Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.323/2005 /ggs 
 
Urteil vom 3. April 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Nay, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
1. AR.________, 
2. BR.________, 
3. C.________ AG, 
4. D.________ AG, 
5. E.________ AG, 
6. F.________ AG, 
7. G.________ AG, 
8. H.________ AG, 
9. I.________ AG, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichter 3 des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes, Abteilung Wirtschaftskriminalität, Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe an Deutschland, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt ein Ermittlungsverfahren gegen verschiedene deutsche Unternehmensberater, unter anderem J.________, wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung; ebenso gegen die Schweizer Staatsangehörigen AR.________ und dessen Ehefrau BR.________ wegen des Verdachts der Beihilfe dazu. 
 
Am 2. April 2002 ersuchte die Staatsanwaltschaft Hamburg die Schweiz um Rechtshilfe. Dem Ersuchen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 
 
J.________ sei Initiator und Kopf einer Gruppe deutscher Unternehmensberater gewesen, die ihre inländischen (gemeint: deutschen) Umsätze und Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit über Schweizer Domizilgesellschaften abgerechnet hätten, ihrerseits diesen Gesellschaften aber nur einen Teilbetrag der ihnen zustehenden Honorare in Rechnung gestellt und diese niedrigeren Beträge in ihre Buchführung und Steuererklärungen hätten einfliessen lassen. Bereits im Dezember 1983 sei zwischen J.________ und AR.________ eine "Vertragliche Vereinbarung" über eine Zusammenarbeit getroffen worden, die am 5. Dezember 1984 in einen "Rahmenvertrag über Kooperation" gemündet habe. Ziel dieser Vereinbarung sei es gewesen, die Beratung renommierter deutscher Grossunternehmen nach aussen hin von Schweizer Gesellschaften vornehmen zu lassen, wobei im Innenverhältnis das Aushandeln der Honorarhöhe und deren Verteilung J.________ vorbehalten geblieben sei. Diese Erkenntnisse stammten aus den in den Jahren 1996 bis 1997 von der Staatsanwaltschaft Hamburg abgeschlossenen Steuerstrafverfahren gegen J.________ und zwei weitere Beschuldigte. Im Laufe dieser Verfahren, die sich auf Veranlagungszeiträume bis 1992 erstreckt hätten, habe J.________ die oben beschriebene Gewinnverlagerung zum Zwecke der Steuerverkürzung zugegeben und eingeräumt, im Zeitraum 1985 bis 1992 ca. 2,2 Millionen DM Umsätze und Betriebseinnahmen den deutschen Finanzbehörden verschwiegen zu haben. Hierfür habe ihn am 25. Juni 1996 das Landgericht Hamburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Strafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden. 
 
Durch eine im März 1998 bei der Steuerfahndungsstelle Hamburg eingegangene anonyme Anzeige sowie weitere Ermittlungen seitens dieser Dienststelle und der für J.________ zuständigen Betriebsprüfungsstelle beim Finanzamt Hamburg sei festgestellt worden, dass auch für Beratungen ab dem Jahre 1993 Gewinnverlagerungen zu Schweizer Domizilgesellschaften vorgenommen worden seien. Es habe auch für diesen Zeitraum eine Reihe von Auftraggebern ermittelt werden können, mit denen über Schweizer Domizilgesellschaften abgerechnet worden sei. Aus Rechnungen, die teilweise schon bis zum Jahre 1997 vorlägen, ergebe sich zudem, dass mit den Auftraggebern normalerweise ein Tagessatz von 3'500 DM zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart worden sei, während den Schweizer Domizilgesellschaften nur ein Tagessatz von 2'400 DM ohne Umsatzsteuerausweis berechnet worden sei. Da nur dieser letztere Betrag der deutschen Besteuerung unterworfen worden sei, ergebe sich unter Berücksichtigung eines so genannten Verwaltungskostenbetrages von 5 % (hier: 5 % von 3'500 DM = 175 DM) ein verbleibender Abschöpfungsbetrag von 925 DM pro Beratungsstunde (recte: Beratungstag). Daraus folge, dass etwa 38,5 % der erklärten Einnahmen (hier: 2'400 DM) verschwiegen worden seien. 
 
Verantwortlich für die Domizilgesellschaften, über welche die deutschen Beschuldigten ihnen zustehende Honorare hätten abwickeln lassen, zeichneten AR.________ als Verwaltungsrat und BR.________ als Mitglied des Verwaltungsrats bzw. Geschäftsführerin. Sie hätten den Rechnungsverkehr nach Anweisung von J.________ erledigt und den Zahlungsverkehr der Domizilgesellschaften abgewickelt. Im Weiteren hätten sie dafür gesorgt, dass nach Abzug ihres eigenen Verwaltungskostenanteils von 5 % den deutschen Beschuldigten die Restbeträge der ihnen zustehenden Honoraranteile auf ausländische - vornehmlich Schweizer - Bankkonten gutgebracht oder als fingierte Darlehen zur Verfügung gestellt worden seien. Bei allen vom Ehepaar R.________ vertretenen Firmen handle es sich um Domizilgesellschaften ohne eigenen Geschäftsbetrieb. 
 
Dem deutschen Fiskus seien durch die vorgenannten Manipulationen Steuerausfälle an Umsatz- und Einkommenssteuern in noch festzustellender Höhe entstanden. Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen sei davon auszugehen, dass für den Zeitraum 1993 bis 2000 mindestens ca. 2,65 Millionen DM Umsatz- und Einkommenssteuern hinterzogen worden seien. Für den Zeitraum bis zum Jahr 1992 hätten J.________ und ein weiterer deutscher Beschuldigter die dargelegte Verkürzungsmethode bereits eingestanden. 
 
Die Staatsanwaltschaft Hamburg ersuchte um die Durchführung von Hausdurchsuchungen bei verschiedenen Privatpersonen, Schweizer Domizilgesellschaften sowie Banken und die Sicherstellung für das deutsche Verfahren bedeutsamer Unterlagen. Im Weiteren ersuchte sie um die Einvernahme der Beschuldigten AR.________ und BR.________ sowie von Zeugen. Ferner bat die Staatsanwaltschaft Hamburg darum, deutschen Beamten die Teilnahme an den Durchsuchungen und Vernehmungen zu gestatten. 
B. 
Mit Schreiben vom 17. April 2002 unterbreitete das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen mitsamt Beilagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Prüfung, da Zweifel über die rechtliche Qualifikation des darin geschilderten Sachverhaltes als Abgabebetrug bestünden. 
 
Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2002 bejahte die Eidgenössische Steuerverwaltung den Tatbestand des Abgabebetrugs. 
C. 
Am 26. Juni 2002 bezeichnete das Bundesamt für Justiz den Kanton Bern als Leitkanton. 
 
Mit Eintretensverfügung vom 10. September 2002 entsprach der Kantonale Untersuchungsrichter 3 der Abteilung Wirtschaftskriminalität dem Rechtshilfeersuchen; dies mit folgender Einschränkung: Den Antrag, die deutschen Steuerfahnder an den Haussuchungen teilnehmen zu lassen, lehnte er ab. Hingegen bewilligte er die Teilnahme der deutschen Steuerfahnder an den Einvernahmen von AR.________ und BR.________. 
D. 
Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 24. März 2003 ersuchte die Staatsanwaltschaft Hamburg darum, zwei Angestellte des Büros R.________ als Zeuginnen einzuvernehmen und die Teilnahme von deutschen Beamten dabei zu gestatten. 
 
Mit Nachtrag vom 3. April 2003 zur Eintretensverfügung gab der Untersuchungsrichter 3 dem ergänzenden Ersuchen statt. 
E. 
Mit Schlussverfügung vom 28. Oktober 2004 bzw. 16. September 2005 entsprach der Untersuchungsrichter 3 dem Rechtshilfeersuchen mitsamt Nachtrag und ordnete die Herausgabe der im Anhang 1 der Schlussverfügung im Einzelnen bezeichneten Unterlagen an die ersuchende Behörde an. 
F. 
Die von AR.________ und BR.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 10. November 2005 ab; ebenso mit separatem Beschluss die Beschwerde der C.________ AG und mit einem weiteren separaten Beschluss die Beschwerde der D.________ AG, der E.________ AG, der F.________ AG, der G.________ AG, der H.________ AG sowie der I.________ AG. 
G. 
AR.________ und BR.________ sowie die erwähnten Gesellschaften (lit. F) führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Beschlüsse der Anklagekammer vom 10. November 2005 aufzuheben; die Schlussverfügungen vom 28. Oktober 2004 bzw. 16. September 2005 und die vorangehenden Zwischenverfügungen seien aufzuheben; die Rechtshilfe sei zu verweigern; die bei den Beschwerdeführern sichergestellten Unterlagen seien unverzüglich herauszugeben; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen mit folgenden Auflagen: 
- diejenigen beschlagnahmten Akten, die nicht verfahrensrelevant seien, auszusondern und den Beschwerdeführern zurückzuerstatten; 
- einen Spezialitätsvorbehalt anzubringen, wonach die rechtshilfeweise beschlagnahmten Akten ausschliesslich im Verfahren betreffend angeblichen Steuerbetrug in Deutschland verwendet werden dürften; 
- einen Spezialitätsvorbehalt anzubringen, wonach die rechtswidrig erlangten Informationen in hängigen und künftigen Straf- und Verwaltungsverfahren (insbesondere Steuerverfahren) nicht zu Beweiszwecken verwendet werden dürften; 
- den Sachverhalt und die Tatbestandsmerkmale des angeblichen Abgabebetrugs zu prüfen. 
Es sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme bzw. es sei ihr diese zu erteilen. 
 
Die Beschwerdeführer beantragen ausserdem, das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zur Rechtsverweigerungsbeschwerde und aufsichtsrechtlichen Eingabe vom 7. November 2005 vorliege. 
H. 
Die Anklagekammer beantragt unter Hinweis auf die Begründung ihrer Beschlüsse die Abweisung der Beschwerde; ebenso des Sistierungsgesuchs. 
 
Der Untersuchungsrichter hat Gegenbemerkungen eingereicht. Er beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und des Sistierungsgesuchs. 
 
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen. Es beantragt, das Sistierungsgesuch abzuweisen; beim Versand der Erledigungsakten sei der der Vernehmlassung beiliegende Spezialitätsvorbehalt anzubringen mit dem Hinweis, dass in casu ein Abgabebetrug vorliege, was aber lediglich die Verwendung im fiskalischen Strafverfahren erlaube; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
I. 
Die Beschwerdeführer haben zu den Vernehmlassungen (unaufgefordert) Stellung genommen. Sie halten an ihren Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, kommt das schweizerische Landesrecht - namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351.11) - zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). 
1.2 Bei den angefochtenen Beschlüssen handelt es sich um Verfügungen einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit denen das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Dagegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 80f Abs. 1 IRSG zulässig. 
Gegen die Beschwerdeführer wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei beschlagnahmte Unterlagen sollen der ersuchenden Behörde herausgegeben werden. Die Beschwerdeführer sind nach Art. 80h lit. b IRSG in Verbindung mit Art. 9a lit. b IRSV zur Beschwerde befugt (Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 350 f. N. 308). 
1.3 Die Beschwerdeführer begründen den Sistierungsantrag wie folgt: Mit Stellungnahme vom 5. September 2005 habe ihr Anwalt die Vorinstanz anhand von eindeutigen Unterlagen darauf aufmerksam gemacht, dass in Deutschland Steuerfahnder Akten verwendeten, die einzig bei den Beschwerdeführern beschlagnahmt worden und an keinem andern Ort vorhanden gewesen seien. Am 9. September 2005 sei in einer weiteren Eingabe mitgeteilt worden, dass es sich dabei um keinen Einzelfall handle, sondern weitere Kontoauszüge aus den beschlagnahmten Akten in weiteren Verfahren verwendet worden seien. Die krasse Missachtung von Art. 2 IRSG sei mit Schreiben vom 22. Juli 2005 dem Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zur Kenntnis gebracht worden. Da die entsprechenden Abklärungen sehr schleppend verlaufen seien, sei am 7. November 2005, also noch vor Erlass der angefochtenen Beschlüsse, beim Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements Einsprache eingereicht worden wegen Verletzung der Souveränität der Schweiz, Missachtung des Spezialitätsvorbehalts, Rechtsverweigerung, Willkür und Unangemessenheit. Die Einsprache sei als Rechtsverweigerungsbeschwerde und aufsichtsrechtliche Eingabe entgegengenommen worden, wobei der Beschwerdedienst des Bundesamtes für Justiz (recte: des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements) die Rüge der Rechtsverweigerung, Willkür, Unangemessenheit und Missachtung des Spezialitätsprinzips gegenwärtig einer Würdigung unterziehe. In Anbetracht des Umstandes, dass jenes Verfahren auf das vorliegende einen entscheidenden Einfluss haben könne, werde die Sistierung des Verfahrens der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, bis ein rechtsgültiger Entscheid des Beschwerdedienstes vorliege. Die Sistierung sei auch deshalb angezeigt, weil sich im Verfahren vor dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements mittlerweile gezeigt habe, dass in verschiedenen Teilen Deutschlands Bankauszüge der Beschwerdeführerinnen 3-9 in über 70 Fällen unrechtmässig verwendet würden. 
 
Das Bundesamt für Justiz bestätigt in der Vernehmlassung, dass ein Teil der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2005 ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen das Bundesamt und Abklärungen im Zusammenhang mit einer von den Beschwerdeführern 1 und 2 zur Anzeige gebrachten angeblichen Verletzung des Spezialitätsprinzips durch deutsche Behörden in Gang gesetzt haben. Im Übrigen sei mit dieser Eingabe ein Verfahren nach Art. 1a IRSG durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt worden. 
 
Art. 17a IRSG statuiert das Gebot der raschen Erledigung. Danach erledigt die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich; sie entscheidet ohne Verzug (Abs. 1). Dieses Gebot gilt auch für das Bundesgericht (Urteil 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 1c; Zimmermann, a.a.O., S. 137). Mit Blick darauf rechtfertigt sich die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht. Den Beschwerdeführern steht es frei, vor dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement den Aufschub des Vollzugs der Rechtshilfe bis zum Entscheid über die Eingabe vom 7. November 2005 zu beantragen. 
2. 
Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen). 
 
Solche offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Hamburg nicht. Das Bundesgericht ist deshalb an den darin geschilderten Sachverhalt gebunden. Soweit sich die Beschwerdeführer (S. 6 f.) zum Sachverhalt äussern, weichen sie von der massgeblichen Schilderung im Rechtshilfeersuchen ab. Darauf ist nicht einzutreten. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführer machen Verjährung geltend. Bei einer absoluten Verjährungsfrist von 7 1/2 Jahren seien alle vor Juni 1997 begangenen Handlungen verjährt. 
3.2 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen des dem EUeR unterstellten Rechtshilfeverkehrs (Übermittlung von Beweismitteln) dem Verjährungseintritt nicht Rechnung zu tragen. Anders verhält es sich, wenn es um Rechtshilfemassnahmen geht, die im EUeR nicht vorgesehen sind (z.B. Herausgabe von Gegenständen, Art. 74a IRSG); insoweit ist Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG anwendbar, wonach einem Ersuchen nicht entsprochen wird, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre (BGE 117 Ib 53; bestätigt in BGE 118 Ib 266 E. 4b/bb S. 268 und 126 II 462 E. 4d S. 466). 
 
Gleich wie in Bezug auf das EUeR hat das Bundesgericht in Bezug auf Rechtshilfemassnahmen nach dem schweizerisch-deutschen Zusatzvertrag zum EUeR entschieden (BGE 118 Ib 266 E. 4b/bb S. 268, mit Hinweis). 
 
Im vorliegenden Fall sollen dem ersuchenden Staat Beweismittel herausgegeben werden. Es geht somit um eine dem EUeR unterstellte Rechtshilfemassnahme. Eine allfällige Verjährung ist deshalb nicht zu berücksichtigen. 
 
Mit dem Einwand, da die Rechtshilfe bei Abgabebetrug ihre Grundlage im IRSG (Art. 3 Abs. 3 Satz 2) habe, müssten auch die Verjährungsbestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommen, hat sich das Bundesgericht im angeführten Grundsatzurteil BGE 117 Ib 53 (E. 3 S. 63 f.) bereits auseinandergesetzt und ihn zurückgewiesen. Darauf kann hier verwiesen werden. 
 
Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt unbegründet. 
4. 
Die Beschwerdeführer wenden ein, die Rechtshilfe verletze Art. 4 IRSG
 
Nach dieser Bestimmung wird ein Ersuchen abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt. Wie sich aus ihrer Überschrift ergibt, erfasst sie Bagatellfälle. 
 
Nach der verbindlichen Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen sollen die Beschuldigten in der Zeit von 1993 bis 2000 mindestens 2,65 Millionen DM Steuern hinterzogen bzw. dazu Beihilfe geleistet haben. Es handelt sich offensichtlich um keinen Bagatellfall, weshalb Art. 4 IRSG der Rechtshilfe nicht entgegensteht. Damit kann offen bleiben, ob diese Bestimmung in einem Fall wie hier, wo die Rechtshilfevoraussetzungen nach dem EUeR in Frage stehen, überhaupt anwendbar wäre (vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 459 f. N. 421-1). 
 
Die Beschwerde entbehrt auch insoweit der Grundlage. 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, es fehle an der beidseitigen Strafbarkeit. 
5.2 Nach Art. 2 lit. a EUeR kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als Fiskaldelikte angesehen werden. Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. Nach der Rechtsprechung besteht im letzteren Fall die Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 mit Hinweisen). 
 
Gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV bestimmt sich der Begriff des Abgabebetrugs im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStR; SR 313.0). Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Der damit umschriebene Tatbestand ist weiter als jener des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11), der eine Täuschung der Steuerbehörden durch gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter voraussetzt. Ein Abgabebetrug muss nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar, z.B. durch ein für die Behörden nicht durchschaubares Zusammenwirken des Steuerpflichtigen mit Dritten. Es sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täuschung anzunehmen ist. Unter Umständen kann allerdings auch blosses Schweigen arglistig sein, wenn der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird. Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts. Dagegen ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder ob es als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3a und b; 111 Ib 242 E. 4b S. 248, mit Hinweisen). 
 
Nach der Rechtsprechung handelt arglistig, wer die Steuerbehörden täuscht, indem er seiner Steuererklärung unrichtige oder unvollständige Unterlagen beilegt, die nach Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB als Urkunden gelten (BGE 125 II 250 E. 3c). 
 
Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die schweizerischen Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, welche dem Beschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, allein an die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfebegehren zu halten, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Einerseits haben sich die schweizerischen Behörden grundsätzlich nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Anderseits verlangt die Rechtsprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 125 II 250 E. 5b mit Hinweisen). 
5.3 Wie das Bundesgericht in BGE 125 II 250 entschieden hat, ist die Einnahmen-Überschussrechnung im Sinne von § 4 Abs. 3 des deutschen Einkommenssteuergesetzes unter anderem dann eine Urkunde gemäss Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB, wenn ihr eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung zugrunde liegt (E. 4c und d S. 256 f.). 
Auf Anfrage des Bundesamtes für Justiz teilte die Staatsanwaltschaft Hamburg am 25. Juni 2002 mit, den von den hier beschuldigten Unternehmensberatern vorgelegten Einnahmen-Überschussrechnungen liege in allen Fällen eine von den jeweiligen Steuerberatern nach kaufmännischen Gesichtspunkten geführte EDV-Buchhaltung zugrunde. Die Summen und Salden der auf Datenträgern erstellten Konten seien in die Einnahmen-Überschussrechnungen nach sachlichen Gesichtspunkten geordnet übertragen und dem jeweils zuständigen Finanzamt bei Abgabe der Steuererklärungen mit vorgelegt worden. 
Im Lichte der angeführten Rechtsprechung handelt es sich somit bei den von den Beschuldigten eingereichten Einnahmen-Überschussrechnungen um Urkunden im Sinne des schweizerischen Strafrechts. Die kantonalen Behörden haben damit zu Recht Arglist bejaht. 
 
Selbst wenn den Einnahmen-Überschussrechnungen im vorliegenden Fall keine Urkundenqualität zukäme, änderte das am Ergebnis nichts. Nach dem Rechtshilfeersuchen haben die deutschen Beschuldigten den dortigen Steuerbehörden nicht bloss falsche Angaben gemacht. Sie haben vielmehr die Beraterhonorare über schweizerische Domizilgesellschaften einkassieren lassen, um dann diesen ihrerseits tiefere Beträge in Rechnung zu stellen. Der Aufbau dieses länder- und firmenübergreifenden Abrechnungssystems ist als besondere Machenschaft ("mise en scène") zu betrachten, welche nach der Rechtsprechung die Arglist begründet (vgl. BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171, mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat das Bundesgericht in BGE 111 Ib 242 (E. 5b S. 249) Arglist für einen vergleichbaren Fall ebenfalls bejaht. 
 
Ist danach Arglist gegeben, haben die kantonalen Behörden den Tatbestand des Abgabebetrugs zu Recht bejaht. 
5.4 Für den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt bestehen hinreichende Verdachtsmomente. Wie sich aus Beilage 4 zum Rechtshilfeersuchen ergibt, hatte ein deutsches Unternehmen für ihm erbrachte Beraterleistungen einen Tagessatz von 3'500 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Beilage 5 zum Rechtshilfeersuchen zeigt, dass der im deutschen Verfahren Hauptbeschuldigte einer im Rechtshilfeersuchen genannten Schweizer Gesellschaft einen Tagessatz von 2'400 DM ohne Mehrwertsteuer in Rechnung stellte. Dies sind Indizien dafür, dass der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt zutrifft. Hinzu kommt, dass der im deutschen Verfahren Hauptbeschuldigte und ein weiterer Beschuldigter für den Zeitraum bis 1992 eine Steuerverkürzung in der im Ersuchen geschilderten Weise bereits gestanden haben. Auch dies spricht dafür, dass die deutschen Behörden den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt nicht nur vorschieben. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ergäbe die von den Beschuldigten gewählte Art der Rechnungsstellung über Schweizer Gesellschaften ohne betrügerische Absicht zudem kaum einen Sinn. 
5.5 Die Rechtshilfe ist danach unter dem Gesichtswinkel der beidseitigen Strafbarkeit zulässig. 
5.6 Soweit die Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang auf ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 30. September 2004 verweisen, können sie daraus schon deshalb nichts für sich herleiten, weil es in den Akten (Beilage 26 zur Beschwerde vom 17. Oktober 2005 an die Vorinstanz) nicht vollständig enthalten ist. Im Übrigen ist hier entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ohnehin nicht dieses Urteil massgeblich, sondern - wie gesagt - allein der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt, der weder fehler- noch lückenhaft noch widersprüchlich ist. 
6. 
6.1 Die Beschwerdeführer bringen (S. 14 f.) vor, deutsche Steuerfahnder hätten vom 3. bis 6. März 2003 Gelegenheit gehabt, Einblick in die beschlagnahmten Akten zu nehmen. Gemäss Art. 65a Abs. 3 IRSG dürfe die Anwesenheit ausländischer Beamter nicht zur Folge haben, dass ihnen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht würden, bevor die zuständigen Behörden über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden hätten. Trotzdem seien rechtswidrig Akten, die bei den Beschwerdeführern beschlagnahmt worden seien, in Deutschland verwendet worden. Die Staatsanwaltschaft Hamburg habe sich am 12. Mai 2003 verpflichtet, allfällige Erkenntnisse, die deutsche Steuerfahnder bei der Sichtung von Unterlagen in der Schweiz gewinnen, bis zum Vorliegen einer positiven rechtskräftigen Schlussverfügung in keinem Verwaltungs- oder Strafverfahren in Deutschland irgendwie zu verwenden. Dieser Verpflichtungserklärung hätten die deutschen Steuerbehörden zuwidergehandelt. Dadurch seien das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK, Art. 23 Abs. 1 UNO-Pakt II), das Prinzip von Treu und Glauben und der Anspruch auf "fair trial" verletzt worden. 
6.2 Damit hat sich bereits die Vorinstanz einlässlich auseinander gesetzt. Sie führt aus, was die angebliche Benutzung von Unterlagen aus dem Rechtshilfeverfahren anbelange (Kontoblätter der damaligen Schweizerischen Kreditanstalt), bestünden keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Beamten der Verpflichtungserklärung zur vorläufigen Nichtverwendung zuwider gehandelt hätten. Der Untersuchungsrichter sei zwar nicht ständig mit den Beamten aus Hamburg zusammen gewesen, habe aber ausgeführt, diese hätten unter Kontrolle gearbeitet. Diese Versicherung sei nachvollziehbar und glaubhaft. Die Anklagekammer kenne die räumlichen Verhältnisse auf dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt. Es sei völlig unwahrscheinlich, dass die Beamten heimlich grössere Mengen von Unterlagen hätten mitnehmen können; und nur wenige Einzelblätter mitzunehmen brächte angesichts der Fülle der Akten keinen Vorteil. Für Geheimaktionen (verstecktes Fotografieren oder ähnliches) bestünden keine Hinweise. Im Weiteren sei festzuhalten, dass die konkreten Unterschiede in den vorgelegten Kontoblättern nicht mit mehrfachen Kopiervorgängen erklärt werden könnten. Das Firmengeflecht, d.h. die enge Zusammenarbeit deutscher sowie schweizerischer Firmen - z.B. der Unternehmen, die vom Beschwerdeführer 1 mitbeherrscht würden - und der Angeschuldigten in Deutschland - z.B. K.________ - liessen es ohne weiteres als möglich erscheinen, dass die im Verfahren in Hamburg aufgetauchten Beweismittel aus anderer Quelle stammten. Es bestehe deshalb kein Anlass, im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme der Hamburger Staatsanwaltschaft einzuholen oder weitere Abklärungen in dieser Richtung zu tätigen. Im Übrigen werde die Beurteilung der Kammer bestätigt durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 4. Oktober 2005 an das Bundesamt für Justiz. Darin teile die Staatsanwaltschaft mit, die im Schreiben des Bundesamtes vom 13. September 2005 bezeichneten Unterlagen betreffend das Bankkonto der L.________ AG seien nicht im Zuge des Rechtshilfeverfahrens zu den Akten gelangt; der im Verfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung Beschuldigte J.________ habe am 17. Januar 2005 dem sachbearbeitenden Staatsanwalt in Anwesenheit des zuständigen Steuerfahnderprüfers aus freien Stücken Kopien der vorstehend bezeichneten Unterlagen zu den Akten gegeben; die Übergabe der Unterlagen sei im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft Hamburg erfolgt. Die Vorinstanz bemerkt, es bestehe kein Anlass, an diesen Ausführungen zu zweifeln. 
6.3 Diese Erwägungen sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden der Verpflichtungserklärung vom 12. Mai 2003 zuwidergehandelt haben, bestehen unter den von der Vorinstanz dargelegten Umständen nicht. 
 
Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet. 
7. 
7.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, der Untersuchungsrichter habe in den beiden Schlussverfügungen keinen Spezialitätsvorbehalt angebracht, wonach die rechtshilfeweise beschlagnahmten Akten ausschliesslich im Verfahren betreffend Steuerbetrug in Deutschland verwendet werden dürften. Falls Rechtshilfe gewährt werde, sei ein solcher Vorbehalt anzubringen. 
7.2 Der Einwand ist begründet. Weder in den Schlussverfügungen noch den angefochtenen Beschlüssen ist der Spezialitätsvorbehalt enthalten. Wie das Bundesamt für Justiz (Vernehmlassung S. 3 Ziff. 3) zutreffend darlegt, könnte der ersuchende Staat ohne entsprechenden Vorbehalt grundsätzlich davon ausgehen, die Verwendung der Erledigungsakten sei keinen Einschränkungen unterworfen. Zwar hat das Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 13. September 2005 der Staatsanwaltschaft Hamburg bereits mitgeteilt, dass auf dem Rechtshilfeweg erhaltene Dokumente und Auskünfte den deutschen Veranlagungsbehörden nicht zur Verfügung stehen. Gleichwohl wird der Klarheit halber das Bundesamt für Justiz bei der Übergabe der Erledigungsakten an die deutschen Behörden den Spezialitätsvorbehalt im Einzelnen zu erklären haben. Dabei eignet sich die übliche Formulierung, wie sie das Bundesamt der Vernehmlassung beigelegt hat. Es wird im Begleitschreiben an die deutschen Behörden hervorzuheben haben, dass im vorliegenden Fall ein Abgabebetrug im Sinne des schweizerischen Rechts gegeben ist, was aber einzig die Verwendung der übermittelten Unterlagen im fiskalischen Strafverfahren erlaubt. 
8. 
Soweit die Beschwerdeführer die Unzulänglichkeit des Rechtshilfeersuchens rügen, ist die Beschwerde unbegründet. Das Rechtshilfeersuchen genügt den Anforderungen von Art. 14 EUeR. Dass hinreichende Verdachtsmomente für Abgabebetrug bestehen, wurde (E. 5.4) bereits gesagt. 
9. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie die angefochtenen Beschlüsse ungenügend begründet habe. 
 
Der Einwand geht fehl. Die Vorinstanz hat hinreichend begründet, weshalb sie in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsrichter einen Abgabebetrug bejaht und die Rechtshilfe als zulässig beurteilt hat. Die Beschwerdeführer waren ohne weiteres in der Lage, die angefochtenen Beschlüsse sachgerecht anzufechten. 
10. 
Soweit die Beschwerdeführer (S. 19 ff.) eine offensichtlich unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhaltes geltend machen, stellen sie der massgeblichen Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen lediglich ihre eigene Version gegenüber. Da, wie dargelegt, im Rechtshilfeverfahren weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen sind und keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. 
11. 
11.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, nach den angefochtenen Beschlüssen habe die Vorinstanz während des hängigen Verfahrens mit Dritten korrespondiert, Akten ausgetauscht und von dritter Seite Weisungen entgegengenommen. Darüber habe sie die Beschwerdeführer nicht informiert. So sei dem Beschluss Nr. 2004/614 (S. 12) zu entnehmen, dass sich das Bundesamt für Justiz am 1. September 2005 an die Vorinstanz gewandt und offenbar verfahrensrechtliche Anweisungen gegeben habe. Am 13. September 2005 habe der Kammerpräsident mit dem Untersuchungsrichter korrespondiert. Dieser wiederum habe die Vorinstanz am 21. September 2005 über den Vollzug der offenbar von dritter Seite erfolgten Einflussnahme auf den Verfahrensgang unterrichtet. Sämtliche diese Korrespondenz habe die Vorinstanz den Beschwerdeführern vorenthalten. Diese hätten keine Möglichkeit gehabt, sich dazu zu äussern. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 
11.2 Wie sich aus den Akten ergibt, wandte sich das Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 1. September 2005 an die Vorinstanz. Das Bundesamt bat diese, zu veranlassen, dass sämtlichen vom vorliegenden Rechtshilfeverfahren Betroffenen, welche keine Zustimmung zu einer vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG erteilt haben, gemäss Art. 80d IRSG eine Schlussverfügung zugestellt werde, welche sich auch mit der Frage der Verhältnismässigkeit der Rechtshilfeleistung auseinander setze. Der Kammerpräsident forderte darauf am 13. September 2005 den Untersuchungsrichter auf, gestützt auf das Schreiben des Bundesamtes die noch notwendigen Zustellungen vorzunehmen und nach Erledigung darüber zu berichten. Der Untersuchungsrichter teilte mit Schreiben vom 21. September 2005 mit, dass die Schlussverfügung - mit Datum vom 16. September 2005 - nunmehr auch den betroffenen R.________-Gesellschaften und den beiden Zeuginnen eröffnet und den beteiligten Banken zur weiteren Folgegebung mitgeteilt worden sei. 
 
Das Bundesamt hat demnach die kantonalen Behörden auf einen Mangel der Eröffnung und Begründung der Schlussverfügung vom 28. Oktober 2004 hingewiesen. Die Vorinstanz hat in der Folge die Behebung dieser Mängel veranlasst. Das Bundesamt hat der Vorinstanz keine Weisungen erteilt; dies schon gar nicht in Bezug auf den Inhalt der zu fällenden Beschlüsse. Der Hinweis des Bundesamtes auf die genannten Mängel und deren anschliessende Behebung wirkten sich zugunsten der Beschwerdeführer aus, indem den Beschwerdeführerinnen 3-9 danach die Schlussverfügung - von denen sie als Gesellschaften der Beschwerdeführer 1 und 2 ohnehin bereits Kenntnis haben mussten - auch noch formell eröffnet wurde. Die Beschwerdeführer wurden sodann, da in der ersten Schlussverfügung keine Ausführungen zur Frage der Verhältnismässigkeit enthalten waren, in die Lage versetzt, die Schlussverfügung auch insoweit sachgerecht anzufechten. Es ging somit um keinen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer, sondern im Gegenteil um eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung. Bei dieser Sachlage musste die Vorinstanz die Beschwerdeführer nicht über die besagte Korrespondenz unterrichten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zu verneinen. 
 
Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung wäre, würde das den Beschwerdeführern nicht helfen. Sie haben aufgrund des angeführten Beschlusses der Vorinstanz jedenfalls nachträglich von der in Frage stehenden Korrespondenz Kenntnis erlangt und konnten sich dazu im vorliegenden Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde äussern. Damit wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt (BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 f.; 117 Ib 64 E. 4 S. 87, mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O., S. 307). 
12. 
12.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs stelle auch der Umstand dar, dass den Beschwerdeführerinnen 3-9 keine Eintretensverfügung eröffnet worden sei und sie erst 11 Monate nach der Schlussverfügung vom 28. Oktober 2004 mit der Schlussverfügung vom 16. September 2005 bedient worden seien. Diese Beschwerdeführerinnen seien während des ganzen Verfahrens nie über den Stand der Untersuchungen informiert worden. Ihnen sei jede Möglichkeit genommen worden, Stellungnahmen abzugeben oder Beschwerden einzureichen. 
 
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen 3-9 um Gesellschaften der Beschwerdeführer 1 und 2 handelt. Diesen wurde die Eintretensverfügung vom 10. September 2002 und die Schlussverfügung vom 28. Oktober 2004 zugestellt. Auch die Beschwerdeführerinnen 3-9 mussten somit von diesen Verfügungen Kenntnis haben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre im Übrigen auch insoweit im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geheilt worden. Es kann auf das oben (E. 11.2) Gesagte verwiesen werden. 
13. 
13.1 Soweit die Beschwerdeführer (S. 26 f.) "gravierende Verfahrensfehler" rügen, machen sie zunächst erneut eine unzulängliche Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen geltend. Dazu wurde (E. 8) bereits Stellung genommen. 
13.2 Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, der Beizug deutscher Beamter bei der Sichtung der beschlagnahmten Akten in der Schweiz verletze "wesentliche Verfahrensbestimmungen". Sie sagen nicht, um welche Verfahrensbestimmungen es sich dabei handeln soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb insoweit ebenfalls unbehelflich. 
14. 
14.1 Die Beschwerdeführer berufen sich (S. 27 f.) auf ihr "immanentes Geheimhaltungsinteresse". Sie bringen vor, nach der Schlussverfügung sollen der Staatsanwaltschaft Hamburg 321 Bundesordner herausgegeben werden. Es verstehe sich von selbst, dass sich in diesen Unterlagen Akten befänden, die mit den im Rechtshilfeersuchen genannten Vorfällen nichts zu tun hätten. 
14.2 Nach den Schlussverfügungen werden die in ihrem Anhang 1 im Einzelnen bezeichneten Unterlagen der ersuchenden Behörde herausgegeben. In Anhang 1 werden 20 Ordner aufgeführt, nicht 321. Dass es sich um 20 Ordner handelt, ergibt sich auch aus der Vernehmlassung des Untersuchungsrichters (S. 1 unten). Es ist keineswegs klar, dass sich in den herauszugebenden Unterlagen solche befinden sollen, die mit den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Vorfällen nichts zu tun haben. Das zu untersuchen ist jedenfalls nicht Sache des Bundesgerichtes. Nach der Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer jedes einzelne Aktenstück, das seiner Auffassung nach nicht übermittelt werden darf, zu bezeichnen und im Einzelnen darzulegen, weshalb es für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit unerheblich sei (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dieser Substantiierungspflicht kommen die Beschwerdeführer nicht nach. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt unbehelflich. 
14.3 Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es seien Durchsuchungen bei Firmen durchgeführt worden, die weder im Rechtshilfegesuch noch im Hausdurchsuchungsbefehl aufgeführt worden seien, sagen sie nicht, um welche Firmen es sich dabei handeln soll. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtes, anhand der Akten danach zu suchen, welche Firmen insoweit allenfalls gemeint sein könnten. Auf die Beschwerde kann auch insoweit nicht eingetreten werden. 
14.4 Eine "fishing expedition" liegt nicht vor. Die ersuchende Behörde verlangt Rechtshilfe zur Klärung eines bestehenden Verdachts und nicht erst zur Begründung eines solchen. 
15. 
Die Beschwerdeführer wenden ein, die Beschwerdeführerin 3 habe mit der vorliegenden Angelegenheit nichts zu tun. 
 
Das Vorbringen ist unbegründet. Nach der massgeblichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen handelt es sich bei einer der Schweizer Domizilgesellschaften, über welche die deutschen Berater ihnen zustehende Honorare abrechnen liessen, um die Beschwerdeführerin 3. 
16. 
Unter der Überschrift "Sachfremde Akten beschlagnahmt" (Beschwerde S. 29) beschränken sich die Beschwerdeführer wiederum auf den pauschalen Einwand, es seien "unzählige Akten" beschlagnahmt worden, die mit der Rechtshilfesache nichts zu tun hätten. Sie legen erneut nicht dar, um welche Akten es sich handeln soll. Auf die Beschwerde kann deshalb auch insoweit nicht eingetreten werden. 
17. 
Mit dem Entscheid in der Sache braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte im Übrigen ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 lit. b und Art. 80l Abs. 1 IRSG). 
18. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, hinsichtlich der Rüge des fehlenden Spezialitätsvorbehalts gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 
 
Die Beschwerdeführer unterliegen zur Hauptsache. Sie tragen insoweit die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Soweit sie obsiegen, hat ihnen der Kanton Bern eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Das Bundesamt für Justiz wird anlässlich der Übermittlung der Erledigungsakten den Spezialitätsvorbehalt zu erklären haben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von je Fr. 900.--, insgesamt Fr. 8'100.--, wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
4. 
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 100.--, insgesamt Fr. 900.--, zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Untersuchungsrichter 3 des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes, Abteilung Wirtschaftskriminalität, und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. April 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: