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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_430/2010 
 
Urteil vom 28. September 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
T.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit, 
versicherter Verdienst), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. April 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1947 geborene T.________ war seit 1991 bei der Firma C.________ AG als Bauarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 9. Oktober 2003 wurde er während der Arbeit von Schalelementen eingeklemmt. Das Spital S.________, Klinik für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 13. Oktober 2003 eine Scapulafraktur mehrfragmentär rechts und AC-Gelenksluxation rechts, eine Fraktur des Processus transversus 3/5 Lendenwirbelsäule (LWS) links, eine Rippenfraktur rechts 3/4 und Hämaturie. Die SUVA erbrachte Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 11. April 2006 sprach sie dem Versicherten ab 1. Februar 2006 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie teilweise gut, indem sie den Invaliditätsgrad auf 36 % festlegte. 
 
B. 
In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde sprach das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen dem Versicherten eine Invalidenrente bei einer 46%igen Invalidität zu. Es wies die Sache zur Rentenfestsetzung (einschliesslich Teuerungszulagen) an die SUVA zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 14. April 2010). 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des kantonalen Entscheides. 
 
Der Versicherte schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 98 E. 1 S. 99). Es kann offen bleiben, ob der angefochtene Rückweisungsentscheid - wie die SUVA geltend macht - einen Endentscheid (Art. 90 BGG) oder einen Vor- bzw. Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) darstellt (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.1. S. 143). Denn selbst im Lichte von Art. 93 BGG ist auf die Beschwerde einzutreten. Im Vergleich mit der SUVA-Berechnung erhöhte die Vorinstanz den Validenlohn des Versicherten von Fr. 60'518.- auf Fr. 62'350.- sowie seinen versicherten Verdienst von Fr. 58'306.- auf Fr. 60'254.- und reduzierte seinen Invalidenlohn von Fr. 38'821.- auf 33'968.-. Damit beinhaltet der angefochtene Entscheid materielle Vorgaben, die den Beurteilungsspielraum der SUVA wesentlich einschränken. Sie wird verpflichtet, eine Verfügung auf einer Grundlage zu erlassen, die sie als rechtswidrig erachtet. Dazu kommt, dass sie sich ausserstande sähe, ihre eigene Verfügung anzufechten, und die Gegenpartei wird in der Regel kein Interesse haben, gegen den zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren, sodass der kantonale Vor- oder Zwischenentscheid nicht mehr korrigiert werden könnte. Somit ist der Tatbestand von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt (BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.; Urteil 8C_256/2010 vom 22. Juni 2010 E. 1.1 f.). 
2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung (Art. 95 f. BGG) erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.), die erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133), den Anspruch auf Invalidenrente (Art. 8 ATSG; Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 UVG) und den versicherten Verdienst (Art. 22 Abs. 2 UVV; Art. 5 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Art. 15 UVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Einkommensvergleich (vgl. Art. 16 ATSG), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.) und des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA (BGE 129 V 472) oder nach den vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 f. E. 5.1). Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
Streitig und zu prüfen sind als Erstes der versicherte Verdienst und das Valideneinkommen des Beschwerdegegners. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Die SUVA legt neu eine Bestätigung der Firma C.________ AG vom 12. Mai 2010 betreffend die dem Versicherten bezahlten Mittagszulagen auf (vgl. E. 6.1.2 hienach). Der SUVA ist beizupflichten, dass die Berücksichtigung dieser Zulagen als Bestandteil des versicherten Verdienstes und des Validenlohns erstmals im angefochtenen Entscheid erfolgte. Damit wurden die entsprechenden Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich, weshalb die obige Bestätigung zu berücksichtigen ist (nicht publ. E. 2.3 des Urteils BGE 135 V 163, in SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109 [9C_920/2008]; Urteil 8C_51/2010 vom 21. Mai 2010 E. 3.1). 
 
5. 
5.1 Laut Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst berechnet. Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn und für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Nach dem gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG vom Bundesrat erlassenen Art. 22 Abs. 2 UVV gilt als versicherter Verdienst - mit einzelnen, vorliegend jedoch nicht zur Diskussion stehenden Abweichungen - der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebende Lohn. Gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 
 
Auch bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) ist nur relevant, was grundsätzlich zum massgeblichen Lohn gemäss AHVG zu zählen ist (Urteil 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
5.2 Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. 
 
Art. 7 AHVV (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung; vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169: der streitige Einspracheentscheid datiert vom 1. Juli 2008) hält im Ingress fest, dass Unkostenentschädigungen nicht als massgebender Lohn gelten. Laut Art. 9 AHVV sind Unkosten Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen (Abs. 1). Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn (Abs. 2; vgl. auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn [WML], Rz. 3004 gültig ab 1. Januar 2002 und Rz. 3006 f. gültig ab 1. Januar 2008). 
 
6. 
6.1 
6.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, bei der Bemessung des versicherten Verdienstes hätten die Parteien übersehen, dass dem Versicherten monatlich eine pauschale "Mittagszulage" ausgerichtet worden sei. Insgesamt habe er im Jahr vor dem Unfall vom 9. Oktober 2003 ab 9. Oktober 2002 eine Mittagszulage von Fr. 1'948.- erhalten. Somit resultiere ein versicherter Verdienst von Fr. 60'254.- (Fr. 58'306.- + Fr. 1'948.-). Zum Valideneinkommen des Versicherten hat die Vorinstanz dargelegt, sein Einkommen für das Jahr 2006 betrage Fr. 60'458.- (Fr. 59'800.- im Jahre 2005 + 1,1 % Nominallohnentwicklung bei den Männern für das 2006). Würden die im Januar bis September 2003 ausgerichteten Zulagen auf ein Jahr hochgerechnet, resultiere eine jährliche pauschale Mittagszulage von Fr. 1'892.- bzw. für das Jahr 2006 ein Validenlohn von Fr. 62'350.- (Fr. 60'458.- + Fr. 1'892.-). 
6.1.2 Die SUVA beruft sich auf die Bestätigung der Firma C.________ AG vom 12. Mai 2010, worin Folgendes ausgeführt wurde: "Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass die auf dem Lohnkonto aufgeführten "Mittagszulagen pauschal" keinen Lohnbestandteil, sondern eine Spesenentschädigung (Mittagsentschädigung gemäss LMV) darstellt, wenn der Arbeitnehmer auf einer auswärtigen Baustelle tätig ist und deshalb das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann". Die SUVA macht geltend, aus dieser Bestätigung ergebe sich, dass diese Zulagen nicht Lohnbestandteile, sondern Spesenentschädigungen dargestellt hätten, die nur dann ausbezahlt würden, wenn der Arbeitnehmer auf einer auswärtigen Baustelle tätig sei und deshalb das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen könne. Im Hinblick auf Art. 22 Abs. 2 UVV und Art. 5 Abs. 2 AHVG seien die pauschalen Mittagszulagen als Spesenvergütungen nicht Bestandteil des versicherten Verdienstes. Dieser betrage somit Fr. 58'306.-. Da die Mittagszulagen nicht Lohnbestandteile seien, müssten sie auch beim Valideneinkommen unberücksichtigt bleiben, das Fr. 60'518.- (Lohn für das Jahr 2005 von Fr. 59'800.- + Nominallohnentwicklung 2006) betrage. 
 
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass der vorinstanzlich ermittelte Validenlohn ohne Mittagszulage von Fr. 60'458.- für das Jahr 2006 (Fr. 59'800.- für das Jahr 2005 + 1,1 % Nominallohnentwicklung bei den Männern im Baugewerbe für das 2006) nicht zu beanstanden ist. Soweit die SUVA diesbezüglich von Fr. 60'518.- ausgeht, veranschlagt sie fälschlicherweise eine Nominallohnentwicklung von 1,2 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.1.93_V, Nominallohnindex, Männer, 2002-2006). 
 
6.3 Ob die streitigen Mittagszulagen in die Berechnung des versicherten Verdienstes und des Valideneinkommens einzubeziehen sind, hängt davon ab, ob sie regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort waren, welche zum massgebenden Lohn gehören (Art. 9 Abs. 2 AHVV; E. 5.2 hievor; vgl. auch Urteil C 220/00 vom 3. Mai 2001 E. 3b). 
 
Die Firma C.________ AG verweist in der Bestätigung vom 12. Mai 2010 hinsichtlich der Mittagsentschädigung auf den Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV). Art. 60 Abs. 2 LMV bestimmt Folgendes: "Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens Fr. 12.- auszurichten. Die Vertragsparteien der lokalen GAV können einen höheren Ansatz vereinbaren. Sie können zusätzliche Bestimmungen erlassen, die unter anderem die Einzelheiten der Anspruchsberechtigung regeln." Diese Bestimmung lautet seit Inkrafttreten des LMV - mit Ausnahme der Entschädigungshöhe - gleich. 
 
Gemäss dem bei den Akten liegenden Lohnkonto der Firma C.________ AG bezog der Versicherte im relevanten Zeitraum ab Oktober 2002 (ein Jahr vor dem Unfall vom 9. Oktober 2003; E. 5.1 hievor) bis Ende September 2003 die pauschale Mittagszulage jeden Monat. In diesem Lichte ist gestützt auf ihre Bestätigung vom 12. Mai 2010 und entsprechend dem Vorbringen des Versicherten davon auszugehen, dass sich sein gewöhnlicher Arbeitsort auf auswärtigen, mehr oder weniger entfernten Baustellen befand. Aus den Angaben der Firma C.________ AG vom 12. Mai 2010 geht klar hervor, dass es sich bei der fraglichen pauschalen Mittagszulage um eine Abgeltung für Verpflegungskosten, somit entsprechend der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 AHVV um der AHV-Beitragspflicht unterliegenden massgeblichen Lohn handelt (vgl. auch Urteil I 581/98 vom 31. August 1999 E. 2b/cc). Zu beachten ist denn auch, dass diese Mittagszulage im Lohnkonto der Firma C.________ AG als Teil des monatlichen Bruttolohns, von dem paritätische Beiträge abgerechnet wurden, figuriert. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz diese Zulage zu Recht als Teil des versicherten Verdienstes und des Valideneinkommens des Beschwerdegegners qualifiziert. Im Übrigen ist die diesbezügliche vorinstanzliche Berechnung unbestritten und nicht zu beanstanden, weshalb es damit sein Bewenden hat. 
 
7. 
Streitig und zu prüfen ist weiter die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. 
7.1 
7.1.1 Im von der SUVA eingeholten Gutachten des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene GmbH (AEH), vom 19. Oktober 2004 wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: Chronisches Schmerzsyndrom des Nacken-Schultergürtelbereichs rechts und des rechten Hemithorax nach Trauma vom 9. Oktober 2003, aktuell klinisch regrediente retraktile Kapsulitis der rechten Schulter, beginnende AC-Gelenksarthrose, Pseudoarthrosen der Prozessi transversi LWK 3 und 4 links, Symptomausweitung mit somatoformer Schmerzstörung; Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion, gemischt mit spezifischer psychotraumatischer Symptomatik; Mikrohämaturie unklarer Ätiologie. Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als Schaler auf dem Bau nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe medizinisch-theoretisch für eine leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit unter Vermeidung des Hantierens über Kopf eine Arbeitsfähigkeit ganztags mit Pausen, insgesamt 2 Stunden pro Tag, entsprechend einer 75%igen Arbeitsfähigkeit. Darin sei die möglicherweise durch die psychische Problematik zusätzlich reduzierte Arbeitsfähigkeit nicht enthalten. 
7.1.2 Im für die IV-Stelle des Kantons St. Gallen erstellten orthopädischen und psychiatrischen Gutachten vom 7. Mai 2007 stellte die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) folgende Hauptdiagnosen (mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit): Restbeschwerden nach unfallbedingter mehrfragmentärer Scapulafraktur rechts, Acromioclavicular-Gelenksluxation rechts, Frakturen Processi transversi LWK3-5 links, Rippenfraktur IV und V rechts am 9. Oktober 2003; Dysthymia. Orthopädischerseits sei der Versicherte aufgrund der unfallbedingt durchgemachten Verletzungen als Maurer/Handlanger nicht mehr arbeitsfähig. Der Einsatz des rechten Arms unterhalb der Horizontalen werde als uneingeschränkt möglich beurteilt. Bezüglich Belastung der LWS durch langes Sitzen oder Stehen müssten wechselnde Positionen eingenommen werden können. Die geforderten Positionswechsel und Verlangsamung bedeuteten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Darüber hinaus ergäben sich keine zusätzlichen qualitativen Einschränkungen. Polydisziplinär sei von einer rund 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Einschränkung dürfte seit Oktober 2010 bestehen (AEH-Begutachtung). 
 
7.2 Unbestritten ist, dass die SUVA für die psychischen Beschwerden des Versicherten nicht leistungspflichtig ist und dass seine physische Integritätseinbusse 10 % beträgt. Hiermit hat es sein Bewenden. Zu prüfen ist somit einzig seine Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht. 
 
8. 
8.1 
8.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, das AEH-Gutachten vom 19. Oktober 2004 und das MEDAS-Gutachten vom 7. Mai 2007 wichen in der Beurteilung der somatischen Arbeitsfähigkeit des Versicherten nur marginal voneinander ab; Ersteres gehe von 75%iger, Letzteres von 70%iger Arbeitsfähigkeit aus. Mit Blick darauf, dass das AEH-Gutachten bei Erlass des Einspracheentscheides vom 1. Juli 2008 bereits knapp 4 Jahre alt gewesen sei, die MEDAS Kenntnis von diesem Gutachten gehabt und sich auf aktuelle Röntgenbilder gestützt habe, erscheine dem Gericht die orthopädische MEDAS-Einschätzung überzeugender. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass der Versicherte in leidensangepasster Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. 
8.1.2 Die SUVA wendet ein, der orthopädische MEDAS-Teilgutachter Dr. med. A.________ habe am 18. April 2007 bei L3 "möglicherweise eine Pseudoarthrose" angenommen und ausgeführt, die geschilderten Beschwerden und Untersuchungsbefunden seien nicht derart, dass sie allein von der Unfallverletzung herrühren könnten; die Schmerzangabe sei diffus und betreffe auch die nicht unfallbetroffene rechte Seite. In Bezug auf die Schulterblattfraktur rechts habe er ausgeführt, die geklagten Beschwerden könnten nicht allein auf die Unfallverletzung zurückgeführt werden, die Schmerzangaben seien ungenau, für die eingeschränkte Beweglichkeit könne keine Ursache objektiviert werden und es bestehe keine Restsymptomatik einer Luxation des Acromioclaviculargelenks. Schliesslich sei Dr. med. A.________ zum Schluss gekommen, dass der Versicherte aufgrund der durchgemachten Verletzungen als Maurer/Handlanger nicht mehr arbeitsfähig sei, dass aber die Funktionseinschränkungen "in diesem Ausmass nicht objektiviert werden" könnten; die Untersuchungsbefunde seien zum Teil inkonsistent, die Bewegungsprüfung der unteren Extremitäten und des rechten Arm nicht verwertbar. Diese Ausführungen zeigten, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. med. A.________ auf keinen verlässlichen Abklärungsergebnissen beruhe. Entsprechende körperliche Einschränkungen und ein damit korrelierendes organisches Substrat seien somit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Dr. med. A.________ habe offensichtlich auch psychische Aspekte berücksichtigt, für die sie nicht leistungspflichtig sei. Der vorinstanzliche Entscheid, der auf das MEDAS-Gutachten abstelle, sei somit unhaltbar. Die SUVA habe auf das AEH-Gutachten vom 19. Oktober 2004 als Ausgangspunkt abgestellt und korrekt festgehalten, dass die hierin postulierten Arbeitspausen, die zu einer Arbeitsfähigkeit von 75 % für leidensangepasste Tätigkeiten geführt hätten, nicht voll berücksichtigt werden könnten, weil Pausen von 15 bis 30 Minuten ohnehin betriebsüblich seien. Die SUVA habe die Arbeitsunfähigkeit somit zu Recht auf 20 % festgesetzt. Dies sei grosszügig angesichts der Tatsachen, dass die AEH-Gutachter aufgrund des selbstlimitierenden Verhaltens und der fehlenden Leistungsbereitschaft des Versicherten keine exakte Zumutbarkeitsbeurteilung hätten vornehmen können, sich die unfallkausalen Frakturen radiologisch konsolidiert gezeigt hätten und die geklagten Beschwerden organisch nicht erklärbar gewesen seien bzw. psychische Ursachen gehabt hätten. 
 
8.2 Im AEH-Gutachten vom 19. Oktober 2004 wurde ausgeführt, aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht bestehe medizinisch-theoretisch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit ganztags mit Pausen, insgesamt 2 Stunden pro Tag, entsprechend einer 75%igen Arbeitsfähigkeit. Die psychischen Beschwerden wurden von dieser Einschätzung ausdrücklich ausgenommen (E. 7.1.1 hievor). Ein unfallfremder organischer Gesundheitsschaden im Nacken-, Schulter- und LWS-Bereich mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde nicht beschrieben. Ausgehend von diesem Gutachten kann die Arbeitsfähigkeit - entgegen der Auffassung der SUVA - nicht mit dem Argument, Pausen von 15-30 Minuten seien betriebsüblich, auf 80 % erhöht werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die auf 2 Stunden festgesetzte, gesundheitsbedingte Pausenbedürftigkeit sich auf die effektive Arbeitszeit ohne die üblichen, für alle Angestellten geltenden Arbeitspausen bezieht. Indessen kann auf das AEH-Gutachten für sich allein nicht abgestellt werden, da es in Bezug auf den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 1. Juli 2008 (E. 5.2 hievor) nicht mehr aktuell war. 
 
Die SUVA hat die Angaben im orthopädischen MEDAS-Teilgutachten des Dr. med. A.________ vom 18. April 2007 richtig wiedergegeben (E. 8.1.2 hievor). Entgegen ihrem Vorbringen kann daraus indessen nicht geschlossen werden, in der darin festgestellten 30%igen Arbeitsunfähigkeit seien auch organisch nicht objektivierbare bzw. psychische Beschwerden des Versicherten enthalten. Denn im interdisziplinären MEDAS-Hauptgutachten vom 7. Mai 2007 wurde im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die unfallbedingt durchgemachten Verletzungen verwiesen und die 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit explizit orthopädisch begründet (vgl. E. 7.1.2 hievor); die orthopädischen und psychischen Beeinträchtigungen zusammen führen zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit (40 %). Insgesamt erfüllen das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 7. Mai 2007 und das ihm zugrundeliegende orthopädische Teilgutachten vom 18. April 2007 die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 f. E. 5.1), weshalb darauf abgestellt werden kann. Bei der Einschätzung der organisch bedingten Arbeitsunfähigkeit weichen sie nicht wesentlich vom AEH-Gutachten vom 19. Oktober 2004 ab. Von einer augenfällig widersprüchlichen und daher klärungsbedürftigen Aktenlage kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). 
 
8.3 Der vorinstanzliche Einkommensvergleich ist in masslicher Hinsicht unbestritten und nicht zu beanstanden, weshalb der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist. 
 
9. 
Die unterliegende SUVA trägt die Gerichtskosten und hat dem Versicherten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. September 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Jancar