers offen formulierte Frage hätte insofern kaum eine Klärung herbeigeführt. Da sich der Gutachter dabei auch mit der Ersteinschätzung der Legalinspizientin auseinandersetzen musste, war es unumgänglich, ihm diese Einschätzung mitzuteilen. Prozessuale oder inhaltliche Mängel bei der Einholung des ergänzenden Gutachtens vom 23. Februar 2018 liegen somit nicht vor. Kein Grund für eine weitere Begutachtung nach Art. 189 StPO besteht schliesslich mit Bezug auf die Abweichungen zwischen der ersten Einschätzung der untersuchenden Gerichtsmedizinerin und den späteren Beurteilungen des Gutachters. Auf die Gründe für die ausgeprägte Varianz der Einschätzungen ist später zurückzukommen (E. 2.3-2.8). Mit Blick darauf kann offenbleiben, ob sich die Vorinstanz förmlich mit dem Beweisantrag befassen musste. 
 
1.7. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, bei der Bestellung des Sachverständigen und Formulierung der Gutachterfragen habe die Vorinstanz seinen in Art. 184 Abs. 3 StPO konkretisierten Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Darauf ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er das betreffende Vorgehen schon im vorinstanzlichen Verfahren gerügt hätte. Was die als Sachverständige heranzuziehenden Personen angeht, hatte er nach Vorliegen des Ergänzungsgutachtens vom 23. Februar 2018 selbst beantragt, Dr. D.________ und Dr. E.________, beide Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, seien als sachverständige Zeugen zu befragen.  
 
2.  
 
2.1. In der Sache macht der Beschwerdeführer Willkür bei der Feststellung des Todeszeitpunktes, das heisst in der Anwendung der einschlägigen wissenschaftlichen Methoden und der Auslegung ihrer Ergebnisse, geltend. Tatsächlich sei A.________ nicht schon (wie von der Zeugin angegeben) am 7. Januar 2009 um 17.30 Uhr oder kurz danach verstorben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die Vorinstanz hält fest, aus den Randdaten eines Anrufs der Ehefrau des Beschwerdeführers auf dessen Mobiltelefon um 21.21 Uhr sei ersichtlich, dass sich dieses Gerät - und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der Beschwerdeführer selbst - im Verlauf des Abends des 7. Januar 2009 bereits wieder ausserhalb der Schweiz befunden hat. Der Beschwerdeführer leitet daraus ein Alibi für sich ab und stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Hauptzeugin infrage.  
 
2.2. Eine Mitarbeiterin des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich nahm am 8. Januar 2009 um 18.30 Uhr am Tatort eine Leichenschau (Legalinspektion) vor. In einer ersten groben Schätzung ordnete die Legalinspizientin den Todeszeitpunkt (u.a. anhand der bei der Untersuchung vor Ort gemessenen Umgebungstemperatur von -5,3 Grad) einem Intervall von 12 bis 20 Stunden vor Leichenschau, d.h. von 7. Januar 2009, 22.30 Uhr, bis 8. Januar 2009, 6.30 Uhr, zu (Bericht der Frau Dr. D.________, IRM Zürich, vom 16. Januar 2009).  
An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte die Legalinspizientin Dr. D.________ aus, sie habe sich bei der Todeszeitschätzung auf die Merkmale Totenflecken, Leichenstarre und Auskühlung gestützt. Anhand der Totenflecken habe sie den Mindestzeitraum seit Eintritt des Todes auf etwa 12 Stunden geschätzt. Die Leichenstarre sei, soweit vor Ort beurteilbar, kräftig ausgeprägt gewesen. Das erlaube aber keine sichere Beurteilung, zumal mit einer Kältestarre zu rechnen gewesen sei. Ohnehin sei dieses Merkmal unergiebig; eine Totenstarre sei ab etwa acht Stunden bis zu drei Tagen nach dem Tod vollständig ausgeprägt. Beim Kriterium der Auskühlung sei neben der kalten Umgebungstemperatur zu berücksichtigen gewesen, dass ein Teil der Leiche im Wasser gelegen habe und die Kleidung nass gewesen sei. Bei Standardbedingungen gehe man von einer Auskühlung von rund einem Grad Celsius pro Stunde aus, unter den gegebenen Verhältnissen habe sie 1,5 Grad pro Stunde angenommen. Daraus habe sie ursprünglich einen oberen Wert von 20 Stunden errechnet (18 Stunden zuzüglich der zwei Stunden, bis ein Körper anfange, abzukühlen). 
 
2.3. In der Rechtsmedizin gilt die nomographische Ermittlung des Todeszeitbereichs nach HENSSGE als Leitmethode im Bereich des frühpostmortalen Stadiums. Sie beruht auf der Körperkerntemperatur unter Berücksichtigung der Umgebungstemperatur, des Körpergewichts und der Abkühlungsbedingungen. Der zeitliche Rahmen, in welchem der Tod sehr wahrscheinlich eingetreten ist, wird u.a. durch sog. Leichenerscheinungen wie  Rigor (Totenstarre) und  Livores (Totenflecken) weiter eingegrenzt (BURKHARD MADEA, Praxis Rechtsmedizin, 2. A. 2007, S. 48 ff.).  
Für die nomographische Methode ist das effektive Körpergewicht nur unter Standardbedingungen (leicht bekleidet, trocken, ruhende Luft) massgebend. Weichen die konkreten Bedingungen davon ab, muss das Gewicht um einen bestimmten Faktor korrigiert werden ("Nomogramm-Gewicht"; vgl. die Nomogramm-Vorlage: https://www.kssg.ch/sites/default/files/media_document/.../Henssge-Nomogramm.pdf). Bei der Legalinspektion am 8. Januar 2009 um 18.30 Uhr wurde beim Opfer eine Körperkerntemperatur von 10,2 Grad gemessen. Die Umgebungstemperatur am Fundort betrug zu diesem Zeitpunkt -5,3 Grad (Bericht der Frau Dr. D.________ vom 16. Januar 2009). Nach den örtlichen meteorologischen Daten bewegte sich die Umgebungstemperatur am 7. und 8. Januar 2009 zwischen -3,2 und -6 Grad. Der Gutachter setzte (u.a. mit Hinweis auf die Umgebungstemperatur, die im Tagesverlauf verglichen zu derjenigen bei der Inspektion teilweise höher war) eine Obergrenze von "bis über 30 Stunden" (Ergänzungsgutachten des Dr. E.________ vom 23. Februar 2018). Anlässlich der vorinstanzlichen Beweisaufnahme korrigierte der Sachverständige Dr. E.________ den ursprünglich verwendeten Korrekturfaktor und berechnete das Todeszeitintervall mittels eines "Henssge-Nomogramms" in zwei Varianten anhand der minimalen und der maximalen Umgebungstemperatur am 7. und 8. Januar 2009. Während er im Ergänzungsgutachten noch von einem Korrekturfaktor von 1,1 (anscheinend trockene Kleidung) ausgegangen war, nimmt er jetzt für den Fall, dass die Kleidung feucht oder nass gewesen sei, einen Korrekturfaktor von 0,7 an. Insoweit ergab sich ausgehend von einer Körpertemperatur von 37 Grad beim Ableben je nachdem ein Intervall von 13,5 - 22,5 Stunden (bei - 3,2 Grad) oder ein solches von 12,5 bis 21,5 Stunden (bei -6 Grad). Angesichts verschiedener Unwägbarkeiten blieb er letztlich aber bei der im Gutachten definierten Obergrenze von etwa 30 Stunden. 
 
2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, je mehr Anteile des Körpers in einem Fliessgewässer und auf Schnee lägen und je feuchter die Kleidung sei, desto tiefer müsse der Korrekturfaktor angesetzt werden. Hier komme höchstens ein solcher von 0,7 infrage. Nach HENSSGE ergebe sich damit ein Todes- resp. Tatzeitpunkt von 18 (+/- 4,5) Stunden (bei Annahme einer konstanten Aussentemperatur von - 3,2 Grad) oder 17 (+/- 4,5) Stunden (bei Annahme einer konstanten Aussentemperatur von -6 Grad). Selbst wenn man von der weniger tiefen Aussentemperatur ausgehe, müsse die Tat mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent zwischen 20 Uhr und 5 Uhr begangen worden sein. Eine ausserhalb dieses Rahmens liegende Todeszeit sei nur zu fünf Prozent wahrscheinlich und daher unrealistisch. Es sei unhaltbar, mit der Anklage einen Tatzeitpunkt von schon kurz nach 17.30 Uhr anzunehmen.  
 
2.5. Die Zeugenaussage und Indizien wie das plötzliche Verstummen der beiden Mobiltelefone des Opfers verorten die Tat auf kurz nach 17.30 Uhr des 7. Januar 2009, also auf einen Zeitpunkt rund 25 Stunden vor der Legalinspektion vom 8. Januar, 18.30 Uhr. Die konkrete nomographische Umsetzung der für die Auskühlung relevanten Eckdaten legt auf den ersten Blick nahe, dass der Tod frühestens 22,5 Stunden vor der Legalinspektion (also um 20 Uhr) oder später eingetreten sei, dies mit der bei dieser Methode nach Auskunft der Sachverständigen anzunehmenden Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent. Der Sachverständige relativierte die konkreten Ergebnisse aus der Anwendung des "Henssge-Nomogramms" allerdings mit Hinweis auf verschiedene Unwägbarkeiten; insofern könne die Tat, wie bereits im Ergänzungsgutachten vom 23. Februar 2018 festgehalten, auch schon mehr als 30 Stunden vor der Leichenschau begangen worden sein. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ohne Willkür auf diese Schlussfolgerung abstellen durfte.  
 
2.6. Die Eckdaten (Temperaturwerte, zur Festlegung des Korrekturfaktors bedeutsame Parameter wie Bekleidung, Lage am Fundort) sind weitgehend unbestritten, in einem Punkt indes als offensichtlich unrichtig gerügt (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 115 E. 2 S. 117) : Der Beschwerdeführer macht geltend, das Opfer habe vor seinem Tod eine Überdosis Heroin konsumiert. Dies senke die Körpertemperatur drastisch. Gemäss Arzneimittel-Kompendium gehöre eine niedrige Körpertemperatur zu den Anzeichen einer Überdosierung eines Präparates, wie es zur heroingestützten Substitutionsbehandlung verwendet werde. Mit Blick darauf müsse davon ausgegangen werden, dass die Ausgangstemperatur beim Opfer (deutlich) unter 37 Grad gelegen habe. Die Frage, ob es sich bei diesem Vorbringen um ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs 1 BGG) handelt, kann offenbleiben. Denn das vorinstanzliche Abstellen auf die Annahme der Gerichtsmediziner, die Körpertemperatur habe zum Zeitpunkt des Ablebens 37 Grad betragen, ist jedenfalls nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG offensichtlich unrichtig: Aus dem Obduktionsgutachten ergebe sich, dass das Opfer "einige Minuten" vor dem gewaltsamen Ableben eine Dosis Heroin zu sich genommen hat, die gemäss einem chemisch-toxikologischen Gutachten möglicherweise, wenn auch nicht zwingend, tödlich gewesen wäre. Die im Wagen des Beschuldigten eingenommene grundsätzlich letale Dosis Heroin sei nicht Todesursache gewesen.  
Angesichts der bloss kurze Zeit ("einige Minuten") vor der Erschiessung erfolgten Zuführung des Heroins kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Reaktion des Körpers auf die Intoxikation die Körpertemperatur noch vor dem Eintritt des Todes signifikant nach unten zu drücken vermochte. 
 
2.7. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Experte wie erwähnt zwei Beispielrechnungen anhand der maximalen und der minimalen Umgebungstemperatur vom 7. und 8. Januar 2009 vorgenommen, um den zeitlichen Rahmen abzustecken. Die scheinbare Diskrepanz zwischen den nomographisch ermittelten Zeitintervallen (höchstens 22,5 Stunden) und der Einschätzung der gerichtsmedizinischen Experten, es falle auch ein Zeitraum von über 30 Stunden in Betracht, ist darauf zurückzuführen, dass der Sachverständige in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nur bestimmte Varianten ausgetestet hat. Ein vollständiges Bild ergibt sich unter Berücksichtigung weiterer Varianten anhand der gemäss vorinstanzlichem Sachverhalt ausgewiesenen Auffindesituation. Im Folgenden ist zu zeigen, dass ein postmortales Intervall von ca. 25 Stunden oder mehr ebenso plausibel ist wie die in den vorinstanzlichen Akten vorhandenen Schätzungen.  
 
2.8. Das tatsächliche Körpergewicht wird anhand eines bestimmten Korrekturfaktors in das sog. Nomogrammgewicht umgerechnet (oben E. 2.3). Der Faktor bemisst sich anhand der Umstände, welche die Auskühlung des Körpers beeinflussen. Zu berücksichtigen sind im Wesentlichen die Art und gegebenenfalls der Zustand (trocken oder nass) der Bekleidung oder sonstigen Bedeckung des Körpers sowie dessen Umgebungsmedium (ruhende oder bewegte Luft, ruhendes oder bewegtes Wasser). Standardbedingungen (entsprechend Korrekturfaktor 1) herrschen bei leichter Bekleidung, Trockenheit und ruhender Luft. Diese Parameter sowie einige Grundkonstellationen und Richtwerte für die Festlegung des Korrekturfaktors sind aus der Nomogramm-Vorlage ersichtlich (oben E. 2.3; zum Ganzen auch CLAUS HENSSGE/BURKHARD MADEA, Methoden zur Bestimmung der Todeszeit an Leichen, Lübeck 1988, S. 152 ff.).  
Der gerichtliche Experte ist unter Annahme feuchter Bekleidung und aufgrund des Umstandes, dass ein Teil des Leichnams im Wasser lag, von Faktor 0,7 ausgegangen, nachdem er im Ergänzungsgutachten (aufgrund der Fotodokumentation trockene Bekleidung annehmend) noch Faktor 1,1 zugrundegelegt hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 66 f.). Das Opfer wurde mit dem linken Arm, der linken Schulter und Teilen des Rückens, mit Kopf und rechtem Unterarm im Wasser liegend aufgefunden. Allerdings betraf die Wasserexposition nur einen Teil des Körpers, war die Wassertemperatur von 2 Grad höher als die Lufttemperatur - was aus Sicht des Sachverständigen die Auskühlung verzögert haben könnte (Ergänzungsgutachten, S. 2 und 4; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 67) - und legt der Fundort in einem engen Bachtobel eine windgeschützte Lage nahe. Der vom Sachverständigen in Anschlag gebrachte Korrekturfaktor 0,7 gilt gemäss Nomogramm-Modellvorgabe etwa unter den Bedingungen "nasse Bekleidung, bewegte Luft". Einmal scheint fraglich, ob die hier gegebenen Umstände mit diesem Beispiel verglichen werden können, zumal ungewiss ist, in welchem Umfang die Bekleidung aufgrund der nur teilweisen Lage im Wasser nass oder feucht war. Hinzu kommt, dass empirische Untersuchungen von HENSSGE/MADEA bei Lage  im Wasser mit Temperaturen um 0 Grad vor allem bei höheren Körpergewichten unbekleidet tendenziell "einen grösseren, gegen 1,0 strebenden Korrekturfaktor" ergaben (a.a.O., S. 171). Hier trug das nur zu einem geringeren Teil im Wasser liegende Opfer einen (gut isolierenden) Faserpelz-Pullover, T-Shirt und Manchesterhose. Untersuchungen zeigten, dass selbst nasse Bekleidung in ruhender Luft zu einem Korrekturfaktor von mehr als 1 führen kann, sofern sie "dicker" oder mehrschichtig ist (HENSSGE/MADEA, a.a.O., S. 170). Angesichts einer trockenen Bekleidung allein wäre das Körpergewicht - mit Blick auf beispielgebende Nomogramm-Vorgaben (bei Strassenbekleidung Korrekturfaktor 1,15; bei gefüttertem Mantel 1,4) - hier wohl gewiss etwa um Faktor 1,2 zu korrigieren gewesen. Die Annahme, dass sich die gegenläufigen Merkmale "Bekleidung" einerseits und "  teilweise Wasserexposition" anderseits im Ergebnis ungefähr neutralisieren, liegt mit Blick auf die zitierten Angaben von HENSSGE/MADEA jedenfalls ebenso nahe wie der vom Experten in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gewählte Faktor 0,7. Insofern ist auch ein Korrekturfaktor von im Ergebnis (mindestens) 1 plausibel. Dass der Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 23. Februar 2018 noch von Faktor 1,1 ausgegangen war, was der Beschwerdeführer als nicht nachvollziehbar bezeichnet, ist so gesehen gar nicht abwegig.  
Während der Betrachtungsperiode vom Abend des 7. Januar bis zur Legalinspektion am Folgeabend hat sich die Umgebungstemperatur verändert. Das Mittel zwischen der minimalen Umgebungstemperatur von -6 Grad und dem Maximum von -3,2 Grad liegt bei -4,6 Grad (bei Legalinspektion um 18.30 Uhr: -5,3 Grad). Ausgehend davon sowie von einer Körperkerntemperatur von 10,2 Grad zum Zeitpunkt der Legalinspektion und einem Korrekturfaktor von 1 - womit es beim tatsächlichen Körpergewicht von 86,8 kg (gerundet 90 kg) bleibt -, kann nomografisch eine Tatzeit von etwa 26 Stunden abgelesen werden (vgl. dazu die "Benutzungsanleitung" in: HENSSGE/MADEA, S. 160, und DANIEL RAMPITSCH, Todeszeitbestimmung im frühpostmortalen Stadium, Graz 2010, S. 18). Unter Einbezug eines Streubereichs von +/- 4,5 Stunden, wie er bei Anwendung eines Korrekturfaktors zum Tragen kommt, reicht der nach dieser Methode in Betracht fallende Tatzeitraum tatsächlich bis gut 30 Stunden vor die Legalinspektion zurück; der Umstand, dass eine "Verrechnung" des gut bekleideten, im Trockenen liegenden Teils des Körpers mit dem (wohl geringeren) Anteil des Körpers, der in ein Fliessgewässer zu liegen kam, zum Faktor 1 führen mag, reflektiert in diesem Fall gerade nicht Standardbedingungen, so dass der dort geltende geringere Streubereich von +/- ca. 3 Stunden hier nicht einschlägig sein dürfte. 
 
2.9. Innerhalb des mit der Temperaturmethode gesetzten Rahmens kann der Todeszeitpunkt durch weitere Merkmale gegebenenfalls näher eingegrenzt werden (oben E. 2.3). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, der gerichtsmedizinische Sachverständige habe in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, nach sechs Stunden seien Totenflecken noch teilweise und ab etwa 24 Stunden gar nicht mehr umlagerbar. Zum Zeitpunkt der Legalinspektion am 8. Januar 2009, 18.30 Uhr, waren sie noch "partiell wegdrückbar" (Bericht zur Legalinspektion vom 16. Januar 2009). Das bedeutet nach Auffassung des Beschwerdeführers, dass der Tod immer noch frühestens eine Stunde nach dem von der Zeugin angegebenen Zeitpunkt eingetreten sein müsse. Auch unter diesem Aspekt sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter auf einen möglichen Todeszeitpunkt von bis zu 30 Stunden vor der Legalinspektion komme.  
Die Vorinstanz stellt auf die Aussage des Sachverständigen Dr. E.________ ab, "je nach Literatur" liege die obere Grenze für die partielle Umlagerbarkeit von Totenflecken bei zwischen 20 "bis über 37 Stunden" nach dem Tod (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 70). Es sei unbestritten, dass Totenflecken während etwa eines Tages partiell wegdrückbar seien. Die von der Legalinspizientin zugrundegelegte Obergrenze von einem Tag ("etwa 24 Stunden"; vgl. Protokoll, S. 61 und 72) sei indes nicht absolut zu verstehen. Der Todeszeitpunkt gemäss Anklage - 25 Stunden vor Leichenschau - liege jedenfalls noch im Bereich der unbestrittenen Regel, dass die Totenflecken etwa einen ganzen Tag umlagerbar seien. Diese Feststellung der Vorinstanz ist nicht offensichtlich unrichtig, weshalb es dabei bleibt, dass das Merkmal der Totenflecken den mit der Temperaturmethode gesteckten Zeitrahmen nicht weiter eingrenzt. 
 
2.10. Insgesamt folgt, dass die unter anderem durch Zeugenaussage und Mobiltelefonranddaten festgemachte Tatzeit innerhalb des Intervalls liegt, welcher den (mit der Tatzeit weitestgehend übereinstimmenden) Todeszeitpunkt mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent einschliesst. Unbegründet ist demnach die Rüge, die Vorinstanz handle willkürlich, indem sie ihrer Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers einen nach Einschätzung der Sachverständigen äusserst unwahrscheinlichen Todeszeitpunkt zugrundelege. Die gutachterliche Todeszeitbestimmung, auf welche die Vorinstanz abstellt, gibt keinen Anlass zu erheblichen Zweifeln. Mithin verstösst das angefochtene Urteil auch nicht gegen die Unschuldsvermutung (vgl. das zur amtl. Publ. vorgesehene Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auch bezüglich der Fragen, ob das Opfer in einem stehenden oder fahrenden Auto oder ausserhalb eines Fahrzeugs erschossen worden ist, ob dafür auf die Aussagen der Zeugin C.________ abgestellt werden darf und wie es sich diesbezüglich mit dem Spurenbild und den entsprechenden Feststellungen im Gutachten des Forensischen Instituts vom 5. Juni 2013 verhält. Diese Punkte sind bereits in Zusammenhang mit den Beweisanträgen abgehandelt worden (oben E. 1.1). Darauf ist zu verweisen. Die einschlägigen Feststellungen der Vorinstanz sind willkürfrei.  
 
3.2. Überdies macht der Beschwerdeführer eine unhaltbare Auslegung der Mobiltelefonranddaten und des entsprechenden Bewegungsprofils geltend. Er bezieht sich auf folgende Feststellungen der Vorinstanz: Die Gewohnheit des damals in Italien lebenden Beschwerdeführers, praktisch täglich, mitunter mehrmals täglich, über das Mobiltelefon mit seiner Ehefrau in der Schweiz zu telefonieren, lasse annehmen, dass er am 7. Januar 2009 Gespräche mit seiner Ehefrau geführt hat, als sein Mobiltelefon um 13 Uhr (Standort Erstfeld/UR) und abends um 21.21 Uhr (wieder im Ausland) von dieser angerufen wurde. Damit liege auch auf der Hand, dass es wiederum der Beschwerdeführer war, der um 15.53 Uhr mit diesem Gerät von einem Standort in U.________ aus das spätere Opfer kontaktiert habe. Im Rahmen der vom Beschwerdeführer vertretenen These, die Tötung werde ihm seitens einer fremden Täterschaft in die Schuhe geschoben, bringe er vor, es sei nicht erstellt, dass er auch dieses Telefonat geführt habe. Die Annahme indes, dass er das Mobiltelefon nach dem Telefonat um 13 Uhr für wenige Stunden einer fremden Person überlassen, er es aber vor dem zweiten Telefonat mit seiner Ehefrau um 21.21 Uhr wieder zurückerhalten habe, erscheine derart gesucht und unsinnig, dass sie als Möglichkeit von vornherein ausscheide. Die erwähnten Umstände sowie die Aussagen der Witwe des Opfers über das Verhältnis zwischen diesem und dem Beschwerdeführer, der Observationsbericht mit Hinweisen auf ein Zusteigen des späteren Opfers in ein fremdes Fahrzeug und eine Übereinstimmung von Fasern auf dem Beifahrersitz des Wagens des Beschwerdeführers und an der Hose des Opfers liessen schon unabhängig von den Aussagen der Hauptbelastungszeugin mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen, dass der Beschwerdeführer das Opfer angerufen habe, um anschliessend mit ihm mindestens anderthalb Stunden in der Gegend um U.________ herumzufahren.  
Der Beschwerdeführer hält dagegen, A.________ sei einer Blutrache durch Dritttäter zum Opfer gefallen; Näheres könne er aber nicht sagen, ohne sich selbst und seine Familienangehörigen in Lebensgefahr zu bringen (Schreiben von X.________ an die Vorinstanz vom 16. November 2017). Vor dem Hintergrund eines Komplotts erweise sich der von der Vorinstanz als "gesucht und unsinnig" bezeichnete Handwechsel des Mobiltelefons durchaus als naheliegend, wenn man von einer erzwungenen vorübergehenden Abnahme des Geräts ausgehe. Auch müsse es sich keineswegs um eine fremde Person gehandelt haben, die ihm das Telefon abgenommen habe. Die für ihn nachteilige Interpretation der Geschehnisse durch die Vorinstanz sei spekulativ. 
Dazu genügt es festzuhalten, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers, sofern überhaupt zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG), offenkundig nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich hinzustellen. Für das angeführte Komplott gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Daran hätten die von der Vorinstanz zu Recht (oben E. 1) abgelehnten Beweismassnahmen mit Sicherheit nichts geändert. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer beharrt auf seiner Unschuld. Als Konsequenz daraus äussert er sich ausdrücklich nicht zum Strafpunkt (zum sog. Verteidigerdilemma im kantonalen Prozess vgl. Urteil 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 2.5.2 m.H.). Diesbezügliche Einlassungen erübrigen sich somit. Immerhin ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Strafzumessung (lebenslängliche Freiheitsstrafe) offenkundig schuldadäquat ist (vgl. Art. 47 in Verbindung mit Art. 112 StGB). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die vorliegende Tat im Spektrum der typischerweise unter den Mordtatbestand zu subsumierenden Tatvarianten bloss "im mittleren Bereich" anzusiedeln sein sollte. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. März 2019 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub