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[AZA 0] 
1A.10/2000/mks 
 
          I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG  
          ********************************** 
 
18. Mai 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,  
Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber 
Forster. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
1.  X.________,......., RUS-Moskau,  
2.  Y.________,......., RUS-Moskau,  
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Gerrit 
Straub, Rinderknecht Klein & Stadelhofer, Rechtsanwälte, 
Beethovenstrasse 7, Postfach 4451, Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Z ü r i c h,  
Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h,  
Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Z ü r i c h,  
 
betreffend 
         Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 
          an Russland - B 109769, 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föde-  
ration führt eine Strafuntersuchung gegen Z.________, 
X.________, Y.________ und W.________ wegen Verdachtes des 
Betruges, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesor- 
gung und der Geldwäscherei. Mit Begehren vom 16. Juli und 
1. Oktober 1998 sowie Ergänzung vom 23. Februar 1999 er- 
suchten die russischen Behörden die Schweiz um rechts- 
hilfeweise Kontenerhebungen. 
 
       a) Gemäss Rechtshilfeersuchen habe die russische 
A.________ Bank im April 1996 beim Finanzministerium der 
Russischen Förderation Währungsanleihensoptionen der 6. und 
7. Tranche im Wert von USD 90 Mio. gekauft. Am 30. April 
1996 habe der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der 
A.________ Bank, Y.________, im Einvernehmen mit dem 
Vorstandsvorsitzenden der A.________ Bank, X.________, und 
unter Mitwirkung von W.________ im Auftrag der A.________ 
Bank einen Vertrag mit der Firma B.________ abgeschlossen. 
Darin sei im Rahmen sogenannter SWAP-Geschäfte der Umtausch 
der erwähnten Wertpapiere in Währungsanleihensoptionen der 
5. Tranche vereinbart worden. 
 
       b) Y.________ und W.________ hätten den Vertreter 
der Firma B.________, Z.________, angewiesen, den Umtausch 
nicht vollständig durchzuführen, sondern mehr als USD 10 
Mio. zum Nachteil der A.________ Bank auf Konten verschie- 
dener Gesellschaften bei Banken in der Schweiz und Liechten- 
stein sowie auf Zypern zu überweisen. Zwischen 24. und 
30. Mai 1996 seien entsprechende Überweisungen namentlich 
auf Konten folgender Firmen erfolgt: C.________ S.A., 
D.________ Inc., E.________ S.A., F.________ Ltd. und 
G.________ S.A. (alle domiziliert in Tortola/British Virgin 
Islands). Die fraglichen Konten seien bei der damaligen 
H.________ Bank, der I.________ Bank sowie der K.________ 
Bank (alle in Zürich) geführt worden. Den Angeschuldigten 
wird vorgeworfen, sie hätten sich bei der Abwicklung der 
SWAP-Geschäfte zum Nachteil der A.________ Bank persönlich 
bereichert. 
 
B.-  
Mit Eintretensverfügung vom 17. März 1999 wies die  
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) die 
L.________ Bank (als Rechtsnachfolgerin der H.________ 
Bank), die I.________ Bank sowie die K.________ Bank (alle 
in Zürich) an, Bankunterlagen betreffend die obengenannten 
Kontenbewegungen zu edieren. Nach Eingang der Bankunterlagen 
erliess die BAK IV am 2. September 1999 eine Schlussverfü- 
gung. Darin wurde dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und 
u.a. die Weiterleitung der erhobenen Bankunterlagen an die 
russischen Behörden bewilligt. 
 
C.-  
Eine von X.________ und Y.________ gegen die  
Schlussverfügung vom 2. September 1999 erhobene Beschwerde 
wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich 
mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 ab, soweit es darauf 
eintrat. Dagegen gelangten die beiden Beschwerdeführer mit 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Januar 2000 an das 
Bundesgericht. Sie stellen in der Hauptsache das Rechts- 
begehren, der angefochtene Beschluss des Obergerichtes sei 
aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen sei abzuweisen. 
 
D.-  
Die BAK IV sowie die Staatsanwaltschaft und das  
Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme 
je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Polizei (BAP) 
beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2000, auf die 
Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer haben 
mit Eingabe vom 23. März 2000 repliziert. Das BAP hat am 
3. April 2000 dupliziert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
a) Zwar ist seit 9. März 2000 auch für die Russi-  
sche Föderation das Europäische Rechtshilfeübereinkommen 
(EUeR, SR 0.351.1) in Kraft getreten. Die Beschwerdevoraus- 
setzungen des schweizerischen Rechtshilfeverfahrens sind 
jedoch nicht im EUeR geregelt, sondern im Bundesgesetz über 
die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, 
SR 351.1) und in der diesbezüglichen bundesrätlichen 
Verordnung (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). 
 
       b) Personen, gegen die sich das ausländische Straf- 
verfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn 
eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft 
und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder 
Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). 
 
       c) Auch zur Beschwerdeführung gegen kantonale 
Schlussverfügungen (im Sinne von Art. 80d und Art. 80f 
Abs. 1 IRSG) ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt 
von den angeordneten Rechtshilfemassnahme betroffen ist und 
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- 
rung hat (Art. 80h lit. b IRSG). 
       d) Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon 
dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt 
zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen 
Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan 
sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen 
nicht (BGE 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b 
S. 156). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von 
Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der 
Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber 
angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurch- 
suchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a 
lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für 
Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet 
wurden (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157). 
 
       e) Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an 
einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur 
in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dies 
kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über 
deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und des- 
halb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c - d 
S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berech- 
tigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt aller- 
dings dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung 
nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erschei- 
nen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Im Übrigen könnte auch 
eine ersatzweise Legitimation von Personen, die an einer 
liquidierten juristischen Person bloss wirtschaftlich be- 
rechtigt sind, nicht weiter gehen als die ursprüngliche Be- 
schwerdeberechtigung der nicht mehr handlungsfähigen Gesell- 
schaft selbst. Zum Vornherein nicht legitimiert wäre eine 
juristische Person zur Anrufung von Art. 2 lit. a IRSG 
(BGE 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.). Für bloss indirekt Be- 
troffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen 
Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von 
Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen 
Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu 
verneinen (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, 
je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.). 
 
2.-  
Das Obergericht hat die Frage, ob den Beschwerde-  
führern die Rechtsmittelbefugnis zur Anfechtung der Konten- 
erhebungen zuerkannt werden könne, ausdrücklich offen gelas- 
sen, da die Beschwerde sich ohnehin als materiell unbegründet 
erweise. 
 
       a) Wie in der Beschwerde eingeräumt wird, sind die 
Firmen C.________ S.A., D.________ Inc., E.________ S.A., 
F.________ Ltd. und G.________ S.A. (alle domiziliert in 
Tortola/British Virgin Islands) von den rechtshilfeweisen 
Kontenerhebungen betroffen. Die Beschwerdeführer behaupten 
nicht, sie seien selbst Inhaber der fraglichen Konten. Sie 
machen jedoch geltend, die genannten Gesellschaften seien 
zwischen 2. April und 30. September 1997 allesamt "liqui- 
diert" worden und deshalb "nicht mehr handlungsfähig". An 
den betroffenen Konten der Firmen C.________ S.A., 
F.________ Ltd. und G.________ S.A. seien "die Beschwerde- 
führer 1 und 2 gemeinsam wirtschaftlich berechtigt", am 
Konto der E.________ S.A. "der Beschwerdeführer 1 alleine" 
und an demjenigen der Fa. D.________ Inc. "der Beschwerde- 
führer 2 alleine". Deshalb seien die Beschwerdeführer zur 
Anfechtung der Kontenerhebungen "ausnahmsweise" legitimiert. 
 
       b) Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, 
kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Auflösung der 
direkt betroffenen Gesellschaften und die wirtschaftliche 
Berechtigung der Beschwerdeführer ausreichend erstellt ist. 
Selbst wenn dies zuträfe, könnte deren (ersatzweise) Legiti- 
mation zunächst nicht weiter gehen als die ursprüngliche 
Beschwerdebefugnis der nicht mehr handlungsfähigen Gesell- 
schaften selbst. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 2 
lit. a IRSG kann daher zum Vornherein nicht eingetreten 
werden (BGE 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.). 
 
       c) Darüber hinaus darf die Liquidation von direkt 
betroffenen Gesellschaften nach der Praxis des Bundesge- 
richtes nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich 
erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Es ist denkbar, 
dass eine Gesellschaft, die zuvor einen rechtmässigen wirt- 
schaftlichen (oder ideellen) Geschäftszweck verfolgte, zu- 
fälligerweise gerade dann ihre Geschäftstätigkeit einstellt 
und aufgelöst wird, wenn sie von strafprozessualen Konten- 
erhebungen bedroht oder betroffen ist. Die dargelegte Praxis 
soll ermöglichen, dass in einem solchen (wohl eher seltenen) 
Fall die schutzwürdigen Interessen der an der Gesellschaft 
wirtschaftlich berechtigten Personen auch in einem Rechts- 
hilfeverfahren gewahrt werden können. Hingegen dient die 
erwähnte Praxis nicht dazu, es dem Angeschuldigten oder 
anderen vom Rechtshilfeverfahren berührten Personen zu er- 
möglichen, das Verfahren durch rechtsmissbräuchliches Ver- 
halten zu komplizieren und zu erschweren. Die revidierten 
Bestimmungen des IRSG - darunter namentlich die Legitima- 
tionsvorschriften von Art. 80h IRSG und Art. 9a lit. a 
IRSV - bezwecken im Gegenteil eine Straffung und Beschleu- 
nigung des Rechtshilfeverfahrens und eine Eindämmung trö- 
lerischer Beschwerdeführung (vgl. Botschaft zur Änderung 
des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in 
Strafsachen vom 29. März 1995, BBl 1995 III 1 ff.). 
 
       d) Die Beschwerdeführer bringen selber vor, die 
fünf von Kontenerhebungen betroffenen Firmen C.________ 
S.A., D.________ Inc., E.________ S.A., F.________ Ltd. und 
G.________ S.A. seien innerhalb von knapp neun Monaten 
(nämlich am 2. April, 15. September, 18. November und 
30. Dezember 1997) allesamt liquidiert worden. Laut 
Beschwerdeschrift (Seite 25 Ziff. 4.17 - 4.18) habe der 
Mitangeschuldigte Z.________ "am 19. November 1996 schrift- 
liche Anschuldigungen" gegen die Beschwerdeführer erhoben. 
"Innert der für russische Verhältnisse unglaublich kurzen 
Zeit von nur vier Tagen" habe der russische Generalstaats- 
anwalt diese Eingabe akzeptiert und ein Untersuchungs- 
verfahren eingeleitet. "Im Zuge dieses Verfahrens" seien die 
Räumlichkeiten der A.________ Bank sowie "die Privatwoh- 
nungen und Ferienhäuser" der Beschwerdeführer durchsucht 
worden. "Zudem" seien der Beschwerdeführer 1 "sechsmal" und 
der Beschwerdeführer 2 "fünfmal als Zeugen von der russi- 
schen Generalstaatsanwaltschaft einvernommen" worden. 
 
       Wie den Akten zu entnehmen ist, hatten die Be- 
schwerdeführer jedenfalls spätestens seit Anfang April 1997 
Kenntnis von den genannten Untersuchungen sowie vom Straf- 
verfahren in Sachen Z.________/A.________ Bank. Die Be- 
schwerdeführer legen keine plausible - insbesondere wirt- 
schaftliche - Erklärung dafür dar, weshalb kurz nach 
Bekanntwerden der Strafuntersuchung und innerhalb eines 
Zeitraums von weniger als einem Jahr alle fünf von den 
Kontenerhebungen betroffenen Gesellschaften auf den British 
Virgin Islands aufgelöst worden seien. Eine nachvollziehbare 
Begründung dafür (z.B. Auflösung wegen Konkurses oder wegen 
nachweisbarer Aufgabe einer konkreten Geschäftstätigkeit, 
endgültiges Erreichen des ideellen oder wirtschaftlichen 
Gesellschaftszweckes, richterliche Zwangsauflösung usw.) 
ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere ent- 
halten die eingereichten Liquidationsurkunden keine Angaben 
über die rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe der Gesell- 
schaftsauflösungen. 
       e) Bei dieser Sachlage drängt sich die Annahme auf, 
dass die geltend gemachte Liquidation der Gesellschaften 
offenbar aus rechtsmissbräuchlichen Motiven erfolgte, näm- 
lich vornehmlich mit dem Ziel der Komplizierung und Er- 
schwerung des damals schon hängigen Strafuntersuchungs- bzw. 
des absehbaren Rechtshilfeverfahrens (vgl. BGE 123 II 153 
E. 2d S. 157 f.). 
 
       Nach dem Gesagten besteht im vorliegenden Fall kein 
Anlass, den Beschwerdeführern - als nicht direkt von Konten- 
erhebungen Betroffenen sondern (angeblich) nur wirtschaft- 
lich Berechtigten - ausnahmsweise die Legitimation zur An- 
fechtung der streitigen Rechtshilfemassnahmen zuzuerkennen. 
Die Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG ist 
somit zu verneinen. Es kann offen bleiben, ob dabei auch 
noch dem Umstand Rechnung zu tragen wäre, dass es sich bei 
den Beschwerdeführern laut Rechtshilfeersuchen nicht um 
unbeteiligte Dritte sondern um Mitangeschuldigte handelt. 
 
3.-  
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass  
auf die Beschwerde mangels Rechtsmittellegitimation nicht 
einzutreten ist. 
 
       Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichts- 
kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 
OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen 
(Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.-  
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht  
eingetreten. 
 
2.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Be-  
schwerdeführern (solidarisch und zu gleichen Teilen) aufer- 
legt. 
 
3.-  
Dieser Entscheid wird den Beschwerdeführern, der  
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staats- 
anwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des 
Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Polizei schriftlich 
mitgeteilt. 
 
______________ 
 
 
Lausanne, 18. Mai 2000 
 
           
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung  
                    
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
Der Präsident: 
 
                                         
Der Gerichtsschreiber: