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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_511/2008/don 
 
Urteil vom 15. August 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. Konkursamt C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Liegenschaftssteigerung; Eigentumsansprache, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, vom 21. Juli 2008. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Nachdem über den Beschwerdeführer der Konkurs ausgesprochen worden war, hatte das Konkursamt C.________ am 8. Juli 2008 eine Grundstückversteigerung durchgeführt, gegen welche sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2008 bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Graubünden beschwerte. Er machte namentlich geltend, es sei Inventar versteigert worden, das im Eigentum der E.________ GmbH stehe. Das Präsidium des Kantonsgerichts von Graubünden wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli 2008 ab. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist sodann zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 287 E. 1.4). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BV). 
 
2.2 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde praktisch keinen Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Das Präsidium hatte insbesondere erwogen, dass die angebliche Eigentümerin des Mobiliars der Gaststätte, die E.________ GmbH, keine gerichtliche Klage um das Eigentum daran geführt habe. Der Beschwerdeführer weist auf ein Urteil vom 15. Oktober 2007 des Kantonsgerichts von Graubünden hin, das aber die Aberkennung eines Retentionsrechts beschlägt und sich nicht auf die vom Präsidium angesprochene Klage bezieht. 
 
 
Das Präsidium hält sodann weiter dafür, die Eigentumsansprache hätte im Rahmen des Lastenbereinigungsverfahrens erfolgen müssen; der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem Lastenverzeichnis keine Verfahrensfehler gerügt, so dass davon auszugehen sei, dass ihm dies als offensichtlicher Inhaber der E.________ GmbH rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden sei; damit habe er das Eigentum zu spät angesprochen. Inwiefern dies bundesrechtswidrig sein soll, wird nicht dargelegt. 
 
Sodann wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass er, wie das Präsidium weiter ausführt, die Steigerungsbedingungen nicht angefochten hat und er in Bezug auf Zugehörsgegenstände auf die Möglichkeit des Doppelaufrufs hingewiesen worden ist und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. In diesem Zusammenhang wird keine Bundesrechtsverletzung gerügt. 
 
Mit Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, im Inventar des Hotels F.________ befinde sich auch Inventar des Restaurants G.________, hat das Präsidium ausgeführt, der Beschwerdeführer könne dieses Mobiliar gegen Nachweis (des Eigentums) behändigen, was auch der Konkursbeamte in seiner Vernehmlassung festhalte. Auch insofern wird vom Beschwerdeführer nicht erörtert, inwiefern das Präsidium damit Bundesrecht verletzt hat. 
 
2.3 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. August 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Zbinden