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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_11/2022  
 
 
Urteil vom 31. März 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Keubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Haag, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela, 
 
gegen  
 
B.________ AG 
Klinik für Forensische Psychiatrie. 
 
Gegenstand 
Behandlung ohne Zustimmung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Aargau, 1. Kammer, 
vom 23. November 2021 (WBE.2021.421). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird der einfachen Körperverletzung verdächtigt und ist seit dem 26. Februar 2021 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Am 3. Juni 2021 litt er ein erstes Mal unter Vergiftungs- und Verfolgungsfantasien mit Todesangst, weshalb er in die Klinik der B.________ AG eingewiesen und notfallmässig gegen seinen Willen mit Neuroleptika behandelt wurde. Anschliessend ordnete der zuständige Chefarzt eine längerfristige elektive Behandlung ohne Zustimmung mit Neuroleptika (Haloperidol-Decanoat) und weiteren Medikamenten an. Nachdem eine Stabilisierung der Situation erreicht werden konnte, wurde A.________ am 9. Juni 2021 zurück in die Untersuchungshaft verlegt. 
Gegen die Anordnung der elektiven Behandlung ohne Zustimmung gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Am 20. Juli 2021 führte dieses eine Verhandlung mit Anhörung von A.________ und anschliessender Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen durch. Mit Urteil vom selben Tag untersagte es die weitere medizinische Zwangsbehandlung von A.________ mit Neuroleptika. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
B.  
Am 21. Oktober 2021 wurde A.________ aus der Sicherheitshaft erneut in die Klinik der B.________ AG eingewiesen, nachdem er zuletzt ein fremdaggressives Verhalten aufgewiesen hatte, das am Einweisungstag in einen tätlichen Übergriff auf einen Vollzugsangestellten (Schlag ins Gesicht mit daraus resultierender Augenverletzung) gemündet hat. Bereits zuvor hatte er während ungefähr vier Wochen ein misstrauisch-rückzügiges Verhalten gezeigt und war in den letzten ein bis zwei Wochen in der Zelle wiederholt in Erregungszustände mit Äusserungen von Vergiftungsfantasien geraten. Anlässlich dieser erneuten Einweisung wurde er wiederum notfallmässig ohne seine Einwilligung mit Neuroleptika behandelt. Sodann ordnete der zuständige Chefarzt abermals eine längerfristige elektive Behandlung ohne Zustimmung mit Neuroleptika an. Die aktuelle Medikation des Beschwerdeführers besteht aus Risperdal Consta, das ihm während sechs Monaten alle 14 Tage intramuskulär zu verabreichen ist. Am 28. Oktober 2021 wurde A.________ aus der Klinik zurück in die Sicherheitshaft verlegt. 
 
C.  
Auch gegen die zweite Anordnung einer elektiven Behandlung ohne Zustimmung gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 23. November 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, wobei es sowohl auf die Durchführung einer (ausdrücklich beantragten) Verhandlung als auch einer (ebenfalls beantragten) erneuten Begutachtung verzichtete. 
 
D.  
Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und weitere Massnahmen, insb. Zwangsmedikationen ohne Zustimmung, zu untersagen. Weiter wird die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. 
Die B.________ AG reichte am 24. Januar 2022 eine Stellungnahme zum Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein. Sie verwies auf die potentiell schädigenden Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der bereits laufenden Therapie und beantragte deshalb die Ablehnung des Gesuchs. Unter Verweis auf die medizinische Einschätzung der B.________ AG beantragte auch das Verwaltungsgericht mit Stellungnahme vom 25. Januar 2022 die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wies das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. 
Zur Beschwerde selbst liess sich weder die B.________ AG noch das Verwaltungsgericht vernehmen. A.________ hat sich nicht mehr geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein gestützt auf Art. 47 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 (EG StPO/AG; SAR 251.200) erlassener kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Behandlung ohne Zustimmung einer Person, die sich im Rahmen einer laufenden Strafuntersuchung in Sicherheitshaft befindet. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Ob ein Entscheid kantonales Recht verletzt, prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe entgegen seinem ausdrücklichen Antrag keine Verhandlung durchgeführt und ihn nicht zu seinem aktuellen Gesundheitszustand befragt. Damit habe sie sein verfassungsmässig respektive konventionsrechtlich garantiertes Recht auf persönliche Anhörung und eine mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen. 
 
2.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ("des contestations sur ses droits et obligations de caractère civil"; "determinations of civil rights and obligations") oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss grundsätzlich öffentlich verkündet werden.  
 
2.2. Eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt nicht vor (vgl. zu den "Engel-Kriterien" BGE 140 II 384 E. 3.2.1; 135 I 313 E. 2.2.1). Die Entscheidung, den Beschwerdeführer gegen seinen Willen medizinisch zu behandeln, ist einzig medizinisch indiziert; ihr liegen keine strafrechtlichen Anschuldigungen zugrunde. Zu prüfen ist jedoch, ob die Anordnung einer medizinischen Zwangsbehandlung als Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche zu qualifizieren ist.  
 
2.2.1. Der Begriff der "zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen" wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) autonom ausgelegt. Er umfasst nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sie massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen. So stufte der Gerichtshof in der Vergangenheit bereits das Recht auf Freiheit (Urteil des EGMR Laidin gegen Frankreich vom 7. Januar 2003, Nr. 39282/98, § 76: Freiheitsentzug aufgrund einer psychiatrischen Hospitalisierung) als auch das Recht auf körperliche Integrität (Urteil des EGMR Balmer-Schafroth gegen Schweiz vom 26. August 1997, Nr. 22110/93, § 34: Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung von Atomenergie) als zivilrechtlich ein. Der Gerichtshof nimmt mithin keine strenge Trennung zwischen dem Zivil- und dem Verwaltungsrecht vor (zum Ganzen BGE 147 I 259 E. 1.3.2).  
 
2.2.2. Eine medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 130 I 16 E. 3; BGE 127 I 6 E. 5). Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Anordnung einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung deshalb als Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren. Dies wurde vom Bundesgericht bereits mehrfach implizit anerkannt (vgl. Urteile 5A_361/ 2020 vom 2. September 2020 E. 4; 5A_230/2009 vom 28. April 2009). Die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit fällt somit in den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.  
 
2.3. Die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte öffentliche Gerichtsverhandlung stellt ein fundamentales Prinzip dar, das nicht nur für den Einzelnen wichtig ist, sondern ebenso sehr als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz erscheint. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen in zivilrechtlichen Streitigkeiten die Parteien zumindest einmal im ganzen Verfahren Gelegenheit haben, ihre Argumente mündlich in einer öffentlichen Sitzung einem unabhängigen Gericht vorzutragen, soweit sie nicht ausdrücklich oder stillschweigend auf die Durchführung eines öffentlichen Verfahrens verzichtet haben (zum Ganzen BGE 147 I 219 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Da die Parteien stillschweigend auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichten können, haben sie in Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine solche nicht zwingend vorschreibt, einen dahingehenden Verfahrensantrag zu stellen; andernfalls wird Verzicht angenommen (BGE 134 I 331 E. 2.3).  
 
2.3.1. Ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK über einen Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verfügt, hat die Vorinstanz nicht geprüft. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids lässt sich implizit entnehmen, dass sie den Antrag des Beschwerdeführers, er sei im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu befragen, ausschliesslich als Beweisantrag verstanden und in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen hat.  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer beantragte im kantonalen Beschwerdeverfahren innerhalb der von der Vorinstanz angesetzten Replikfrist und damit rechtzeitig (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3), er sei "anlässlich einer mündlichen Gerichtsverhandlung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf eine Gerichtsverhandlung einzuvernehmen". Soweit die Vorinstanz in diesem Ersuchen des Beschwerdeführers lediglich einen Beweisantrag sieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat zwar nicht wörtlich die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verlangt. Sein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die nach dem massgeblichen (kantonalen) Verfahrensrecht ohnehin öffentlich sein muss (vgl. § 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007, [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200]) - ist aber zumindest sinngemäss als Antrag auf eine öffentliche Verhandlung auszulegen (Urteile 8C_390/ 2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3; 2C_370/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.7). Jedenfalls kann aus seinem Verhalten nicht geschlossen werden, er habe auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung rechtsgültig verzichtet. Die Vorinstanz hätte bei Zweifeln über den Antrag zumindest nachfragen müssen, ob der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wünsche (BGE 127 I 44 E. 2e/bb).  
 
2.4. Entscheidet in erster Instanz kein Gericht, hat das Rechtsmittelverfahren den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu genügen und ist namentlich eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. BGE 147 I 219 E. 2.3.1). Entscheidet dagegen bereits in erster Instanz ein Gericht, so hängt die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzes und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Sodann soll grundsätzlich eine erneute Anhörung stattfinden, wenn in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung eine andere Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (zum Ganzen: BGE 147 IV 127 E. 2.3.2 mit Hinweisen, BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; 119 Ia 316 E. 2b).  
Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 4 ZGB im gerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung die Beschwerdeinstanz verpflichtet ist, die betroffene Person persönlich und - in der Regel - als Kollegium anzuhören. Dies gilt selbst dann unvermindert, wenn die betroffene Person bereits in erster Instanz von einer gerichtlichen Behörde angehört worden ist (BGE 139 III 257 E. 4). Die medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers erfolgt zwar gestützt auf kantonales Recht (§ 47 Abs. 2 lit. b EG StPO/AG), weshalb diese bundesrechtliche Verfahrensregel vorliegend nicht - zumindest nicht direkt - anwendbar ist (vgl. Urteil 5A_662/2019 vom 25. September 2019 E. 2.3). Die Wertungen des Bundesgesetzgebers betreffend den Rechtsschutz bei der medizinischen Behandlung eines urteilsunfähigen Patienten dürfen indessen nicht unberücksichtigt bleiben. Sie sind zumindest bei der Auslegung der massgeblichen verfassungsmässigen respektive konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien, namentlich dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Art. 6 Abs. 1 EMRK), zu berücksichtigen. 
 
2.5. Die Vorinstanz hat die Sache als einzige (kantonale) gerichtliche Instanz beurteilt, denn die B.________ AG ist kein Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Indessen hatte die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits in einem unmittelbar vorgelagerten, ebenfalls die medizinische Zwangsbehandlung betreffenden Verfahren anlässlich einer mündlichen Verhandlung angehört (siehe Sachverhalt Bst. A hiervor). Mit dem angefochtenen Entscheid hat sie - wenn auch nicht formell, so doch zumindest materiell - in derselben Sache erneut entschieden, indem sie die anfangs noch (von ihr selbst) untersagte medizinische Zwangsbehandlung nunmehr erlaubt hat. Die Frage, ob die beiden aufeinanderfolgenden, formell getrennt geführten Verfahren materiell als ein einheitliches Verfahren zu betrachten und die zur Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen entwickelten Grundsätze analog anzuwenden sind, kann indessen offen bleiben. Selbst bei analoger Anwendung dieser Grundsätze wäre die (erneute) Durchführung einer öffentlichen Verhandlung angezeigt.  
Vor der Vorinstanz umstritten waren insbesondere die Urteilsfähigkeit und Fremdgefährdung des Beschwerdeführers. Beide Fragen betreffen nicht nur die Substanz des streitigen Verfahrens, sondern unmittelbar auch die Person des Beschwerdeführers. Während die Vorinstanz im ersten, den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren eine von diesem ausgehende schwere Fremdgefährdung noch verneinte, hat sie sodann deren Vorliegen im angefochtenen Entscheid aufgrund einer ihrer Ansicht nach in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderung der Sachlage bejaht und die angeordnete medizinische Zwangsbehandlung deshalb (neu) als zulässig erachtet. Im vorinstanzlichen Verfahren stellten sich damit auch nicht bloss reine Rechtsfragen, sondern auch Fragen der Beweiswürdigung. Der angefochtene Entscheid ist weiter insoweit von grosser Tragweite, als er die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität sowie die Menschenwürde des Beschwerdeführers zentral betrifft. 
Aus dem soeben Dargelegten wird ersichtlich, dass die Vorinstanz die zu beurteilende Angelegenheit aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen nicht rechtsgenüglich beurteilen konnte. Dies gilt umso mehr, als nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bei Verfahren betreffend die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung auch die Rechtsmittelinstanz, in der Regel als Kollegium, zwingend eine persönliche Anhörung der betroffenen Person vorzunehmen hat (vgl. Art. 450e Abs. 4 ZGB; dazu siehe E. 2.4 hiervor). Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass die Vorinstanz den ersten den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid sowie den angefochtenen (zweiten) Entscheid mit (von einer Ausnahme abgesehen) unterschiedlich besetzten Spruchkörpern gefällt hat, womit bislang weder im vorliegenden noch im vorangehenden Verfahren eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz als Kollegium stattgefunden hat. Mit ihrem Entscheid, unter den genannten Umständen dennoch auf die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu verzichten, hat die Vorinstanz Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. 
 
2.6. Demnach erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Bei dieser Sachlage bräuchte auf die weiteren Rügen nicht eingegangen zu werden (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2d). Unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) rechtfertigt es sich indessen, auch seine Rügen betreffend die Feststellung des Sachverhalts sowie die Abweisung seiner Beweisanträge zu prüfen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn trotz seines ausdrücklichen Antrags weder selbst befragt noch durch einen Sachverständigen begutachten lassen, was seine verfassungs- respektive konventionsrechtlichen Grundrechte verletze. Mangels Erhebung sämtlicher erheblicher Beweismittel sei es der Vorinstanz nicht möglich gewesen, die Verhältnismässigkeit der ihm gegenüber angeordneten Zwangsmedikation korrekt zu prüfen. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend. 
Die Notwendigkeit einer erneuten Befragung des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Pflicht der Vorinstanz, gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen (siehe E. 2 hiervor). Nachfolgend ist entsprechend einzig auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz auch erneut einen Sachverständigen hätte beiziehen müssen. 
 
3.1. Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch die unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Was rechtserheblich ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende materielle Norm (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4; 133 IV 293 E. 3.4.2).  
 
3.2. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, der gemäss Art. 36 BV nicht bloss eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, sondern auch eine vollständige und umfassende Interessenabwägung voraussetzt. In diese Güterabwägung miteinzubeziehen sind nach konstanter Rechtsprechung insbesondere auch allfällige langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (statt vieler BGE 130 I 16 E. 5.3).  
 
3.3. Bezüglich allfälliger Nebenwirkungen der angeordneten Neuroleptika-Behandlung des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Nebenwirkungen geltend mache. Weiter könne die Medikation samt Anordnung der Zwangsbehandlung auch später noch angepasst werden, sollten zu einem späteren Zeitpunkt schwerwiegende Nebenwirkungen auftreten. Im Entscheid der B.________ AG würde denn auch festgehalten, dass die Verhältnismässigkeit der medikamentösen Zwangsbehandlung regelmässig zu überprüfen sei.  
 
3.4. Die Vorinstanz verkennt, dass der heutige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resp. das Ausbleiben unmittelbarer Nebenwirkungen infolge der Neuroleptika-Behandlung keine Rückschlüsse auf allfällige langfristige Nebenwirkungen erlaubt. Auch der Umstand, dass die behandelnden Ärzte die Neuroleptika-Behandlung des Beschwerdeführers regelmässig zu überprüfen haben, ändert sodann nichts an der Pflicht der Vorinstanz, mögliche oder zu erwartende Nebenwirkungen in die gemäss Art. 36 BV vorgeschriebene Interessenabwägung einzubeziehen (Urteil 5A_524/2009 vom 2. September 2009 E. 2.2.4).  
Das Gutachten, auf welches die Vorinstanz massgeblich abgestellt hat, äussert sich sodann einzig zum Medikament Haloperidol-Decanoat, mit welchem der Beschwerdeführer ursprünglich behandelt werden sollte (vgl. Sachverhalt Bst. A hiervor) und welches namentlich zu einer Beeinträchtigung der Feinmotorik des Beschwerdeführers führte. Im Gutachten wird insbesondere festgehalten, dass es sich hierbei nicht um das geeignetste Präparat handle, weshalb auf ein anderes Depotpräparat umzustellen sei. Zur Frage, welches das geeignetste Präparat wäre, äussert sich das Gutachten indessen nicht. Ebensowenig sind darin Angaben zu allfälligen Nebenwirkungen der erst später angeordneten Behandlung des Beschwerdeführers mit Risperdal Consta enthalten. Damit fehlt es an Sachverhaltsfeststellungen, ohne deren Vorliegen die Verhältnismässigkeit der angeordneten medizinischen Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers nicht überprüft werden kann. Bereits aus diesem Grund hätte die Vorinstanz dem Antrag des Beschwerdeführers auf erneuten Beizug eines Sachverständigen entsprechen müssen. 
 
3.5. Ein erneuter Beizug eines Sachverständigen drängt sich aber auch aus einem weiteren Grund auf. Wie bereits dargelegt, gelangen die bundesrechtlichen Verfahrensregeln von Art. 450e ZGB vorliegend zwar nicht (direkt) zur Anwendung, sind aber immerhin bei der Auslegung der verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (dazu E. 2.4 hiervor). Gemäss Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB muss im gerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Dabei hat nach der Rechtsprechung dieser Beizug eines Sachverständigen bei jedem Entscheid unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu erfolgen. Der Verwendung von Gutachten früherer Verfahren sind allein schon deshalb enge Grenzen gesetzt, weil sich der Gutachter zu den Fragen des konkreten Verfahrens zu äussern hat (BGE 140 III 105 E 2.6 und 2.6). Auf ein in einem zeitlich unmittelbar vorangehenden Verfahren erstelltes Gutachten kann nach dieser Rechtsprechung allenfalls dann abgestellt werden, wenn Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht geändert hat (Urteil 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 5A_137/2008 vom 28. März 2008 E. 3). Das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens ist ohne vorrangige Bedeutung (Urteil 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5.2), weshalb bereits nach kurzer Zeit eine neue Begutachtung notwendig sein kann (Urteil 5A_137/2008 vom 28. März 2008 E. 3.3.2).  
Diese vorgenannten Voraussetzungen, die eine Verwendung des im zeitlich unmittelbar vorangehenden Verfahren erstellten Gutachtens erlauben würden, sind vorliegend nicht erfüllt, hat sich die Ausgangslage seit der Erstellung dieses Gutachtens doch gerade grundlegend geändert (dazu siehe E. 2.5 und 3.4 hiervor). Auch deshalb hätte die Vorinstanz dem Antrag des Beschwerdeführers auf erneuten Beizug eines Sachverständigen entsprechen müssen. 
 
3.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit ihrer Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf erneuten Beizug eines Sachverständigen Art. 29 Abs. 2 BV verletzt und hierdurch den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Da nicht alle für die Beurteilung der Zulässigkeit der angeordneten Zwangsbehandlung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen erfolgt sind, kann die Frage zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Hierfür ist unerlässlich, dass im Hinblick auf die paranoid-schizophrene Erkrankung des Beschwerdeführers eine umfassende Diagnose gestellt wird (vgl. BGE 140 III 105 E. 2.4; Urteile 5A_640/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.4.4.; 5A_469/2013 vom 17. Juli 2013 E. 2.5). Eine Behandlung der weiteren, materiellrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers fällt deshalb zurzeit ausser Betracht.  
 
4.  
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, womit aufgrund des Devolutiveffekts auch die von der B.________ AG angeordnete medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers dahinfällt (vgl. statt vieler BGE 134 II 142 E. 1.4). Die Sache wird zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Entscheid über die Fortführung der Zwangsmedikation des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens ist Sache der Vorinstanz, soweit sie nicht ohnehin in der Lage sein sollte, unverzüglich zu entscheiden (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 450e Abs. 5 ZGB). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das vom Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. November 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie zur Ergänzung des Sachverhalts an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der B.________ AG, Klinik für Forensische Psychiatrie, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger