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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_526/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Januar 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Advokatin Melanie Huber, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 26. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________ (geb. 1953) und B.A.________ heirateten 1991 in London. Aus der Ehe gingen zwei, inzwischen volljährige Kinder hervor. Seit dem 1. Juli 2010 leben A.A.________ und B.A.________ getrennt. Das Getrenntleben wurde in einer Eheschutzverfügung des Tribunal de l'Arrondissement de la Côte vom 7. Juli 2010 geregelt. 
 
 Am 1. Juli 2012 klagte B.A.________ am Richteramt Olten-Gösgen auf Scheidung. Mit Urteil vom 29. August 2013 schied die Amtsgerichtspräsidentin die Ehe. Soweit vor Bundesgericht von Interesse verpflichtete sie B.A.________ zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von monatlich Fr. 3'200.-- bis und mit September 2017 und von monatlich Fr. 2'000.-- ab 1. Oktober 2017 bis und mit Dezember 2027. Eine vom Eheschutzrichter und vom Richteramt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen verfügte Schuldneranweisung hob sie auf. 
 
B.   
Gegen dieses Urteil erhob A.A.________ am 17. Januar 2014 Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie verlangte unter anderem die Erhöhung des Unterhaltsbetrags für den Zeitraum bis September 2017 auf monatlich Fr. 6'000.-- und die Anordnung einer Schuldneranweisung. Allenfalls sei die Sache an das Richteramt zurückzuweisen. B.A.________ erhob hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts am 19. Februar 2014 Anschlussberufung. 
 
 Mit Urteil vom 26. Mai 2014 wies das Obergericht die Berufung ab und trat auf die Anschlussberufung nicht ein. 
 
C.   
Am 27. Juni 2014 hat A.A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie hält an ihren Begehren auf Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbetrags auf Fr. 6'000.-- bis und mit September 2017 und auf Anordnung der Schuldneranweisung fest. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung und darum, das Verfahren vor Bundesgericht auf Französisch zu führen. 
 
 Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und mitgeteilt, dass das Verfahren auf Deutsch geführt werde (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen).  
 
 Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Will die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). 
 
1.3. Bei der Festsetzung von Unterhalt ist der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; BGE 134 III 577 E. 4 S. 580; 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292). Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung vorinstanzlicher Ermessensentscheide Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist namentlich der Fall, wenn sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie Umstände nicht in Betracht gezogen hat, die hätten beachtet werden müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, die sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; 137 III 303 E. 2.1.1 S. 305).  
 
2.   
Umstritten ist zunächst die Höhe des nachehelichen Unterhalts und dabei in erster Linie, ob der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist 
 
2.1. Die kantonalen Gerichte haben der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 2'500.-- (für eine Erwerbstätigkeit zu 50 %) angerechnet. Das Obergericht hat dies wie folgt begründet: Die Beschwerdeführerin habe zwar Jahrgang 1953 und sei damit über 60 Jahre alt. Sie habe aber während der Ehe verschiedene Teilzeitanstellungen innegehabt und ihre Erwerbstätigkeit nie vollständig und über längere Zeit aufgegeben. Sie habe eine universitäre Ausbildung als Biologin abgeschlossen. Die Parteien lebten seit 1997 in der Schweiz, zunächst in Basel, dann in der Romandie. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über genügend Französischkenntnisse verfüge, um sich problemlos zu verständigen und irgendeine Erwerbstätigkeit in der Romandie auszuüben. Ihre Englischkenntnisse seien sodann sehr gut, da sie englische Staatsbürgerin sei und ihren Masterabschluss in Biologie in England gemacht habe. Dies sei gerade im Raum Genf mit seinen internationalen Organisationen ein Vorteil bei der Stellensuche. Die Beschwerdeführerin sei seit Sommer 2012 ausgesteuert und habe seither offenbar keine Arbeit mehr gefunden. Dies erstaune angesichts der eingereichten Stellenbewerbungsnachweise jedoch nicht. Sie habe sich nämlich einzig als Biologielehrerin an englischen Schulen beworben. Belege über Arbeitsbemühungen seit dem Ende des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung seien nicht vorhanden. Es scheine, die Beschwerdeführerin habe sich seit der Trennung nicht ernsthaft um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht, was ihr nun nicht zum Vorteil gereichen dürfe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe der Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit nicht entgegen. Ihre Krankheit sei primär vom Hausarzt attestiert und (noch) vorübergehender Natur. Wäre sie dauernd, müsste sie eingehender dokumentiert sein und es hätte eine IV-Anmeldung erfolgen müssen.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber davon aus, ihre Aussichten, eine Stelle zu finden seien schlecht, weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Dabei beschränkt sie sich jedoch weitgehend auf unzulässige Sachverhaltskritik an den Feststellungen der Vorinstanzen, ohne detailliert aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sein sollen. So macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei zwischen 1990 und 2007 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und sie habe insgesamt nur während vier Jahren ihres Lebens gearbeitet. Sie setzt sich dabei nicht mit der gegenteiligen Feststellung des Obergerichts auseinander, dass sie während der Ehe verschiedene Teilzeitanstellungen innegehabt und die Erwerbstätigkeit nie vollständig aufgegeben habe. Keine Grundlage im angefochtenen Urteil finden ihre Ausführungen dazu, dass sie ihre Stelle als Biologielehrerin, die sie zwischen 2007 und 2010 ausgeübt habe, nur aufgrund besonderer Umstände erhalten habe, nämlich weil es sich um eine Privat- und keine öffentliche Schule gehandelt habe und ihr Sohn dieselbe Privatschule besucht habe. Dass ihre Französischkenntnisse für eine Anstellung an einer öffentlichen Schule nicht genügen würden und Englisch nicht ihre Muttersprache sei (sondern Persisch), findet ebenfalls keine Grundlage im angefochtenen Urteil. Ausserdem bringt sie vor, ihre Ausbildung in Humanbiologie erlaube es ihr - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht, in einem Labor zu arbeiten. Damit greift sie allerdings nicht eine Erwägung des Obergerichts, sondern eine des Richteramts an, die die Vorinstanz nicht ausdrücklich übernommen hat. Abgesehen davon, dass sie für ihre Behauptung, eine Ausbildung in Humanbiologie qualifiziere generell nicht für Laborarbeit, keinerlei Belege vorlegt, übergeht sie, dass ihr die Vorinstanzen vorgehalten haben, sie könne ihr Spektrum erweitern und beispielsweise eine Sachbearbeiterstelle suchen. Sie bestreitet ferner, dass ihre Englischkenntnisse ihr bei der Stellensuche einen wesentlichen Vorteil brächten. Sie erfülle die Anforderungen für die Anstellung bei einer internationalen Organisation nicht und habe angesichts der Konkurrenz keine Chance, eine entsprechende Stelle zu erhalten. Diese Behauptungen sind unbelegt. Wenn sie ausführt, Englisch sei auch im Genferseegebiet kein Sesam-öffne-dich, so verkennt sie die Tragweite der entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen: Eine Garantie, eine Stelle zu finden, stellen ihre Sprachkenntnisse nicht dar, aber die Vorinstanz durfte - ohne in Willkür zu verfallen - davon ausgehen, dass diese Kenntnisse ihre Chancen erhöhen. Mit dem pauschalen Vorwurf, die Vorinstanz habe keine Ahnung von der Realität in der Genferseeregion, insbesondere hinsichtlich des Arbeitsmarkts, kann insoweit keine Willkür dargetan werden. Entgegen ihrer Auffassung hat die Vorinstanz sie schliesslich nicht aufgefordert, eine Ausbildung zu beginnen, so dass auf die entsprechenden Einwände nicht einzugehen ist.  
 
 Was ihren Gesundheitszustand betrifft, macht sie geltend, sie leide unter Kniearthrose, was ihr Schmerzen verursache und gewisse Bewegungen verunmögliche, womit sie gewisse Tätigkeiten nicht ausüben könne. Die Vorinstanz hat keine Feststellungen über die genaue Art ihrer Erkrankung getroffen, was von der Beschwerdeführerin nicht gerügt wird. Im erstinstanzlichen Urteil werden Hallux und Rückenleiden erwähnt. Die Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang aber jegliche Auseinandersetzung mit der Erwägung des Obergerichts missen, dass ihre Erkrankung noch als vorübergehend zu betrachten sei und bei einer dauernden Krankheit eine eingehendere Dokumentation und eine IV-Anmeldung hätten erfolgen müssen. 
 
 Die Beschwerdeführerin sieht schliesslich ihr Alter als Argument, das gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens spreche. Angesichts des der Vorinstanz in diesem Bereich zustehenden weiten Ermessens und der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen erscheint Art. 125 ZGB jedoch nicht als verletzt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Trennung Teilzeit gearbeitet hat und von ihr auch weiterhin nur eine Teilzeiterwerbstätigkeit verlangt wird, dass sie ausserdem gut ausgebildet ist und sie - trotz gewisser gesundheitlicher Probleme - unter dem Gesichtspunkt des Arbeitslosenversicherungsgesetzes als vermittlungsfähig gilt. Ein fehlerhafter Ermessensgebrauch liegt somit nicht vor. 
 
2.3. Nur am Rande geht die Beschwerdeführerin auf ihren Bedarf ein. Sie äussert sich einzig zu ihren Wohnkosten. Vor der Vorinstanz hat sie monatliche Mietkosten von Fr. 2'450.-- für die ehemals eheliche 5-Zimmer-Wohnung geltend gemacht. Die Vorinstanzen haben ihr einzig Fr. 1'900.-- angerechnet. Vor Bundesgericht wendet sie ein, sie finde kaum eine günstigere Wohnung und sie habe Anrecht auf Fortführung ihres Lebensstandards. Was die Suche nach einer günstigeren Wohnung betrifft, so geht sie nicht auf die Recherche des Obergerichts ein, wonach im Kanton Waadt derzeit 135 Wohnungen mit 3 bis 3,5 Zimmern mit einem Mietzins von Fr. 1'500.-- bis Fr. 1'800.-- leer stünden. Ebenso wenig geht sie darauf ein, dass ihr jüngerer Sohn ab September 2013 nicht mehr bei ihr wohne und ihr demnach die 5-Zimmer-Wohnung allein zur Verfügung stünde. Es geht vorliegend also nicht darum, dass ihr die Fortführung ihres ehelichen Lebensstandards nicht gewährt worden wäre, sondern darum, dass sie kein Anrecht darauf hat, eine faktische Erhöhung dieses Standards durch Alleinbenutzung einer 5-Zimmer-Wohnung finanziert zu erhalten.  
 
2.4. Weder einen Zusammenhang mit dem Bedarf der Beschwerdeführerin noch mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens haben ihre Ausführungen zu finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdegegners und zu seiner Lebensgemeinschaft mit einer neuen Partnerin sowie deren Einkommen. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
3.   
Umstritten ist schliesslich die Anordnung der Schuldneranweisung. 
 
 Das Obergericht hat sich diesbezüglich der Auffassung des Richteramts angeschlossen, wonach davon auszugehen sei, der Beschwerdegegner werde die Unterhaltszahlungen inskünftig pflichtgemäss bezahlen, da der zu bezahlende Unterhaltsbeitrag wesentlich geringer sei als während der Dauer des Verfahrens und die hälftige Teilung der Bonuszahlungen entfalle. Zudem sei Voraussetzung einer Anweisung nach Art. 132 ZGB, dass eine Vernachlässigung der Unterhaltspflicht vorliege, was erst der Fall sein könne, wenn die Verpflichtung zur Bezahlung rechtskräftig und vollstreckbar sei. 
 
 Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass der Beschwerdegegner in der Vergangenheit seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Sie geht aber weder darauf ein, dass das Obergericht angesichts des geringeren Betrages künftig freiwillige Zahlung durch den Beschwerdegegner erwartet, noch auf dessen Erwägung, dass die Verpflichtung zur Bezahlung rechtskräftig und vollstreckbar sein müsste. 
 
4.   
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg