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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_282/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. August 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich Versicherung, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 16. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1958, arbeitet als kaufmännischer Angestellter bei der B.________ AG und ist in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich oder Beschwerdeführerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 27. April 2016 liess er einen Bruch der rechten Hüfte anmelden, den er sich am 15. April 2016 beim Drehen auf dem Bürostuhl zugezogen habe. Er sei mit dem Fuss am Boden hängen geblieben, habe den Fuss abgedreht und dabei ein Knackgeräusch gehört. Seither leide er an starken Schmerzen. Gemäss Bericht vom 18. Mai 2016 ermittelte Dr. med. C.________ als Ursache der Beschwerden einen Bruch der Revitan-Hüftprothese. Die Zürich verneinte eine unfallähnliche Körperschädigung und die Erfüllung des Unfallbegriffs mangels eines überwiegend wahrscheinlichen ungewöhnlichen äusseren Faktors. Daher lehnte sie eine Leistungspflicht ab (Verfügung vom 20. September 2016), woran sie mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2016 festhielt. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Zürich zurück (Entscheid vom 16. März 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Zürich die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
A.________ schliesst auf Beschwerdeabweisung. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320 mit Hinweis; Urteil 8C_122/2014 vom 18. August 2014 E. 1, in: SVR 2015 MV Nr. 1 S. 1).  
 
1.2. Formell handelt es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind, auch wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 132 III 785 E. 3.2 S. 790 f.; 129 I 313 E. 3.2 S. 316).  
 
1.3. Gemäss Art. 93 BGG ist d ie Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.4. Nach der Rechtsprechung obliegt es der Beschwerdeführerin darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (statt vieler: BGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28 mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit keinem Wort auseinander. Vorliegend ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil jedoch evident: Könnte die Zürich den vorinstanzlichen Entscheid nicht anfechten, wäre sie gezwungen, sich die ihres Erachtens rechtswidrige Bejahung des Unfallbegriffs (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) entgegen halten zu lassen. Sollten im Rahmen der Rückweisung mit Blick auf das Ereignis vom 15. April 2016 auch die übrigen Leistungsvoraussetzungen nach UVG zu bejahen sein, hätte die Beschwerdeführerin gegebenenfalls eine rechtswidrige Leistungszusprache zu erlassen, zu deren Anfechtung sie mangels formeller Beschwer nicht befugt wäre (vgl. BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286; 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.). Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.   
Strittig ist die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin nach UVG für die in der Folge des Ereignisses vom 15. April 2016 aufgetretenen Beschwerden. Während die Zürich einen ungewöhnlichen äusseren Faktor ausschloss und die Erfüllung des Unfallbegriffs verneinte, gelangte das kantonale Gericht zur Auffassung, die Ungewöhnlichkeit sei zu bejahen. Eine alltägliche Bewegung sei durch eine Programmwidrigkeit unterbrochen worden. 
 
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.  
 
3.1.1. Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab (vgl. BGE 129 V 402 E. 2.1 S. 404) - den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79 f. mit Hinweis; erwähntes Urteil 8C_708/2011 vom 9. November 2011 in: SVR 2012 UV Nr. 11 E. 6.1). Für Tatsachenfeststellungen bei der Beurteilung des Unfallcharakters eines Ereignisses gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (SVR 2015 UV Nr. 6 S. 21, 8C_231/2014 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).  
 
3.1.2. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1 S. 138; SVR 2014 UV Nr. 21 S. 67, 8C_835/2013 E. 5.1).  
 
3.2. Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung, die vor Bundesgericht nicht mehr bestritten wird, trat bei dem im Büroalltag üblichen Vorgang des Drehens auf dem Büro-Drehstuhl die Sinnfälligkeit hinzu, dass der Versicherte mit dem rechten Fuss am Boden oder Stuhlbein hängen blieb. Dadurch wurde sein rechtes Bein abgedreht. Dabei trat ein Knackgeräusch auf, wonach er sofort heftige Schmerzen in seinem rechten Hüftgelenk spürte. Die Vorinstanz hat die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors aufgrund der Programmwidrigkeit dieser ungeplanten Bewegungsabfolge unter den gegebenen Umständen zu Recht bejaht. Soweit sich die Beschwerdeführerin hiegegen auf BGE 142 V 219 beruft, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der diesem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt ist nicht mit dem hier zu beurteilenden zu vergleichen. In jenem Fall ereignete sich nichts Ungewöhnliches, als die versicherte Person - wegen dichten Verkehrs planmässig bei nicht vollständig geöffneter Türe - aus ihrem parkierten Auto ausstieg (BGE 142 V 219 E. 4.3.2 S. 221).  
 
3.3. Hat das kantonale Gericht demnach bezüglich des Ereignisses vom 15. April 2016 mit im Übrigen unbestrittener Begründung die Erfüllung des Unfallbegriffes zu Recht bejaht, bleibt es bei der mit angefochtenem Entscheid verfügten Rückweisung an die Zürich zur weiteren Abklärung.  
 
4.   
Im Übrigen beruft sich die Beschwerdeführerin seit Einreichung der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort darauf, ein Untersuchungsbericht zum fraglichen Hüftprothesenbruch beweise, dass die Ursache dieses Bruches Materialermüdung gewesen sei. Ohne diesen Bericht hinsichtlich Urheberschaft und Erstellungsdatum hinreichend konkret zu bezeichnen, begnügt sich die Zürich mit der Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ohne Begründung auf die Beweisabnahme verzichtet habe. Wäre der Beweis des fehlenden natürlichen Kausalzusammenhanges (vgl. zum Genügen einer Teil-ursächlichkeit zur Bejahung der Kausalität BGE 123 V 43 E. 2b S. 45 mit Hinweis) gemäss Argumentation der Beschwerdeführerin allein durch Edition eines nicht näher bezeichneten Berichtes zu erbringen gewesen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie diesen Bericht nach Massgabe von Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht spätestens im kantonalen Verfahren auflegte. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter den gegebenen Umständen jedenfalls keine Rede sein. Nachdem die Zürich jedoch geltend macht, der Beweis sei durch diese Urkunde zu erbringen, wird es für sie im Rahmen der vom kantonalen Gericht veranlassten Rückweisung ohne Weiteres - jedenfalls aber ohne weitläufiges Beweisverfahren - möglich sein, die nötigen Ergänzungen der Aktenlage vorzunehmen, bevor sie über die strittige Leistungspflicht neu verfügt. 
 
5.   
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. August 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli