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[AZA 7] 
H 139/99 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Walser; Gerichtsschreiberin Keel 
 
Urteil vom 28. November 2000 
 
in Sachen 
 
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress, Wiesentalstrasse 27, Aadorf, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
A.- Die X.________ AG war seit 12. März 1996 im Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragen und bezweckte die Beratung, Planung und Ausführung aller Arbeiten an Bauten sowie die Übernahme von Akkord- und Regiearbeiten aller Art, insbesondere Schreinereimontagen und Ladenbau. Am 10. Juli 1997 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Y.________ über die Gesellschaft den Konkurs, wobei dieser im summarischen Verfahren gemäss Art. 231 SchKG durchgeführt wurde. Dabei blieben der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau geschuldete paritätische Beiträge, Verwaltungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 103'654. 30 ungedeckt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 teilte das Konkursamt des Kantons Thurgau der Ausgleichskasse mit, dass voraussichtlich nur die Gläubiger der 1. Klasse mit einer Konkursdividende von 8,5 % rechnen konnten, während die übrigen völlig leer ausgehen dürften. 
Mit Verfügung vom 18. Mai 1998 verpflichtete die Ausgleichskasse W.________, der dem Verwaltungsrat der X.________ AG seit 7. Juni 1996 (zuerst als Vizepräsident sowie Delegierter und ab 15. Januar 1997 als Präsident) angehörte, zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 103'654. 30. Der Betroffene liess hiegegen Einspruch erheben. 
 
B.- Am 9. Juli 1998 machte die Ausgleichskasse ihre Forderung klageweise geltend. Mit Entscheid vom 12. März 1999 hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels, die Klage gut und verpflichtete W.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von gesamthaft Fr. 103'654. 30 (wovon Fr. 9520. 95 auf entgangene kantonalrechtlich geschuldete FAK-Beiträge fallen). 
 
C.- W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Schadenersatzklage für die bundesrechtlich geschuldeten Beiträge vollumfänglich abzuweisen. Eventuell sei das Verfahren zur Ergänzung zurückzuweisen. 
Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- a) Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). 
 
b) Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, 113 V 257 f., 112 V 157 Erw. 2, 109 V 92 Erw. 9, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2). 
 
3.- a) Der Beschwerdeführer macht erneut geltend, die Ausgleichskasse habe die Schadenersatzforderung nach Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist und damit verspätet geltend gemacht. Er begründet diesen Standpunkt damit, dass die Beschwerdegegnerin über die absolut desolate finanzielle Situation der X.________ AG mit Schreiben vom Januar, 16. Februar und 16. März 1997 informiert worden sei und demnach spätestens im Februar 1997 gewusst habe, dass es die tatsächlichen Gegebenheiten bei der X.________ AG nicht mehr erlaubten, die geschuldeten Beiträge einzufordern. Von einer Ausgleichskasse müsse verlangt werden, dass sie sich, sobald sie alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kenne, über die Einzelheiten eines allfälligen Schadenersatzanspruchs informiere. Die Beschwerdegegnerin habe, obwohl sie den Schaden bereits im Februar 1997 ziemlich genau gekannt habe, absolut nichts vorgekehrt, um diesen abzuwenden bzw. genauere Informationen einzuholen. Dabei habe sie seit Erhalt des Schreibens vom 16. Februar 1997 davon ausgehen müssen, dass ihre Forderungen weitestgehend ungedeckt bleiben würden und sie in erheblichem Ausmass zu Schaden kommen werde. 
 
b) Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV "verjährt" die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 121 III 388 Erw. 3b, 119 V 92 Erw. 3, 118 V 195 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 121 III 388 Erw. 3b, 119 V 92 Erw. 3, 118 V 195 Erw. 3a, je mit Hinweisen). 
 
c) Nach der Rechtsprechung ist bei Konkursen Kenntnis des Schadens grundsätzlich bei Auflage des Kollokationsplanes (und des Inventars) anzunehmen und beispielsweise nicht etwa schon im Zeitpunkt der Anordnung des summarischen Konkursverfahrens (BGE 119 V 92 Erw. 3, 116 II 161 Erw. 4a, 116 V 75 Erw. 3b, 113 V 182 Erw. 2; AHI 1996 S. 161 Erw. 3). Nur ausnahmsweise wurde der Zeitpunkt der Schadenskenntnis vor die Auflage des Kollokationsplanes verlegt, wobei das Gericht in diesen Fällen die Schadenskenntnis im Zeitpunkt der ersten Gläubigerversammlung sowie eines nicht genehmigten Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung bejahte (BGE 121 V 240 Erw. 3c/aa, AHI 1995 S. 164 Erw. 4d, S. 189 Erw. 3c, ZAK 1992 S. 479 Erw. 3b). 
Im nicht veröffentlichten Urteil I. vom 27. Juni 2000, H 12/99, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Grundsätze bestätigt und die Auffassung, in BGE 121 V 240 sei im Sinne einer Praxisänderung der fristauslösende Zeitpunkt der Schadenskenntnis generell vor den Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplanes und des Inventars verlegt worden, für unzutreffend erklärt. Unter Hinweis auf BGE 116 V 77 Erw. 3c hielt das Gericht fest, dass auch im Fall des summarischen Konkursverfahrens kein Anlass bestehe, eine Schadenersatzverfügung vor der Auflage des Kollokationsplans und des Inventars zu erlassen. Die entsprechenden Erwägungen beziehen sich zwar auf Art. 231 SchKG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, haben aber auch für den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen und im vorliegenden Fall anwendbaren Art. 231 SchKG zu gelten, da die Gesetzesrevision bezüglich der hier massgebenden Verfahrensabläufe keine Änderungen gebracht hat. 
d) Die Beschwerdegegnerin hat die Schadenersatzverfügung am 18. Mai 1998 erlassen, also weniger als ein Jahr nach Eröffnung des (im summarischen Verfahren durchgeführten) Konkurses über die X.________ AG (10. Juli 1997). Die einjährige Verwirkungsfrist wäre demnach, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, selbst dann gewahrt, wenn man entgegen konstanter Rechtsprechung davon ausginge, eine Ausgleichskasse erhalte schon im Zeitpunkt der Anordnung des summarischen Konkursverfahrens Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV
Indessen will der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens noch weiter zurückverlegen, nämlich auf die Zeit zwischen Januar und März 1997, als sich die X.________ AG an ihre Gläubiger wandte, diese um einen teilweisen Forderungsverzicht ersuchte und damit eine aussergerichtliche Sanierung anstrebte. Diese Auffassung verkennt die Tatsache, dass es die Rechtsprechung bisher stets abgelehnt hat, die Schadenskenntnis der Ausgleichskasse nur schon auf den Zeitpunkt der Anordnung des summarischen Konkursverfahrens hin anzunehmen, geschweige denn auf einen früheren Zeitpunkt (vgl. Erw. 3c hievor). Im Weitern übersieht sie, dass unter den gegebenen Umständen der Schaden vor der Konkurseröffnung noch gar nicht eingetreten war, weil ein rein privater aussergerichtlicher Sanierungsversuch der Beschwerdegegnerin noch keineswegs verunmöglichte, die Beiträge im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG zu erheben. Zudem wies die X.________ AG in ihren beiden Schreiben vom 16. Februar und 16. März 1997 selber auf ihren Willen hin, das Unternehmen angesichts des guten Auftragsbestandes zu retten, d.h. einen Konkurs zu vermeiden, und unter anderem auch die Schulden bei den Sozialversicherungen sukzessive abzutragen. Auf Grund dieser Feststellungen bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, davon auszugehen, dass sie mit den ausstehenden Beitragsforderungen zu Verlust kommen würde. Ganz abgesehen davon, dass der Schaden damals noch nicht eingetreten war, konnte auch dessen Höhe auf Grund der Mitteilungen der X.________ AG nicht annäherungsweise abgeschätzt werden. 
 
e) Die X.________ AG ist von der Beschwerdegegnerin im Jahr 1996 offensichtlich mehrmals betrieben worden. Es ergibt sich indessen weder aus den Akten, noch wird behauptet, dass diese Betreibungen bis zur Pfändung oder bis zur Ausstellung von Pfändungsverlustscheinen weitergeführt worden wären. Damit kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat, damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen könne, weshalb die Ausgleichskasse in diesem Zeitpunkt auch Kenntnis des Schadens habe mit der Folge, dass die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang gesetzt wird (BGE 113 V 257 f. Erw. 3c am Ende). 
 
f) Aus diesen Gründen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die am 18. Mai 1998 erlassene Schadenersatzverfügung fristgerecht ergangen ist, weshalb von einer Verwirkung des Schadenersatzanspruchs keine Rede sein kann. 
Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse in diesem Zusammenhang schliesslich vor, sie habe ihn durch ihr Verhalten im falschen Glauben gelassen, dass seine Sanierungsbemühungen von ihr mitgetragen würden. Denn in den Akten findet sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdegegnerin der X.________ AG gegenüber auf die gesetzlich vorgeschriebenen Beitragsforderungen teilweise oder sogar ganz verzichten und auch davon absehen wollte, später gegebenenfalls Schadenersatzforderungen gegen die verantwortlichen Organe geltend zu machen. Ganz im Gegenteil war sich der Beschwerdeführer offensichtlich bewusst, dass der Ausgleichskasse gegenüber noch erhebliche Beitragsausstände existierten, sind solche doch jeweils auf den Forderungslisten aufgeführt, die den Schreiben vom 16. Februar und 16. März 1997 beilagen. 
 
4.- Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Schadenersatzforderung, welche vom Gericht nur geprüft werden kann, weil sie nicht auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruht (AHI 1993 S. 172 Erw. 3a; ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b), in masslicher Hinsicht unklar. 
 
a) Der Schadenersatzprozess gemäss Art. 81 AHVV ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 81 Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG), welcher besagt, dass der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (vgl. BGE 108 V 197 Erw. 5). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 122 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , Bern 1983, S. 208). Dementsprechend ist es Sache der Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Anderseits obliegt es im Bestreitungsfall dem Beklagten, substanziiert darzulegen, weshalb der von der Kasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b). 
 
b) Die Beschwerdegegnerin hat zusammen mit der Schadenersatzverfügung dargelegt, dass ihre Forderung auf den von ihrem Revisor ermittelten Lohnsummen der Jahre 1996 und 1997 beruht. Zudem ist die Forderung durch die entsprechenden Zusammenstellungen in den Akten nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet. Weder im vor- noch im letztinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer diese Abrechnung substanziiert bestritten. Dies gilt auch bezüglich der beiden von der Ausgleichskasse zu seinen Gunsten berücksichtigten Postzahlungen vom 21. November 1997 und 25. März 1998, hinter welche der Beschwerdeführer zwar ein Fragezeichen setzt, ohne indessen zu bestreiten, dass diese tatsächlich erfolgt sind. 
Im Lichte der Rechtsprechung (vgl. Erw. 4a) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die vorhandenen Akten abgestellt und von näheren Abklärungen abgesehen hat. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers im letztinstanzlichen Verfahren lassen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid nicht als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen, zumal nicht konkret dargelegt wird, welche Abrechnungspositionen die Ausgleichskasse nicht korrekt berücksichtigt hätte. 
 
5.- Der Beschwerdeführer macht geltend, er hafte nicht für die Differenz zwischen den im Jahr 1996 geschuldeten Akontozahlungen und den genauen Beiträgen. Dabei stützt er sich auf das in ZAK 1992 S. 246 publizierte Urteil, gemäss welchem der Arbeitgeber für die Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen und den genauen Beiträgen nicht haftbar gemacht werden kann, es sei denn, er bezwecke auf Grund von finanziellen Schwierigkeiten die Fälligkeit seiner Schulden durch deutlich ungenügende Akontozahlungen weitmöglichst hinauszuschieben (ZAK 1992 S. 247 Erw. 3b). Weder die Ausgleichskasse noch die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer indessen vor, die X.________ AG als damalige Arbeitgeberin habe versucht, auf diese Weise eine Verzögerung zu erreichen. Im Weitern übersieht der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation, dass die Ausgleichskasse zwar dem Arbeitgeber auf Grund von Art. 34 Abs. 3 AHVV bewilligen kann, für die Zahlungsperiode statt der genauen Beiträge einen diesen ungefähr entsprechenden Betrag zu entrichten, wobei aber der Ausgleich am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen hat. Art. 35 Abs. 3 AHVV präzisiert dazu, dass der Arbeitgeber die Angaben für die definitive Abrechnung innert eines Monats nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu liefern hat. Zudem sind gemäss Art. 34 Abs. 4 AHVV die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge mit deren Ablauf fällig und innert 10 Tagen zu bezahlen. Dies gilt auch für die gemäss Art. 34 Abs. 3 AHVV vorgesehene Ausgleichszahlung am Ende des Kalenderjahres. Diesen Pflichten ist die X.________ AG offensichtlich nicht nachgekommen, hat sie doch im Januar 1997 weder eine Lohnbescheinigung für die 1996 effektiv ausbezahlten Löhne eingereicht noch die sich gestützt auf diese Bescheinigung ergebende Nachzahlung geleistet. Somit war die entsprechende Ausgleichszahlung bereits fällig gewesen, als sich der Beschwerdeführer im Februar und März 1997 um die Sanierung der X.________ AG bemühte, also Monate vor Konkurseröffnung. Dass der geschuldete Restbetrag nicht unverzüglich entrichtet worden ist, muss als grobe Fahrlässigkeit betrachtet werden (vgl. ZAK 1992 S. 247 Erw. 4). 
Der Beschwerdeführer kann deshalb auch nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten, dass im privaten Schuldenruf vom 16. Februar 1997 nur die für das Jahr 1996 ausstehenden Akontozahlungen als Schulden aufgeführt sind, und dies selbst dann nicht, wenn die Organpersonen der X.________ AG damals davon ausgingen, dass keine weiteren Beitragsschulden für das Jahr 1996 bestünden. Es wäre deren Pflicht gewesen, im Januar 1997 die definitive Lohnbescheinigung zu erstellen und der Beschwerdegegnerin einzureichen sowie die sich daraus ergebende Ausgleichszahlung zu leisten. Die Beschwerdegegnerin selber war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Lage, eine Nachtragsrechnung zu stellen, weil die X.________ AG ihrer Pflicht zur Einreichung einer Lohnbescheinigung für das Jahr 1996 nicht nachgekommen war. Offensichtlich konnte diese Lohnbescheinigung erst im August 1997 durch den Revisor der Ausgleichskasse erstellt werden. Soweit der Beschwerdeführer daraus ableitet, er sei für die resultierende Ausgleichszahlung nicht haftbar, kann ihm mit Blick auf die erwähnten Pflichtverletzungen durch die X.________ AG nicht gefolgt werden. 
6.- Erneut bestreitet der Beschwerdeführer, dass ihn am eingetretenen Schaden ein Verschulden trifft. Die Vorinstanz hat sich in Erw. 6 ihres Entscheids sehr eingehend und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung mit dieser Frage befasst und zutreffend dargelegt, warum sich der Beschwerdeführer den Vorwurf grobfahrlässigen Verhaltens gefallen lassen muss. Darauf kann verwiesen werden. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 
 
a) Vorab erblickt der Beschwerdeführer einen Exkulpationsgrund - unter sinngemässer Berufung auf BGE 108 V 183 - darin, dass sein ganzes Verhalten bei den Kapitalerhöhungen, den privaten Lohnzahlungen und beim Versuch zur Sanierung der Gesellschaft darauf gerichtet gewesen sei, das Unternehmen und dessen Arbeitsplätze zu erhalten. Aus diesem Grunde könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, wenn er zuerst die für das Überleben des Unternehmens wesentlichen Forderungen der Arbeitnehmer zu befriedigen suchte. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer um eine Sanierung der Firma bemühte und dabei private Mittel investierte. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b). Dies war bei der X.________ AG offensichtlich nicht der Fall, musste deren Verwaltungsrat nach dem Sanierungsversuch im Februar und März 1997 doch selber feststellen, dass damit die finanziellen Probleme der X.________ AG keineswegs gelöst waren, sondern strukturell bedingt weiter bestanden, weil die Firma offensichtlich wesentliche Aufträge zu nicht kostendeckenden Preisen übernommen hatte. Auf Grund dieser für aussenstehende Dritte zwar nicht erkennbaren, aber objektiv gegebenen Umstände konnte somit weder in der zweiten Hälfte 1996 noch in den Monaten Februar und März 1997 mit einer dauerhaften Konsolidierung oder Sanierung der finanziellen Lage der X.________ AG gerechnet werden. 
Wenn der Beschwerdeführer nun sogar geltend macht, die Firma sei bereits bei seinem Eintritt in den Verwaltungsrat praktisch derart schlecht gestellt gewesen, dass Interventionen zur Bezahlung von Beitragsforderungen am entstandenen Schaden nichts mehr hätten ändern können, ist daran zu erinnern, dass es dem Beschwerdeführer als grobe Fahrlässigkeit angerechnet werden muss, unter solchen Umständen überhaupt ein Verwaltungsratsmandat für die Firma angenommen zu haben, und dies unabhängig davon, ob bereits damals eine fachkundige Buchhaltungsexpertise vorlag. Denn auf Grund der Tatsache, dass die Firma bereits vor dem Eintritt des Beschwerdeführers in den Verwaltungsrat wegen eingetretener finanzieller Schwierigkeiten einen neuen 
Aktionär suchen und anschliessend das Aktienkapital erhöhen musste, hätte für ihn aller Anlass bestanden, die Situation der Firma vor dem Eintritt in den Verwaltungsrat fachkundig überprüfen zu lassen. Wenn er dies nicht getan hat, hat er sich diese Unterlassung als grobe Fahrlässigkeit anrechnen zu lassen. 
 
b) Selbst wenn sodann der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers gefolgt würde, wonach er vom Ehepaar A.________ über die tatsächliche Situation der X.________ AG und deren Verpflichtungen getäuscht worden wäre, vermöchte dies ihn nicht zu entlasten. Denn wie er selber ausführt, war er schon im Frühjahr 1996 erstaunt, dass der Kapitalbedarf der Firma durch die Ende Februar 1996 eingeschossenen Mittel von Fr. 50'000. - nicht gedeckt war und das Aktienkapital im Mai um weitere Fr. 100'000. - erhöht werden musste. Nur gerade zwei Monate später wurde eine weitere Erhöhung des Aktienkapitals auf Fr. 301'000. - notwendig. 
Unter diesen Umständen musste dem Beschwerdeführer klar geworden sein, dass die X.________ AG offensichtlich mehr oder weniger ständig mit finanziellen Problemen, zum Mindesten mit ernsthaften Liquiditätsschwierigkeiten, zu kämpfen hatte. Unter solchen Umständen ist es nicht verständlich, warum sich der Beschwerdeführer immer wieder zu neuen finanziellen Einsätzen bereit erklärte, ohne die tatsächliche Situation der Firma mittels einer fachmännischen und unabhängigen Analyse genau abklären zulassen. Dies wäre umso mehr angezeigt gewesen, als sich der Beschwerdeführer entschloss, als Vizepräsident und Delegierter in den Verwaltungsrat der X.________ AG einzutreten. Der Beschwerdeführer muss es sich als grobfahrlässiges Verhalten anrechnen lassen, unter solchen Umständen in den Verwaltungsrat eingetreten zu sein, und dabei noch die Stellung eines Vizepräsidenten und Delegierten übernommen zu haben, ohne über seriöse Abklärungsergebnisse betreffend die tatsächliche Situation der X.________ AG zu verfügen (vgl. BGE 119 V 408 Erw. 4d). Dass der Beschwerdeführer über keine kaufmännische Ausbildung und Erfahrung verfügte, vermag ihn daher nicht zu entlasten. Ganz im Gegenteil hätte ihn gerade dieser Umstand umso mehr veranlassen müssen, die finanzielle Situation der Firma fachmännisch durchleuchten zu lassen. 
Hinzu kommt, dass mit den vom Beschwerdeführer eingeschossenen Mitteln, wie er selber einräumt, im Wesentlichen gerade auch Lohnzahlungen vorgenommen werden mussten. Unter diesen Umständen wäre es seine Pflicht gewesen, darauf zu achten, dass im Zusammenhang mit den vorgenommenen Lohnzahlungen auch die Beitragspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin erfüllt worden wäre, da grundsätzlich nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf ex lege unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). Im Lichte der sich aus Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV ergebenden Zahlungspflichten des Arbeitgebers hätte die offensichtlich schleppende Art der Lohnauszahlungen durch die X.________ AG den Beschwerdeführer veranlassen müssen, zu kontrollieren, ob die Firma den Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin nachkam, und gegebenenfalls für deren Erfüllung zu sorgen. Bei dieser Sachlage kann sich der Beschwerdeführer nicht einfach mit dem Hinweis auf die raffinierten und gezielten Machenschaften der Eheleute A.________ entlasten. Auch als kaufmännischer Laie durfte er sich nicht auf deren mündliche Versicherungen verlassen, zumal er schon im Frühsommer 1996 erkannt haben musste, dass diese in klarem Widerspruch zu dem akut gewordenen Bedarf an zusätzlichen Mitteln standen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm als Vizepräsident und Delegierter des Verwaltungsrats obliegenden Aufsichts- und Kontrollaufgaben nicht genügend wahrgenommen hat, was er sich unter dem Gesichtswinkel von Art. 52 AHVG als grobfahrlässiges Verhalten anrechnen lassen muss. 
 
7.- a) Nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlt es schliesslich auch an dem für die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers im Sinne von Art. 52 AHVG vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. hiezu BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen) zwischen seinem Verhalten und dem der Beschwerdegegnerin erwachsenen Schaden. Er begründet dies damit, dass er als Verwaltungsrat auch bei pflichtgemässem Verhalten die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht hätte durchsetzen können. Bezüglich der X.________ AG habe sich nachträglich gezeigt, dass diese rund 80 % ihres Umsatzes als Verlust ausweisen musste, weshalb nie die Möglichkeit bestanden habe, die ausstehenden Beitragsschulden zu bezahlen. Die X.________ AG sei deshalb bereits zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Verwaltungsrat finanziell so schlecht gestellt gewesen, dass Interventionen zur Bezahlung von Beitragsforderungen an dem nun entstandenen Schaden nichts mehr hätten ändern können. Zum Beweis für diese Behauptungen beantragt der Beschwerdeführer die Einholung einer Buchhaltungsexpertise sowie den Beizug der Akten des Konkursamtes des Kantons Thurgau. 
b) Der Beschwerdeführer weist selber darauf hin, dass er bereits Ende Februar 1996 Fr. 50'000. - in die Firma eingeschossen habe und damit Eigentümer des hälftigen Aktienkapitals geworden sei, wobei mit den neu zur Verfügung stehenden Mitteln offene Lohnforderungen beglichen wurden. Da der Kapitalbedarf der Firma damit nicht gedeckt gewesen sei, habe das Aktienkapital schon am 3. Mai 1996 erneut um Fr. 100'000. - auf Fr. 150'000. - erhöht werden müssen, welchen Betrag er alleine aufgebracht habe. Im August 1996 sei bereits eine zweite Erhöhung des Aktienkapitals auf Fr. 301'000. - notwendig geworden, die wiederum praktisch ausschliesslich von ihm finanziert worden sei. Misstrauisch sei er im September 1996 geworden, als er wiederum als Geldgeber habe einspringen müssen, damit offene Löhne bezahlt werden konnten. 
Unter diesen Umständen war für den Beschwerdeführer einerseits deutlich geworden, dass sich die X.________ AG in finanziellen Schwierigkeiten befand und mindestens gewichtige Liquiditätsprobleme bestanden. Anderseits wusste er offensichtlich, dass die eingeschossenen Mittel vornehmlich zur Bezahlung von ausstehenden Lohnforderungen eingesetzt wurden. Entgegen der bereits in Erw. 6b erwähnten Rechtsprechung gemäss SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5, wonach bei finanziellen Schwierigkeiten der geltend gemachten Art nur soviel Löhne ausbezahlt werden, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind, hat es der Beschwerdeführer offensichtlich bewusst zugelassen, dass den Lohnzahlungen gegenüber der Beitragsentrichtung Priorität eingeräumt wurde. Damit ist sein Verhalten ohne weiteres auch als adäquat kausal zu betrachten, weshalb die Vorinstanz seine Haftbarkeit unter diesem Gesichtswinkel zu Recht bejaht hat. Auf eine zusätzliche Buchhaltungsexpertise sowie den Beizug der Konkursakten kann bei dieser Sachlage verzichtet werden. 
8.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), dem damit auch kein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht (Art. 159 Abs. 1 e contrario in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 4000. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 28. November 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: