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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_392/2018  
 
 
Urteil vom 30. August 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beschlagnahme; Revision und Sistierung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin, 
vom 7. August 2018 (BES.2018.77). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 7. August 2018 teilte das Appellationsgericht Basel-Stadt A.________ mit, die Revision eines Beschwerdeentscheides sei formell nicht möglich, wie ihm bereits im Urteil vom 6. Juli 2018 betreffend das Revisionsgesuch gegen den Haftentscheid des Appellationsgerichts vom 29. März 2018 mitgeteilt worden sei. Sollte A.________ auf der Eröffnung eines Revisionsverfahrens beharren, werde es ein solches Verfahren eröffnen. A.________ wurde zudem dahingehend informiert, dass ein Revisionsgesuch die Frist für die Einreichung einer Beschwerde ans Bundesgericht nicht hemme und das Appellationsgericht nicht zuständig sei, ein bundesgerichtliches Verfahren zu sistieren. 
Mit Eingabe vom 16. August 2018 erhebt A.________ "koordinierte Beschwerden" gegen die Entscheide des Appellationsgerichts vom 18. Juni 2018 und vom 7. August 2018. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Der Entscheid vom 18. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 29. Juni 2018 zugestellt. Er erging in einem Beschwerdeverfahren gegen Beschlagnahmen, eine Editionsverfügung und eine Kontosperre. Es handelt sich damit um einen Entscheid über "andere vorsorgliche Massnahmen" im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG, mithin um einen Entscheid, für dessen Anfechtung ans Bundesgericht der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht gilt (BGE 143 IV 357 E. 1). Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Juni 2018 richtet, der dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2018 zugestellt wurde und gegen den er mit Eingabe vom 16. August 2018, die am 21. August 2018 der Post übergeben wurde, Beschwerde erhob, ist darauf wegen Verspätung nicht einzutreten. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG), die am 30. Juni 2018 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG), war im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits abgelaufen. 
Die Verfügung vom 7. August 2018 schliesst das vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Es ist Sache des Beschwerdeführers darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1). Letzteres ist nicht der Fall, und der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb die Beschwerde zulässig sein soll. Darauf ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Das schadet ihm allerdings nicht, da es sich beim Entscheid vom 7. August 2018 ohnehin nicht um ein taugliches Anfechtungsobjekt handelt. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi