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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.209/2004 /rov 
 
Urteil vom 29. Juni 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
F.________ Z.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Tschaggelar, 
 
gegen 
 
Obergericht, Zivilkammer, des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts, Zivilkammer, des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die Eheleute Z.________ führten vor dem Richteramt Solothurn-Lebern mehrere Eheschutzverfahren. Gemäss den rechtskräftigen Ziffern 6 und 7 des Urteils des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 20. Februar 2003 ist der Ehemann verpflichtet, monatlich an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes mit Fr. 900.--, an den persönlichen Unterhalt der Ehefrau mit Fr. 2'500.-- beizutragen. 
 
Auf Antrag der Ehefrau, F.________ Z.________, wies der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 9. Mai 2003 die Arbeitgeberin des Ehemannes an, von dessen Lohn jeden Monat Fr. 3'400.-- abzuziehen und dem Oberamt zu überweisen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 
B. 
B.a Am 22. Januar 2004 ersuchte der Ehemann superprovisorisch um Abänderung der Verfügung vom 9. Mai 2003 betreffend Anweisung an die Arbeitgeberin, und zwar in dem Sinne, dass vom monatlichen Betrag von Fr. 3'400.-- je Teilbeträge an verschiedene Gläubiger und lediglich noch der Restbetrag von Fr. 865.-- direkt an die Ehefrau bzw. das Oberamt zu überweisen sei. In ihrer Vernehmlassung schloss die Ehefrau auf Abweisung dieses Begehrens und stellte überdies den Antrag, die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 7 des Eheschutzurteils vom 20. Februar 2003 angemessen zu erhöhen, eventuell der Ehefrau zu gestatten, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen und eine günstigere Wohnung zu nehmen. 
B.b Mit Urteil vom 20. Februar 2004 wies der Gerichtspräsident das Gesuch des Ehemannes, die Anträge der Ehefrau (Ziff. 1 und 2) sowie die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Ziff. 3) ab und erkannte ausserdem, dass jede Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen habe (Ziff. 4). Er verneinte dabei den Anspruch der Parteien auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ausschliesslich aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren. 
B.c Die Ehefrau gelangte dagegen an das Obergericht des Kantons Solothurn mit dem Antrag, die Ziffern 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben. Das Obergericht wies den Rekurs mit Urteil vom 4. Mai 2004 ab. Es bejahte wie die erste Instanz die Aussichtslosigkeit und erachtete überdies die Ehefrau als nicht bedürftig. 
C. 
Die Ehefrau führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 4. Mai 2004 sowie die Ziffern 3 und 4 des Urteils des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 20. Februar 2004 seien aufzuheben. Ihr sei für die kantonalen Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. 
 
Das Obergericht beantragt Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde bildet grundsätzlich lediglich das Urteil der letzten kantonalen Instanz. Jenes der unteren kantonalen Instanz kann mit angefochten werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden konnten, oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 115 Ia 414 E. 1, mit Hinweis; 128 I 46 E. 1c S. 51). Hat die letzte kantonale Instanz - wie hier - mit freier Kognition entschieden, kann sich die staatsrechtliche Beschwerde immer nur gegen ihren Entscheid richten (Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 346). 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (allgemein: BGE 126 III 534 E. 1c S. 536 f. mit Hinweisen; mit Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege: BGE 104 Ia 31 E. 1). Soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung des Urteils der letzten kantonalen Instanz verlangt, kann demnach auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. 
2. 
Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich auf Art. 29 Abs. 3 BV. Allein im Lichte dieser Bestimmung ist somit zu prüfen, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert worden ist. Strittig ist einmal die Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin. 
2.1 Als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen; 119 Ia 251 E. 3b; 122 I 267 E. 2b; 124 I 304 E. 2c). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 122 I 5 E. 4a). Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2b S. 307). 
2.2 Das Obergericht hat erwogen, der Gerichtspräsident habe die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als nicht bzw. ungenügend substanziiert betrachtet und ausserdem seit Erlass der Eheschutzmassnahmen vom 20. Februar 2003 keine veränderten Verhältnisse ausmachen können. Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin hätte der Gerichtspräsident ein weiteres Eheschutzverfahren eröffnen und den Ehemann zur Einreichung einer Stellungnahme auffordern müssen. Die Beschwerdeführerin habe gegen Ziff. 2 des Entscheides vom 20. Februar 2004 (Abweisung des Antrages auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge) ausdrücklich nicht rekurriert und mithin die Aussichtslosigkeit ihres Antrages im Rahmen einer Vernehmlassung zur Frage der Anweisung anerkannt. Zudem beanstande sie auch nicht, dass der Vorderrichter kein formelles Eheschutzverfahren zu diesem Punkt (Erhöhung des Unterhaltsbeitrages) durchgeführt habe. Wahrscheinlich habe sie denn auch gar kein Verfahren in die Wege leiten wollen, sondern ausschliesslich Wunschvorstellungen formuliert. Nur wenige Tage nach dem Urteil vom 20. Februar 2004 habe sie ein Scheidungsverfahren angehoben und dort explizit den Antrag gestellt, für die Dauer des Verfahrens seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzurteil vom 20. Februar 2003 zu bestätigen. 
2.3 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe auf Abweisung des Antrages des Ehemannes geschlossen und der Gerichtspräsident habe ihrem Antrag entsprechend entschieden, womit das Verfahren bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht als aussichtslos gegolten habe. Aus der Gesuchsantwort vom 20. Februar 2004 gehe unmissverständlich hervor, dass sie ihr Existenzminimum mit dem Barunterhalt von Fr. 865.-- und ihrem Eigenlohn von Fr. 1'200.-- nicht mehr zu decken vermöge und dass der Ehemann seinerseits einen geringeren Bedarf auszuweisen habe. Die Feststellung, der Antrag betreffend Abänderung des Unterhaltsbeitrages sei nicht substanziiert worden, erweise sich somit als willkürlich. In Ihrer Gesuchsantwort habe sie (die Beschwerdeführerin) überdies erörtert, dass sie wegen ausstehender Unterhaltsbeiträge in der Höhe von rund Fr. 14'000.-- in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Angesichts dessen sowie der drohenden Aufhebung der Anweisung könne keine Rede davon sein, dass sie mit ihrem Antrag auf Abänderung des Unterhaltsbeitrages lediglich Wunschvorstellungen geäussert habe. Soweit das Obergericht aus dem Antrag im Scheidungsverfahren, das Eheschutzurteil sei mit Bezug auf den Unterhaltsbeitrag zu bestätigen, auf die Aussichtslosigkeit schliesse, sei dies formalistisch. Dabei übersehe das Obergericht, dass sie die Bestätigung der Anweisung beantragt habe und ihr ein aus prozessökonomischen Gründen erfolgter Verzicht auf den Rekurs gegen die Abweisung der Änderung des Unterhaltsbeitrages im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht angelastet werden dürfe. 
2.4 Der erstinstanzliche Richter hat dem Antrag des Ehemannes um Abänderung der Anweisung nicht entsprochen und hat damit dem Begehren der Beschwerdeführerin entsprechend entschieden. lnsoweit kann somit der Standpunkt der Beschwerdeführerin - entgegen der Auffassung des Obergerichts - nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, im Gegenteil. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nichts entnehmen, was zu einem anderen Schluss führen müsste. Was den Antrag betreffend Abänderung des Unterhaltsbeitrages anbelangt, so verweist das Obergericht auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Richters, wonach die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren nicht bzw. ungenügend substanziiert habe. Soweit sich die Beschwerdeführerin in der staatsrechtlichen Beschwerde dagegen richtet, ist dies neu und damit unzulässig, zumal dazu dem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Entscheid nichts entnommen werden kann, obwohl bereits der erstinstanzliche Entscheid dazu Anlass gegeben hätte (BGE 118 Ia 369 E. 372). Damit aber verstösst die Feststellung des Obergerichts, das Rechtsbegehren um Abänderung des Unterhaltsbeitrages sei aussichtslos, nicht gegen die Verfassung. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt. Das ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf den Antrag des Ehemannes auf Änderung der Anweisung ein nicht aussichtsloses Begehren gestellt hat. Entgegen der Auffassung des Obergerichts kann daher die Aussichtslosigkeit nicht generell bejaht werden. Insoweit ist die Beschwerde begründet. 
3. 
Bestritten ist sodann die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV, die sich ohne weiteres auf Art. 29 Abs. 3 BV übertragen lässt, gilt als bedürftig, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die Gesuch stellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 109 Ia 5 E. 3a S. 9 mit Hinweisen; 118 Ia 369 E. 4a S. 370). Das Bundesgericht prüft frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind, während seine Kognition in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde auf Willkür beschränkt ist (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12 mit Hinweis). 
3.1 Das Obergericht geht in seinen Erwägungen von einem Bedarf der Beschwerdeführerin von Fr. 4'578.-- aus, in dem seinen Ausführungen zu Folge die Wohnkosten von Fr. 2'381.-- enthalten sind, und fährt alsdann fort, die Beschwerdeführerin habe im Verfahren eingestanden, dass sie die Hypothekarzinsen und Nebenkosten für die eheliche Liegenschaft nicht bezahlt habe. Offenbar unter dem Druck des laufenden Ehescheidungsverfahrens bzw. des vorliegenden Rekurses habe sie zwei Belege über die Bezahlung des Hypothekarzinses und der Nebenkosten für den Monat April 2004 von total Fr. 2'353.95 zu den Akten gegeben. Weitere Zahlungen seien unbestrittenermassen nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe damit im Urteilszeitpunkt (20. Februar 2004) über ausreichend Mittel verfügt, um die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. 
3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Obergericht gehe nicht auf das Vorbringen in Ziff. 11 der Gesuchsantwort ein, der Ehemann sei bei seinen Unterhaltsleistungen mit rund Fr. 14'000.-- im Rückstand, womit sie gar nicht in der Lage gewesen sei, den Hypothekarzins samt Auslagen zu bezahlen. 
3.3 Dem angefochtenen Entscheid lassen sich in der Tat keine entsprechenden Ausführungen entnehmen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich damit als neu und wäre an sich unzulässig, hätte nicht erst der obergerichtliche Entscheid die Frage der Bedürftigkeit aufgenommen und somit auch Anlass zum nunmehr dargelegten Vorbringen gegeben. Dieses ist daher zuzulassen (BGE 118 Ia 369 E. 4d S. 372). Sollte die Behauptung der Beschwerdeführerin aber der Wahrheit entsprechen, worüber das Obergericht Abklärungen zu treffen haben wird, so dürfte die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu bejahen sein (vgl. Eheschutzurteil vom 20. Februar 2003 S. 4 zu Ziff. 5 bis 7 sowie S. 5 zu Ziff. 8 bis 11). Unter den jetzt vorliegenden Umständen durfte das Obergericht die Bedürftigkeit nicht ohne weiteres verneinen; dies um so weniger, als die Mietkosten eines Monats bezahlt worden sind. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Begehren der Beschwerdeführerin nicht allesamt als aussichtslos zu betrachten sind und die Voraussetzung der Bedürftigkeit - zur Zeit wenigstens - nicht abschliessend beurteilt werden kann. Der angefochtene Entscheid, welcher beide Voraussetzungen als nicht erfüllt betrachtet, verletzt somit Art. 29 Abs. 3 BV. Die staatsrechtliche ist daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das angefochtene Urteil aufzuheben. 
 
5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben. Der Kanton Solothurn wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen haben. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (BGE 109 Ia 5 E. 5). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 4. Mai 2004 wird aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht, Zivilkammer, des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Juni 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: