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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_405/2021  
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 21. Oktober 2020 (300.2020.113). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde mit Entscheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18. Oktober 2019 zu einer Busse von 160 Euro verurteilt und mit einem Fahrverbot von einem Monat belegt, weil er am 29. August 2019 als Lenker eines Personenwagens auf der Bundesautobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um netto 41 km/h überschritten hatte. 
 
B.  
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 29. Mai 2020 den Führerausweis für Motorfahrzeuge wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Dispositiv-Ziffer 1), legte die Dauer des Entzugs auf zwölf Monate fest (Dispositiv-Ziffer 2), regelte die Vollzugsmodalitäten (Dispositiv-Ziffer 3), auferlegte A.________ eine Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 4) und erklärte ihn berechtigt, während des Entzugs Motorfahrzeuge der Spezialkategorien G und M zu lenken (Dispositiv-Ziffer 5). 
 
Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs sei auf sechs Monate festzulegen. Mit Urteil vom 21. Oktober 2020 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Juni 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil der Rekurskommission sei aufzuheben und die Führerausweisentzugsdauer auf sechs Monate festzulegen. 
 
Die Vorinstanz stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Auch das Bundesamt für Strassen ASTRA stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 ff. BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Inhaber des entzogenen Führerausweises und Adressat des angefochtenen Urteils gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil im Weiteren den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 16cbis Abs. 1 SVG wird nach einer Widerhandlung im Ausland der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (lit. a) und die Widerhandlung nach den Art. 16b und 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (lit. b). Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind gemäss Art. 16cbis Abs. 2 SVG die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen (Satz 1). Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden (Satz 2). Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c lit. d SVG) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (Satz 3).  
 
Insgesamt sind bei der Festlegung der Entzugsdauer grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Satz 1), wobei die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf (Satz 2). Die konkret verfügte Entzugsdauer soll geeignet sein, die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten zu erzielen (BGE 128 II 173 E. 4b). Art. 16cbis Abs. 2 SVG, wonach die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots zu beachten sind und die Mindestentzugsdauer unterschritten werden darf, geht als spätere und spezielle Bestimmung Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG vor (BGE 141 II 256 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil 1C_653/2021 vom 24. August 2022 E. 2 mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, die schwere Widerhandlung des Beschwerdeführers habe nach den für Inlandtaten geltenden Vorschriften einen Führerausweisentzug von mindestens zwölf Monaten zur Folge, weil ihm in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen gewesen sei (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Diese gesetzliche Mindestdauer dürfe selbst bei hoher Angewiesenheit auf den Führerausweis nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Zu prüfen sei, ob sich aus Art. 16c bis SVG etwas anderes ergebe.  
 
In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz, die in Art. 16cbis Abs. 2 SVG eingeräumte Möglichkeit, die Mindestentzugsdauer zu unterschreiten, sei zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbestrafung eingeführt worden. Eine solche könne nur dann eintreten, wenn die betroffene Person vom ausländischen Fahrverbot tatsächlich betroffen gewesen sei. Die Möglichkeit, die gesetzlichen Mindestentzugsdauern zu unterschreiten, diene mithin einzig dazu, eine im Einzelfall angemessene Berücksichtigung des ausländischen Fahrverbots zu ermöglichen. Sie biete hingegen keinen Raum, um die Mindestdauern aus anderen Gründen, im Rahmen einer allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung, zu unterschreiten. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer bestätigt ausdrücklich, dass im Ausland ein Fahrverbot gegen ihn verfügt wurde (vgl. Art. 16cbis Abs. 1 lit. a SVG) und die Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG als schwer zu qualifizieren ist (vgl. Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG). Er wehrt sich einzig gegen die Dauer des angeordneten Führerausweisentzugs von zwölf Monaten. Er vertritt die Auffassung, die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG sei nicht nur von den Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person abhängig. Vielmehr seien gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG auch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und sei die Dauer des Führerausweisentzugs deshalb auf sechs Monate zu reduzieren.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 und 2 SVG bezwecken die Vermeidung einer Doppelbestrafung. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein. Daher sind gemäss Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Mit dem Wort "angemessen" trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot die fehlbare Person unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft (BGE 141 II 256 E. 2.3). Gemäss Botschaft ist beispielsweise darauf zu achten, für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet wurde, ob und wie lange die Massnahme im Ausland beim Verfügen der inländischen Massnahme noch andauert, ob sich die beiden Massnahmen im Vollzug zeitlich überlappen oder ob die betroffene Person auf das Führen von Motorfahrzeugen im Ausland angewiesen ist (Botschaft vom 28. September 2007 zur Änderung der Strassenverkehrsgesetzes [Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland], BBl 2007 7622). Massgeblich sind somit die Umstände des Einzelfalls (BGE 141 II 256 E. 2.3).  
 
Der Botschaft ist weiter zu entnehmen, dass es "darum möglich sein [wird], bei der Anordnung der inländischen Massnahme die in den Art. 16b und 16c SVG vorgeschriebenen Mindestentzugsdauern zu unterschreiten" (BBl 2007 7622), was Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt (vgl. auch Votum Amherd, AB 2008 N 172 f. und Voten Bieri, AB 2008 S 126 f.; zum Ganzen: BGE 141 II 256; Urteil 1C_316/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.4.2. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die im SVG vorgesehenen Mindestentzugsdauern könnten bei Personen, deren automobilistischer Leumund vorbelastet sei, nach Auslandtaten nur bei einer Betroffenheit durch das ausländische Fahrverbot unterschritten werden (vgl. BGE 141 II 256 E. 2.3; Urteil 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2 und 4.3; RÜTSCHE/WEBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 16 zu Art. 16cbis SVG; BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 91 zu Art. 16 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar, Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 16cbis SVG; RENÉ SCHAFFHAUSER, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, § 4 Rz. 96 und 99). Wie das ausländische Fahrverbot zu berücksichtigen ist, hängt sodann von den Umständen des Einzelfalls ab (BGE 129 II 168 E. 6.3; Urteile 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 5.2; 1C_316/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.1; vgl. auch Urteile 1C_325/2015 vom 15. März 2016 E. 4.2; 1C_353/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4; 1C_456/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.3 f.; 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 4.3; CÉDRIC MIZEL, in: Code suisse de la circulation routière commenté, 4. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 16cbis SVG; CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, S. 659 f.).  
 
Dem nicht weiter begründeten Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer gestützt auf Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG sei auch infolge Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG zulässig, kann demnach nicht gefolgt werden. Auf die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten Umstände, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h (statt 41 km/h) kein Fahrverbot in Deutschland zur Folge gehabt hätte, eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf einer Autobahn doch eher ungewöhnlich erscheine, keine anderen Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen seien, eine Anfechtung des deutschen Entscheids erfolgsversprechend gewesen wäre und die Widerhandlung aus dem Jahr 2014 beinahe fünf Jahre zurückgelegen habe, ist daher nicht einzugehen. Sie weisen keinen Konnex zum im Ausland verfügten Fahrverbot auf. 
 
3.5. Anschliessend prüfte die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer durch das einmonatige Fahrverbot in Deutschland betroffen gewesen sei und die Entzugsdauer in der Schweiz deshalb auf elf Monate zu reduzieren sei. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, in beruflicher Hinsicht vom deutschen Fahrverbot betroffen gewesen zu sein. Für die von ihm behaupteten privaten Fahrten habe er keinerlei Belege eingereicht, weshalb diesbezüglich nicht von einer merklichen Betroffenheit ausgegangen werden könne. Es bestehe folglich kein Anlass, die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten zu reduzieren.  
 
Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Auswirkungen des deutschen Fahrverbots auf berufliche Aspekte zu beschränken seien, kann ihm nicht gefolgt werden: In den Erwägungen 3.4.5 und 3.4.6 des angefochtenen Urteils hat sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Familienmitglieder in Deutschland auseinandergesetzt, eine diesbezügliche Betroffenheit aber verneint, weil der Beschwerdeführer seine angeblichen privaten Fahrten nicht belegt habe. Zudem hielt sie fest, auch der Umstand, dass er für den Fahrdienst seiner Grossmutter einen Ersatz habe organisieren müssen, würde keine Betroffenheit im erforderlichen Sinn begründen, zumal er nicht darlege, ob und wie häufig er seine Grossmutter während des Fahrverbots hätte chauffieren sollen und dass die Organisation eines Ersatzes mit aussergewöhnlichen Umständen verbunden gewesen wäre. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder in rechtsverletzender Weise festgestellt habe (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), macht der Beschwerdeführer sodann nicht geltend. Auch bringt er nicht vor, inwiefern er vom deutschen Fahrverbot betroffen gewesen sein soll. 
 
4.  
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, weil das Urteil vom 21. Oktober 2020 erst über sieben Monate später begründet eröffnet worden sei. Soweit er damit eine Reduktion der Entzugsdauer erreichen will, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, sind bei der Festlegung der Entzugsdauer grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. oben E. 3.1). Gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch bei einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots und selbst bei Personen, die beruflich auf den Führerausweis angewiesen sind (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2; Urteile 1C_52/2022 vom 8. Juni 2022 E. 2.5; 1C_498/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3). Dass Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG entsprechend den Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person die Möglichkeit einer Unterschreitung der Mindestentzugsdauer erlaubt, vermag daran nichts zu ändern. Eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots macht der Beschwerdeführer sodann nicht geltend. Vielmehr räumt er selber ein, dass die geltend gemachte Verletzung "freilich nicht zu einem Absehen von einer Massnahme führen" könne. Nachdem der Beschwerdeführer seine Rüge nicht weiter begründet (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG, oben E. 2) und auch nicht ersichtlich ist, dass der Entzug des Führerausweises unter den gegebenen Umständen wegen des Zeitablaufs keine erzieherische Wirkung mehr haben könnte, ist nicht weiter darauf einzugehen. 
 
5.  
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck