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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_330/2011 
 
Urteil vom 22. September 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
2. Y.________, 
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Francesco Bertossa, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________ SA, 
vertreten durch Fürsprecherin Theres Stämpfli, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Obersimmental-Saanen. 
 
Gegenstand 
Arrestvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 19. April 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Auf Begehren der Z.________ S.A., mit Sitz in Bulle, erliess der Arrestrichter (Gerichtspräsident I) des Gerichtskreises XIII Obersim-mental-Saanen am 27. Dezember 2010 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG den Arrestbefehl für eine Forderung von Fr. 363'443.80 (nebst Zinsen und Kosten) aus Werklohn gegen X.________ und Y.________ (einfache Gesellschaft) mit Domizil in Luxemburg. Die Arrestgegenstände wurden wie folgt bezeichnet: 
"1. Das auf A.________ Gbl.-Nr. 1 (Stammgrundstück A.________ 2) bestehende sowie zum Eintrag angemeldete oder schon eingetragene Nutzniessungsrecht gemäss Ziffer IV des Schenkungsvertrages X.________ und Y.________/B.________ vom 26.02.2010 (Beleg 1031). 
2. Sämtliche Erträge aus der Nutzniessung an der Ziffer 1 genannten Stockwerkeinheit, namentlich Erträge aus deren Vermietung. 
3. In der Stockwerkeinheit Wohnung Nr. 3, im 5. Stock des Grundstücks A.________ Gbbl.-Nr. 4 (Stammgrundstück A.________ 5) der gesamte bewegliche Inhalt von Wohnung, dazugehörigem Keller und anderen Nebenräumen, insbesondere sämtliche sich in der Wohnung befindlichen Mobilien wie Möbel, Kücheneinrichtungen und Küchenutensilien, Hausrat, Bücher, CDs, DVD, Video, TV und andere elektronischen Geräte, Wertgegenstände wie Schmuck, Bilder, Münzen, Kunstgegenstände, Sportausrüstungen, Pelzmäntel und Weinvorräte. 
4. Alle Fahrzeuge, welche den Gesuchsgegnern gehören und sich vor Ort befinden. 
5. Alle Effekten, welche die Gesuchsgegner mit sich führen, wie Schmuck, Uhren, Pelzmäntel, Taschen, Sportausrüstungen." 
Das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Obersimmental-Saanen, vollzog den Arrest am 29. Dezember 2010. Mit Bezug auf die im Arrestbefehl unter Ziff. 3 und 5 genannten Arrestgegenstände wurden in den Arresturkunden (Nrn. 6 und 7) vom 20. Januar 2011 (unter Pos. 4 bis 396) die Gegenstände genannt, welche mit Arrest belegt worden sind. Der einzelne Schätzwert der betreffenden 392 Gegenstände bewegt sich zwischen Fr. 4'000.-- (Anhänger mit Diamantherz, Pos. 16) und Fr. 5.-- (Teelichthalter, Pos. 33). 
 
B. 
Gegen den Arrestvollzug erhoben X.________ und Y.________ am 31. Januar 2011 Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mit Entscheid vom 19. April 2011 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
C. 
X.________ und Y.________ sind mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Mai 2011 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 19. April 2011. In der Sache beantragen sie (wie bereits im kantonalen Verfahren), dass der Arrest von (mit "Wert zu gering") bezeichneten Gegenständen aufzuheben sei. Sodann sei das Betreibungsamt anzuweisen, "die Wohnung 8, C.________ in Gstaad, unverzüglich in den Zustand zu bringen, indem sie sich vor dem Arrestvollzug befand". 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Verfügungen der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG - wie der Arrestvollzug (Art. 275 SchKG) - unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Sie ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze gegeben (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerdeführer als Arrestschuldner sind zur Anfechtung des Entscheides, mit welchem der Arrestvollzug bestätigt wurde, legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) ist grundsätzlich zulässig. 
 
1.2 Der Vollzug des Arrestes durch das Betreibungsamt (Art. 275 SchKG) stellt einen materiellen Akt der Zwangsvollstreckung dar, welcher als solcher nicht vorläufig und daher keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG ist (Urteil 5A_360/2010 E. 1.2, nicht publ. in BGE 136 III 379; Urteil 5A_515/2009 E. 1.2, nicht publ. in BGE 135 III 663; je mit Hinw.). Die Beschwerdegründe sind daher - anders als bei Beschwerden gegen den Arrestbefehl (BGE 133 III 589 E. 1 S. 590) - nicht beschränkt und es kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). 
 
1.3 In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Die obere Aufsichtsbehörde hat zunächst die Überprüfungsbefugnis (im Verhältnis zur Arresteinsprache) erläutert und keinen Anhaltspunkt erblickt, um Nichtigkeit des Arrestvollzuges anzunehmen. Sie hat weiter festgehalten, dass den verarrestierten Gegenständen keine Kompetenzqualität zukomme. Unter den Gegenständen, welchen von den Beschwerdeführern mit "zu geringem Wert" bezeichnet worden seien, befänden sich neben üblichen Gegenständen von geringerem Wert auch zahlreiche Gegenstände mit Schätzungswerten von mehreren hundert und tausend Franken (wie Sofa, Schrank, Truhe, Flachbildfernseher etc.). Sodann sei mit Bezug auf die Verwertungskosten zu berücksichtigen, dass möglicherweise eine Verwertung an Ort und Stelle stattfinden könne; zudem gehe es im konkreten Fall um eine Verwertungssumme von einigen tausend Franken, die den mutmasslichen Verwertungskosten gegenüberstehe. Da die Gegenstände grundsätzlich verwert- und pfändbar seien, sei der Arrestbeschlag nicht zu beanstanden. Der Antrag der Beschwerdeführer auf "unverzügliche Wiederherstellung der Wohnung" bedeute sinngemäss die Aufhebung des Arrestbeschlages, wofür kein Anspruch bestehe; im Übrigen seien die Beschwerdeführer auf den Weg der Arresthaftungsklage (Art. 273 SchKG) oder Staatshaftungsklage (Art. 5 SchKG) verwiesen. 
 
3. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Verarrestierung von in der Wohnung der Beschwerdeführer befindlichen Gegenständen. Nach Art. 275 SchKG gelten die Bestimmungen über die Pfändung sinngemäss für den Arrestvollzug. Es ist unbestritten, dass es sich bei den verarrestierten Vermögenswerten (wie Kleider, Effekten, Hausgeräte und Möbel) um Gegenstände handelt, die dem persönlichen Gebrauch der Beschwerdeführer dienen. Sie behaupten selber jedoch nicht, dass die betreffenden Gegenstände unentbehrlich seien. Es ist unbestritten, dass die vom Betreibungsamt verarrestierten Gegenstände nicht unter die Kategorie von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG fallen. Streitpunkt ist im Wesentlichen, ob es sich um Gegenstände ohne genügenden Gantwert handelt und diese nach Art. 92 Abs. 2 SchKG unpfändbar sind. 
 
3.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG darf das Betreibungsamt Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, nicht pfänden. Die Verletzung der Pflicht zur Schätzung der zu pfändenden Gegenstände ist mit Beschwerde ebenso anfechtbar wie die Verletzung der Pflicht zu prüfen, ob nicht Gegenstände ohne genügenden Gantwert (Verwertungswert) vorliegen (BGE 82 III 19 E. 1 S. 22; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. II, 2000, N. 209 zu Art. 92). Ob ein an sich entbehrlicher Gegenstand von der Pfändung auszunehmen ist, weil sich nach Auffassung des Betreibungsamtes dessen Verwertung nicht oder kaum lohnt, ist eine Frage der Angemessenheit (GILLIÉRON, a.a.O.; VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 45 zu Art. 92). Ein Rechtsverstoss liegt vor, wenn das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde das (in Art. 92 Abs. 2 SchKG gewährte) Ermessen missbraucht ober überschritten hat (BGE 134 III 323 E. 2 S. 324). 
 
3.2 Die Beschwerdeführer ordnen die Anzahl der Arrestgegenstände verschiedenen Kategorien von Schätzwerten zu. Sie ziehen daraus den Schluss, "dass der Wert der Gegenstände, welche die Verwertungskosten nicht übersteigen werden, den Grossteil der Gegenstände ausmachen". Dieses Vorbringen geht fehl. Aus der blossen Anzahl von Gegenständen mit einem bestimmten Schätzwert können die Beschwerdeführer nichts über die mutmasslichen Verwertungskosten ableiten und keine Verletzung von Art. 92 Abs. 2 SchKG dartun. 
 
3.3 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, es seien bestimmte Gegenstände verarrestiert worden, die "kaum verwertbar" seien. Sie weisen dabei u.a. auf Pos. 87 (1 Zigarre Havanna, Schätzwert Fr. 10.--) und Pos. 323 (1 lange Unterhose aus Kaschmir weiss, Schätzwert Fr. 25.--) hin. Die von ihnen genannten Gegenstände sind jedoch ihrer Natur nach nicht unveräusserlich (dazu VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 8 zu Art. 92 mit Hinweisen) und deshalb der Zwangsvollstreckung nicht entzogen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar (Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern die Auffassung der Vorinstanz, wonach sämtliche Arrestgegenstände ihrer Natur nach verwertbar sind, unrichtig sein soll. Soweit sie für die genannten Gegenstände ein positives Nettoverwertungsergebnis in Frage stellen, übergehen sie, dass das Betreibungsamt bei der - in seinem weiten Ermessen stehenden - Beurteilung der Verwertungskosten auch den lokalen Markt, insbesondere betreffend gebrauchte Güter, sowie seine Erfahrung mit den betreffenden Gegenständen in anderen Betreibungen berücksichtigen darf (GILLIÉRON, a.a.O., N. 211 zu Art. 92). Im Übrigen lässt sich den Steigerungspublikationen der Betreibungsämter entnehmen, dass die Verwertung auch von z.B. Kleidungsstücken und Kleingegenständen möglich ist und offenbar lohnend durchgeführt werden kann. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Regeln über den Arrestvollzug bzw. das dem Betreibungsamt zustehende Ermessen verletzt habe, wenn sie die Beschwerde abgewiesen hat. 
 
3.4 Den Antrag auf "Instandstellung der Wohnung" begründen die Beschwerdeführer damit, dass nach der Verarrestierung der Einrichtungsgegenstände eine Vermietung der Wohnung nicht mehr möglich sei; mit dem Arrestbeschlag "werde die wirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen". Im Arrestbefehl würden indessen ausdrücklich die allfälligen Mieterträge verarrestiert. Das Betreibungsamt hat unbestrittenermassen wie befohlen Mieterträge und verschiedene, in der Wohnung befindliche Gegenstände verarrestiert. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, es hätten nur die Mieterträge, nicht aber die Gegenstände in der Wohnung verarrestiert werden sollen, gehen sie fehl. Ihre Kritik läuft darauf hinaus, dass der Arrestbeschlag die Vermietung verhindere. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass für einen allfälligen Arrestschaden die Gläubigerin nach Art. 273 SchKG haftet. Darauf gehen die Beschwerdeführer nicht ein (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit sie festhalten, das "Betreibungsamt übe Druck aus", wenden sie sich im Wesentlichen gegen den - von der Gläubigerin erwirkten - Arrestbefehl. Hiergegen können sie (wie offenbar geschehen) Einsprache nach Art. 278 SchKG erheben, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 
 
4. 
Der Beschwerde in Zivilsachen ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten, da der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. September 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante