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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_154/2020  
 
 
Urteil vom 16. November 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________ und B.A.________, 
2. C.________ Sàrl, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Rouiller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten, 
2. D.D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Eyer, 
3. E.D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Wyss, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verleumdung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb etc. 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 20. Dezember 2019 (P1 18 42). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________ warf in einer am 11. Juni 2014 ausgestrahlten Fernsehsendung den Weinproduzenten D.D.________ und E.D.________ vor, im Jahr 2007 Trauben unter falscher Herkunftsbezeichnung eingekellert zu haben. 
Am 13. Juni 2014 sagte D.D.________ in einem Lokalradio u.a. aus, es gebe immer Betrüger und A.A.________ sei so einer. Dieser habe gegenüber einer amtlich vereidigten Person falsche Herkunftsbezeichnungen gemacht. Das heisse, er habe den Kanton betrogen. In einem Interview, welches am 14. Juni 2014 in einer Zeitung gedruckt wurde, habe D.D.________ ausgeführt, A.A.________ habe der amtlichen Kontrollperson falsche Herkunftsbezeichnungen angegeben. Wenn jemand getäuscht worden sei, dann der kantonale Kontrolleur. A.A.________ gelte als dubioser Geschäftsmann, der mit mehreren Personen im Streit sei, vor wenig zurückschrecke und seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. Um dies zu prüfen, genüge ein Blick in den Betreibungsregisterauszug. Weiter habe D.D.________ ein Informationsschreiben an diverse Weinbauern gesandt und darin ausgeführt, sie würden strafrechtliche Massnahmen gegen A.A.________ wegen Unterstellungen und falschem Zeugnis ergreifen. 
Am 16. Juli 2014 habe E.D.________ an mehrere Medienvertreter eine E-Mail mit Anhang versandt und ausgeführt, A.A.________ sei mit dem Betrüger F.________ affiliiert und die Adressaten der E-Mail verfügten mit dieser über genügend Informationen, um die Behauptungen von A.A.________ richtig einschätzen und erkennen zu können, welches Verhältnis er mit den Wertzeichen anderer Unternehmen habe und wie er mit der Wahrheit umgehe. D.D.________ wie auch E.D.________ hätten erwähnt, A.A.________, B.A.________ und die C.________ Sàrl hätten Schulden in Millionenhöhe. 
 
B.   
A.A.________ und B.A.________ sowie die C.________ Sàrl reichten am 12. September 2014 Strafanzeige gegen D.D.________ und E.D.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung ein. 
Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafverfahren gegen D.D.________ und E.D.________ am 1. Juni 2017 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde von A.A.________, B.A.________ und der C.________ Sàrl hiess das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 3. Januar 2018 teilweise gut und hob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft auf. In der Folge klagte die Staatsanwaltschaft D.D.________ und E.D.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung hinsichtlich gewisser Äusserungen an. Andere Äusserungen klagte sie nicht an. 
Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron machte in der Folge einen Würdigungsvorbehalt betreffend Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Es sprach D.D.________ und E.D.________ am 8. Juni 2018 aber von sämtlichen Vorwürfen frei. Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ sowie die C.________ Sàrl Berufung. 
Am 20. Dezember 2019 stellte das Kantonsgericht des Kantons Wallis die Strafverfahren gegen E.D.________ und D.D.________ ein, soweit diese nicht bereits zuvor rechtskräftig eingestellt worden waren. 
 
C.   
A.A.________, B.A.________ und die C.________ Sàrl erheben Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben. D.D.________ und E.D.________ seien wegen Verleumdung, eventualiter wegen übler Nachrede, sowie wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig zu sprechen. Ausserdem seien D.D.________ wegen Nötigung und E.D.________ wegen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Die Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. Januar 2018 sei im Sinne der Erwägungen aufzuheben. Subeventualiter seien das Urteil und die Verfügung des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeschrift ist in Französisch abgefasst, was zulässig ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Regel jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids, vorliegend folglich auf Deutsch geführt (vgl. Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig das Urteil der Vorinstanz vom 20. Dezember 2019 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde kann daher von vornherein nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung der früheren vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Januar 2018 beantragen. 
 
3.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 97 E. 1 mit Hinweis). In formeller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerde fristwahrend eingereicht wurde und ob die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sind. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG).  
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (vgl. Art. 44 Abs. 1 BGG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG). Gesetzlich bestimmte Fristen stehen u.a. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
Der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat, obliegt dem Absender. Es wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391; 124 V 372 E. 3b S. 375; Urteile 6B_157/2020 vom 7. Februar 2020 E. 2.3, publ. in: SJ 2020 I 232; 8C_696/2018 vom 7. November 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ein Rechtsanwalt muss um das Risiko wissen, dass seine Sendung nicht am gleichen Tag abgestempelt wird, wenn er sie nicht am Schalter aufgibt, sondern (nach Schalterschluss) in einen Briefkasten einwirft. Wenn er eine derartige verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung schafft, muss er für die Behauptung der Rechtzeitigkeit unaufgefordert und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Beweismittel anbieten (Urteile 6B_157/2020 vom 7. Februar 2020 E. 2.3, publ. in: SJ 2020 I 232; 5A_503/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.1; 6B_397/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.1.2. Laut den Angaben der Schweizerischen Post wurde das angefochtene Urteil den Beschwerdeführern am 23. Dezember 2019 zugestellt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG endete in Anwendung von Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG am Montag, den 3. Februar 2020. Die Beschwerdeführer mussten die Beschwerde daher zur Wahrung der Frist nach Art. 48 Abs. 1 BGG und ebenso ihrer eigenen Auffassung zufolge an diesem Tag der Schweizerischen Post oder einer der von dieser Bestimmung genannten Stelle übergeben. Der auf dem Briefumschlag der Beschwerde angebrachte Poststempel datiert jedoch vom 4. Februar 2020, mithin vom Folgetag des letzten Tages der Beschwerdefrist. Es gilt deshalb, wie dargelegt, die widerlegbare Vermutung, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde statt am letzten Tag der Frist, dem Montag, den 3. Februar 2020, erst am Dienstag, den 4. Februar 2020, und demzufolge einen Tag verspätet einreichten.  
Mit separater Eingabe vom 4. Februar 2020 (Eingang beim Bundesgericht 5. Februar 2020) ergänzen die Beschwerdeführer nachträglich, sie hätten die Beschwerde noch am 3. Januar (recte: Februar) 2020, aber nach Schliessung der Postschalter in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen. Diesen Briefeinwurf hätten sie gefilmt. Die entsprechende Videoaufnahme zeige kurz nach dem Einwurf selbst die Datum- und Zeitangaben zweier öffentlicher Busstationen "Montag, 3. Februar, 23 Uhr 56" bzw. "Montag, 3. Februar, 23 Uhr 57". Als Beilage zur nachträglichen Eingabe vom 4. Februar 2020 reichen sie einen USB-Stick mit der genannten Videoaufnahme ein. 
Damit vermögen die Beschwerdeführer die Vermutung der Einreichung der Beschwerde am 4. Februar 2020 nicht zu widerlegen, denn es obliegt den Parteien, auch die Beweismittel rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu erbringen oder zumindest in ihren Rechtsschriften zu bezeichnen. In der Rechtsschrift, deren Beilagen oder auf dem Briefumschlag fehlt ein Nachweis der Übergabe an die Schweizerische Post bereits am 3. Februar 2020. Das mit separater Sendung eingereichte Beweismittel der Videoaufnahme offerierten die Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, obwohl sie es ihren Angaben zufolge schon zuvor in ihren Händen hatten. Folglich gilt die Vermutung, dass die Beschwerdeführer die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG nicht einhielten. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer indessen bereits frühere Beschwerden bei gleicher Vorgehensweise einreichte, das Bundesgericht auf diese eintrat (vgl. etwa Urteil 6B_142/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1 mit ausdrücklicher Prüfung der Fristwahrung) und das Urteil 6B_157/2020 vom 7. Februar 2020 erst nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde erging, ist gestützt auf das Vertrauensprinzip auf diese einzutreten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich in Zukunft und in Anbetracht der obgenannten Erwägungen nicht mehr auf das Vertrauensprinzip wird stützen können. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin erklärt hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, das heisst wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78).  
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn sie schon adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann weder die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; je mit Hinweisen). Er kann vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; je mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Die Beschwerdeführer bringen zu ihrer Beschwerdelegitimation vor, die Vorinstanz habe die Beschwerdegegner 2 und 3 von den Straftaten freigesprochen, welche Erstere beanzeigt hätten. Dies ist unzutreffend, da die Vorinstanz die Beschwerdegegner 2 und 3 nicht von Anklagevorwürfen freisprach, sondern die entsprechenden Strafverfahren einstellte und die Rechtskraft bereits zuvor erfolgter Einstellungen feststellte. Ohnehin würden auch Freisprüche der Beschwerdegegner 2 und 3 die Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren. Einschlägiger ist der Hinweis der drei Beschwerdeführer, wonach sie gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 Zivilforderungen in Höhe von insgesamt Fr. 18'000.-- als Schadenersatz und Genugtuung geltend gemacht hätten. Dass die Vorinstanz die Strafverfahren einstellte, soweit diese nicht bereits zuvor eingestellt worden waren, könnte sich zwar auf Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche auswirken. Die Beschwerdeführer machen solche vor Bundesgericht indessen bloss auf pauschale Weise geltend und sie zeigen insbesondere nicht auf, welche Zivilforderungen aufgrund welcher nicht bereits rechtskräftig eingestellter Lebenssachverhalte begründet seien. Damit kommen die Beschwerdeführer den strengen Anforderungen ihrer Begründungspflicht als Privatkläger nicht nach. Genugtuungsforderungen aus Persönlichkeitsverletzungen bestehen denn auch nur, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt (vgl. Art. 49 Abs. 1 OR). Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (vgl. etwa Urteile 6B_863/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 3; 6B_96/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; 6B_798/2018 vom 14. November 2018 E. 4; je mit Hinweisen). Inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt, ist in der Beschwerde an das Bundesgericht darzulegen (Urteile 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; 6B_495/2017 vom 26. Juli 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Weshalb aus den von den Beschwerdeführern nicht näher bezeichneten Anklagevorwürfen, welchen laut Vorinstanz ohnedem die Sperrwirkung der rechtskräftigen Teileinstellung entgegen stehe und das Verfahren deshalb auch diesbezüglich einzustellen sei (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.7 S. 15), Persönlichkeitsverletzungen resultieren und diese darüber hinaus aussergewöhnlich schwer wiegen sollen, ist vorliegend weder dargetan noch ohne Weiteres ersichtlich. Somit ist auf die Beschwerde mangels erfüllter Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht einzutreten.  
Ferner machen die Beschwerdeführer bezogen auf einen Teil des von Ihnen beanzeigten Sachverhalts eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge unterlassener Dokumentenedition und Befragung zweier Journalisten geltend. Diese Rüge zielt im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids ab. Die Beschwerdeführer belegen damit keine formelle Rechtsverweigerung, sondern sie kritisieren die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Folglich kann auch gestützt auf die sog. "Star-Praxis" nicht auf ihre Beschwerde eingetreten werden. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Weber