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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_909/2020  
 
 
Urteil vom 30. August 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Forster, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Trütsch, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beschränkung der Höhe von Anpflanzungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 22. September 2020 (ZK1 2020 8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Grundstücke xxx und yyy (Wohnhaus) in der Gemeinde T.________. Westlich seiner Grundstücke, getrennt durch eine öffentliche Strasse, liegt das Grundstück zzz, das seit 1998 im Eigentum von B.________ (Beschwerdegegnerin) steht. Auf deren Grundstück zzz wachsen Bäume, Sträucher und weitere Pflanzen, die die Aussicht des Beschwerdeführers auf den See U.________ und das Gebirge V.________ beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer verlangte von der Beschwerdegegnerin, die Pflanzen zurückzuschneiden oder zurückzubinden und unter der Schere zu halten, entsprechend den im Jahr 1973 bzw. 1980 vereinbarten Dienstbarkeiten, dem gerichtlichen Vergleich vom 12. Dezember 2002 und den nachbarrechtlichen Bestimmungen. 
 
B.  
Am 6. November 2017 klagte der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin, die Bepflanzungen in näher bezeichneten Höhen- und Breitenmassen gemäss Plan unter Schnitt zu halten und zurückzubinden bzw. zurückzuschneiden (Klagebegehren-Ziff. 1). Er beantragte weiter die Feststellung, dass zugunsten des Grundstücks yyy eine Pflanzbeschränkung und Pflanzschnittpflicht zulasten des Grundstücks zzz als dingliches Recht bzw. als Realobligation besteht (Klagebegehren-Ziff. 2), und die Weisung an das Grundbuchamt, unter dem Stichwort "Pflanzbeschränkung/Pflanzschnittpflicht" eine mittels Plan und Text näher umschriebene Dienstbarkeit zugunsten des Grundstücks yyy und zulasten des Grundstücks zzz im Grundbuch einzutragen (Klagebegehren-Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung der Klage. 
Das Bezirksgericht Schwyz stellte fest, dass die im Vergleich vom 12. Dezember 2002 vereinbarten Maximalhöhen für Bäume, Sträucher und Bepflanzungen ab W.________-Quai und für Hecken ab Terrain zu messen sind (Dispositiv-Ziff. 1). Es wies die Klage im Übrigen ab, soweit darauf einzutreten war, und regelte die Prozesskosten (Dispositiv-Ziff. 2-4 des Urteils vom 17. Dezember 2019). 
Das Kantonsgericht Schwyz hiess die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers teilweise gut. Es hob die Dispositiv-Ziff. 2-4 des bezirksgerichtlichen Urteils abgesehen von der Abweisung der Klagebegehren-Ziff. 2 und 3 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurück. Darin kam es zum Schluss, dass der Beschwerdegegnerin dienstbarkeitsrechtlich weder eine Pflanzbeschränkung noch eine Pflanzschnittpflicht vorgehalten werden könne (E. 2 S. 9 ff.), dass der gerichtliche Vergleich von 2002 aber nicht nur Maximalhöhen für Anpflanzungen festlege, sondern die Beschwerdegegnerin verpflichte, die Anpflanzungen unter Schnitt zu halten, damit die freie Sicht vom Wohngeschoss der beschwerdeführerischen Liegenschaft auf den See gewährleistet sei (E. 3 S. 14 ff.). Das Kantonsgericht wies die Sache deshalb zur Vervollständigung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Pflanzen hinter der Ostgrenze auf der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin an das Bezirksgericht zurück (E. 4 S. 20 f. des Urteils und des Beschlusses vom 22. September 2020). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Klagebegehren-Ziff. 2 und 3 gutzuheissen, eventualiter das Urteil des Kantonsgerichts mit Bezug auf die Klagebegehren-Ziff. 2 und 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Das Kantonsgericht hat vorliegend keinen Endentscheid gefällt, sondern die Sache an das Bezirksgericht zur Beurteilung des Klagebegehrens-Ziff. 1 zurückgewiesen (Zwischenentscheid), gleichzeitig aber über die Klagebegehren-Ziff. 2 und 3 materiell entschieden und diesbezüglich das kantonale Verfahren abgeschlossen. Es ist zu prüfen, ob das kantonsgerichtliche Urteil einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG darstellt, was die Abweisung der Klagebegehren-Ziff. 2 und 3 anbetrifft (vgl. zur Verfahrenslage: BGE 135 III 212 E. 1.2).  
 
1.2. Nach Art. 91 lit. a BGG ist die Beschwerde zulässig gegen einen Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Diese Unabhängigkeit ist zum einen so zu verstehen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können. Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt, so dass keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht (BGE 146 III 254 E. 2.1.1). Daraus folgt, so hat das Bundesgericht im zitierten Urteil festgehalten und unterstrichen, dass nicht nur über die bereits beurteilten Begehren unabhängig von den noch nicht beurteilten entschieden werden können muss, sondern auch über die noch nicht beurteilten unabhängig von den bereits beurteilten. Generell ist mithin kein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG gegeben, soweit über eines von mehreren gehäuften Begehren erst entschieden werden kann, wenn der Entscheid über ein anderes feststeht (BGE 146 III 254 E. 2.1.4 mit Hinweis z.B. auf das Urteil 4A_439/2008 vom 12. November 2008 E. 1: "[...] que l'on puisse juger séparément les deux conclusions [...] en ce sens que la décision sur l'une ne doit pas être le préalable nécessaire de la décision sur l'autre [...]).  
 
1.3. Die für einen Teilentscheid vorausgesetzte gegenseitige Unabhängigkeit der bereits beurteilten Klagebegehren-Ziff. 2 und 3 vom noch unbeurteilten Klagebegehren-Ziff. 1 ist hier nicht gegeben, begründet doch unter anderem die Dienstbarkeit "Pflanzbeschränkung/Pflanzschnittpflicht" (gemäss den Klagebegehren-Ziff. 2 und 3) die Pflicht, Pflanzen zurückzuschneiden bzw. zurückzubinden und unter der Schere zu halten (gemäss dem Klagebegehren- Ziff. 1). Die Abweisung der Klagebegehren-Ziff. 2 und 3 kann folglich nicht als Teilentscheid mit Beschwerde angefochten werden. Dass die Klagebegehren-Ziff. 2 und 3 an sich zum Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten gemacht werden können, macht das Urteil darüber für sich allein nicht zum beschwerdefähigen Teilentscheid.  
 
2.  
Liegt kein Teilentscheid vor, ist das angefochtene Urteil als Zwischenentscheid zu behandeln (BGE 141 III 395 E. 2.5), worauf das Kantonsgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (S. 3 Ziff. II/2) - zutreffend hingewiesen hat. Der Zwischenentscheid betrifft vorliegend weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach dieser Bestimmung erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 134 III 426 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Da er zu Unrecht von einem Teilentscheid ausgeht, unterlässt der Beschwerdeführer jegliche Ausführungen zu den Beschwerdevoraussetzungen. Deren Erfüllung liegt aber auch nicht auf der Hand. Insbesondere die zu gewärtigende Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ist ein rein tatsächlicher Nachteil und rechtfertigt keine sofortige Beschwerde (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2), und Anhaltspunkte über ein allfälliges Beweisverfahren in zeitlicher und kostenmässiger Hinsicht fehlen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 III 629 E. 2.4.2). 
 
3.  
Insgesamt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten