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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_21/2013  
 
4A_23/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 25. Juni 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, Kolly, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
4A_21/2013  
X.________ Trading GmbH,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Trachsler, 
Beschwerdeführerin 1, 
 
4A_23/2013 
X.________ Holdings GmbH,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Trachsler, 
Beschwerdeführerin 2, 
 
gegen  
 
Handelsregisteramt des Kantons Luzern,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Handelsregistergebühren, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des 
Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 12. November 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die X.________ Trading GmbH (vormals: X.________ Oroplata Trading GmbH; Beschwerdeführerin 1) und die X.________ Holdings GmbH (vormals: X.________ Oroplata Holdings GmbH; Beschwerdeführerin 2) meldeten dem Handelsregisteramt des Kantons Luzern am 17. bzw. 29. August 2012 die Änderung ihrer Firmen an. 
Nach erfolgter Eintragung der Änderungen stellte das Handelsregisteramt den beiden Gesellschaften mit Verfügungen vom 23. August bzw. 4. September 2012 Gebühren über Fr. 4'258.-- bzw. Fr. 4'050.-- in Rechnung. 
 
B.  
Dagegen erhoben die beiden Gesellschaften am 11. September 2012 Beschwerden beim Obergericht des Kantons Luzern mit den Anträgen, es seien die Verfügungen des Handelsregisteramts vom 23. August bzw. 4. September 2012 aufzuheben und die Rechnungsbeträge auf Fr. 2'258.-- bzw. Fr. 2'050.-- herabzusetzen. 
Mit Entscheiden vom 12. November 2012 wies das Obergericht die Beschwerden ab. 
 
C.  
Mit Beschwerden in Zivilsachen beantragen die beiden Gesellschaften dem Bundesgericht, es seien die Entscheide des Obergerichts aufzuheben und die Rechnungsbeträge gemäss den Verfügungen des Handelsregisteramts vom 4. September 2012 seien auf Fr. 2'258.-- bzw. Fr. 2'050.-- herabzusetzen. 
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung, soweit Eintreten. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. 
Die Beschwerdeführerinnen reichten je eine Replik ein. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die inhaltlich übereinstimmenden Beschwerden in den Verfahren 4A_21/2012 und 4A_23/2012 richten sich gegen gleich begründete Urteile und werfen identische Rechtsfragen auf, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 128 V 124 E. 1 mit Hinweisen). 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1 S. 216). 
 
2.1. Bei der vorliegenden Handelsregistersache (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG) handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Demnach ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da die angefochtenen Entscheide Endentscheide (Art. 90 BGG) sind, bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Vorinstanz strittig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 III 47). In den vorinstanzlichen Verfahren war einzig die Herabsetzung der Handelsregistergebühren von Fr. 4'258.-- auf Fr. 2'258.-- bzw. von Fr. 4'050.-- auf Fr. 2'050.-- umstritten. Der von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geforderte Mindeststreitwert ist demnach in beiden Verfahren nicht erreicht, weshalb sich die Beschwerden in Zivilsachen insoweit als unzulässig erweisen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen u.a. dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist sehr restriktiv auszulegen (BGE 133 III 493 E. 1.1). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 138 I 232 E. 2.3; 135 III 1 E. 1.3 S. 4, 397 E. 1.2; 133 III 645 E. 2.4 S. 648 f.). Es ist erforderlich, dass die Frage von allgemeiner Tragweite ist (BGE 134 III 267 E. 1.2). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht sodann beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 und 645 E. 2.4).  
 
2.2.2. Vorliegend ist die Frage umstritten, ob es sich bei der Änderung einer Firma um eine "dem Umfang nach geringfügige Änderung" i.S. von Art. 4 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (SR 221.411.1; nachfolgend: GebV HReg) oder um einen "anderen Fall" i.S. von Art. 4 Abs. 1 lit. c GebV handelt. Handelt es sich - wie dies die Beschwerdeführerinnen geltend machen - um eine "geringfügige Änderung", so beträgt die zu erhebende Gebühr 20 % der Grundgebühr, im "anderen Fall" beträgt sie 40 % der Grundgebühr. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist die Frage nach der gebührenrechtlichen Qualifikation einer Firmenänderung von grundsätzlicher Bedeutung, da die entsprechende Gebührenfestlegung eine Vielzahl von weiteren Gesellschaften betreffe und deren Beantwortung daher im Interesse für weitere Rechtsunterworfene liege. Dies trifft zu; bei der aufgeworfenen Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht noch nie zu beurteilen hatte und deren Entscheidung für die Praxis mit Blick auf eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts wegleitend sein kann. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist daher unter Vorbehalt zulässiger (Art. 95 BGG) und hinreichend begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 GebV HReg. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handle es sich bei der Änderung einer Firma nicht um einen Anwendungsfall von lit. b sondern von lit. c des Art. 4 Abs. 1 GebV HReg. Im konkreten Fall sei jeweils nur das Wort "Oroplata" aus der Firma entfernt worden. Dies seien geringfügige Änderungen i.S. von lit. c. 
 
3.1. Art. 4 GebV HReg regelt die Gebühr für die Eintragung von Statutenänderungen ins Handelsregister. Abs. 1 dieser Norm lautet wie folgt:  
"Für die Eintragung von Statutenänderungen sind auf den nächsten gerundeten Franken zu beziehen: 
a. 50 Prozent der Grundgebühr, wenn das Kapital erhöht oder herabgesetzt wird; 
b. 40 Prozent der Grundgebühr in allen anderen Fällen, sofern nicht Buchstabe c anwendbar ist; 
c. 20 Prozent der Grundgebühr für die dem Umfang nach geringfügigen Änderungen." 
 
3.2. Die Vorinstanz verweist in den angefochtenen Entscheiden auf die Stellungnahme des Handelsregisteramts. Danach komme Art. 4 Abs. 1 lit. b GebV HReg zur Anwendung, wenn wesentliche Merkmale einer Gesellschaft verändert werden. Darunter fielen gemäss herrschender Praxis der Handelsregisterämter die Veränderung von publikationspflichtigen Tatsachen, wozu gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b HRegV bei einer GmbH etwa die Firma falle. Die Firma sei ein wesentliches Identifikationsmerkmal einer Gesellschaft, weshalb für die Gebührenerhebung irrelevant sei, ob nur ein Wort oder sogar nur ein Buchstabe von der Veränderung tangiert sei.  
Gestützt auf diese Ausführungen sowie eigene Nachforschungen auf den Internet-Seiten der Handelsregisterämter der Kantone Zürich und Basel-Land kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine entsprechende Praxis der Handelsregisterämter existiere. Ob eine Statutenänderung "dem Umfang nach geringfügig" i.S. von Art. 4 Abs. 1 lit. c GebV HReg ist, entscheidet sich nach Auffassung der Vorinstanz demnach nicht nach der Anzahl von weggelassenen oder hinzugefügten Worten bzw. nach dem Prüfungsaufwand des Handelsregisteramtes, sondern nach der durch das Kriterium der Publikationspflicht definierten Bedeutung der Statutenänderung. Die Änderung der Firma sei gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b HRegV publikationspflichtig und damit gemäss der Praxis der Handelsregisterämter im Gegensatz zu Statutenänderungen ohne publikationspflichtige Tatsachen dem Umfang nach nicht geringfügig. Diese Unterscheidung erscheine aufgrund der Publizitäts-, Kontroll- und Anknüpfungsfunktion des Handelsregisters gerechtfertigt. 
 
3.3. Dem halten die Beschwerdeführerinnen entgegen, dass bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 GebV HReg am Wortlaut und Sinn des Adjektivs "geringfügig" anzusetzen sei. Gemäss dem Duden-Herkunftswörterbuch leite sich das Wort "geringfügig" vom mittelhochdeutschen "[ge]ringe" ab und bedeute "leicht, schnell, behend, klein, unbedeutend, schlecht". Es sei in unserem lokalen Sprachgebrauch denn auch immer noch gebräuchlich als "ring" mit der Bedeutung, dass etwas schnell und leicht von der Hand gehe. Damit ergebe sich der Sinn der Unterscheidung zwischen lit. b und lit. c in Art. 4 der GebV HReg: Statutenänderungen, die dem Registerführer nur geringfügigen Aufwand verursachen und diesem daher schnell von der Hand gehen, sollen auch die geringsten Gebühren auslösen. Die Auffassung des Obergerichts, wonach auf die Bedeutung der Statutenänderung abzustellen ist, finde keine Stütze im Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 GebV HReg. Zudem habe das Obergericht in einem Entscheid vom 2. Juni 2010 gerade gegenteilig entschieden. Darin habe es ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 1 lit. c GebV HReg unabhängig von der Bedeutung der Statutenänderung in denjenigen Fällen anzuwenden sei, wo anzahlmässig wenige Statutenänderungen vorliegen. In den vorliegenden Fällen habe die Firmenänderung lediglich in der Streichung eines einzigen Wortes ("Oroplata") bestanden. Der dadurch verursachte Aufwand für das Handelsregisteramt sei zweifellos als gering im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c GebV HReg zu qualifizieren.  
 
3.4. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 137 III 217 E. 2.4.1 S. 221; 136 II 149 E. 3 S. 154; 131 II 562 E. 3.5; BGE 129 II 114 E. 3.1 mit Hinweis). Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 137 III 217 E. 2.4.1 S. 221; 136 III 373 E. 2.3 S. 376; 135 III 640 E. 2.3.1 S. 644; 135 V 249 E. 4.1 S. 252). Verordnungsrecht ist sodann gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 131 V 263 E. 5.1 S. 266 mit Hinweisen). Ebenfalls ist den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen und zwar in dem Sinne, dass - sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren Auslegungselemente) nicht klar ausgeschlossen - der Verordnungsbestimmung jener Rechtssinn beizumessen ist, welcher im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt (verfassungskonforme oder verfassungsbezogene Interpretation; BGE 135 I 161 E. 2.3 S. 163 mit Hinweis).  
 
3.5.  
 
3.5.1. Umstritten ist vorliegend die Auslegung des Begriffs der "dem Umfang nach geringfügigen Änderungen" i.S. von Art. 4 Abs. 1 lit. c GebV HReg, bzw. in den lateinischen Versionen der "modifications de peu d'importance quant à leur étendue" sowie "modifiche di lieve importanza". Während die Vorinstanz dafür hält, dass sich die Geringfügigkeit auf die materielle Bedeutung der Änderung bezieht, machen die Beschwerdeführerinnen geltend, diese beziehe sich auf den durch die Änderung verursachten Aufwand für das Handelsregisteramt.  
 
3.5.2. Der Wortlaut allein liefert kein eindeutiges Auslegungsergebnis. Es lässt sich rein grammatikalisch nicht festlegen, worauf sich die "Geringfügigkeit" der Änderungen ("modifications de peu d'importance quant à leur étendue", "modifiche di lieve importanza") genau bezieht.  
Es ist daher auf den Zweck von Art. 4 Abs. 1 GebV HReg abzustellen, der in der Bemessung des Entgelts besteht, das für die bei einer Statutenänderung veranlassten Amtshandlung des Handelsregisterführers geschuldet ist. Diese Bemessung ist u.a. durch das übergeordnete verfassungsrechtliche Prinzip der Äquivalenz determiniert, wonach eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der von der Behörde erbrachten Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich dabei nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) bzw. nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; zum Ganzen BGE 130 III 225 E. 2.3 S. 228; 128 I 46 E. 4a S. 52; 126 I 180 E. 3a/bb S. 188; 122 I 279 E. 6c S. 289; Urteil 2C_900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 4.2). 
Teleologisch und verfassungskonform ausgelegt lässt sich die "Geringfügigkeit" ("peu d'importance ... quant à leur étendue", "lieve importanza") der Statutenänderung nur auf den objektiven Wert der entsprechenden Eintragung beziehen, also auf den Nutzen, den sie der um Eintragung ersuchenden Rechtseinheit verschafft, sowie den Kostenaufwand, der dem Handelsregisteramt im Zusammenhang mit der entsprechenden Eintragung anfällt. 
 
3.6.  
 
3.6.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b HRegV gehört die Firma einer GmbH zu den Tatsachen, die ins Handelsregister eingetragen werden müssen. Sie erscheint im Handelsregisterauszug gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a HRegV sowie im über Internet frei zugänglichen zentralen Firmenindex (www.zefix.ch; vgl. RINO SIFFERT, in: Siffert/Turin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Handelsregisterverordnung [HregV], 2013, N. 4 zu Art. 14 HRegV). Die Firma ist - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - ein wesentliches Identifikationsmerkmal einer GmbH. Sie bringt die Identität der juristischen Person im sozialen Kontext sinnfällig zum Ausdruck und nach der Verkehrsanschauung wird die juristische Person mit der Firma denn auch geradezu gleichgesetzt (vgl. UWE JOHN, Die organisierte Rechtsperson, Berlin 1977, S. 92 ff.). Unabhängig von den konkreten Motiven verspricht sich eine Gesellschaft von einer Firmenänderung und der entsprechenden Sichtbarmachung im öffentlich zugänglichen Handelsregister bzw. Firmenindex stets einen wie auch immer gearteten Nutzen, der angesichts der Bedeutung der Firma nicht "geringfügig" i.S. von Art. 4 Abs. 1 lit. c GebV HReg sein kann. Der Vorinstanz ist damit insoweit zuzustimmen, als sie bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 lit. c GebV HReg auf die Bedeutung der im Handelsregister und Firmenindex publizierten Änderung abstellt, korrespondiert doch damit auch der Nutzen, den sie der um Eintragung ersuchenden Rechtseinheit verschafft.  
 
3.6.2. Die Beschwerdeführerinnen weisen demgegenüber zu Recht darauf hin, dass die für eine Eintragung erhobene Gebühr auch durch den Kostenaufwand gerechtfertigt sein muss, der dem Handelsregisteramt anfällt. Ihnen kann indessen nicht gefolgt werden, wenn sie dafür halten, dass der durch die Eintragung einer Firmenänderung entstandene Aufwand des Handelsregisteramts geringfügig sei: Denn nach Art. 955 OR ist der Registerführer von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhalten. Das Handelsregisteramt muss bei der Anmeldung einer Firmenänderung somit prüfen, ob die Firma noch rechtmässig ist ( MARTINA ALTENPOHL, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2012, N. 5 zu Art. 955 OR). Angesichts dieses erhöhten Prüfungsaufwands kann eine Firmenänderung damit auch aus aufwandorientierter Sicht nicht als lediglich "geringfügige" Änderung i.S. von Art. 4 Abs. 1 lit. c GebV HReg qualifiziert werden. Dies gilt auch dann, wenn wie hier nur ein Wort aus der Firma gestrichen wird, muss doch das Handelsregisteramt auch in solchen Fällen die Rechtmässigkeit der veränderten Firma umfassend prüfen (so etwa hinsichtlich des Täuschungsverbots nach Art. 944 OR etc.; vgl. dazu umfassend die Weisung vom 1. April 2009 des Eidg. Amtes für das Handelsregister an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen, http://www.bj.admin.ch/content/dam/data/wirtschaft/handelsregister/ weisung-firmenrecht-d.pdf).  
Die Vorinstanz hat somit Art. 4 Abs. 1 GebV HReg bundesrechtskonform angewendet, wenn sie die vorliegenden Firmenänderungen als "andere Fälle" i.S. von lit. b qualifiziert hat. 
 
3.7. Soweit die Beschwerdeführerinnen zusätzlich zur verfassungskonformen Auslegung der Gebührenverordnung das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip auch noch eigenständig anrufen wollen, sind sie damit nicht zu hören. Denn bei diesen Grundsätzen handelt es sich um verfassungsrechtliche Prinzipien (vgl. BGE 134 I 179 E. 6.1 S. 10), deren Missachtung das Bundesgericht nur insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Entsprechende Rügen werden in den Beschwerdeschriften nicht bzw. jedenfalls nicht hinreichend begründet vorgetragen. Soweit die Beschwerdeführerinnen erstmals in der Replik ausführlicher auf das Äquivalenzprinzip eingehen, sind ihre Ausführungen zudem verspätet, denn die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG) und die Replik kann nicht dazu verwendet werden, um die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4).  
 
4.  
Aus den dargelegten Gründen sind die Beschwerden abzuweisen. 
Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 4A_21/2012 und 4A_23/2012 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni