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«AZA 7» 
H 318/99 Vr 
 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
 
Urteil vom 28. Februar 2001 
 
in Sachen 
Q.________, 1929, Deutschland, Gesuchsteller, 
 
gegen 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Gesuchsgegnerin 
 
 
In Erwägung, 
 
dass die Schweizerische Ausgleichskasse mit Verfügung vom 9. Mai 1995 dem am 12. September 1929 geborenen Q.________, deutscher Staatsangehöriger, eröffnet hatte, dass er die Voraussetzung der einjährigen Beitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) nicht erfülle und somit kein Rentenanspruch bestehe, 
dass Q.________ hiegegen bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde erhob, 
dass die Schweizerische Ausgleichskasse während des hängigen Beschwerdeverfahrens, entsprechend einerseits dem Ausgang einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit (zwischen Q.________ und seinem letzten Arbeitgeber, L.________/CH), anderseits einem Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt vom 23. Juni 1998 (welcher L.________ in Gutheissung einer von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft angestrengten Schadenersatzklage zur Zahlung von Fr. 488.05 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge verpflichtete) das individuelle Konto berichtigte, 
dass die Schweizerische Ausgleichskasse daher, in Wiedererwägung der ursprünglichen Ablehnungsverfügung und einer ersten Rentenverfügung vom 26. Februar 1996, Q.________ schliesslich eine monatliche Altersrente von Fr. 22.- (ab 1. Januar 1995: Fr. 23.-) zusprach, dies gemäss der Rentenskala 1 bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von einem Jahr und fünf Monaten sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 13'134.- (Verfügung vom 12. November 1998), 
dass die Eidgenössische Rekurskommission mit Entscheid vom 15. März 1999 die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 1995, soweit sie nicht durch die Wiedererwägungsverfügung vom 12. November 1998 gegenstandslos geworden war, abwies, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die von Q.________ hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abwies, weil ihm der erforderliche volle Nachweis, dass Sozialversicherungsbeiträge von seinem Lohn abgezogen worden waren, nicht gelungen sei, zumal insbesondere gerade die von ihm ins Recht gelegten Lohnabrechnungen und weiteren Belege keine Beitragsabzüge aufwiesen und eine Nettolohnvereinbarung nicht einmal behauptet werde, weshalb es sich erübrige, Nachforschungen bei den entsprechenden Arbeitgebern einzuleiten (Urteil vom 9. Juli 1999), 
dass Q.________ (wie schon in einer Eingabe vom 24. Juli 1999) am 19. August 1999 um Revision des Urteils vom 9. Juli 1999 nachsucht, wobei er sich auf die Revisionsgründe des Art. 136 lit. a-d OG beruft und den Antrag stellt, es seien ihm "Nachversicherungsbeiträge" für 438 verbleibende "Versicherungstage" rückwirkend zu bezahlen, 
dass die Schweizerische Ausgleichskasse auf Abweisung des Revisonsgesuches schliesst, wogegen das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht hat vernehmen lassen, 
dass Q.________ als Revisionsgesuchsteller in keiner Weise darlegt, inwiefern das Gericht bei Erlass des Urteils vom 9. Juli 1999 Verfahrensmängel begangen, Anderes als den von ihm gestellten Antrag um Zusprechung einer höheren Altersrente, einzelne seiner Anträge nicht beurteilt oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen versehentlich unberücksichtigt gelassen hätte, 
dass es im Revisionsprozess nicht um die materiellrechtliche Frage gehen kann, ob dem Gesuchsteller eine höhere Altersrente zusteht, sondern nur und einzig darum, ob das Eidgenössische Versicherungsgericht ein in den Akten liegendes Beweismittel übersehen hätte, das, wäre es berücksichtigt worden, zu einer weitergehenden Berichtigung des individuellen Kontos und folglich zur Zusprechung einer betragsmässig höheren Rente geführt hätte, 
dass keine versehentlich unberücksichtigten Tatsachen auszumachen sind, 
dass der Gesuchsteller darauf hingewiesen sei, dass in den gesamten verfügbaren Akten, unter Einschluss der Vorbringen in und den Beilagen zu den Gesuchen sowie Zuschriften vom 24. Juli, 19. August und 8. Dezember 1999, sich kein Anhaltspunkt findet, wonach der Gesuchsteller mit weiteren Arbeitgebern im Rahmen von Nettolohnvereinbarungen beschäftigt gewesen wäre oder dass die verschiedenen Firmen auf den ausgerichteten Entgelten zwar Sozialversicherungsbeiträge erhoben hätten, ohne diese aber abzuliefern, 
dass die Vorbringen im Revisionsgesuch betreffend die staatsvertragliche Rechtslage (Rheinschifferabkommen) aber auch deswegen ins Leere gehen, weil es nach schweizerischem Recht bei Eintritt des Rentenfalles nicht zulässig ist, über die fünfjährige Verwirkungsfrist hinaus (Art. 16 Abs. 1 AHVG) nachträglich Beiträge aus Beschäftigungsverhältnissen zu erheben, in denen keine Beiträge abgeführt worden sind, 
dass der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 156 OG), 
 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf 
einzutreten ist. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuch- 
steller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- 
schuss verrechnet. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen 
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- 
den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 28. Februar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: