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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_597/2018  
 
 
Urteil vom 24. September 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Begünstigung und Falschaussage); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. März 2018 (470 18 26). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Am 11. Dezember 2017 zeigte Dr. A.________ Dr. med. X.________, Leitender Arzt an der Augenklinik des Spitals Y.________, wegen falschem Gutachten (Art. 307 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB) an. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen andern Arzt, welcher bei Dr. A.________ am 9. Juni 2015 eine Kataraktoperation vorgenommen hat, hatte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Beschuldigten mit einem Gutachten beauftragt, das dieser am 27. Juni 2017 erstattete und am 29. Oktober 2017 mit einer Stellungnahme ergänzte. Dr. A.________ wirft dem Gutachter unter anderm vor, Fakten erfunden und die wahren Gründe des Scheiterns der Operation nicht beurteilt zu haben.  
 
Die Staatsanwaltschaft nahm das Strafverfahren nicht an die Hand. Die beiden fraglichen Tatbestände seien jeweils eindeutig nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; Verfügung vom 12. Januar 2018). 
 
1.2. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Beschluss vom 6. März 2018).  
 
1.3. Dr. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Strafverfahren anhand zu nehmen, resp. die Sache sei an das Kantonsgericht zurückzuweisen.  
 
2.   
 
2.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Die fraglichen Zivilansprüche müssten im nicht an die Hand genommenen Verfahren selber (adhäsionsweise) verfolgt werden können. Die erforderliche virtuelle Auswirkung ist nicht in dem Sinne verfahrensübergreifend zu verstehen, dass es auch genügen könnte, wenn durch den angefochtenen Entscheid allenfalls eine indirekte Besserstellung im Zivilpunkt eines  Drittprozesseserreicht wird. Bei Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens muss die Privatklägerschaft vor Bundesgericht konkret ausführen, inwiefern sie  im betreffenden Verfahren selber Zivilansprüche verfolgen möchte (vgl. Urteil 6B_1163/2017 vom 10. April 2018 E. 1.4 a.E.; zum Substantiierungserfordernis im Allgemeinen BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer begründet ein rechtlich geschütztes Interesse damit, der angefochtene Beschluss blockiere nicht nur alle Schadenersatzforderungen aus der begutachteten Operation, "sondern auch diejenigen (weit wichtigeren) aus der ursächlich zum Folgeschaden führenden Operation/Fehlbehandlung" (Beschwerdeschrift S. 3 Ziff. 3). Er bezieht sich auf Haftpflichtforderungen gegen den Operateur; inwiefern er im nicht an die Hand genommenen Strafverfahren gegen den Gutachter einen Zivilanspruch geltend gemacht hätte, legt er nicht dar. Es fehlt also an der Sachurteilsvoraussetzung des rechtlich geschützten Interesses gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG.  
 
2.3. Im Übrigen können öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, ohnehin nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. Sie zählen denn auch nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Hier hat die Staatsanwaltschaft das Gutachten eingeholt. Nach der Rechtsprechung steht ein gerichtlicher Gutachter in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat (BGE 134 I 159 E. 3 S. 163). Allfällige Haftungsansprüche gegen den Gerichtsgutachter richten sich nach den kantonalen oder bundesrechtlichen Bestimmungen zur Staatshaftung. Ein persönlicher Anspruch des Geschädigten gegen den Experten ist in der Regel ausgeschlossen. Der Geschädigte, dem ausschliesslich öffentlich-rechtliche Ansprüche aus Haftungsrecht gegen den Staat zustehen, und der keine Zivilforderung gegen den angeblich Fehlbaren geltend machen kann, ist nicht beschwerdelegitimiert (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteile 6B_1168/2014 vom 13. Februar 2015 E. 1.2; 6B_1134/2015 vom 3. Juni 2016 E. 4.1.2).  
 
Ob auf die Beschwerde auch in der vorliegenden Konstellation nicht einzutreten wäre, kann nach dem in E. 2.2 Gesagten indessen offenbleiben. 
 
2.4. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Verfahrensrechten. So habe ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör verweigert, indem sie inhaltlich nicht auf die Anzeige eingegangen sei. Sinngemäss macht er auch Rechtsverweigerung geltend; das Gericht sei "formell auf die Sache - den Inhalt der Beschwerde - (...) nicht eingetreten" (Beschwerdeschrift S. 5 oben).  
 
Unbekümmert um die Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Er kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen). 
 
Die Gehörs- und weiteren Verfahrensrügen des Beschwerdeführers stehen durchwegs in einem engen Zusammenhang mit der Sache selber. Sie zielen auf die materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids ab. Auf die Beschwerde kann daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensrechte (Zugang zum Verfahren und formelle Wahrung der Beteiligungsrechte) nicht eingetreten werden. 
 
3.   
A uf das Rechtsmittel ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG insgesamt nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. September 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub