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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_502/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. September 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Juni 2017 (IV.2016.186). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. Juli 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Juni 2017, mit welchem auf das Gesuch vom 21. November 2016 um Revision des Entscheids vom 11. Oktober 2016 nicht eingetreten wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Gericht erkannte, das einschlägige Prozessrecht (§ 18 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG/BS SGS 154.200]) sehe die Revision unter anderem bei Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel vor (Art. 61 lit. i ATSG), 
dass es erwog, beim Revisionsgesuch handle es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richte, ein solcher jedoch vorliegend nicht gegeben sei, da die Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 11. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben habe, 
dass diese Beschwerde vom 21. November 2016 beim Bundesgericht noch hängig ist (9C_782/2016), 
dass eine Vorinstanz des Bundesgerichts auf ein Revisionsgesuch nicht einzig mit der Begründung nicht eintreten darf, gegen den zu revidierenden Entscheid sei Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (BGE 138 II 386 E. 6 S. 389 ff.; Urteil 8C_921/2014 vom 12. Mai 2015 E. 2.3), 
dass die Beschwerde damit offensichtlich begründet und deshalb im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BGG) gutzuheissen ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Juni 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die übrigen Eintretensvoraussetzungen bezüglich des Gesuchs vom 21. November 2016 entscheide und dieses gegebenenfalls materiell behandle. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. September 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald