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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_839/2021  
 
 
Urteil vom 3. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Milani, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Gabrielle Nater-Bass, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der 
Stadt Zürich, 
Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Antrag auf Beistandswechsel, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. September 2021 
(PQ210028-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. C.________ (die Verbeiständete) verliess im Dezember 2014 im Alter von 77 Jahren U.________ und zog nach V.________. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) errichtete mit Beschluss vom 7. Juli 2015 für C.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und ernannte A.________ zur Beiständin.  
 
A.b. Am 21. März 2017 beantragte die Schwester von C.________, B.________, die Beiständin A.________ unverzüglich aus ihrem Amt zu entlassen, eventualiter die Ernennung eines zusätzlichen Berufsbeistands, welchem die ausschliessliche Verwaltung des Vermögens von C.________ zu übertragen sei, sowie die Verpflichtung der Beiständin, der KESB umfassend Rechenschaft abzulegen. Nachdem die KESB mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 auf diese Anträge zunächst nicht eingetreten und dieser Entscheid vom Bezirksrat geschützt worden war, bejahte das von B.________ angerufene Obergericht des Kantons Zürich deren Verfahrenslegitimation. Das Bundesgericht trat auf Beschwerden gegen Entscheide des Obergerichts von C.________ mit Urteil 5A_345/2019 vom 24. Juli 2019 nicht ein bzw. wies es sie mit Urteil 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 ab.  
 
A.c. Nach Durchführung des Verfahrens hiess der Bezirksrat Zürich am 18. März 2021 die Beschwerde von B.________ gegen den Entscheid der KESB vom 12. Dezember 2017 gut und entliess A.________ aus ihrem Amt als Beiständin.  
 
B.  
A.________ gelangte gegen diesen Entscheid mit Beschwerde vom 20. April 2021 an das Obergericht. Auch C.________ erhob Beschwerde beim Obergericht, welches die beiden Beschwerden in zwei separaten Verfahren behandelte. Am 6. September 2021 wies es sowohl die Beschwerde von A.________ (Verfahren PQ210028) als auch diejenige von C.________ (Verfahren PQ210027) ab. 
 
C.  
 
C.a. Am 11. Oktober 2021 erhob A.________ (Beschwerdeführerin) gegen den sie betreffenden Entscheid Beschwerde in Zivilsachen am Bundesgericht. Sie beantragt den angefochtenen Entscheid vollumfänglich aufzuheben und sie im Amt als Beiständin zu bestätigen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem sei festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme bzw. eventualiter sei diese zu erteilen.  
 
C.b. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wies der Präsident der urteilenden Abteilung - unter Hinweis darauf, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Gestaltungsurteil angefochten ist - mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 ab.  
 
C.c. Mit Schreiben vom 10. November 2021 wandte sich B.________ (Beschwerdegegnerin) an das Bundesgericht und stellte das aktuelle und praktische Interesse der Beschwerdeführerin an der Beschwerde in Frage. Diese nahm dazu mit Eingabe vom 26. November 2021 Stellung.  
 
C.d. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher, auf Rechtsmittel hin ergangener (Art. 75 BGG) Endentscheid (Art. 90 BGG) betreffend einen Beistandswechsel. Diese nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht untersteht der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingehalten.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Auf die Beschwerde kann nur eingetreten werden, wenn die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt ist. Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1). Gleichwohl obliegt es der Beschwerdeführerin, ihre Eingabe auch bezüglich der formellen Eintretensvoraussetzungen zu begründen, wenn deren Erfüllung unklar oder nicht sofort feststellbar ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 141 III 395 E. 2.5; Urteil 5A_18/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.2). Die Frage der Beschwerdeberechtigung beurteilt sich im Verfahren vor Bundesgericht auch im Bereich des Erwachsenenschutzes allein nach Art. 76 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_627/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Notwendig ist damit, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Das schutzwürdige Interesse setzt voraus, dass ein aktueller und praktischer Nutzen an der Gutheissung der Beschwerde besteht, der es ermöglicht, einen mit dem angefochtenen Entscheid verbundenen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Er muss auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; 140 III 92 E. 1.1). Das von der beschwerdeführenden Person verfolgte Interesse muss ihr eigenes sein. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können nicht die Interessen Dritter geltend gemacht werden (Urteil 5A_627/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Die Beschwerdegegnerin spricht der Beschwerdeführerin das schutzwürdige Interesse bereits deshalb ab, weil einerseits das im Verfahren PQ210027 ergangene Urteil von der Verbeiständeten nicht nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen sei (Sachverhalt Bst. B) und andererseits die KESB in Umsetzung der vorinstanzlichen Anweisung mit separater Verfügung vom 4. Oktober 2021 bereits zwei neue Beistände an Stelle der Beschwerdeführerin eingesetzt habe, wobei dieser Beschluss ebenfalls unangefochten geblieben sei.  
 
1.2.3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde keine Ausführungen zu ihrem schutzwürdigen Interesse. Nachdem diese gemäss vorinstanzlicher Anweisung aus ihrem Amt als Beiständin zu entlassen ist, liegt jedoch - obschon die Beschwerdeführerin mindestens auch das Interesse der Verbeiständeten geltend zu machen scheint, indem sie verschiedentlich betont, deren Interessen stünden bei einer Entlassung des Beistands im Vordergrund - grundsätzlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin vor (Urteil 5A_391/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin war sodann nicht Partei des Verfahrens PQ210027, weswegen ihr grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden kann, dass die Verbeiständete dieses Urteil nicht ebenfalls angefochten hat. Der aktuelle Nutzen einer Gutheissung entfällt deswegen nicht. Ob die Beschwerdeführerin den Beschluss der KESB (der sich wohl auf die beiden obergerichtlichen Urteile stützt), mit welchem bereits zwei neue Beistände eingesetzt worden sind, hätte anfechten müssen, braucht mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens (E. 3) nicht geklärt zu werden (vgl. immerhin Urteil 5A_299/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 143 III 65).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3).  
 
1.4. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Zum Sachverhalt zählt auch der Prozesssachverhalt. Dazu gehören namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
2.  
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 423 ZGB zu Recht aus ihrem Amt als Beiständin entlassen worden ist. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Die KESB entlässt die Beistandsperson gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt (Ziff. 2). Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt kein Fehlverhalten der Beiständin voraus, sondern lediglich eine (abstrakte) Gefährdung der Interessen der betroffenen Person (Urteil 5A_391/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 5.2.1 mit Literaturhinweisen). Für die Entlassung aus wichtigem Grund im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist eine Gefährdung der Interessen bzw. des Wohls der betroffenen Person zu verlangen. Der wichtige Grund setzt ein der Beiständin zuzuschreibendes Handeln oder Unterlassen voraus, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der erwachsenenschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt (Urteile 5A_443/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.1; 5A_706/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.5 mit Hinweis). Dazu zählen Ursachen wie etwa Amtsmissbrauch, Amtsanmassungen, Persönlichkeitsverletzungen oder Rollenkonflikte (Urteil 5A_443/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.1 mit Literaturhinweis).  
 
2.1.2. Die Behörde verfügt bei der Anwendung von Art. 423 Abs. 1 ZGB sowohl in Bezug auf die Eignung als auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes über ein grosses Ermessen (siehe zit. Urteil 5A_443/2021 E. 3 in Bezug auf Ziffer 2 und zit. Urteil 5A_391/2016 E. 5.2.2 betreffend Ziffer 1). Bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 138 III 650 E. 6.6).  
 
2.1.3. Art. 416 ZGB verlangt für bestimmte Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, die Zustimmung der KESB. Das Zustimmungserfordernis ist nicht absolut. Die Zustimmung der KESB ist nicht erforderlich, wenn die verbeiständete Person ihr Einverständnis zu diesen Handlungen gegeben hat, diesbezüglich urteilsfähig ist und mit der Errichtung der Beistandschaft die KESB ihr die entsprechende Handlungsfähigkeit nicht entzogen hat (Art. 416 Abs. 2 ZGB; Urteil 5A_34/2019 vom 30. April 2019 E. 4.1). Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag (Art. 416 Abs. 3 ZGB).  
 
2.2.  
Die Vorinstanz wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab und bestätigte deren Entlassung aus ihrem Amt als Beiständin mangels fachlicher Eignung und wiederholter Pflichtverletzungen bei fehlender Einsicht. Sie begründete dies zusammengefasst (zum Teil unter Verweis auf die Ausführungen des Bezirksrats, denen sie sich anschloss) wie folgt: 
 
2.2.1. Erstens befinde sich die Beschwerdeführerin in einem Interessenkonflikt, sei aber nicht in der Lage, diesen zu erkennen und danach zu handeln.  
 
2.2.1.1. So habe sie nicht dartun können, inwiefern die sehr hohen Zahlungen aus dem Vermögen der Verbeiständeten an eine dem Sohn der Beschwerdeführerin gehörende Gesellschaft gerechtfertigt und im Interesse der Verbeiständeten gewesen seien.  
 
2.2.1.2. Die Beschwerdeführerin selbst sei bis vor kurzem Stiftungsrätin der von der Verbeiständeten als Stifterin gegründeten Stiftung D.________ (siehe dazu E. 2.2.2) gewesen und ihr Sohn sei, soweit ersichtlich, immer noch Mitglied des Stiftungsrates. Trotz Aufforderung habe die Beschwerdeführerin die Beistatuten der Stiftung nicht herausgegeben, weshalb unbekannt sei, wer im Falle eines Versterbens der Verbeiständeten (die zu Lebzeiten einzige Begünstigte ist) ersatzbegünstigte Person der Stiftung sei. Die Transaktionen bzw. Vermögensentäusserungen kollidierten ausserdem mit der Testierfreiheit der Verbeiständeten.  
 
2.2.1.3. Die Beschwerdeführerin argumentiere, die Transaktionen bzw. die Veräusserung des Vermögens der Verbeiständeten beruhten auf einem privaten Auftrag bzw. privaten Aufträgen, und die Verbeiständete habe Mitte 2015, als deren Handlungsfähigkeit noch in keiner Weise eingeschränkt gewesen sei, ihr den Auftrag erteilt, das gesamte Vermögen in die Stiftung einzubringen.  
Es stehe jedoch inzwischen auch für die Beschwerdeführerin fest, dass die Verbeiständete infolge geistiger Erkrankung seit längerer Zeit nicht mehr die Bedeutung und Tragweite von Auftragsgeschäften im Sinne von Art. 394 OR erkennen könne. So habe denn die KESB bereits im Errichtungsbeschluss vom 7. Juli 2015 unter Hinweis auf einen ärztlichen Bericht vom 11./12. Mai 2015 festgehalten, dass die Verbeiständete nicht mehr in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen und die Tragweite der Bevollmächtigung richtig einzuschätzen. Dies sei mit ein Grund gewesen, weshalb die KESB am 7. Juli 2015 die Beistandschaft angeordnet habe. 
Die Ernennung zur Beiständin habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin (als Beiständin) an die Stelle der privaten Auftraggeberin (der Verbeiständeten) getreten sei. Die private Mandatsführerin, die Beschwerdeführerin, müsse demzufolge der Beiständin, und damit sich selbst, für sämtliche Aufträge und Geschäfte Rechenschaft ablegen. Der Interessenkonflikt sei offensichtlich und öffne die Tür für die Verfolgung von Eigeninteressen. Die Interessen der Verbeiständeten seien nicht (mehr) gewahrt, wobei die Beschwerdeführerin den Interessenkonflikt jedoch nicht erkennen könne. Damit zeige sie selbst ihre fehlende fachliche Eignung auf. 
 
2.2.2. Zweitens habe die Beschwerdeführerin mehrfach pflichtwidrig und gegen klare Anweisungen der KESB gehandelt. So habe sie Vermögen der Verbeiständeten in die im März 2015 (vor Errichtung der Beistandschaft von einer indirekten Stellvertreterin der Verbeiständeten) gegründete Stiftung D.________ eingebracht. Im Einzelnen:  
 
2.2.2.1. Nach ihrer Ernennung zur Beiständin sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass jegliche Handlungen, die sie im Namen der Verbeiständeten mit der genannten Stiftung tätigen wolle, bewilligungspflichtig seien. Sie sei somit explizit darauf hingewiesen worden, dass sie für das Einbringen von Vermögenswerten in die Stiftung einer Bewilligung durch die KESB bedürfe. Gleichwohl habe die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Rechenschaftsbericht festgehalten, dass sie Fahrzeuge der Verbeiständeten im Wert von rund Fr. 200'000.-- in die Stiftung eingebracht habe. Obwohl die KESB die Beiständin erneut darauf hingewiesen habe, dass es nicht erlaubt sei, aus dem Vermögen der Verbeiständeten Einlagen in die Stiftung zu tätigen, habe diese erneut Gelder, den Erlös von Bildern und auch den Erlös aus der Liquidation des umfangreichen Hausrates, in die Stiftung eingebracht. Der Umstand allein, dass die Verbeiständete zu Lebzeiten alleinige Begünstigte dieser Stiftung sei, vermöge die mehrfachen Verstösse gegen klare Anweisungen der KESB nicht zu rechtfertigen.  
 
2.2.2.2. Daraus folgerte die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe das nicht für den Bedarf der Verbeiständeten benötigte Vermögen unbestrittenermassen nicht im Sinne der Anweisung der KESB (das inventarisierte Vermögen bei einer dem Schweizerischen Bankengesetz unterstellten Bank zu hinterlegen) verwaltet, sondern auf die Stiftung übertragen.  
 
2.2.2.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringe, schlage nicht durch, soweit sie sich mit den Erwägungen des Bezirksrates überhaupt näher auseinandersetze und nicht bloss Allgemeines vortrage. So beträfen die Pflichtverletzungen nicht eine längst vergangene Zeit. Einerseits wirkten diese nach, weil das Vermögen entäussert bleibe. Andererseits habe die KESB die Beschwerdeführerin im Januar 2019 erneut darauf aufmerksam machen müssen, dass die in Art. 416 ZGB aufgelisteten Geschäfte der Zustimmung der KESB bedürfen. Zuvor habe die Beschwerdeführerin - obwohl vorher wiederholt durch die KESB ermahnt, wegen des Interessenkonflikts an keinen Geschäften mit der Stiftung mitzuwirken und für Geschäfte mit der Stiftung vorgängig die Zustimmung der KESB einzuholen (welche allerdings tatsächlich nicht bewilligungsfähig seien) - zwei Bilder von Max Ernst bzw. Per Kirkeby verkauft und die Verkaufserlöse in die Stiftung eingebracht. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes (wobei allerdings die im Vorfeld der Genehmigung ergangenen Ermahnungen der KESB mitzudenken seien) einer Überprüfung der Massnahme bei Weiterführung der Beistandschaft mit einem anderen Mandatsträger nicht entgegenstehe.  
 
3.  
Die Vorinstanz nannte gleich mehrere Gründe, welche zur Entlassung der Beschwerdeführerin als Beiständin führen müssten, wobei bereits das Vorliegen eines dieser Gründe (Interessenkonflikt oder Pflichtverletzungen durch mehrfache Widerhandlung gegen klare Anweisungen der KESB) für die Annahme eines wichtigen Grunds im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB genügt. 
 
3.1. Was den Interessenkonflikt anbelangt, so bestreitet die Beschwerdeführerin weder die Zahlungen an eine ihrem Sohn gehörende Gesellschaft, ihre (ehemalige) Tätigkeit als Stiftungsrätin und die (aktuelle) Tätigkeit des Sohnes als Stiftungsrat noch das Vorliegen des Interessenkonflikts an sich. Ebenfalls unbestritten bleiben die Ausführungen der Vorinstanz zur Unfähigkeit der Verbeiständeten, Bedeutung und Tragweite von Auftragsgeschäften im Sinne von Art. 394 OR erkennen zu können. Stattdessen beruft sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die nicht eingeschränkte Handlungsfähigkeit der Verbeiständeten, die die Transaktionen (mindestens teilweise) selbst vorgenommen und jedenfalls gewollt habe, die angebliche Genehmigung durch die KESB sowie die Unentgeltlichkeit des ihr (von der Verbeiständeten) erteilten Auftrags. Der Vorinstanz wirft sie vor, den Sachverhalt willkürlich verkürzt, unvollständig und einseitig festgestellt und in willkürlicher Weise entscheidwesentliche Tatsachen ausgeblendet zu haben, obschon sie gehalten gewesen sei, den Sachverhalt zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Ausserdem habe sie Art. 416 und Art. 423 ZGB verletzt.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin hat gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen Vermögensübertragungen an die Stiftung vorgenommen, obwohl sie (und auch ihr Sohn) als Stiftungsräte für ebendiese Stiftung amteten. Soweit die Beschwerdeführerin sich hier darauf beruft, die Verbeiständete - deren Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei - habe die Transaktionen betreffend den Ferrari und die Bilder selbst vorgenommen, so zeigt sie nicht auf, wo sie entsprechende Ausführungen vor Vorinstanz gemacht hätte - insbesondere, nachdem bereits der Bezirksrat die entsprechenden Feststellungen getätigt hat -, so dass die Behauptungen nicht als neu im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu gelten hätten. Dies ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es dabei bleibt, dass die Beschwerdeführerin diese Transaktionen getätigt hat. Der Interessenkonflikt ist offenkundig. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die KESB habe die Transaktionen im Zuge der vorbehaltlosen Genehmigung der von ihr erstellten Rechenschaftsberichte genehmigt, ändert nichts an ihrem Rollenkonflikt: Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 403 Abs. 2 ZGB). Eine allfällige Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde vermag die fehlende Vertretungsmacht des Beistands oder der Beiständin beim Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht zu heilen (BGE 107 II 105 E. 5 und 6b; siehe auch Urteil 5A_980/2014 vom 27. August 2015 E. 5.2) und auch die verbeiständete Person kann das Geschäft nicht genehmigen (RUTH E. REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 28 zu Art. 403 ZGB). Der Vorwurf an die Vorinstanz, mit ihren Ausführungen, die Genehmigung des Rechenschaftsberichts stehe einer Überprüfung der Massnahme bei Weiterführung der Beistandschaft mit einem anderen Mandatsträger nicht entgegen, verletze sie Art. 416 Abs. 1 ZGB, zielt damit ebenso ins Leere wie das Argument, die Verbeiständete habe die entsprechenden Transaktionen gewünscht bzw. diesen - im Sinne von Art. 416 Abs. 2 ZGB - zugestimmt. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie - sollte man tatsächlich von einem Auftrag der Verbeiständeten an die Beschwerdeführerin ausgehen, was falsch sei -, auf jeden Fall im Sinne von Art. 416 Abs. 3 ZGB unentgeltlich tätig geworden sei. Hier sei noch hinzugefügt, dass solche unentgeltlichen Aufträge überhaupt nur in denjenigen Aufgabenbereichen erteilt werden können, die von der Beistandschaft nicht erfasst sind, da die von der KESB verfügten Aufgabenbereiche nicht eigenmächtig verändert werden können (URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 416/417 ZGB). Dass die strittigen Geschäfte bzw. Transaktionen ausserhalb der der Beschwerdeführerin übertragenen Auftragsbereiche liegen würden, macht diese weder geltend noch ist dies ersichtlich. Damit erübrigte sich entgegen den Vorwürfen der Beschwerdeführerin für die Vorinstanz auch eine Erforschung des Sachverhalts (Art. 446 Abs. 1 ZGB) in der Hinsicht, ob und falls ja in welcher Form, an wen und unter welchen Bedingungen (insbesondere, ob entgeltlich oder unentgeltlich) die Verbeiständete einen Auftrag oder Aufträge erteilt hat.  
 
3.3. Die Rügen der Beschwerdeführerin dringen bereits in Bezug auf das Vorliegen des Interessenkonflikts nicht durch. Ihre Entlassung als Beiständin nach Art. 423 ZGB ist damit schon aufgrund des bestehenden Interessenkonflikts nicht bundesrechtswidrig. Bei diesem Ergebnis brauchen die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die angeblichen Pflichtverletzungen und die Rügen im Zusammenhang mit der angeblichen Wichtigkeit der Beschwerdeführerin als Beiständin aus medizinischer Sicht nicht geprüft zu werden. Dies gilt ebenso für die Rügen betreffend die angebliche Verletzung des Rechts auf Beweis, da sich die Vorinstanz nicht zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin geäussert habe: Nachdem die fraglichen Beweisanträge zum einen den angeblichen Wunsch der Beschwerdeführerin betreffend Überführung ihres Vermögens in die Stiftung und zum anderen die angebliche Wichtigkeit der Beschwerdeführerin als Beiständin aus medizinischer Sicht betreffen und diese Fragen bereits aufgrund des bestehenden Interessenkonflikts nicht von Relevanz waren bzw. sind, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Verletzung des Rechts auf Beweis.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; für die ohne Aufforderung eingereichte Stellungnahme zur Beschwerdelegitimation ist keine Entschädigung geschuldet). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang