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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_934/2020  
 
 
Urteil vom 23. September 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Reto Jacobs und Dr. Gion Giger, 
 
gegen  
 
Wettbewerbskommission, 
Hallwylstrasse 4, 3003 Bern, 
Sekretariat der WEKO, 
Hallwylstrasse 4, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Zusammenschlussvorhaben, Meldepflicht, Gebührenpflicht, Pauschalgebühr, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 6. Oktober 2020 (B 1471/2016). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 21. Dezember 2015 reichte die damals als B.________ AG firmierende A.________ AG mit Sitz in Zürich beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) den Entwurf einer erleichterten Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben ein. Gemäss der Meldung beabsichtigte die B.________ AG, die alleinige Kontrolle über die C.________ AG mit Sitz in Zürich zu erwerben. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 bestätigte das Sekretariat den Empfang des Meldungsentwurfs und teilte der B.________ AG und der C.________ AG (nachfolgend: Gesellschaften) mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 mit, dass der Meldungsentwurf unvollständig sei. Am 6. Januar 2016 reichten die Gesellschaften die vollständige Meldung des Zusammenschlussvorhabens beim Sekretariat ein. Sie wiesen ausdrücklich darauf hin, dass ihrer Auffassung nach keine Meldepflicht und damit auch kein Raum für eine vorläufige Prüfung bestünde. Für den Fall, dass die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldepflicht bejahe, sei die Eingabe vom 6. Januar 2016 als Meldung entgegenzunehmen und das Bestehen der Meldepflicht in der vorläufigen Prüfung zu begründen. 
Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 teilte das Sekretariat den Gesellschaften mit, dass die WEKO das Zusammenschlussvorhaben als unbedenklich erachte und es vollzogen werden könne. Mit gleichem Schreiben stellte das Sekretariat den Gesellschaften die vorläufige Prüfung vom 4. Februar 2016 der WEKO betreffend das Zusammenschlussvorhaben B.________/ C.________ (nachfolgend: Beschlussbegründung) zu. Gemäss der Beschlussbegründung lägen die Voraussetzungen für eine weitergehende Beurteilung des Zusammenschlusses nicht vor. Das Sekretariat hielt sodann fest, dass für die vorläufige Prüfung des Zusammenschlusses durch die WEKO die Pauschalgebühr von Fr. 5'000.-- erhoben werde. 
 
B.  
Am 17. Februar 2016 ging bei der B.________ AG die Rechnung vom 15. Februar 2016 in der Höhe von Fr. 5'000.-- zusammen mit einem Einzahlungsschein ein. Der Rechnungsbetrag ist bis heute ausstehend, da die B.________ AG der Auffassung ist, dass die vorläufige Prüfung mangels Meldepflicht nicht hätte durchgeführt werden dürfen und sie die Pauschalgebühr von Fr. 5'000.-- daher nicht schulde. Sie gelangte mit Beschwerde vom 17. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Auferlegung der Kosten für das vorläufige Prüfungsverfahren vor der WEKO gemäss dem Schreiben des Sekretariats vom 5. Februar 2016 und der Rechnung der WEKO vom 15. Februar 2016 sei aufzuheben. 
Mit Urteil vom 6. Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog, bei der angefochtenen Kostenauflage durch das Schreiben des Sekretariats vom 5. Februar 2016 und der Rechnung der WEKO vom 15. Februar 2016 handle es sich um eine (anfechtbare) Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (SR 172.021). Zur materiellen Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Meldepflicht sei im Rahmen von rein administrativen Zusammenschlussverfahren extensiv anzuwenden. Die WEKO gehe zu Recht von einer Meldepflicht aus, da nicht von vornherein - d.h. im Zeitpunkt der Meldung - habe ausgeschlossen werden können, dass das Zusammenschlussvorhaben auf dem vorliegend betroffenen Markt Wettbewerbseffekte zeitigte. Die Kostenauferlegung sei daher rechtmässig. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. November 2020 gelangt die - seit Dezember 2019 umfirmierte - A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 6. Oktober 2020. Es sei von der Auferlegung der Kosten für das vorläufige Prüfungsverfahren abzusehen. 
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, nimmt die WEKO Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung lässt sich nicht vernehmen. In den darauffolgenden Eingaben halten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) auf dem Gebiet des Kartellrechts (Art. 83 BGG; vgl. Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellgesetz, KG; SR 251]) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) und dort mit ihrem Antrag, die Auferlegung der Kosten für das vorläufige Prüfungsverfahren in der Höhe von Fr. 5'000.-- sei aufzuheben, nicht durchgedrungen.  
 
1.2. Nicht massgebend für die Beschwerdelegitimation ist der Umstand, dass die WEKO das Zusammenschlussvorhaben als unbedenklich erachtet hat und die Beschwerdeführerin diesbezüglich - mithin in ihrem Hauptanliegen - nicht beschwert ist. Die (materielle) Beschwer ergibt sich vorliegend aus der Kostenauferlegung, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin zunächst bedingt, dass das Zusammenschlussvorhaben gemäss Art. 9 KG überhaupt gemeldet werden müsse. Bestünde keine Meldepflicht, durfte die WEKO nach Ansicht der Beschwerdeführerin keine vorläufige Prüfung durchführen und die Gebühr von Fr. 5'000.-- wäre zu Unrecht auferlegt worden. Die Überprüfung der Kostenauferlegung verlange daher nach einer vorfrageweisen Beurteilung der Meldepflicht (vgl. E. 1.3.4 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz bejaht in der vorliegenden Angelegenheit das Bestehen einer solchen Pflicht, weshalb das Sekretariat die Gebühr von Fr. 5'000.-- zu Recht erhoben habe (vgl. E. 2.29-2.48 des angefochtenen Urteils). Sowohl von der Kostenauferlegung als auch vom Ergebnis der vorfrageweisen Beurteilung der Meldepflicht durch die Vorinstanz, die sich in der Gebührenerhebung niederschlägt, ist die Beschwerdeführerin daher in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG). Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert.  
 
1.3. Ob sie - in Anbetracht des ohne Vorbehalt genehmigten Zusammenschlussvorhabens - überdies an der (hauptfrageweisen) Klärung der mit der Meldepflicht verbundenen Fragen mit Blick auf künftige Zusammenschlussvorhaben ein schutzwürdiges Interesse hat, kann nach dem Gesagten offenbleiben (zum Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses vgl. BGE 146 II 335 E. 1.3; 142 I 135 E. 1.3.1; 141 II 14 E. 4.4 i.f.). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Gegenstand der vorliegenden Angelegenheit ist die Auferlegung der Kosten in Form einer Pauschalgebühr in der Höhe von Fr. 5'000.-- für die vorläufige Prüfung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KG
 
3.1. Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss nach Art. 9 KG gemeldet, entscheidet die Wettbewerbskommission - im Rahmen einer vorläufigen Prüfung -, ob eine (vertiefte) Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser (vertieften) Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden (vgl. Art. 32 Abs. 1 KG). Art. 10 Abs. 1 KG bestimmt, dass meldepflichtige Zusammenschlüsse der (vertieften) Prüfung durch die Wettbewerbskommission unterliegen, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KG Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühr zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2) erhebt das Sekretariat für die vorläufige Prüfung gemäss Art. 32 KG - statt der Gebühr nach Zeitaufwand (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV-KG) - eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--.  
 
3.2. Art. 9 KG bestimmt, unter welchen Umständen ein Zusammenschluss von Unternehmen zu melden ist. Gemäss Art. 9 Abs. 1 KG sind Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens Fr. 2 Mrd. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens Fr. 500 Mio. erzielten und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens Fr. 100 Mio. erzielten. Ungeachtet dieser umsatzbasierten Kriterien besteht die Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG aber auch dann, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach dem Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.  
 
4.  
In der vorliegenden Angelegenheit ist unbestritten, dass das Zusammenschlussvorhaben die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 KG nicht erreicht. Umstritten ist indes, ob eine Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG besteht. Vorerst ist zu prüfen, ob die Erhebung der Pauschalgebühr bedingt, dass eine Meldepflicht gemäss Art. 9 KG besteht, oder ob sie bloss die Meldung eines Unternehmenszusammenschlusses voraussetzt. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die Erhebung der Pauschalgebühr von Fr. 5'000.-- gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG voraussetzt, dass eine Meldepflicht im Sinne von Art. 9 KG besteht. Ansonsten dürfe die WEKO keine vorläufige Prüfung vornehmen (vgl. auch E. 1.3.4 des angefochtenen Urteils). Demgegenüber machen das Sekretariat und die WEKO im Rahmen der Vernehmlassung geltend, gemäss Art. 32 Abs. 1 KG hätten sie von Gesetzes wegen eine vorläufige Prüfung vorzunehmen, wenn ein Zusammenschlussvorhaben gemeldet werde. Eine solche Meldung habe die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eingereicht. Die Pauschalgebühr von Fr. 5'000.-- werde gestützt auf Art. 4 Abs. 3 GebV-KG für diese vorläufige Prüfung erhoben und sei unabhängig davon geschuldet, ob eine Meldepflicht bestehe oder nicht. Das Kartellgesetz kenne kein eigenständiges Meldepflicht-Prüfungsverfahren. Diese Frage sei nach Einreichung einer Meldung im Rahmen der vorläufigen Prüfung zu klären. Alternativ könnten die betroffenen Personen die Frage der Meldepflicht dem Sekretariat im Rahmen einer Beratung gemäss Art. 23 Abs. 2 KG unterbreiten oder eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG verlangen.  
 
4.2. Aus der dargelegten gesetzlichen Regelung ist ersichtlich (vgl. E. 3.1 hiervor), dass die WEKO im Rahmen der vorläufigen Prüfung nach Art. 32 KG klärt, ob die Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung im Sinne von Art. 33 KG vorliegen. Die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen ist folglich als zweistufiges Verfahren konzipiert.  
 
4.2.1. Auch aus der Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (BBl 1995 I 468 ff.; nachfolgend: Botschaft KG 1995) ergibt sich, dass die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen in zwei Verfahrensstufen aufgeteilt ist. Im Rahmen einer Vorprüfung werden die Voraussetzungen für eine weitergehende Prüfung summarisch geklärt. Im eigentlichen Prüfungsverfahren findet, falls nötig, die vertiefte materielle Beurteilung der Frage statt, ob durch den Vollzug des Zusammenschlussvorhabens ein wirksamer Wettbewerb beseitigt würde (vgl. Botschaft KG 1995, S. 606). Der "präventive Charakter der Zusammenschlusskontrolle" macht es erforderlich, ein "rasches" Verfahren zur Verfügung zu stellen. Es sind deshalb für beide Verfahrensstadien klar definierte Fristen vorgesehen. In diesem Sinne eröffnet das Sekretariat nach Eingang der Meldung "unverzüglich" eine Vorprüfung und klärt ab, ob die Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung erfüllt sind (Botschaft KG 1995, S. 607). In BGE 127 III 219 erwog das Bundesgericht aufgrund dieser gesetzlichen Konzeption, die Meldung eines Unternehmenszusammenschlusses "entraîne automatiquement l'ouverture de la procédure d'examen selon les art. 32 ss LCart" (BGE 127 III 219 E. 4c; vgl. auch Ritschard/Spühler, Art. 32, in: Zäch/Arnet/Baldi/Kiener/Schaller/Schraner/Spühler [Hrsg.], Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Kommentar, 2018, N. 51).  
 
4.2.2. Der Gesetzgeber hat die Abgrenzung zwischen der (automatischen) vorläufigen Prüfung nach einer Meldung und der vertieften Prüfung (meldepflichtiger Zusammenschlussvorhaben) in Art. 10 Abs. 1 KG weiter verdeutlicht. Gemäss dieser Bestimmung stellt der meldepflichtige Zusammenschluss eine Voraussetzung dar, damit das Vorhaben im Rahmen einer vertieften Prüfung weiter beurteilt werden darf. Demgegenüber dient die vorläufige Prüfung sowohl der summarischen Beurteilung der Meldepflicht als auch der summarischen Abklärung von Anhaltspunkten, die auf eine Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung hindeuten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Vorliegen der Meldepflicht demnach keine Voraussetzung für die Durchführung der vorläufigen Prüfung. Angesichts des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die WEKO nach Einreichung einer Meldung von Gesetzes wegen eine vorläufige Prüfung durchführen muss. Die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens löst in der Folge unabhängig vom Bestehen einer Meldepflicht das Verfahren nach Art. 32 KG aus.  
 
4.3. Bei der Kostenauferlegung im Kartellrecht gilt das Verursacherprinzip (vgl. Art. 2 GebV-KG).  
 
4.3.1. Art. 4 Abs. 3 GebV-KG sieht im Sinne dieses Prinzips vor, dass das Sekretariat für die vorläufige Prüfung gemäss Art. 32 KG eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.-- erhebt. Die Verordnungsbestimmung stützt sich auf eine hinreichend konkrete, formell-gesetzliche Grundlage und Delegationsnorm. Art. 53a Abs. 1 lit. b KG bestimmt, dass die Wettbewerbsbehörden Gebühren für die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Art. 32-38 KG erheben, wobei der Bundesrat die Gebührensätze festlegt und die Gebührenerhebung regelt (vgl. Art. 53a Abs. 3 KG). Dass die Verordnungsbestimmung vom Grundsatz der Gebührenbemessung nach Zeitaufwand abweicht (vgl. Art. 53a Abs. 2 KG), ist im Lichte des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden (zu den Prinzipien vgl. BGE 143 I 227 E. 4.2.3; 123 I 254 E. 2b/aa). Der Betrag von Fr. 5'000.-- dürfte regelmässig überschritten werden, würde die Gebühr für die vorläufige Prüfung nach dem Zeitaufwand bemessen. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine Meldung eines Zusammenschlussvorhabens eingereicht und damit eine vorläufige Prüfung verursacht hat, schuldet sie gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--.  
 
4.3.2. Die Gebührenpflicht gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG wird überdies nicht vom Ausgang der vorläufigen Prüfung beeinflusst (vgl. auch Ritschard/Spühler, a.a.O., N. 105). Dies gilt unabhängig davon, ob die Monatsfrist gemäss Art. 32 Abs. 1 KG ohne Mitteilung abläuft, die WEKO die vorläufige Prüfung - wie vorliegend - mit einer Unbedenklichkeitserklärung abschliesst (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [VKU; SR 251.4]) oder sie zum Schluss gelangt, dass gar keine Meldepflicht besteht. Insofern hat die Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr von Fr. 5'000.-- zu bezahlen, auch wenn eine Meldepflicht zu verneinen ist. Ob eine Meldepflicht besteht, kann deshalb offenbleiben.  
 
4.4. Nach dem Dargelegten hat das Sekretariat von der Beschwerdeführerin zu Recht eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.-- erhoben.  
 
5.  
Zu dem im vorinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin geäusserten Bedenken, wonach das Fehlen eines eigenständigen Meldepflicht-Prüfungsverfahrens im Kartellgesetz eine gerichtliche Klärung und Konkretisierung der Meldepflicht - insbesondere jener nach Art. 9 Abs. 4 KG (vgl. E. 3.2 hiervor) - erschwere und im Widerspruch zur Rechtsweggarantie von Art. 29a BV stehe (vgl. E. 1.1.1.9 ff. und E. 1.1.1.14 ff. des angefochtenen Urteils), ist Folgendes zu erwägen. 
 
5.1. Das Bestehen einer Meldepflicht ist - wie dargelegt (vgl. E. 4.2.2 hiervor) - keine Voraussetzung für die Durchführung einer vorläufigen Prüfung im Sinne von Art. 32 KG. Die vorläufige Prüfung dient nach dem gesetzgeberischen Willen lediglich einer summarischen Prüfung, ob eine Meldepflicht besteht, und ob sich Anhaltspunkte ergeben, wonach der meldepflichtige Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist eine vertiefte Prüfung gemäss Art. 33 KG einzuleiten (vgl. E. 4.2.1 hiervor; Art. 10 Abs. 1 KG). Das Ergebnis der vorläufigen Prüfung hat die WEKO mit der Beschlussbegründung vom 4. Februar 2016 der Beschwerdeführerin mitgeteilt und im Schreiben des Sekretariats vom 5. Februar 2016 festgehalten, dass sie den Zusammenschluss als unbedenklich erachte (vgl. Bst. A i.f. hiervor).  
 
5.2. Nach herrschender Lehre wird mit einer Unbedenklichkeitserklärung weder über die Meldepflicht noch über die Anhaltspunkte zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung verbindlich und hoheitlich verfügt (vgl. Borer/Kostka, Art. 32, in: Amstutz/Mani [Hrsg.], Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010, N. 107; Bovet/Merkt, Art. 32 LCart, in: Martenet/Bovet/Tercier [Hrsg.], Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, N. 96, N. 99 und N. 102; Ritschard/Spühler, a.a.O., N. 87 und N. 90; zur Rechtsnatur der Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen vgl. Urteil 2A.535/2004 vom 14. Juni 2005 E. 4.2; zur höchstrichterlich ungeklärten Frage der Rechtsnatur des Beschlusses über die Einleitung einer vertieften Prüfung gemäss Art. 33 KG vgl. BGE 131 II 497 E. 4). Einzig über die Pauschalgebühr liegt, soweit diese wie vorliegend strittig ist, eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vor (vgl. E. 1.1.1.27-1.1.1.44 des angefochtenen Urteils; Ritschard/Spühler, a.a.O., N. 90). Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg setzt eine Rechtsstreitigkeit voraus, besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, die üblichen Sachurteilsvoraussetzungen vorzusehen (vgl. BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 139 II 185 E. 12.4). Wird im Rahmen der Unbedenklichkeitserklärung nicht über die Meldepflicht verfügt, fehlt es diesbezüglich sowohl an einer Rechtsstreitigkeit als auch am Anfechtungsobjekt. Es steht daher nicht im Widerspruch zu Art. 29a BV, wenn die Frage der Meldepflicht im Zuge des Rechtsmittelverfahrens gegen die Kostenauferlegung gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG ungeklärt bleibt.  
 
5.3. Darüber hinaus bestehen alternative Behelfe, um zu klären, ob ein Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig im Sinne von Art. 9 KG ist. Es steht den am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen zunächst offen, die Frage der Meldepflicht dem Sekretariat im Rahmen einer Beratung gemäss Art. 23 Abs. 2 KG zu unterbreiten. Bei entsprechendem Feststellungsinteresse kann von der WEKO sodann verlangt werden, dass sie über das Bestehen der Meldepflicht eine anfechtbare Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlässt (vgl. Borer/Kostka, a.a.O., N. 107; Ritschard/Spühler, a.a.O., N. 90 i.f.; vgl. einschränkend auch BGE 135 II 60 E. 3.1.3). Ausserdem wird ein Unternehmen, das einen meldepflichtigen Zusammenschluss ohne Meldung vollzieht, mit einem Betrag bis zu Fr. 1 Mio. belastet (vgl. Art. 51 Abs. 1 KG; Verwaltungssanktion) und bei Vorsatz mit einer Busse bis zu Fr. 20'000.-- bestraft (vgl. Art. 55 KG; Strafsanktion). Der objektive Tatbestand der Verwaltungs- und der Strafsanktion bedingt jeweils das Vorliegen einer Meldepflicht. Die Behörden haben daher darüber zu befinden, ob eine Meldepflicht nach Art. 9 KG vorliegt. Ihr Entscheid ist der gerichtlichen Überprüfung unter Berücksichtigung der Sachurteilsvoraussetzungen ohne Weiteres zugänglich.  
 
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Reichweite der Meldepflicht im Sinne von Art. 9 KG im Rahmen der vertieften Prüfung nach Art. 10 KG in Verbindung mit Art. 33 KG und der Beratung des Sekretariats gemäss Art. 23 Abs. 2 KG sowie im Verfahren gemäss Art. 25 VwVG geklärt werden kann. Demgegenüber ist die Klärung der Meldepflicht im Zuge der Überprüfung der Pauschalgebühr gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG nicht erforderlich. Diesem Ergebnis steht nach dem Gesagten die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV nicht entgegen.  
 
6.  
Im Lichte des Dargelegten erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zollinger