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[AZA 0/2] 
4C.79/2001/rnd 
 
I. ZIVILABTEILUNG 
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21. Juni 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, 
Präsident, Leu, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch und 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
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In Sachen 
X.________ Versicherung, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, Weggisgasse 29, Postfach, 6000 Luzern 5, 
 
gegen 
A.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, Postfach, 6302 Zug, 
 
betreffend 
Motorfahrzeughaftpflicht, hat sich ergeben: 
 
A.-Am 8. Dezember 1992 fuhr A.________ (Klägerin) als Beifahrerin im Fahrzeug Nissan Patrol Turbo-Diesel ihres Ehemannes, als ein entgegenkommender Fiat Panda frontal in das korrekt fahrende Fahrzeug prallte. Die aus Milano stammende Lenkerin des Fiat Panda ist bei der Y.________ Versicherung in Italien obligatorisch haftpflichtversichert. Die X.________ Versicherung (Beklagte) führt in der Schweiz die Geschäfte für ausländische Fahrzeuge. 
 
Etwa eine Stunde nach der Kollision stellten sich nach Darstellung der Klägerin Nacken- und Schulterbeschwerden ein. Weil sich diese Beschwerden über Nacht verstärkten, begab sie sich am 9. Dezember 1992 zu ihrem Hausarzt. Dieser verordnete ihr einen Halskragen sowie schmerzstillende und muskelentspannende Medikamente; er diagnostizierte ein Halswirbelsäulen (HWS)-Schleudertrauma mit konsekutivem Hartspann der Muskulatur bis zur Lendenwirbelsäule. Er schrieb die Klägerin bis zum 24. Dezember 1992 vollständig arbeitsunfähig, nachher für 50%. Der Zustand der Klägerin besserte sich in der Folge trotz therapeutischer Massnahmen nicht. 
Mitte Dezember 1993 stellte ein Spezialarzt für Neurologie fest: Status nach Autounfall mit Frontalkollision mit Schleudertrauma, zerviko-zephalem Syndrom, Zervikobrachialsyndrom C7 links und pseudoradikulärer Ischialgie links bei negativem LWS-CT, mit Nachweis einer linksbetonten medianen Diskushernie C 6/7, mit rotatorischer Fehlstellung von C2 um 4° von rechts nach links, ohne Hinweis auf Instabilität. 
 
B.-Am 12. Dezember 1994 reichte A.________ beim Landgericht Ursern Klage ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen Betrag nach richterlichem Ermessen, mindestens aber Fr. 50'000.-- zu bezahlen. Es sei überdies vorzumerken, dass es sich um eine Teilklage handle. 
 
Mit Urteil vom 5. Mai 1999 hiess das Landgericht Ursern die Teilklage gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin den Betrag von total Fr. 178'598.-- nebst Zins zu 5% ab 1. 6. 1996 zu bezahlen, gemäss Aufstellungen der Forderungen auf S. 7 und 8 der Erwägungen. Danach setzt sich der Forderungsbetrag wie folgt zusammen: 
Haushaltführungsschaden: 
100% arbeitsunfähig vom 8.12.1992-31. 12.19922/3 Monate à Fr. 4'344.-- Fr. 2'896.-25% (recte 28%) arbeitsunfähigvom 1.1.1993-31. 12.199312 Monate à (Fr. 4'344.--x0. 28) Fr. 1'216.-- Fr. 14'592.-28% arbeitsunfähig vom 1.1.1994-31. 12.199524 Monate à (Fr. 4'474.--x0. 28) Fr. 1'252.-- Fr. 30'048.-28% arbeitsunfähig vom 1.1.1996-31. 12.199612 Monate à (Fr. 4'519.--x0. 28) Fr. 1'265.-- Fr. 15'108.-28% arbeitsunfähig vom 1.1.l997-31. 12.199712 Monate à (Fr. 3'376.--x0. 28) Fr. 945.- Fr. 11'340.-28% arbeitsunfähig vom 1.1.1998-31. 3.199915 Monate à (Fr. 3'343.--x0. 28) Fr. 936.-- Fr. 14'044.- Haushaltschaden von Fr. 88'096.- Erwerbsschaden: 
 
 
100% arbeitsunfähig vom 8.12.1992-31. 12.19922/3 Monate à Fr. 2'675.-- Fr. 1'783.-68% arbeitsunfähig vom 1.1.1993-31. 12.199648 Monate à (Fr. 2'076.--x0. 68) Fr. 1'820.-- Fr. 88'320.-80% arbeitsunfähig vom 1.1.1997-31. 3.199927 Monate Fr. 3'508.-- (jährlicher Schadenvon Fr. 42'100: 12) Fr. 94'716.- Erwerbsschaden total Fr.184'819.- Vom Haushaltführungsschaden bis 31.3.1999 von Fr. 88'096.--und dem Erwerbsschaden bis 31.3.1999 von Fr.184'819.--insgesamt somit Fr.272'995.-- 
 
 
wurden die Leistungen der Eidg. IV von ./. Fr. 80'317.--sowie Akontozahlungen der Beklagten von ./. Fr. 14'000.-- in Abzug gebracht, woraus sich der Betrag von Fr.178'598.--ergab. ============= 
Das Obergericht des Kantons Uri wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ursern vom 5. Mai 1999 mit Entscheid vom 19. Januar 2000 (Versand: 
 
 
26. Januar 2001) ab. 
 
C.-Mit eidgenössischer Berufung vom 26. Februar 2001 stellt die Beklagte die Anträge, das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 19. Januar 2000 sei aufzuheben; die Klage sei, soweit sie die bereits geleisteten Zahlungen von Fr. 15'000.-- übersteige, abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Klägerin schliesst in der Antwort auf Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-a) Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG). Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht sodann seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als wahr und vollständig zugrunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das Sachgericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanerbieten dazu prozesskonform unterbreitet worden waren (Art. 63 und 64 OG; BGE 125 III 368 E. 3 S. 372, 193 E. 1e S. 205; 123 III 110 E. 2 S. 111; 115 II 484 E. 2a S. 485 f.). 
 
Die Beklagte rügt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und damit die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts (Art. 29 Abs. 2 BV). Auf diese Rüge ist im Rahmen der Berufung nicht einzutreten. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang freilich auch geltend, ihr aus Art. 8 ZGB fliessender bundesrechtlicher Anspruch auf Beweisführung sei verletzt. 
 
b) Nach Art. 8 ZGB hat mangels einer besonderen Bestimmung derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Die bundesrechtliche Beweisnorm von Art. 8 ZGB regelt damit die Voraussetzungen und die Folgen der Beweislosigkeit, des non liquet. Art. 8 ZGB kann dadurch verletzt sein, dass das kantonale Gericht die Voraussetzungen der Beweislosigkeit bzw. 
die Anforderungen an den Beweis verkennt (z.B. Glaubhaftmachen genügen lässt, wo strikter Beweis erforderlich ist), dass es die Folgen der - zutreffend erkannten - Beweislosigkeit zu Lasten der falschen Partei ausschlagen lässt oder schliesslich dadurch, dass es von Beweislosigkeit ausgeht, obwohl form- und fristgerecht vorgebrachte Beweisanträge der beweisbelasteten Partei vorliegen, die unbeurteilt geblieben sind. Insofern gibt Art. 8 ZGB der beweisbelasteten Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, sofern ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317; 122 III 219 E. 3c S. 223; 114 II 289 E. 2a S. 290). Schliesslich ergibt sich aus Art. 8 ZGB das Recht der nicht beweisbelasteten Partei auf den Gegenbeweis, das heisst das Recht, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen (BGE 120 II 393 E. 4b S. 397; 115 II 305). Dieses Recht auf den Gegenbeweis ist dann verletzt, wenn das kantonale Sachgericht den Hauptbeweis als erschüttert betrachtet, aber dennoch auf die Sachdarstellung der beweisbelasteten Partei abstellt mit der Begründung, die Gegendarstellung sei ihrerseits unbewiesen geblieben (BGE 120 II 393 E. 4b S. 397). Beweislosigkeit liegt dagegen nicht vor, wenn das Gericht in Würdigung der abgenommenen oder vorweggenommener Würdigung nicht abgenommener Beweise zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt; in diesem Fall ist die Beweislastverteilung gegenstandslos und Art. 8 ZGB ist nicht verletzt, denn bundesrechtlich ist danach nicht geregelt, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis zu würdigen ist (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291; 120 II 393 E. 4b S. 397). 
 
2.-Die Beklagte verkennt die Tragweite von Art. 8 ZGB und missachtet die Unzulässigkeit der Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wenn sie bestreitet, dass die Klägerin den Beweis für die natürliche Kausalität zwischen der Kollision und der Gesundheitsschädigung erbracht habe. 
Die Vorinstanz hat namentlich aufgrund der von der ersten Instanz bei Prof. Dr. med. B.________ eingeholten Gutachten geschlossen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Kollision und den gesundheitlichen Schäden der Klägerin erstellt sei. Was die Beklagte in diesem Zusammenhang vorbringt, ist unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung oder erschöpft sich in der Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Die Vorinstanz hat in Bezug auf den natürlichen Kausalverlauf weder die Anforderungen an den Beweis verkannt noch hat sie aufgrund der Vorbringen der Beklagten den Hauptbeweis als erschüttert angesehen. Sie hat im Gegenteil den der Klägerin obliegenden Beweis als erbracht erachtet und in antizipierter Würdigung der von der Beklagten beantragten Beweise geschlossen, der Unfall vom 8. Dezember 1992 sei für die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin ursächlich. Bei dieser Würdigung ist das von Art. 8 ZGB garantierte Recht auf den Gegenbeweis gegenstandslos. Soweit die Vorinstanz im Übrigen die Vorbringen der Beklagten im Prozess als verspätet aus dem Recht gewiesen oder angeblich falsch interpretiert hat, hat sie kantonales Prozessrecht angewandt, dessen Auslegung der Überprüfung durch das Bundesgerichts im Verfahren der Berufung ebenfalls entzogen ist (Art. 43 und 55 Abs. l lit. c OG). Die Rügen der Beklagten, die sich gegen die tatsächliche Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung der Klägerin richten, sind im vorliegenden Verfahren unzulässig (vgl. BGE 123 III 110 E. 2 S. 111 mit Verweisen). Es ist darauf nicht einzutreten. 
 
3.-Die Beklagte stellt sodann die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in Frage, einerseits mit der Begründung, der Unfall - so wie ihn das aufgrund eines offensichtlichen Versehens nicht berücksichtigte Gutachten C.________ feststelle - sei gar nicht geeignet, eine Gesundheitsschädigung zu verursachen, wie sie die Klägerin aufweise und anderseits aus der Erwägung, die konstitutionelle Prädisposition der Klägerin hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall zur heutigen gesundheitlichen Situation der Klägerin geführt. 
 
a) Ein Ereignis gilt dann als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 123 III 110 E. 3a mit Verweisen). Dabei genügt haftpflichtrechtlich, dass der Schädiger eine Schadensursache gesetzt hat, ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre, während Mitursachen wie etwa die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen (BGE 123 III 110 E. 3c S. 114 f.; 113 II 86 E. 1b S. 89 f.). Im Unterschied zur Sozialversicherung (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366) ist die Adäquanz haftpflichtrechtlich nicht nach der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen (BGE 123 III 110 E. 3a S. 113). 
 
b) Mit der Rüge eines offensichtlichen Versehens verkennt die Beklagte dessen Bedeutung. Ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG liegt nur vor, wenn eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig (d.h. 
nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen worden ist (BGE 109 II 159 E. 2b S. 162; 104 II 68 E. 3b S. 74). Die versehentlich nicht oder nicht richtig wahrgenommene Aktenstelle muss sodann für die Beurteilung der gerügten Bundesrechtsverletzung erheblich sein (BGE 118 IV 88 E. 2b S. 89), was im Übrigen mit Aktenhinweis zu belegen ist (Art. 55 Abs. l lit. d OG). Die Vorinstanz hat in Würdigung der Beweise, namentlich der von der Erstinstanz eingeholten Gutachten geschlossen, dass die Frontalkollision vom 8. Dezember 1992 für die gesundheitlichen Schäden der Klägerin kausal war. Damit ist der Rüge der Beklagten der Boden entzogen. 
 
c) Die Vorbringen der Beklagten zum adäquaten Kausalzusammenhang übersehen sodann, dass Mitursachen wie eine allfällige konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person die Adäquanz kaum je auszuschliessen vermögen, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden wie hier festgestellt ist. Ein vorbestehendes Leiden der Geschädigten kann für den Umfang der Haftpflichtansprüche gemäss Art. 42 bis 44 OR von Bedeutung sein und der geringen Intensität der Unfallursache kann im Rahmen der Ersatzbemessung Rechnung getragen werden (BGE 123 III 110 E. 3c S. 115 mit Verweisen). Soweit allerdings die Beklagte den Umfang der Haftpflicht ebenfalls bestreitet, verkennt sie wiederum die Tragweite der Versehensrüge und von Art. 8 ZGB. Sie beanstandet im Ergebnis die Beweiswürdigung der Vorinstanz, welche in Würdigung der medizinischen Unterlagen einen haftpflichtrechtlich entlastenden Vorzustand verneint hat. Dass die Vorinstanz dabei in vorweggenommener Beweiswürdigung dem Antrag der Beklagten auf Einholung einer orthopädischen Expertise nicht stattgegeben hat, berührt die Beweisnorm des Art. 8 ZGB nicht (oben E. 1b). 
 
4.-Die Beklagte ficht schliesslich die Berechnung des Schadens als bundesrechtswidrig an. 
 
a) Als Schaden zu ersetzen sind die wirtschaftlichen Auswirkungen einer schädigenden Handlung beim Geschädigten, die unfreiwillig erlittene Vermögensminderung oder der entgangene Gewinn, während die Beeinträchtigung persönlich-ideeller Rechtsgüter an sich keinen (Vermögens-)Schaden darstellt (BGE 123 IV 145 E. 4b/bb S. 147; vgl. auch Brehm, Berner Kommentar, N. 69/70 zu Art. 41; Roberto, Schadensrecht, Basel etc. 1997, S. 157). Schaden im Rechtssinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 127 III 73 E. 4 S. 76 mit Hinweisen) bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären. An diesem tradierten Schadensbegriff ist entgegen gewisser Lehrmeinungen jedenfalls solange festzuhalten, als im Allgemeinen die subjektive wirtschaftliche Situation am Vermögen und an den Einkünften, d.h. am Zufluss von Wirtschaftsgütern, gemessen wird und nicht am Konsum von Gütern, Ressourcen und Dienstleistungen. Ausgeschlossen erscheint, den Vermögensschaden ausschliesslich nach den durch ein schädigendes Ereignis entzogenen Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften zu bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise diese Möglichkeiten ohne die Schädigung wirtschaftlich genutzt worden wären, wie dies die Klägerin in der Antwort im Zusammenhang mit dem Schadenersatz aus Mithilfe im Gewerbe ihres Ehemannes vertritt (vgl. dazu Geisseler, Der Haushaltschaden, in: Alfred Koller (Hrsg.), Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997, St. Gallen, S. 65; Roberto, a.a.O., S. 228 und 231 f.). Die Körperverletzung an sich ist noch kein Schaden im Rechtssinn, sondern es sind allein die wirtschaftlichen Nachteile zu ersetzen, welche die Verletzung für den Geschädigten zur Folge hat (BGE 95 II 255 E. 7a S. 264). Der Entzug allein der persönlichen Möglichkeiten zu Produktion (oder Genuss) kann unter Umständen als immaterieller Schaden berücksichtigt werden (Art. 47, 49 OR); als Vermögensschaden fällt er ausser Betracht (daran wird auch im Vorentwurf eines neuen Haftpflichtrechts festgehalten, vgl. dazu Art. 45 - 45f des Vorentwurfs eines Bundesgesetzes über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts). 
Die Feststellung der Entstehung und des Ausmasses eines Schadens ist im Übrigen tatsächlicher Natur und daher der Überprüfung des Bundesgerichts im Berufungsverfahren entzogen; Rechtsfrage ist dagegen, ob die Vorinstanz von zulässigen Berechnungsgrundsätzen ausgegangen ist, wozu auch die Anwendung der konkreten oder abstrakten Schadensberechnung zählt (BGE 127 III 73 E. 3c S. 75; 126 III 388 E. 8a S. 389; 123 III 241 E. 3a S. 243). 
 
 
b) Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts wird nach der Rechtsprechung nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushalthilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (BGE 99 II 221 E. 2 S. 
222 f.; 113 II E. 2 S. 350 f.; 108 II 434 E. 3; vgl. auch den Bundesgerichtsentscheid vom 13. Dezember 1994, publiziert in Pra 84/1995 Nr. 172 S. 548 und in JdT 1996 I S. 728, E. 5). Der "normativ", gleichsam von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 113 II 345 E. 2 S. 350 f.; 108 II 434 E. 3d S. 439; Widmer/Geiser/ Sousa-Poza, Gedanken und Fakten zum Haushaltschaden aus ökonomischer Sicht, ZBJV 136/2000 S. 4; Geisseler, a.a.O., S. 
73; Roberto, a.a.O., S. 212). Der Grund für die unabhängig von den konkreten Mehrkosten vorzunehmende abstrakte Schadensermittlung liegt darin, dass der Beizug einer aussenstehenden Person für Arbeiten im privaten Rahmen eines Haushalts nicht durchwegs als zumutbar erscheint und die Beeinträchtigung üblicherweise durch unentgeltlichen Mehraufwand, sei es durch die geschädigte Person selbst oder andere Mitglieder der Familie bzw. des Haushalts, ausgeglichen wird. Denn Haushaltarbeit wird traditionellerweise unentgeltlich - von der (verheirateten) Frau - verrichtet, weshalb ein Markt für die typische Haushaltführungsarbeit als solche fehlt, obwohl sich die Gesamtleistung in einzelne Arbeiten gliedern lässt, die je mit entgeltlich von Berufsleuten erbrachten Tätigkeiten vergleichbar sind (vgl. dazu etwa Gert Ulmer, Unternehmen Haushalt, in: Ileri (Hrsg.), Die Ermittlung des Haushaltschadens nach Hirnverletzung, Zürich 1995, S. 57; De Giorgi, in: Bureau de l'égalité des droits entre homme et femme du Canton de Genève et al. (Hrsg.), Comment évaluer la valeur monétaire du travail familial et domestique non rémunéré, Genf 1996, S. 32 f.). Nachdem sich die Beklagte nicht grundsätzlich gegen die von der Vorinstanz angewandte Methode der Schadensberechnung wendet, ist darauf nicht weiter einzugehen. 
 
aa) Der Aufwand für den Ersatz der Beeinträchtigung aus Haushaltführung wird unabhängig davon ersetzt, ob und in welchem Masse neben der geschädigten Person weitere Haushaltmitglieder von deren Haushaltarbeiten profitiert haben; es wird insofern der Grundsatz relativiert, dass Reflexschäden abgesehen vom Versorgerschaden (Art. 45 Abs. 3 OR) nicht zu ersetzen sind. Dies lässt sich eherechtlich begründen, wenn die Haushalt führende Person damit ihren Beitrag an den ehelichen Unterhalt leistet (Art. 163 ZGB). Die gemäss Art. 163/164 ZGB von jedem Ehegatten zu erbringenden Beiträge an den Familienunterhalt sind als gleichwertig zu betrachten (BGE 114 II 26 E. 5b S. 29 f.; Hasenböhler, Basler Kommentar, N. 25 zu Art. 163 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 35 zu Art. 163 ZGB). Erleidet der erwerbstätige Ehegatte infolge einer Körperschädigung eine Lohneinbusse, so wird ihm diese haftpflichtrechtlich auch insoweit ersetzt, als er die Einkünfte zum Unterhalt der Familie zu verwenden verpflichtet ist oder darüber hinaus ohne Unfall tatsächlich verwenden würde. Da der Naturalbeitrag der Haushaltführung als dem durch Geldleistung erbrachten Beitrag gleichwertig gilt, kann es auch hier nicht darauf ankommen, ob dieser zugunsten der Geschädigten selbst oder deren unterstützungsberechtigten Familienmitgliedern erbracht wird. Das Prinzip, dass bei einer Köperschädigung, selbst wenn sie zum Tod führt, die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nach dem Gesetz ihre Unterstützung nicht verlieren sollen, ergibt sich im Übrigen gerade aus der gesetzlichen Regelung des Art. 45 Abs. 3 OR, wonach ausnahmsweise der Reflexschaden der Versorgten selbst in diesem Fall vom Haftpflichtigen zu ersetzen ist. 
 
 
 
bb) Aus der abstrakten Berechnung des Haushaltschadens und der Entschädigung auch der durch den Entzug familienrechtlicher Beitragsleistungen reflexweise geschädigten Personen ergibt sich, dass vom Ehepartner nicht verlangt werden kann, zur Schadensminderung vermehrt an Haushaltarbeiten beizutragen. Die Beklagte verkennt dies, wenn sie die Ansicht vertritt, bei der Berechnung des Schadens aus Haushaltführung sei die vermehrte Mitarbeit des Ehepartners schadensmindernd zu berücksichtigen. Dagegen ist eine auf schadensfremden Gründen beruhende Veränderung der Aufgabenteilung gemäss Art. 163 Abs. 2 und 3 ZGB durchaus beachtlich. Danach haben sich die Ehegatten über ihre Beiträge unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihrer persönlichen Umstände zu verständigen. Kommen sie insofern überein, den durch Geldzahlung oder Mithilfe im Gewerbe des andern zu erbringenden Beitrag eines Ehegatten zu erhöhen, so versteht sich von selbst, dass dessen durch Haushaltführung zu erbringender Beitrag sich entsprechend vermindert. Nach der Lebenserfahrung werden die Dienstleistungen im Haushalt quantitativ und qualitativ bei Aufnahme oder Ausdehnung einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Allgemeinen nicht mehr gleichermassen erbracht, so dass entweder für bestimmte Arbeiten eine bezahlte Ersatzkraft beigezogen, ein Qualitätsverlust hingenommen oder die Haushaltarbeit auf die Ehegatten anders verteilt wird. 
Insofern ist der Beklagten beizupflichten, dass die Klägerin ihre Hausarbeit bei der Ausdehnung ihrer Erwerbsarbeit bzw. 
 
ihrer Mithilfe im Gewerbe des Ehegatten entsprechend reduziert hätte. Die Vorinstanz hat diesen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen und daher auch nicht festgestellt, in welchem Umfang die Klägerin ihre Haushaltarbeit wegen der vermehrten Mithilfe im Gewerbe ihres Ehemannes vermindert hätte. Die Klägerin kann aber haftpflichtrechtlich nicht beanspruchen, für erhebliche Mehrarbeit im Haushalt entschädigt zu werden, welche sie aufgrund der (vom Sachgericht tatsächlich festzustellenden) Umstände bei vermehrter anderweitiger Tätigkeit ohne den Unfall nicht erbracht hätte oder nicht hätte erbringen können. Soweit die Vorinstanz diesen Umstand nicht berücksichtigt hat, hat sie einen Grundsatz der Schadensberechnung missachtet. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben und die Sache ist zur Neuberechnung des Haushaltschadens unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
c) Der Schaden aus (temporärem) Einkommensverlust ist konkret zu berechnen (117 II 609 E. 9 S. 624; 113 II 345 E. 1a S. 347 mit Hinweisen). Dabei sind die Einkommensverhältnisse am Unfalltag als Ausgangspunkt zugrunde zu legen und es ist bei Arbeitnehmern der entgangene Lohn (mit Einschluss mutmasslicher Erhöhungen), bei selbständig Erwerbenden der entgangene Gewinn (Minderertrag oder Mehraufwand) zu entgelten (Brehm, Berner Kommentar, N. 36 ff. zu Art. 46 OR). 
Die Klägerin half nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil in der Garage ihres Ehemannes mit. Eine derartige Mitarbeit ist im Rahmen der ehelichen Unterhaltspflicht unentgeltlich zu erbringen, bei erheblicher Mehrleistung besteht nach Art. 165 Abs. 1 ZGB Anspruch auf angemessene Entschädigung. 
Bei dieser Entschädigung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Forderung aus Eherecht, die im Falle der Scheidung vor Abschluss des Verfahrens geltend zu machen ist (BGE 123 III 433 E. 4b S. 437). Sie ist nicht Lohn, sondern Ausgleich für die durch die Mitarbeit entstandenen Vorteile, soll jedoch die Rechtsfolgen von ohne Arbeitsvertrag geleisteter Ehegatten-Mitarbeit an arbeitsvertraglich geregelte Verhältnisse annähern (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 4 und 6 zu Art. 165 ZGB); sie ist deshalb sozialversicherungsrechtlich, insbesondere AHV-beitragsrechtlich, wie Barlohn zu behandeln (BGE 115 Ib 37 E. 5c S. 46). 
 
aa) Für die Mitarbeit, welche ein Ehegatte im Geschäft des andern leistet, treffen die Gründe nicht zu, die für die Haushaltarbeit eine abstrakte Schadensberechnung rechtfertigen (dazu oben E. 4b). Der Beizug einer aussenstehenden Drittperson für gewerbliche Tätigkeiten ist stets zumutbar und deren Leistungen werden auch üblicherweise entgolten. 
Der Schaden, der durch die Beeinträchtigung der Mitarbeit im Gewerbe des Ehegatten verursacht wird, ist daher konkret zu bemessen und von der geschädigten Person nach Art. 42 OR in Verbindung mit Art. 8 ZGB nachzuweisen (zur Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil vom 30. Mai 2001, E. 2b; BGE 123 III 183 E. 3e S. 188; 108 II 337 E. 2 und 3). Dieser Nachweis kann insbesondere durch den Beleg der Kosten einer Ersatzkraft erbracht oder auch durch einen entsprechenden Minderertrag der Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden, der durch den Ausfall oder die Beeinträchtigung der Mitarbeit verursacht worden ist. Eine ersatzfähige Vermögenseinbusse liegt daher nicht vor, wenn die Beeinträchtigung ohne wirtschaftliche Auswirkungen durch unentgeltlichen Mehraufwand ausgeglichen wird. 
 
Dagegen lassen sich die Argumente, welche für die ausnahmsweise Berücksichtigung des Reflexschadens im Rahmen der Ermittlung des Haushaltschadens sprechen (dazu oben E. 4b/aa), auch auf die Mitarbeit eines Ehegatten im Gewerbe des anderen übertragen. Für eine Entschädigung auch der zugunsten des Ehegatten unentgeltlich erbrachten Mithilfe spricht die Gleichwertigkeit sämtlicher Unterhaltsbeiträge (BGE 120 II 280 E. 6a S. 282) und deren gegenseitige Abhängigkeit. 
Denn es ist davon auszugehen, dass die Erhöhung eines bestimmten Beitrages im Sinne von Art. 163 Abs. 2 ZGB mit einer Verminderung anderweitiger Beiträge einhergeht. 
Dies rechtfertigt, bei der Ermittlung des durch die persönliche Schädigung verursachten - konkret zu bemessenden - Einkommensverlustes unberücksichtigt zu lassen, ob der Gegenwert der Mitarbeit im Gewerbe des Ehegatten ausbezahlt oder die Arbeitsleistung aufgrund des ehelichen Unterhaltsbeitrags unentgeltlich erbracht wird. Die - konkret nachzuweisende - Vermögenseinbusse im Geschäft des Ehegatten ist daher ohne Abzug in vollem Umfang als Schaden zu ersetzen. 
 
bb) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil zwar festgestellt, dass die Klägerin für ihre Mitarbeit in der Garage ihres Ehegatten nicht arbeitsvertraglich entlöhnt wurde, sie hat jedoch die mit dieser Tätigkeit verbundene "Wertschöpfung" geschätzt und dafür die üblichen Löhne zugrunde gelegt. Die Vorinstanz hat damit den Schaden abstrakt berechnet; der Schaden aus Mithilfe im Gewerbe des Ehegatten ist jedoch wie der Einkommensverlust aus anderweitiger Erwerbstätigkeit konkret zu bemessen. Die Vorinstanz hat insoweit bundesrechtliche Grundsätze der Schadensberechnung verkannt und aus diesem Grund zu Unrecht auf den Nachweis der entsprechenden Vermögenseinbusse durch die Klägerin verzichtet. Die Streitsache ist aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit der durch die Beeinträchtigung der Mithilfe der Klägerin in der Garage ihres Ehemannes entweder aufgrund der zusätzlichen Aufwendungen für die Anstellung einer andern Hilfskraft oder durch den Nachweis eines durch den Ausfall der Mithilfe verursachte Minderverdienst aus Geschäftstätigkeit festgelegt werden kann, soweit entsprechende Beweisanträge nach dem kantonalen Prozessrecht frist- und formgerecht gestellt worden sind. 
 
d) Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zur Feststellung bzw. zur Neufestsetzung des Schadens aus Ausfall der Mithilfe der Klägerin im Gewerbe ihres Ehemannes sowie zur neuen Bemessung des Haushaltschadens zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz wird bei der Bemessung des Haushaltschadens zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin bei vermehrter Mithilfe im Gewerbe ihres Ehegatten die Haushaltarbeit nach allgemeiner Lebenserfahrung entsprechend reduziert hätte. Sie wird aufgrund der konkreten Umstände beurteilen, ob die Ehegatten bei Ausdehnung dieser Mitarbeit der Klägerin für bestimmte Hausarbeiten eine Ersatzkraft beigezogen hätten, die entsprechend zu bezahlen gewesen wäre, ob sie eine qualitative Einbusse in der Haushaltführung hingenommen oder einen Teil der Haushaltarbeiten auf den Ehemann der Klägerin übertragen hätten, womit sich der Wert der von der Klägerin zu erbringenden Haushaltarbeit entsprechend qualitativ oder quantitativ vermindert hätte. Die Vorinstanz wird sodann die Vermögenseinbusse, welche durch die Beeinträchtigung der Klägerin bei der Mithilfe in der Garage ihres Mannes entstanden ist, konkret zu ermitteln haben, indem erhöhte Kosten für die Anstellung einer Ersatzkraft wegen der entfallenen Mithilfe der Klägerin oder ein Minderertrag wegen deren reduzierter Mithilfe nachgewiesen werden. Dieser konkret festzustellende Schaden ist der Klägerin in vollem Umfang auch insoweit zu entschädigen, als diese ihren Beitrag aus eherechtlicher Unterhaltspflicht geleistet hätte und der Schaden daher reflexweise beim Ehegatten der Klägerin eingetreten ist. 
 
5.- Die Berufung ist teilweise gutzuheissen und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne von Art. 64 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen (Art. 156 Abs. 3 OG). Die Parteikosten sind wettzuschlagen, so dass keine Partei von der andern eine Parteientschädigung zu fordern hat (Art. 159 Abs. 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 19. Januar 2000 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung gemäss Art. 64 OG an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 21. Juni 2001 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: