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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.12/2003 /bnm 
 
Urteil vom 31. Januar 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Mitteilung des Verwertungsbegehrens, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. November 2002. 
 
Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
In den gegen A.________ bzw. B.________ beim Betreibungsamt Z.________ hängigen Betreibungen Nrn. .... und ... auf Grundpfandverwertung stellte die Bank C.________ am 1. Juli 2002 das Verwertungsbegehren, was den beiden mit Verfügung vom 3. Juli 2002 mitgeteilt wurde. 
 
Die von A.________ und B.________ hiergegen eingereichte Beschwerde wies der Präsident des Bezirksgerichts Z.________ als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen mit (Revisions-)Entscheid vom 18. September 2002 ab. 
 
A.________ und B.________ gelangten an das Obergericht des Kantons Thurgau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, das am 18. November 2002 beschloss, die Beschwerde werde abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei. Ausserdem verpflichtete es die beiden, für das zweitinstanzliche Verfahren eine Verfahrensgebühr von 800 Franken zu zahlen. 
 
Den Entscheid des Obergerichts nahm B.________ am 9. Dezember 2002 und A.________ am 12. Dezember 2002 in Empfang. Mit einer vom 6. Januar 2003 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führen sie Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Prozessbegehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
 
Die Beschwerdeführer haben den Entscheid des Obergerichts ausserdem auch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten (5P.28/2003). 
2. 
Zur Beschleunigung des Verfahrens rechtfertigt es sich, in Abweichung von dem in Art. 57 Abs. 5 (in Verbindung mit Art. 81) des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) festgelegten Grundsatz die vorliegende Beschwerde vorab zu behandeln. 
3. 
3.1 Am 18. Dezember 2002 begannen die (Weihnachts-)Betreibungsferien zu laufen, die am 1. Januar 2003 ihr Ende nahmen (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich das gemäss dieser Bestimmung geltende Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen während Betreibungsferien indessen nur insofern an eine Aufsichtsbehörde, als diese selbstständig in das Verfahren eingreift und den Betreibungsbeamten zur Vornahme einer Betreibungshandlung anweist; wo die Aufsichtsbehörde lediglich entscheidet, ob eine bei ihr eingereichte Beschwerde begründet ist oder nicht, liegt keine Betreibungshandlung im einschlägigen Sinne vor. Aus dem Zusammenhang zwischen Art. 63 SchKG (Fristenlauf während der Betreibungsferien) und den Bestimmungen über Betreibungsferien und Rechtsstillstand (Art. 56 SchKG) hat die erkennende Kammer weiter geschlossen, dass Art. 63 SchKG bei der Zustellung eines Entscheids, in dem die kantonale Aufsichtsbehörde bloss über die Begründetheit einer Beschwerde befunden hat, nicht zum Tragen komme (zum Ganzen BGE 115 III 6 E. 4 und 5 S. 9 ff.). 
3.2 Der angefochtene Entscheid beschränkt sich darauf, die von den Beschwerdeführern gegen die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde vom 18. September 2002 eingereichte Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten war, und den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nach dem oben Ausgeführten ist der Lauf der Frist zu seiner Anfechtung bei der erkennenden Kammer durch die Weihnachtsbetreibungsferien daher nicht beeinflusst worden. Ebenso wenig ist die Beschwerdefrist etwa durch die Gerichtsferien (Art. 34 Abs. 1 lit. c OG) erstreckt worden (vgl. Art. 34 Abs. 2 OG). Es gelten mithin die allgemeinen Grundsätze: Der erste Tag der mit der Entgegennahme des angefochtenen Entscheids (9. Dezember 2002 für die Beschwerdeführerin Nr. 2 und 12. Dezember 2002 für den Beschwerdeführer Nr. 1) ausgelösten Zehn-Tage-Frist (Art. 19 Abs. 1 SchKG) war der 10. bzw. der 13. Dezember 2002 und der letzte der 19. bzw. der 23. Dezember 2002 (Montag). Die erst am 6. Januar 2003 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist demnach verspätet. 
4. 
Verstösst eine betreibungsamtliche Verfügung gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, ist sie nichtig, was von den Aufsichtsbehörden, und damit auch von der erkennenden Kammer, jederzeit, d.h. ungeachtet der Einhaltung der Beschwerdefrist, von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge der Nichtigkeit betrifft Verwertungsbegehren und entsprechende Mitteilungen des Betreibungsamtes von Oktober 1999 und August 2001, nicht aber das Verwertungsbegehren vom 1. Juli 2002, das der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegt. Die Rüge stösst damit von vornherein ins Leere. 
5. 
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Januar 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: