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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1117/2017  
 
 
Urteil vom 26. April 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dieter Gysin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, 
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme des Verfahrens 
(falsche Anschuldigung etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 
vom 11. April 2017 (470 17 12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 eine von A.________ gegen X.________ erstattete Strafanzeige wegen falscher Beweisaussage, falschen Zeugnisses und falscher Anschuldigung nicht an die Hand. 
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 11. April 2017 ab. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Kantonsgericht sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen X.________ eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Eventualfall des Nichteintretens sei die Beschwerde in Strafsachen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen. 
 
C.  
Mit Verfügung vom 1. November 2017 wies der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin rügt, aufgrund des engen Konnexes zwischen den Aussagen von X.________ im gegen sie geführten Strafverfahren sei offenkundig, dass sie im zu eröffnenden Strafverfahren wegen falscher Anschuldigungen, etc. adhäsionsweise Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen wird stellen können. Unabhängig von den Zivilforderungen habe sie zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, da die Abklärungen der gegen X.________ erhobenen Vorwürfe direkten Einfluss auf das gegen sie geführte Strafverfahren hätten. 
 
2.  
 
2.1. Die Privatklägerschaft ist auch bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss die Privatklägerschaft im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).  
 
2.2. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche allfälligen Zivilansprüche auswirken soll; dies ist auch gestützt auf die Natur der Vorwürfe nicht ersichtlich. Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind (in erster Linie) vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (Urteile 6B_873/2017 vom 12. März 2018 E. 1.1; 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen), die unmittelbar aus der angezeigten Straftat resultieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin fällt hierunter weder der zu entschädigende Aufwand ihres Rechtsbeistandes im gegen X.________ eingestellten noch aus dem gegen sie geführten, hängigen Strafverfahren. Das Anwaltshonorar stellt keinen unmittelbar durch die allfälligen Straftaten verursachten Deliktsschaden dar und begründet keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Derartige Aufwendungen sind, egal von welcher Verfahrenspartei, gemäss Art. 426 - Art. 433 StPO, die die Verteilung und Zusprechung von Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen abschliessend regeln, im jeweiligen Strafverfahren als Entschädigungsanspruch geltend zu machen (vgl. Urteile 6B_1036/2017 vom 27. November 2017 E. 3; 6B_472/2017 vom 23. August 2017 E. 3). Würde Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht nur die unmittelbar aus Straftaten resultierenden Zivilansprüche, sondern auch Verfahrens- und Anwaltskosten erfassen, wäre die Norm überflüssig, da jede (anwaltlich vertretene) Privatklägerschaft stets zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert wäre.  
 
3.2. Die gerügte Verletzung von Verfahrensrechten erweist sich im Ergebnis als unbegründet. Die Vorinstanz bezeichnet die Dauer von über dreieinhalb Jahren zwischen Anzeigeerstattung und Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht als nicht nachvollziehbar. Mit dem Entscheid in der Sache haben Staatsanwaltschaft und Vorinstanz jedoch dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung entsprochen. Eine Rechtsverweigerung liegt demnach nicht vor; dass die zu lange Verfahrensdauer ursächlich für die Nichtanhandnahme ist, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Von einer lediglich summarischen Prüfung der erhobenen Vorwürfe kann keine Rede sein. Auf die an der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 2016 erhobene Kritik ist nicht einzutreten, denn Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Beschluss der Vorinstanz (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit den erhobenen Vorwürfen der Beschwerdeführerin auseinander und legt auf drei Seiten nachvollziehbar dar, warum ihrer Meinung nach die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht aus rechtlichen Gründen zutreffend verneint hat. Ob und inwieweit die gegen X.________ erhobenen Vorbringen einen Einfluss auf die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der im gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren haben, war nicht Gegenstand (der Nichtanhandnahmeverfügung und) des angefochtenen Entscheids und ist demnach vorliegend nicht zu beurteilen.  
 
3.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) steht nicht zur Verfügung, wenn auf die Beschwerde in Strafsachen mangels Beschwerdelegitimation oder Formmängeln nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteile 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 1.1; 6B_1018/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held