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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1302/2020  
 
 
Urteil vom 3. Februar 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; willkürliche Beweiswürdigung, Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 12. Oktober 2020 (SST.2019.165). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Kulm verurteilte A.A.________ am 28. November 2018 wegen qualifizierter Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a (grosse Gesundheitsgefährdung) und lit. b (Bandenmässigkeit) des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Einen Teil der beschlagnahmten Gegenstände zog es zur Vernichtung ein, den anderen Teil gab es A.A.________ heraus, zog jedoch das sichergestellte Bargeld in der Höhe von Fr. 9'382.05 zur Deckung der Verfahrenskosten ein. Vom Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sprach es A.A.________ frei. Gegen dieses Urteil erhoben A.A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. 
 
B.  
Mit Urteil vom 12. Oktober 2020 sprach das Obergericht des Kantons Aargau A.A.________ bezüglich der Kokainlieferung vom 16. Dezember 2016 und bezüglich des Anstaltentreffens zur Einfuhr einer unbestimmten Menge Kokain vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei. Es sprach ihn jedoch bezüglich der Kokainlieferung vom 18. Oktober 2016 der qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, lit. b und zusätzlich lit. c (Gewerbsmässigkeit) BetmG schuldig und bestrafte ihn mit 7½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Es ordnete die Herausgabe aller beschlagnahmten Gegenstände an, bestätigte aber die Einziehung der Barschaft zur Kostendeckung. 
Das Obergericht hält in Bezug auf die vorliegend noch relevanten Anklagepunkte zusammengefasst für erwiesen, dass sich A.A.________ mit B.A.________, C.________ und D.________ zu einer Bande zusammenschloss, um im grossen Stil im Wesentlichen von der U.________ Bar in V.________ aus Kokain an eine unbestimmte Anzahl von Abnehmern zu veräussern. Es ging weiter davon aus, dass A.A.________ am 18. Oktober 2016 zusammen mit den Bandenmitgliedern B.A.________ und C.________ sowie E.________ eine Lieferung von vier Kilogramm Kokain in Empfang nahm, welche die Bandenmitglieder in der Folge an Abnehmer veräusserten, und dass A.A.________ am 17. Januar 2017 Anstalten zur Lieferung von weiteren vier Kilogramm Kokain traf. 
 
C.  
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von der gewerbsmässigen qualifizierten Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG freizusprechen. Er sei stattdessen der qualifizierten Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. Die sichergestellten Barmittel seien ihm herauszugeben. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". 
 
1.1. Der Beschwerdeführer anerkennt die Schuldsprüche in Bezug auf seine bandenmässige Beteiligung am Kokainhandel in einem mengenmässig schweren Fall (Beschwerde S. 2 und 18). Indessen bestreitet er, dass es sich bei der konkreten Drogenmenge um zwei Mal vier Kilogramm Kokain gehandelt habe. Im Wesentlichen macht er geltend, verschiedene Äusserungen in abgehörten Telefonaten seien falsch gewürdigt worden. Die Vorinstanz habe zu Unrecht alleine aus der Tatsache, dass in den beiden Gesprächen jeweils die Ziffer 4 in den verwendeten Begriffen "vier solche" und "4 Mädchen" vorgekommen sei, auf konkrete Mengenangaben von jeweils vier Kilogramm (Kokain) geschlossen. Die Feststellungen der Vorinstanz entfernten sich so weit von der festen Beweisgrundlage, dass es sich lediglich um Vermutungen handle, weshalb die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft sei. Zudem verstosse die Vorinstanz damit gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Die Vorinstanz würdige zu seinen Lasten, dass er und die Mitbeschuldigten sich nicht zur Drogenmenge äusserten, was in unzulässiger Weise zu einer Umkehr der Beweislast führe. Unbelegte Umstände hätte das Sachgericht nicht unterstellen dürfen, da blosse Möglichkeiten oder Verdachtsgründe auch in ihrer Summe keine zuverlässige Beweisgrundlage für eine Verurteilung ergäben (Beschwerde S. 4 bis 18).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a; mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht frei (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2.4. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.3; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2; 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.2; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz stellt bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlung vom 18. Oktober 2016 (Anklageziffer h, Seite 6 der Anklage) zunächst fest, dass es an diesem Tag zu einer vorgängig telefonisch mit einer unbekannten Person vereinbarten Kokainlieferung und einer Geldübergabe von Fr. 11'000.-- kam, was unbestritten blieb. Sie erwog dazu, dass das Vorgehen insbesondere hinsichtlich der verwendeten codierten Sprache ("vier solche") grosse Ähnlichkeit mit dem nachfolgenden Gespräch vom 17. Januar 2017 betreffend eine Bestellung ("4 Mädchen") aufweise. Weiter stellte sie hinsichtlich der am 18. Oktober 2016 tatsächlich erfolgten Kokainlieferung unter Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil fest, dass mit der Mengenangabe "vier solche" vier Kilogramm Kokain gemeint seien. Dass sich der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten zu einer Bande zusammengeschlossen hätten, um in grossen Mengen, d.h. im Kilobereich, mit Kokain zu handeln, zeige sich zum einen dadurch, dass anlässlich der Hausdurchsuchung am 21. März 2017 beim Bandenmitglied D.________, der das Kokain bei sich gelagert habe, rund 1 Kilogramm Kokaingemisch habe sichergestellt werden können. Im Weiteren sprächen auch die Angaben von D.________ zur umgesetzten Drogenmenge für den Handel mit erheblichen Mengen Kokain. Zuletzt sei aufgrund der Telefongespräche zwischen dem Beschwerdeführer und der unbekannten Person mit einer slowenischen Rufnummer erstellt, dass es sich bei den Fr. 11'000.-- nur um eine Teilzahlung bzw. einen Kurierlohn gehandelt habe, was ebenfalls auf eine grosse Betäubungsmittelmenge hindeute. In dem Telefongespräch habe der Unbekannte gesagt "Du gibst ihm z.B. ein Teil, weil es kann sein, dass ich auch dorthin kommen werde", bzw. gefragt "Du gibst ihm nur 10'100, geht das?", worauf der Beschwerdeführer nachgefragt habe "Wie viel, 10 Tausend und?" und der Unbekannte bestätigt habe "Einhundert". Darauf habe der Beschwerdeführer gesagt "Ok. Und für den Rest werde ich eine Lösung finden, und ich sage es dir wohin du gehen sollst um sie zu holen", was ebenfalls auf eine grosse Betäubungsmittelmenge hindeute (Urteil S. 9 f.).  
 
1.3.2. In Bezug auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 17. Januar 2017 Anstalten für die Einfuhr und den Verkauf von vier Kilogramm Kokain getroffen (Anklageziffer i, 1. Teil, Anklage S. 7), stellt die Vorinstanz fest, am 17. Januar 2017 um 00:06 Uhr habe ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ abgehört werden können, aus dem sich erschliesse, dass sie sich über eine anstehende Lieferung unterhielten, wobei sie sich darüber einigten, dass sie "den Bärtigen" schicken würden, da der Beschwerdeführer am Nachmittag arbeiten müsse. Dieser solle "alles" nehmen und wenn dies nicht gehe, müsse man "es" halt zurückgeben. Der Beschwerdeführer erkundige sich in der Folge nach der Qualität der Ware, wobei E.________ ihm antworte, dass es um Gutes gehen solle. Er beschreibe das Produkt als "4 Mädchen", wobei diese sehr gut seien, "mit Haarlocken, ohne Flöhe, nackt und ungebumst". Dabei könne es sich nur um Betäubungsmittel bzw. Kokain handeln, zumal der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten nur mit dieser Art Drogen gehandelt hätten. Als weiteres Indiz gelte die codierte Sprache, wie sie im Betäubungsmittelhandel üblich sei. Dass es effektiv um Frauen gegangen sein soll, liege ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, zumal keinerlei Hinweise dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten im Menschenhandel tätig gewesen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer konkrete Angaben dazu verweigert, um was es im genannten Gespräch gegangen sei und habe sich damit begnügt, zu beteuern, es sei nicht um Drogen gegangen. Die Erinnerungslücke nur wenige Monate nach diesem Gespräch erscheine jedoch wenig glaubhaft. Das Vorgehen weise insbesondere hinsichtlich der verwendeten, codierten Sprache ("4 Mädchen") grosse Ähnlichkeit mit der erfolgten Lieferung von Kokain ("vier solche") auf. Mit der Anklage sei davon auszugehen, dass es sich bei der Mengenangabe "4 Mädchen" um vier Kilogramm Kokain handeln müsse, da der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten in grossen Mengen, d.h. im Kilogrammbereich, Kokainhandel betrieben hätten, wobei die Vorinstanz auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Begriff "vier solche" verweist (Urteil S. 10 f.).  
 
1.3.3. Schliesslich stellt die Vorinstanz gestützt auf den minimalen und unbestrittenen Reinheitsgrad des bei D.________ sichergestellten Kokains von 65% fest, dass dem Beschwerdeführer insgesamt rund 8 Kilogramm Kokain zuzurechnen seien, was einer reinen Wirkstoffmenge von 5'200 Gramm entspreche (Urteil S. 11). Im Rahmen der Ausführungen über die Drogenhandelsbande, deren Mitglied der Beschwerdeführer unbestrittenermassen war, stellt die Vorinstanz weiter fest, D.________ habe ausgesagt, er habe das Kokain teilweise weitergegeben oder selber bei der U.________ Bar für Fr. 70.-- bis Fr. 80.-- für eine 0.8 Gramm-Portion verkauft. Es gebe keine Gründe, an den Aussagen von D.________, der rechtskräftig verurteilt worden sei, zu zweifeln. Er habe sich geständig gezeigt und detaillierte sowie sich selbst belastende Aussagen zu den Drogenverkäufen und der Organisation der Bande gemacht, die bezüglich des Drogenhandels durch Aussagen weiterer Personen und die Sicherstellung an seinem Logisort gestützt würden (Urteil S. 13). Ausgehend vom tiefsten Verkaufspreis von Fr. 70.-- für 0.8 Gramm, was Fr. 87.50 für 1 Gramm entspreche, stellt die Vorinstanz schliesslich einen mit dem Verkauf von Kokain durch die Bande erzielten Umsatz von Fr. 262'500.-- fest (Urteil S. 19 f.).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich würdigt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt. Seine Einwände erschöpfen sich teilweise in appellatorischer Kritik. Soweit er sich darauf beschränkt, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge gegenüber zu stellen, ohne darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll, ist darauf nicht einzutreten. Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, dass sich die Sprechenden verschiedentlich in den abgehörten Telefongesprächen grammatikalisch inkorrekt ausdrückten, Sätze abgebrochen würden oder Formulierungen wenig Sinn machten, könnte der Tatsache geschuldet sein, dass es sich um die deutsche Abschrift eines albanischen Gesprächs handle (Beschwerde S. 9), oder wenn er in tatsächlicher Hinsicht im Zusammenhang mit der Zahlung von Fr. 11'000.-- behauptet, der Grosshandelspreis für Kokain im Kilobereich liege bei ca. Fr. 30'000.-- und Fr. 45'000.-- (Beschwerde S. 11 und 18), ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen.  
 
1.4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig dargestellt, indem sie nur die ihres Erachtens wesentlichen Teile des Gesprächs, in dem die Äusserung gefallen ist, wiedergegeben habe (Beschwerde S. 8 f.). Aus der abgehörten Äusserung die "vier solchen" betreffend gehe nicht einmal hervor, welche Person von den "vier solchen" gesprochen habe. Es könne sein Gegenüber gemeint sein oder aber auch, dass er das Personalpronomen "ich" benutze, um von sich selbst zu sprechen und seinem Gesprächspartner am Telefon berichte, was sein Gegenüber zu ihm gesagt habe. Naheliegend wäre aufgrund dessen, dass er unmittelbar vor der Äusserung "vier solche" davon spreche, er habe das Geld für sein Gegenüber, dies sei kein Problem, dass es bei der ganzen Aussage um Geld gehe und das Gegenüber diesbezüglich etwas sage. Er (der Beschwerdeführer) breche den Satz ab und führe aus, er habe noch "vier solche" und könne diese auch noch lassen, im Sinne von er habe noch mehr Geld, das er dem Gegenüber geben könne, wozu passe, dass es im weiteren Gespräch um den zu übergebenden Geldbetrag gehe. Selbst wenn die Äusserung aber so zu verstehen wäre, dass ihm sein Gegenüber "vier solche" überlassen wolle, spreche die Reaktion des telefonischen Gesprächspartners auf seinen Bericht von "vier solchen" bzw. der gesamte Gesprächsverlauf dafür, dass ihm das Gegenüber allenfalls vier zusätzliche bzw. ursprünglich nicht vereinbarte Exemplare von etwas angeboten habe. Nichts deute darauf hin, dass diese jemals geliefert worden seien, sondern es ergebe sich aus dem Telefongespräch, dass der Beschwerdeführer geantwortet habe, er wisse es nicht, und dass er und sein telefonischer Gesprächspartner bei ihrem ursprünglichen Plan geblieben seien, der die "vier solchen" nicht enthalte, da ansonsten nicht über sie hätte diskutiert werden müssen. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass "vier solche" eine Mengenangabe für eine Drogenlieferung sein soll, sei überhaupt nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz auf die Deutung von vier Kilogramm komme. Dass es sich bei der Bezahlung von Fr. 11'000.-- um eine Teilzahlung gehandelt habe, spreche vielmehr gegen eine derart grosse Drogenmenge. Ausserdem spreche die Vorinstanz an anderer Stelle des angefochtenen Urteils von "drei Paketen Kokain", womit nachweislich auch andere Mengenangaben als Kilogramm im Raum stünden (Beschwerde S. 9-11). Das Vorliegen des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit bestreitet der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht mit dem fehlenden Nachweis der gelieferten Drogenmenge und des Preises (Beschwerde S. 18).  
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz legt die wesentlichen Erwägungen zu ihrer Beweiswürdigung gestützt auf das Zitat der fraglichen Stelle nachvollziehbar dar. Dass sich aus den wenigen Weglassungen etwas zu seinen Gunsten ableiten liesse, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Nicht willkürlich ist zudem die Annahme, dass der Begriff "vier solche" die Lieferung von Kokain bezeichnet. Wie die Vorinstanz zutreffend argumentiert und was letztlich unbestritten blieb, handelte die Bande mit Kokain, wofür die im Drogenhandel verwendete übliche codierte Sprache spricht sowie der Umstand, dass die Bandenmitglieder konsequent auf die Nennung des gelieferten Produkts verzichteten. Im Zusammenhang mit der nachweislich erfolgten Kokainlieferung vom 18. Oktober 2016 ergibt die Verwendung dieses Begriffs im Kontext - in der Gegenüberstellung mit dem mehrmals erwähnten Geldbetrag - keinen anderen Sinn als eine konkrete Mengenangabe zur gelieferten Ware. Dass es keineswegs unhaltbar ist, wenn die Vorinstanz im Übrigen davon ausgeht, dass es gemäss Telefonat der Gesprächspartner und nicht der Beschwerdeführer war, der noch "vier solche" da lassen konnte, zeigt sich bereits daran, dass eine solche Interpretation von ihm selbst explizit als möglich eingeräumt wird. Damit entfällt Willkür. Mit dem Beschwerdeführer und den kantonalen Instanzen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Anrufer noch vier Kokain-Einheiten zusätzlich zur vereinbarten Lieferung da lassen wollte, was sich eindeutig aus dem Text des abgehörten Telefonats ergibt. Danach antwortet der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er dieses Geld habe "Ja ja ja nein ja ich habe diese ist kein Problem. Ja aber er sagt, ich habe noch, ich habe noch solche, vier, ich kann diese (...) auch noch lassen" (Obergerichtsakten pag 161; Kursive Markierung hinzugefügt). Angesichts des weiteren Gesprächsverlaufs, in dem einerseits der Beschwerdeführer bekräftigt, dass "das, was von dem ist" kein Problem sei und andererseits der Gesprächspartner ankündigt, dass er morgen kommen werde und dann würden sie schauen und kurz vor dem Gesprächsende bestätigt "Du weisst schon. Also wir ziehen es nicht weiter in die Länge. Wir reden dann" (Obergerichtsakten pag 161 und 162), konnte die Vorinstanz willkürfrei folgern, dass die "vier solchen" da gelassen, bzw. tatsächlich und zusätzlich zur unbekannten Menge Kokain geliefert wurden (angefochtenes Urteil S. 9 und 10). Jedenfalls ist angesichts dieses Gesprächsablaufs der Schluss der Vorinstanz auf eine Menge von (mindestens) vier Kilogramm Kokain nicht geradezu unhaltbar. Die Vorinstanz zieht im Übrigen aus der Gesamtheit der Indizien, die sie für die Begründung der Einheit Kilogramm anführt, keine willkürliche Schlussfolgerung, zumal die sichergestellte Kokainmenge von rund 1 Kilogramm und die eingestandenen - und unbestritten gebliebenen - Absatzmengen der Bandenmitglieder sowie die Teilzahlung von Fr. 11'000.-- nahe legen, dass es sich bei der Mengenangabe von "vier solchen" um Kilogramm handeln muss, nachdem vor dem Hintergrund des bandenmässigen Kokainhandels eine Mengenangabe in Gramm in Anbetracht der vorliegend von den Bandenmitgliedern verlangten Grammpreise (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 f.) nicht realistisch erscheint. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Schliesslich vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, an anderer Stelle sei von "drei Paketen" die Rede, daran nichts zu ändern. Diese Mengenangabe bezieht sich auf spätere Kokainlieferungen an D.________, der ab Mitte Dezember 2016 und damit nach der fraglichen Lieferung vom 18. Oktober 2016 und bis zu seiner Festnahme am 21. März 2017 von B.A.________ drei Pakete Kokain erhielt (angefochtenes Urteil S. 13). Dabei handelte es sich indessen nicht um eine Lieferung aus dem Ausland in die Schweiz wie vorliegend, sondern um die Feinverteilung im Inland, sodass unterschiedlich verwendete Mengen und benützte Mengenangaben ohne Weiteres auf diesen Unterschied zurückgeführt werden können.  
 
1.4.3. Hinsichtlich des Anstaltentreffens zum Kokainhandel vom 17. Januar 2017 wendet der Beschwerdeführer ein, aus dem gesamten fraglichen Telefongespräch ergebe sich keine konkrete Mengenangabe hinsichtlich dessen, was der "Bärtige" für den Beschwerdeführer mitnehmen soll. Dieser habe lediglich gesagt "er soll gehen und auch für mich etwas nehmen". Die Formulierung "4 Mädchen" falle in einem anderen Kontext. Die Annahme der Vorinstanz, die Bandenmitglieder hätten im Kilogrammbereich Kokainhandel betrieben, sage nichts über den konkreten Umfang einer einzelnen Lieferung aus (Beschwerde S. 14). Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Aus dem abgehörten Telefongespräch konnte die Vorinstanz vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer anerkannten bandenmässigen und mengenmässig qualifizierten Kokainhandels sowie der weiteren von der Vorinstanz aufgezeigten Telefongespräche in codierter Sprache (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 ff. E. 2.4.3) ohne Verletzung des Willkürverbots schliessen, dass Gegenstand des Gesprächs vom 17. Januar 2017 Kokain war, zumal der Beschwerdeführer nur mit dieser Art Drogen handelte und die Vorinstanz auf die ausführliche Beweiswürdigung der Aussagen von Bandenmitgliedern und Drogenabnehmern sowie der Ergebnisse der Telefonüberwachung und der polizeilichen Observation zum bandenmässigen Kokainhandel unter E. 2.4.2 verweist (angefochtenes Urteil S. 12).  
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Deutung der codierten Sprache durch die Vorinstanz, wonach es sich bei dem von E.________ beschriebenen Produkt der "4 Mädchen" um vier Kilogramm Kokain handeln müsse, schlechterdings unhaltbar ist. Angesichts des Gesprächsablaufs erscheint der Schluss, wonach es sich bei dem Produkt, bezüglich welchem der Beschwerdeführer auftrug, der Mittelsmann solle alles bzw. so viel er bekomme nehmen und man werde nachher schauen, ob es sich um das gleiche Produkt handelt, über das E.________ angab, es solle um Gutes gehen und das er selbst an diesem Abend gesehen habe, wobei der Lieferant davon nur wenig, nämlich "4 Mädchen", gehabt habe, das sei das Problem. Angesichts der Aussage von E.________ in diesem Gespräch, wonach ihm der Lieferant den Preis "etwas teuer gemacht" habe, aber was wolle man machen, ist die Deutung der Vorinstanz, dass sie Anstalten trafen, die "4 Mädchen", mithin vier Kilogramm Kokain zu erwerben, durchaus vertretbar, zumal der Beschwerdeführer den Begriff nicht erläuterte und nur angab, es habe sich nicht um Drogen gehandelt (worauf nachstehend noch einzugehen ist). Dass diesbezüglich auch andere Interpretationen der Geheimsprache denkbar gewesen wären, lässt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz noch nicht als willkürlich erscheinen. 
 
1.4.4. Schliesslich lieferte der Beschwerdeführer auch keine annähernd plausible Erklärungen für die verworrenen Gespräche (angefochtenes Urteil S. 9 und 10). Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Menschenhandel tätig war, wie sich aus seiner diesbezüglichen Antwort, dass es im Gespräch vom 17. Januar 2017 nicht um Drogen, sondern effektiv um Frauen gegangen sei (angefochtenes Urteil S. 10), liegen mangels entsprechender Belege ebenfalls nicht vor. Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47). Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt zudem entgegen der Verteidigung nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise - trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person - abgestellt werden darf. Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer machte gemäss dem angefochtenen Entscheid keine Angaben dazu, was mit den "vier solchen" gemeint sei und gab bezüglich der "vier Mädchen" an, das Telefongespräch habe tatsächlich von Frauen gehandelt, womit er eine keinerlei plausible Erklärung für die Verwendung dieser Begriffe lieferte. Es ist daher unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der verklausulierten und wenig Sinn ergebenden Telefongespräche sowie gestützt auf den nachgewiesenen bandenmässig ausgeübten Kokainhandel des Beschwerdeführers in haltbarer Weise den Schluss zieht, dass die Begriffe "vier solche" und "4 Mädchen" in diesem Umfeld und angesichts der tatsächlich umgesetzten und der sichergestellten Kokainmenge für jeweils vier Kilogramm Kokain stehen.  
 
1.4.5. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss Willkür und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend macht, weil die Vorinstanz in einen Zirkelschluss verfalle, indem sie bezüglich des Telefongesprächs vom 18. Oktober 2016 auf die Ähnlichkeit der codierten Sprache mit derjenigen im zweiten Telefongespräch vom 17. Januar 2017 hinweise und daher auf den Gegenstand Kokain schliesse und bezüglich des zweiten Telefonats wiederum darauf hinweise, die codierte Sprache weise Ähnlichkeiten mit der "erfolgten Lieferung von Kokain" vom 18. Oktober 2016 auf (Beschwerde S. 8), dringt er nicht durch. In der vom Beschwerdeführer verwiesenen Erwägung 2.3.3.2. nimmt die Vorinstanz eine sorgfältige und detaillierte Beweiswürdigung zum Vorfall vom 18. Oktober 2016 hinsichtlich der gehandelten Droge vor (vgl. vorne E. 1.4.2.) und merkt lediglich am Schluss an, das Vorgehen weise hinsichtlich der verwendeten codierten Sprache Ähnlichkeiten zum Vorfall vom 17. Januar 2017 auf. Gleiches gilt für die diesbezügliche Erwägung 2.3.4, in der die Vorinstanz ebenfalls eine eingehende Beweiswürdigung vornimmt, sich auch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und einzig in einem Satz vermerkt, dass der Vorfall Ähnlichkeit bezüglich der codierten Sprache zu jenem vom 18. Oktober 2016 aufweise (vgl. vorne E. 1.4.3). Damit spielt der vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Zirkelschluss" in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nur eine nebensächliche Rolle und ist jedenfalls von derart geringer Bedeutung, dass er in der ansonsten überzeugenden Beweiswürdigung der Vorinstanz keine Willkür zu begründen vermag.  
 
1.4.6. Auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellungen mit Bezug auf die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit belegt der Beschwerdeführer, soweit auf seine vorwiegend appellatorische Kritik überhaupt einzugehen ist (siehe E. 1.4.1), keine Willkür. Die Vorinstanz begründet ihre Hochrechnung überzeugend mit dem tieferen der angegebenen konkreten Verkaufspreise als Ausgangspunkt. Unter Willkürgesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgehend den Umsatz anhand der festgestellten Drogenmenge und des unbestritten gebliebenen Reinheitsgehalts von 65% berechnet, indem sie die Menge des reinen Kokains mit dem tiefsten Verkaufspreis - umgerechnet auf ein Gramm - multipliziert, was Fr. 262'500.-- und damit einen Fr. 100'000.-- übersteigenden Umsatz ergibt.  
 
1.5. Insgesamt verletzt die Schlussfolgerung der Vorinstanz aus sämtlichen erstellten Indizien auf die konkrete Drogenmenge kein Bundesrecht. Überzeugend legt sie dar, dass sich die einzelnen Indizien, die für die zugrunde gelegte Kokainmenge sprechen, derart verdichten, dass bei einer Gesamtbetrachtung keine ernst zu nehmenden Zweifel mehr daran bestehen, dass es sich dabei um je vier Kilogramm Kokain handelte. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich dabei von nicht massgeblichen Gesichtspunkten leiten lässt. Im Gegenteil ergibt sich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses und in Gesamtbetrachtung aller Indizien ein schlüssiges und in sich stimmiges Bild. Insgesamt liegt eine Beweislage vor, die weder unter Verletzung von Vorschriften zur willkürfreien Beweiswürdigung noch in Verletzung oder Verkennung der freien Beweiswürdigung ermittelt wurde. Es liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor, weder in seinem Aspekt als Beweiswürdigungs- noch in jenem der Beweislastmaxime. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG
 
2.1. In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG bejaht. Dabei handle es sich um ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB. Er selbst sei im Zeitraum der ihm vorgeworfenen Delikte stets arbeitstätig gewesen und habe über ein legales Einkommen verfügt, was gegen ein berufsmässiges Handeln spreche. Die erste Instanz habe dies zutreffend erkannt. Die Bande habe aus fünf Personen bestanden, womit auf eine einzelne Person bei gleicher Beteiligung und dem von der Vorinstanz zugrunde gelegten Gesamtumsatz gerade einmal Fr. 52'500.-- auf ihn entfielen. Auch seine von der Vorinstanz behauptete massgebliche Stellung innerhalb der Bande führe bei dieser Ausgangslage nicht zwingend dazu, dass der auf ihn entfallende Umsatz die Schwelle von Fr. 100'000.-- überschritten habe (Beschwerde S. 20 ff.).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Der Wortlaut dieser Norm stimmt mit dem Tatbestand der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB überein. Für eine unterschiedliche Anwendung dieser Bestimmungen besteht kein Anlass (BGE 129 IV 253 E. 2.2 mit Hinweisen). Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über 100'000 Franken, erheblich ein Gewinn von über 10'000 Franken (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3, 129 IV 253 E. 2.2; Urteile 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.1.2; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2.). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 129 IV 253 E. 2.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen; Gustav Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Kommentar, 2016, N. 1102 zu Art. 19 BetmG).  
 
2.2.2. Bei der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG handelt es sich um ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB. Somit kommt die Annahme der Gewerbsmässigkeit bei Tatbeteiligung (Mittätern, Anstiftern und Gehilfen) nur dann in Betracht, wenn der Täter das qualifizierende Tatbestandsmerkmal selbst erfüllt (vgl. bereits BGE 70 IV 125 sowie Urteile 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; Peter Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 3. Aufl. 2016, N. 260 zu Art. 19 BetmG; Gustav Hug-Beeli, a.a.O., N. 1111 zu Art. 19 BetmG; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 221 zu Art. 19 BetmG).  
 
2.3. Die Vorinstanz hält unter Verweis auf ihre (unangefochten gebliebenen) Ausführungen zur bandenmässigen Tatbegehung fest, der Beschwerdeführer habe nicht nur punktuell in der Bande mitgewirkt, sondern habe vielmehr die Drogenlieferungen besorgt. Es liege unter den vorliegenden Umständen ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise vom Betäubungsmittelhandel profitiert haben soll, zumal an seinem Wohnort Fr. 9'000.-- und Euro 360.-- sichergestellt worden seien. Sie bejaht die gewerbsmässige Tatbegehung des Beschwerdeführers aufgrund dessen - neben B.A.________ - ebenfalls massgeblicher Stellung innerhalb der Bande, sodass er angesichts des erzielten Umsatzes von Fr. 262'500.-- die Schwelle von Fr. 100'000.-- deutlich erreiche (angefochtenes Urteil S. 19 f.).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer war Teil einer Bande, die sich gemäss bindender vorinstanzlicher Feststellung zum Zwecke des Verkaufs von Kokain an eine noch unbestimmte Anzahl von Abnehmern zusammengeschlossen hatte. Mithin war der Beschwerdeführer zu einer Vielzahl von Betäubungsmittelverkäufen entschlossen. Aufgrund dieser Bereitschaft, der erwiesenen Delikte über mehrere Kilogramm Kokain innerhalb weniger Monate und damit eines verhältnismässig kurzen Zeitraums, der Funktion des Beschwerdeführers als Organisator der Lieferungen, die eine Vielzahl von Telefonkontakten, aber auch Tätigkeiten vor Ort (Kontrolle und Überwachung der empfangenen Lieferung, eigene Verkäufe) mit sich brachten (angefochtenes Urteil S. 17-19) und des generierten Umsatzes durfte die Vorinstanz annehmen, der Beschwerdeführer habe sich darauf eingerichtet, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden sollten. Dass der Beschwerdeführer auch über ein legales Erwerbseinkommen verfügte, schliesst entgegen der Verteidigung die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht aus, zumal die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen nach der Rechtsprechung irrelevant ist. Die im gewerbsmässigen Handel liegende erhöhte soziale Gefährlichkeit ist auch gegeben, wenn die deliktische Tätigkeit nicht die einzige oder die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, sondern schon dann, wenn damit lediglich ein Nebenerwerb erzielt wird (BGE 123 IV 113 E. 3c; Urteile 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4; 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.4).  
 
2.4.2. Der Einwand des Beschwerdeführers, auf ihn entfalle nur ein Fünftel des erzielten Umsatzes, was weniger als den relevanten Schwellenwert von Fr. 100'000.-- ergebe, geht fehl. Der grosse Umsatz respektive der erhebliche Gewinn muss nicht zwingend direkt beim Täter anfallen (Gustav Hug-Beeli, a.a.O., N. 1129 zu Art. 19 BetmG; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N. 218 zu Art. 19 BetmG). Daran ändert auch nichts, dass das Qualifikationsmerkmal in der Person des Beschwerdeführers gegeben sein muss. Soweit ersichtlich äussert sich die Lehre zu dieser Frage nicht und hatte sich damit auch das Bundesgericht noch nicht zu befassen. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; 124 IV 86 E. 2b; Urteile 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.1; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2). Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen Tatbegehung gar um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (Peter Albrecht, a.a.O., N. 247 zu Art. 19 BetmG; Gustav Hug-Beeli, a.a.O., N. 1082 zu Art. 19 BetmG). Es besteht mithin kein Anlass, das Bandenmitglied in Bezug auf den erzielten Umsatz als Auswirkung der bandenmässigen Tatbegehung anders zu behandeln als jeden Mittäter, welchem zufolge der Mittäterschaft die gesamte Handlung zugerechnet wird (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Da die bandenmässige Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG erstellt ist, ist dem Beschwerdeführer der von der Bande erzielte und den Grenzwert von Fr. 100'000.-- bei weitem übersteigende Umsatz vollumfänglich zuzurechnen, womit das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit in seiner Person erfüllt ist.  
Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet und der Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Betäubungsmittelhandel verletzt kein Bundesrecht. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe die Strafe ermessensfehlerhaft festgesetzt, indem sie die Art und Weise des Vorgehens des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten, das ihres Erachtens in einem besonders professionellen und intensiv geführten Drogenhandel bestehe, als schwer verschuldenserhöhend gewichte, obwohl es sich dabei um Umstände handle, die bereits zur Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG und damit zu einem höheren Strafrahmen führten. Dadurch habe sie das Doppelverwertungsverbot verletzt (Beschwerde S. 22 f.).  
 
3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 134 IV 60 E. 5.3 S. 66) und die allgemeinen Strafzumessungskriterien wie auch die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Rüge erweist sich auch in diesem Punkt als unberechtigt. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsfaktoren zutreffend. Dass sie sich von nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Erwägungen der Vorinstanz keine unzulässige Doppelverwertung eines Qualifikationsmerkmals. Sie erwägt zutreffend, dass für einen besonders intensiv betriebenen Drogenhandel und damit einhergehend eine hohe kriminelle Energie spreche, dass kaum ein Tag vergangen sei, ohne dass die Bande zahlreiche Abnehmer mit Kokain bedient habe, dass die gesamte Menge der effektiv umgesetzten Drogen in einem kurzen Zeitraum von nur wenigen Monaten (18. Dezember 2016 bis 21. März 2017) veräussert worden sei und der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, für die Bande mehrere Kilogramm Kokain auf einmal erhältlich zu machen. Sie erwägt weiter, die erhebliche kriminelle Energie der Bande zeige sich auch in der erstaunlichen Konsequenz, in der im Rahmen der Korrespondenz Namensnennungen und andere Erkennungsmerkmale vermieden worden seien (angefochtenes Urteil S. 21 f.). Damit trägt sie innerhalb der Merkmale des banden- und gewerbsmässigen Handels zu Recht einerseits der Intensität der Tatbegehung und damit dem Grad der kriminellen Energie und andererseits der umgesetzten Drogenmenge Rechnung. Denn das Ausmass des gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels und die Art und Weise der bandenmässigen Tatbegehung ist bei der Strafzumessung auch unter Verschuldensgesichtspunkten zu würdigen. Dies ist ebenso zulässig wie die verschuldenserhöhende Berücksichtigung der Dauer der Handelstätigkeit. Dem Sachgericht ist es nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 330 E. 1c/aa; 120 IV 67 E. 2b; Urteile 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 5.4.2; je mit Hinweis). Wenn die Vorinstanz ferner ausführt, angesichts der Erfüllung von allen drei Qualifikationsmerkmalen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG wiege das objektive Tatverschulden mittelschwer bis schwer, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die Vorinstanz mehrere Qualifikationsmerkmale im Rahmen des Verschuldens straferhöhend berücksichtigt, entspricht zudem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2; 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz angesichts des Strafrahmens von 1 Jahr bis 20 Jahren Freiheitsstrafe eine Strafe von 7½ Jahren Freiheitsstrafe als dem mittelschweren bis schweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen betrachtet, übt sie das ihr zustehende Ermessen bundesrechtskonform aus.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 70 Abs. 1 StGB und eine mangelnde Begründung durch die Vorinstanz. 
 
4.1. Er macht geltend, die Vorinstanz habe es versäumt, den Deliktskonnex der an seinem Wohnort beschlagnahmten Geldmittel zu beweisen und zu begründen. Sie habe sich darauf beschränkt darzulegen, er habe nicht plausibel darlegen können, woher die Geldmittel stammen würden. Insbesondere weil er während des Deliktszeitraums legal arbeitstätig gewesen sei, ergebe sich aus den Umständen nicht ohne Weiteres, warum das Bargeld aus dem Drogenhandel stammen sollte (Beschwerde S. 25).  
 
4.2. Das Gericht verfügt gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Erforderlich ist zudem, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Zusammenhang besteht (BGE 144 IV 285 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verlangte in seiner amtlich publizierten Rechtsprechung verschiedentlich, es müsse ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Es betonte dabei auch, dass die Straftat die wesentliche respektive adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts sein muss und der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrühren muss (BGE 145 IV 231 E. 3.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; 138 IV 1 E. 4.2.3.2; 136 IV 4 E. 6.6). Gleichzeitig ging es aber davon aus, dass auch bloss indirekt durch eine strafbare Handlung erlangte Vermögenswerte der Einziehung unterliegen können (BGE 144 IV 1 E. 4.2.2, 285 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Vorteil muss nach der Rechtsprechung "in sich" unrechtmässig sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die fragliche Handlung objektiv nicht verboten ist. Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Geschäft stammen, sind nicht einziehbar (BGE 144 IV 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1; BGE 137 IV 305 E. 3.1; BGE 125 IV 4 E. 2a/bb; je mit Hinweisen).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Insoweit der Beschwerdeführer nicht auf die Argumente der Vorinstanz eingeht, wonach seine Angaben zur Begründung der Aufbewahrung des Geldes bei sich in bar (Limiten bei der Bank und beim Bankomaten) wenig stringent seien, zumal aus den edierten Bankunterlagen ersichtlich sei, dass er über mehrere Konten - insbesondere auch über ein Sparkonto - verfüge und auch über einen E-Banking Zugang, den er regelmässig benutzt habe, sodass er sämtliche Überweisungen ohne Weiteres online hätte erledigen können (angefochtenes Urteil S. 19), klammert er Teile der vorinstanzlichen Erwägungen aus, was weder eine mangelnde Urteilsbegründung (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) zu belegen vermag noch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt (Urteil 6B_43/2020 vom 4. Februar 2020 E. 1.1 mit Hinweisen). Darauf ist nicht einzutreten.  
 
4.3.2. Die Rüge ist aber ohnehin unbegründet. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür (vgl. vorne E. 1.2.4), wenn sie davon ausgeht, das beschlagnahmte Bargeld sei deliktischer Herkunft. Diese Schlussfolgerung trifft die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht einzig deshalb, weil er die Deliktsfreiheit seiner Vermögenswerte nicht nachgewiesen hat. Sie legt vielmehr dar, dass verschiedene Indizien dafür sprechen, dass die Barmittel aus dem Drogenhandel stammen, und dagegen Anhaltspunkte für eine legale Herkunft fehlen. Vor dem Hintergrund des nachgewiesenermassen vom Beschwerdeführer getätigten Kokainhandels gegen Bargeld in Euro oder Franken sowie der gesamten Beweislage durfte die Vorinstanz dessen Behauptung, die Gelder seien legaler Herkunft, ohne Willkür als Schutzbehauptung qualifizieren. Die Vorinstanz verletzt mithin kein Bundesrecht, wenn sie die beim Beschwerdeführer beschlagnahmte Barschaft in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB einzieht.  
 
5.  
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das vorinstanzliche Urteilsdispositiv (ohne Lektüre der Erwägungen) im Hinblick auf den Schuldspruch missverstanden werden könnte. Der Beschwerdeführer wurde sowohl für die Tat vom 18. Oktober 2016 als auch für diejenige vom 17. Januar 2017 jeweils gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG wegen "Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbsmässig und bandenmässig begangen" verurteilt. Dass die Vorinstanz nur die Tat vom 18. Oktober 2016, nicht aber diejenige vom 17. Januar 2017 (Anstaltentreffen zum Kokainhandel), im Urteilsdispositiv explizit erwähnt, obwohl diese ebenfalls Teil der bandenmässigen und gewerbsmässigen Handlungen im mengenmässig schweren Fall ist, kann den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer sei nur in einem Fall wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt worden. Die Vorinstanz kann die erforderliche Korrektur des Urteilsdispositivs von Amtes wegen vornehmen (vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO). 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Weber