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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_31/2018  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Eugen Marbach, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
2. A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Tötung; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 17. November 2017 (501 2017 88). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Nach der Verlegung am 10. November 2011 vom Zentralgefängnis in Freiburg zum Vollzug einer stationären Massnahme in die Strafanstalt Bellechasse konsultierte B.A.________ am 11. November 2011 den Psychiater X.________. Dieser hat B.A.________ insbesondere eine tägliche Dosis von 80 mg Methadon (2x40 mg) und 30 mg Valium sowie weitere Arzneimittel verschrieben. 
In der Nacht vom 16. auf den 17. November 2011 verstarb B.A.________ in der Strafanstalt Bellechasse. Die Autopsie sowie die gerichtsmedizinischen und toxikologischen Expertisen ergaben eine Mischvergiftung durch Methadon und Valium im Zusammenwirken mit weiteren psychotropen Substanzen als Todesursache. 
 
B.  
Das Strafgericht des Seebezirks des Kantons Freiburg sprach X.________ am 6. Februar 2017 der fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. X.________ erhob Berufung dagegen. 
 
C.  
Das Kantonsgericht Freiburg bestätigte am 17. November 2017 das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. Ferner beantragt er die Rückweisung an das Kantonsgericht zur neuen Regelung der Kosten. Eventualiter beantragt er, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und zur erneuten Prüfung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an dieses zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 355; 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen).  
In der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt wie angenommen verwirklicht hat. Ob dieser Grundsatz als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f.; 127 I 38 E. 2a S. 40 f.; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f.; Urteil 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; je mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 355; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; je mit Hinweisen). 
 
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz erwägt, B.A.________ habe anlässlich der Konsultation des Beschwerdeführers am 11. November 2011 angegeben, im Zentralgefängnis bis zu 120 mg Methadon täglich eingenommen zu haben. Davon ausgehend habe der Beschwerdeführer ihm eine tägliche Dosis von 80 mg Methadon (2x40 mg), 100 mg Trittico, 30 mg Valium und 100 mg Solian, 50 mg/ml Distraneurin Mixture und Codein 50 mg (falls Methadon nicht verfügbar sei) verschrieben. Die Angaben von B.A.________ habe er nicht überprüft. Insbesondere habe er sich nicht beim Zentralgefängnis über den offiziellen Methadonkonsum von B.A.________ erkundigt oder ihn einer Urinuntersuchung unterzogen. Die Abgabe der verschriebenen Medikamente habe er nicht begleitet und deswegen auch nicht zur Kenntnis genommen, dass B.A.________ das Methadon erst einige Tage nach der Konsultation verabreicht worden sei, ohne dass zwischenzeitlich Entzugserscheinungen aufgetreten wären. Entgangen sei ihm auch, dass B.A.________ nach Abgabe der ersten Dosis Methadon am 15. November 2011 zur späteren Medikamentenabgabe nicht habe geweckt werden können. In der Nacht vom 16. auf den 17. November 2011 sei B.A.________ verstorben.  
Die Vorinstanz hält unter Berufung auf die Schweizerische Gesellschaft für Suchtmedizin fest, dass die Methadonsubstitution auch bei hoher Toleranz mit einer niedrigen Dosis von nicht mehr als 30 mg Methadon einzuleiten sei (vgl. Medizinische Empfehlungen für substitutionsgestützte Behandlungen bei Opioidabhängigkeit, Schweizerische Gesellschaft für Suchtmedizin, 2012, S. 32). In der Fachinformation werde nebst vergleichbaren Warnhinweisen zudem aufgeführt, dass trizyklische Antidepressiva und Diazepam die Wirkung von Methadon verstärken könnten und die Abgabe von Methadon und Diazepam daher nur unter einer aktiven Begleitung und Überwachung des Patienten erfolgen solle. 
Der Beschwerdeführer habe B.A.________ zusätzlich weitere psychotrope Stoffe, insbesondere Valium mit einer Dosierung von 30 mg pro Tag, verschrieben. Die übliche Dosierung liege gemäss Fachinformationen bei 5-20 mg pro Tag. Zum Zeitpunkt des Todeseintritts habe B.A.________ unter starkem Einfluss von Valium gestanden. Die Wärter hätten bestätigt, die Verschreibungen zu befolgen bzw. jede Abweichung davon zu signalisieren. Die Aussage der Wärter werde auch durch eine sich in der Patientenakte der Strafanstalt Bellechasse befindende Handnotiz bestätigt, gemäss welcher B.A.________ am 10. November 2011 Valium abgegeben worden sei. Die E-Mail des Arztes der Strafanstalt Bellechasse vom 7. Februar 2012 sowie der Brief des damaligen Direktors der Strafanstalt Bellechasse vom 23. Februar 2012 erwähnten das verschriebene Valium indes nicht. Unter Berücksichtigung der Aussagen der Wärter sowie der Handnotiz sei anzunehmen, dass darin das vom Beschwerdeführer verschriebene Valium versehentlich nicht erwähnt worden sei. Aufgrund der Glaubhaftigkeit der Aussage der Wärter sowie der Handnotiz sei davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer verschriebene Valium B.A.________ verschreibungskonform abgegeben worden sei. 
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Service médicale B.A.________ tatsächlich Valium abgegeben habe. Er habe zwar eine Kombination von Methadon und Valium vorgeschlagen, jedoch sei es Sache des verantwortlichen Anstaltsarztes gewesen, ein entsprechendes Rezept auszustellen. Die Vorinstanz habe in willkürlicher Art und Weise die Handnotiz sowie die Aussagen der Wärter stärker gewichtet als die schriftlichen Angaben des Amtsarztes sowie des damaligen Direktors der Strafanstalt Bellechasse.  
 
1.4.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere die Abgabe von Valium vorgeschlagen und B.A.________ zum Zeitpunkt seines Todes unter starkem Einfluss von Valium gestanden hat. Dass die Vorinstanz die Aussagen der Wärter in unhaltbarer Weise als glaubhaft gewürdigt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Unter Berücksichtigung der direkten Beteiligung der Wärter bei der Medikamentenabgabe und der in der Patientenakte enthaltenen Bestätigung der Valiumabgabe ist es durchaus vertretbar, wenn die Vorinstanz die Aussagen der Wärter stärker gewichtet als die nachträglich erfolgten schriftlichen Angaben des Amtsarztes sowie des damaligen Direktors der Strafanstalt Bellechasse. Davon ausgehend konnte die Vorinstanz willkürfrei festhalten, dass das Valium gemäss Vorgaben des Beschwerdeführers abgegeben worden sei.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Ferner macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Sorgfaltspflichtsverletzung geltend, die Vorinstanz sei in willkürlicher Art und Weise davon ausgegangen, dass B.A.________ methadonintolerant gewesen sei. Er verweist insbesondere auf die folgende Stelle im Gutachten des Centre universitaire romand de médecine légale vom 13. Februar 2013, S. 4: "Les résultats des analyses des poils pubiens indiquaient une consommation méthadone dans les mois précédant le décès." Daraus will er eine Methadontoleranz von B.A.________ zum Zeitpunkt der Methadoneinnahme ableiten.  
 
1.5.2. Die Vorinstanz erwägt, dass das Gutachten den Konsum von Methadon in den Monaten vor dem Tod nachweise, jedoch nicht die Frage beantworte, ob B.A.________ beim Transfer aus dem Zentralgefängnis noch Methadon konsumierte oder ob er erst seit einigen Tagen oder Wochen methadonintolerant war. Die auffällige Reaktion am Vorabend seines Todes beweise gerade, dass er zum Zeitpunkt der Abgabe nicht mehr methadontolerant gewesen sei.  
Mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die von ihm vorgebrachte "Diskrepanz zwischen wissenschaftlichem Analyseergebnis einerseits, und dem erhofften Ergebnis eines behördlichen angeordneten Entzugs andererseits" erschliesst sich nicht. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Im Zusammenhang mit der Valiumabgabe macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte ein Interesse an einer Nachuntersuchung des Mageninhaltes gehabt. Es sei zu untersuchen gewesen, ob die Menge des Valiums tiefer gewesen sei, als bei einer autorisierten Valiumabgabe hätte angenommen werden müssen. Wäre dies der Fall gewesen, wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers der Nachweis erbracht, dass B.A.________ kein autorisiertes Valium abgegeben worden sei. Da die Staatsanwaltschaft den Mageninhalt nicht sichergestellt habe, könne ein allfälliger Entlastungsbeweis mittels quantitativer Bestimmung des Valiums jedoch nicht mehr erbracht werden. Er bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe die Unerreichbarkeit des Beweises zu vertreten, weswegen von einer gesetzlichen Vermutung der Richtigkeit seiner Sichtweise auszugehen sei.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei vorab zu prüfen, ob nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme des Beweises zu verzichten sei. Wer die Unerreichbarkeit des Beweises zu vertreten habe, sei unter der Voraussetzung, dass sich eine antizipierte Beweiswürdigung als unzulässig erweise, zu prüfen. Es sei erwiesen, dass B.A.________ eine sehr hohe Dosis Valium verschrieben worden sei und er diese eingenommen habe. Die quantitative Bestimmung des Diazepams zwecks Nachweis eines illegalen Konsums von Valium erweise sich als nicht relevant. Das angerufene Beweismittel sei nicht geeignet, das bestehende Beweisergebnis in Frage zu stellen.  
 
2.3. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) umfasst auch die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Dies hindert das Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; zum Ganzen: Urteil 6B_311/2017 vom 19. Februar 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Ist über eine Tatsache gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO kein Beweis zu führen, liegt bei nachträglicher Unerreichbarkeit des Nachweises dieser Tatsache kein Beweisverlust vor (zur Bedeutung der Beweislastregel im Falle eines Beweisverlustes siehe Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. Bern 2012, Rz. 690). Mit der in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz vorgenommenen antizipierten Beweiswürdigung befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Inwiefern die Vorinstanz die bereits abgenommenen Beweise, insbesondere die Aussagen der Wärter und die Handnotiz in der Patientenakte, offensichtlich falsch gewürdigt (vgl. E. 1.4) und darauf beruhend in willkürlicher Weise angenommen haben soll, die zusätzlich beantragte quantitative Bestimmung des Valiums im Mageninhalt hätte nichts mehr an ihrer Überzeugung ändern können, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auf die Rüge ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 117 StGB. Die Kritik des Beschwerdeführers beruht auf der Annahme, B.A.________ sei kein Valium abgegeben worden. Davon ausgehend bestreitet er, dass die Methadonabgabe für den Tod von B.A.________ kausal gewesen sei (zur erforderlichen Kausalität zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Tod BGE 133 III 462 E. 4.4.2 S. 470; Urteil 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Seiner rechtlichen Würdigung legt der Beschwerdeführer Tatsachenbehauptungen zugrunde, welche von den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweichen (vgl. E. 1.4; Art. 105 Abs. 1 BGG). Dasselbe gilt für sein Vorbringen, es sei zu prüfen, ob ihm bei Annahme einer Methadontoleranz eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne (vgl. E. 1.5). Er weicht ohne ausreichende Begründung vom vorinstanzlich willkürfrei festgestellten Sachverhalt ab, weswegen auf seine Kritik nicht einzutreten ist.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi