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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_934/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. August 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Herrmann, Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Sandro Tobler, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Münchwilen. 
 
Gegenstand 
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Oktober 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 gelangte B.________ an das Bezirksgericht Münchwilen und beantragte, es sei das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2011 ohne Anhörung von A.________ anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Zudem stellte er das Begehren, es sei ihm ohne Anhörung von A.________ durch Erlass eines entsprechenden Befehls ein Arrest auf dessen Vermögenswerte zu bewilligen. Ausserdem sei A.________ unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB für den Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, über seine Vermögenswerte zu verfügen oder diese zu belasten. 
 
B.   
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Münchwilen anerkannte mit Entscheid vom 23. Juni 2016 das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2011; gleichzeitig wurde dieses Urteil für in der Schweiz vollstreckbar erklärt. Ausserdem bewilligte er B.________ im Rahmen des Befehls vom 23. Juni 2016 und im Sinn einer Sicherungsmassnahme gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ den Arrest auf den Vermögenswerten von A.________. Gleichentags richtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Münchwilen einen Arrestbefehl an das Betreibungsamt Münchwilen. Als Grund der Forderung wurde das vollstreckbare Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2011 angegeben. 
 
C.  
 
C.a. Am 6. Juli 2016 erhob A.________ beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Müchwilen "Einsprache" und beantragte, es sei der Entscheid des Einzelrichters vom 23. Juni 2016 betreffend Exequatur und Arrest aufzuheben und dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2011 die Vollstreckbarkeit zu versagen. Tags darauf erhob A.________ beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Münchwilen Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 23. Juni 2016. Davon ausgehend, dass es sich bei der Eingabe vom 6. Juli 2016 um einen Rechtsbehelf im Sinn von Art. 43 LugÜ handle, leitete der Einzelrichter am Bezirksgericht Münchwilen die Eingabe am 21. Juli 2016 an das Obergericht des Kantons Thurgau weiter. Am 23. September 2016 teilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Münchwilen mit, dass das Verfahren betreffend Arresteinsprache bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung sistiert werde.  
 
C.b. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung ab.  
 
D.   
A.________ hat am 5. Dezember 2016 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Anerkennung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2011 zwecks Vollstreckung in der Schweiz zu versagen. Eventuell beantragt er, die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 (Postaufgabe) hat er zudem ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt. 
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 22. Februar 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der angefochtenen Vollstreckbarerklärung zuerkannt. Hinsichtlich des vom Bezirksgericht Münchwilen (gleichzeitig mit der Vollstreckbarerklärung) verfügten Arrests wurde die aufschiebende Wirkung in dem Sinne gewährt, dass während des bundesgerichtlichen Verfahrens keine Verwertung stattfinden dürfe. 
Es sind die kantonalen Akten, in der Sache indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid vom 26. Oktober 2016 einen gegen die erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung gemäss Art. 41 des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12) gerichteten Rechtsbehelf nach Art. 43 Abs. 1 LugÜ und Anhang III zum LugÜ ab. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig (Art. 44 LugÜ und Anhang IV zum LugÜ in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid vom 26. Oktober 2016 sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff. BGG kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), sondern auch von Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) gerügt werden. Dazu gehören Staatsverträge wie das LugÜ. Eine geltend gemachte Verletzung des LugÜ prüft das Bundesgericht frei (BGE 135 III 324 E. 3 S. 326; Urteil 5A_758/2010 vom 14. März 2011 E. 1.3). 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Vollstreckbarerklärung eines deutschen Urteils nach Massgabe der Art. 38 ff. des (revidierten) Lugano-Übereinkommens. Unbestritten ist vorliegend, dass das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2011 eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 LugÜ betrifft und der räumliche und zeitliche Anwendungsbereich des (revidierten) LugÜ gegeben sind. 
Das Bundesgericht folgt bei der Auslegung des Lugano-Übereinkommens nach ständiger Praxis grundsätzlich der Rechtsprechung des EuGH zum Europäischen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) sowie zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), die das EuGVÜ für die Vertragsstaaten der Europäischen Union ersetzt hat (BGE 141 III 382 E. 3.3 S. 385 f.; 139 III 232 E. 2.2 S. 234). 
 
4.   
Die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Sobald die in Artikel 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach den Artikeln 34 und 35 erfolgt (Art. 41 Satz 1 LugÜ). 
Von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 LugÜ befassten Gericht darf die Vollstreckbarerklärung in der Folge dem Wortlaut von Art. 45 Abs. 1 Satz 1 LugÜ nach nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Allerdings darf das Rechtsbehelfsgericht auch diejenigen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung prüfen, die bereits die erste Instanz hat prüfen dürfen. Sonst wäre etwa eine einheitliche Rechtsprechung zum Begriff der "Vollstreckbarkeit" oder der "Entscheidung" nicht zu erlangen (PETER MANKOWSKI, in: Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Rauscher [Hrsg.], 2011, N. 3 zu Art. 45 Brüssel I-VO; PETER F. SCHLOSSER, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., München 2009, Absatz 1 zu Art. 45 EuGVVO). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 38 LugÜ, der als Voraussetzung für eine Vollstreckbarerklärung verlangt, dass der Entscheid im Ursprungsstaat vollstreckbar sein muss. Erforderlich sei vorliegend "eine Ausfertigung des Gerichts mit der Klausel zum Zweck der Zwangsvollstreckung". Die Voraussetzungen des Art. 38 Abs. 1 LugÜ lägen nicht vor, weil es an der Vollstreckbarkeit der vorgelegten Entscheidung in Deutschland fehle. Mit anderen Worten macht er geltend, dass weil das Herkunftsland Deutschland die Zwangsvollstreckung nur aufgrund einer besonderen ("vollstreckbaren") Ausfertigung erlaube, die Vorlage dieser Ausfertigung erforderlich sei.  
 
5.2. Das Obergericht hat dazu erwogen, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2011 sei rechtskräftig und im Ursprungsland Deutschland auch vollstreckbar, was die Bescheinigung vom 11. Juni 2015 nach Art. 54 i.V.m. Anhang V LugÜ bestätige. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Vollstreckungsklauseln (§ 725 ZPO/D) bezögen sich auf die Vollstreckung von deutschen Urteilen in Deutschland. Dort könne die Zwangsvollstreckung nur durchgeführt werden, wenn das Urteil mit einer entsprechenden Klausel versehen sei. Indessen brauche es für die Vollstreckbarerklärung eines deutschen Urteils in der Schweiz keine Vollstreckungsklausel, denn im internationalen Verhältnis seien nicht die Anforderungen der deutschen ZPO, sondern vielmehr diejenigen des LugÜ massgeblich. Auch sonst seien sämtliche formellen Voraussetzungen für eine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des deutschen Urteils in der Schweiz vorliegend erfüllt.  
 
5.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Obergericht den Begriff der vollstreckbaren Entscheidung in Art. 38 LugÜ nicht verkannt, indem es für die Vollstreckbarerklärung deutscher Urteile in der Schweiz die Einreichung einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Entscheids für entbehrlich erachtet hat. Der Begriff der Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat meint wie schon in Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ und Art. 31 Abs. 1 aLugÜ nur die Vollstreckbarkeit in formeller Hinsicht bzw. die abstrakte Vollstreckbarkeit, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung im Urteilsstaat tatsächlich vollstreckt werden kann (CHRISTOPH ALTHAMMER, in: Brüssel I-Verordnung, Kommentar zur VO (EG) 44/2001 und zum Übereinkommen von Lugano, Simons/Hausmann [Hrsg.], München 2012, N. 24 f. zu Art. 38; HOFMANN/KUNZ, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 117 zu Art. 38 LugÜ; Urteil des EuGH vom 29. April 1999 C-267/97 Eric Coursier gegen Fortis Bank S.A., Slg. 1999 I-2543; siehe hierzu die Anmerkungen von MANKOWSKI, in: Zeitschrift für Zivilprozess International [ZZPInt] 4/1999 S. 276 ff.). Mithin dürfen über das Erfordernis der Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat die Vollstreckungshindernisse aus dem Recht des Ursprungsstaates einerseits und dem Recht des Vollstreckungsstaates andererseits nicht kumuliert werden (MANKOWSKI, a.a.O., N. 11 zu Art. 38 Brüssel I-VO). Neben den einzelnen Erfordernissen, die den Vollstreckungstitel betreffen, müssen die Voraussetzungen des Zwangsvollstreckungsverfahrens des Urteilsstaats für die Vollstreckbarkeit nach Art. 38 Abs. 1 LugÜ nicht vorliegen. Vor diesem Hintergrund sind die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Obergerichts nicht zu beanstanden (vgl. AXEL KESSLER, Die Vollstreckbarkeit und ihr Beweis, 1998, S. 78 ff. und S. 234 f. [zu Art. 31 EuGVÜ]). Auch zum Nachweis der Vollstreckbarkeit ist die Erteilung der deutschen Vollstreckungsklausel nicht erforderlich, wird doch die Vollstreckbarkeit im Begleitformular im Sinne von Art. 54 i.V.m. Anhang V LugÜ bescheinigt. Diese Bescheinigung dient, ebenso wie eine Vollstreckungsklausel, dem Nachweis von Bestand und Vollstreckbarkeit eines Titels (ANSGAR STAUDINGER, in: Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Rauscher [Hrsg.], München 2011, N. 2 zu Art. 54 Brüssel I-VO). Dieses Ergebnis steht mit dem Wortlaut von Art. 53 LugÜ in Einklang, wonach der Antragsteller eine "Ausfertigung" der Entscheidung vorzulegen hat; von einer vollstreckbaren Ausfertigung ist nicht die Rede. Im Übrigen wird auch von der herrschenden deutschen Lehre zu den entsprechenden Bestimmungen der EuGVVO (in ihrem damaligen, mit dem heutigen Wortlaut des LugÜ übereinstimmenden Wortlaut) zur Vollstreckung von deutschen Entscheiden in anderen EU-Mitgliedsstaaten die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht verlangt (vgl. SCHLOSSER, a.a.O., N. 1 zu Art. 53 und N. 2 zu Art. 54 EuGVVO; STAUDINGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 53 Brüssel I-VO; KROPHOLLER/VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, N. 2 f. zu Art. 53 EuGVVO; GERALD MÄSCH, in: Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, Kindl/Heller-Hannich/Wolf [Hrsg.], 2015, N. 4 zu Art. 53 Brüssel I-VO). Zu Recht hat das Obergericht daher angenommen, dass ein vollstreckbares Urteil eines deutschen Gerichts eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 LugÜ darstellt, ohne dass der Gläubiger die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung in Deutschland beantragen und in der Schweiz dem Exequaturgericht vorlegen müsste.  
 
6.  
 
6.1. Unabhängig von der soeben behandelten Frage, ob im Exequaturverfahren eine vollstreckbare Ausfertigung eines deutschen Urteils vorzulegen ist, besteht der Beschwerdeführer auf seinem Standpunkt, dass vorliegend keine den Erfordernissen des Art. 53 Abs. 1 LugÜ genügende "Ausfertigung" vorgelegt worden sei. Die Bestätigung der Ausfertigung mit der Urschrift sei nicht so erfolgt, wie dies das deutsche Recht vorschreibe. Mit dem vorliegend verwendeten Wort "ausgefertigt" werde nicht bestätigt, dass der Inhalt mit der Urschrift übereinstimme. Entgegen der Vorschrift in § 49 Abs. 2 des deutschen Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BeurkG/D) enthalte der Ausfertigungsvermerk ausserdem kein Datum. Sodann habe er im kantonalen Verfahren bzw. in seinem Rechtsbehelf nach Art. 43 LugÜ durch Einreichung einer Ausfertigung eines Urteils des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) belegt, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle korrekt mit "als Urkundsbeamter der Geschäftstelle" beurkunde und nicht etwa als Justizobersekretär oder Justizhauptsekretär. Überhaupt sei nicht erstellt und werde in tatsächlicher Hinsicht bestritten, dass die Ausfertigung von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet worden sei. Insgesamt habe der Beschwerdegegner angesichts all dieser Mängel eine nichtige Ausfertigung vorgelegt und habe die Vorinstanz die Beweislast im Prozess geradezu absurd verdreht.  
 
6.2. Nach dem deutschen Text von Art. 53 Abs. 1 LugÜ ist dem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung eine "Ausfertigung" der Entscheidung beizulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die französische und die englische Fassung sprechen statt von Beweiskraft von Authentizität ("authenticité" bzw. "authenticity"). Das nationale Recht des Ursprungsstaates bestimmt, wie die Ausfertigung des ausländischen Urteils aussehen muss, damit sie diesem Anspruch gerecht wird (THOMAS GELZER, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 53 LugÜ; GEORG NAEGELI, in: Lugano-Übereinkommen, Dasser/Oberhammer, [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 53 LugÜ; PAUL OBERHAMMER, in: Kommentar zur Zivilprozessordnung, Stein/Jonas [Hrsg.], Bd. 10, 22. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 53 EuGVVO; LAJOS VÉKÁS, in: Brussels I Regulation, Magnus/Mankowski [Hrsg.], 2. Aufl., München 2012, N. 1 zu Art. 53 Brüssel I-VO). Die Anwendung des ausländischen Rechts des Urteilsstaats prüft das Bundesgericht dabei in vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten, wie vorliegend eine gegeben ist, nur auf Willkür (Art. 96 lit. b BGG e contrario; BGE 138 III 489 E. 4.3 S. 495; 135 III 670 E. 1.4 S. 674; 133 III 446 E. 3.1 S. 447 f.; Urteile 4A_367_2015 vom 12. November 2015 E. 5.2.2; 5A_59/2015 vom 30. September 2015 E. 2; 5A_758/2010 vom 14. März 2011 E. 1.3). Die entsprechende Rüge der Verletzung der Verfassung muss in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 352). Es ist fraglich, ob der zweite Teil der vorliegenden Beschwerde mit dem Titel "inhaltliche Mängel der vorgelegten Ausfertigung" dem vorstehend genannten Rügeprinzip genügt. Da die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen ohnehin abgewiesen werden muss, kann die Frage mit Blick auf den Verfahrensausgang indes offenbleiben.  
 
6.3. Gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren eine Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2011eingereicht. Diese trägt im Rubrum die Aufschrift "Ausfertigung"; auf der letzten Seite findet sich die von der Justizhauptsekretärin am 20. April 2015 eigenhändig unterzeichnete Bestätigung, wonach das Urteil rechtskräftig sei. In Anwendung von Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzt werden kann, dass sich auf der Ausfertigung hinter dem Rechtskraftszeugnis und dem Ausfertigungsvermerk ausserdem jeweils der beigedrückte Gerichtsstempel befindet. Sodann hat der Beschwerdegegner die ausgefüllte und von der Justizoberinspektorin des Landgerichts Berlin am 11. Juni 2015 eigenhändig unterzeichnete Bescheinigung nach Art. 54 i.V.m. Anhang V LugÜ eingereicht.  
 
6.4. Nach deutschem Recht ist die Ausfertigung eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach aussen zu vertreten. Durch die Ausfertigung soll dem Zustellungsempfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urteilsurschrift geboten werden (Beschluss des BGH vom 14. Dezember 2016 E. 5, in: Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 2017 S. 1951 ff., 1953). Ausfertigungen von Entscheidungen, die von deutschen Spruchkörpern stammen, sind gemäss § 317 Abs. 4 ZPO/D vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen (KROPHOLLER/VON HEIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 53 EuGVVO, STAUDINGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 53 Brüssel I-VO).  
Vorliegend ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie die unter Berufung auf das deutsche Recht geltend gemachten Einwände des Beschwerdeführers gegen die Annahme des Vorliegens einer ausreichend "beweiskräftigen" Ausfertigung des Urteils als nicht stichhaltig erachtet hat. Wie der BGH festgehalten hat, stellt das Gesetz für den Ausfertigungsvermerk keine über die Mindestanforderungen des § 317 Abs. 4 ZPO/D (Unterschrift, Gerichtssiegel) hinausgehenden Erfordernisse auf; namentlich braucht ein Ausfertigungsvermerk die Angabe eines Datums nicht zu enthalten. Der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte § 49 Abs. 2 BeurkG/D bezieht sich auf notarielle Ausfertigungen und sieht die Angabe des Tages ihrer Erteilung lediglich als Sollvorschrift vor (Beschluss des BGH vom 30. Mai 2007 E. II.2a, in: NJW 2007 S. 3640 ff., 3641 f.; Beschluss des BGH vom 28. Februar 1985 E. 1.a, in: Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht [VersR]) 1985 S. 503; HARTMUT RENSEN, in: Zivilprozessordnung und Nebengesetze, Wieczorek/Schütze [Hrsg.], Fünfter Band, Teilband 1, 4. Aufl. 2015, N. 15 zu § 317 ZPO/D). Ebensowenig ist für den Ausfertigungsvermerk ein bestimmter Wortlaut zwingend erforderlich; Worte wie "Ausfertigung" oder "ausgefertigt" lassen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hinreichend erkennen, dass es sich um eine Ausfertigung im Sinne des § 317 Abs. 4 ZPO/D handelt (Urteil des BGH vom 18. Mai 1994 E. 2.b, in: VersR 1994 S. 1495 f.; RENSEN, a.a.O.). Schliesslich ist nach der deutschen Rechtsprechung und Lehre der vom Beschwerdeführer gewünschte Zusatz "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" jedenfalls dann entbehrlich, wenn aus der beigefügten Dienstbezeichnung zu entnehmen ist, dass es sich um einen Urkundsbeamten handelt (Beschluss des BGH vom 11. Januar 1961, in: NJW 1961 S. 783; RENSEN, a.a.O.). Dies durfte die Vorinstanz vorliegend willkürfrei annehmen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Ausfertigung gar nicht von einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnet worden sei, sind seine Ausführungen rein appellatorischer Natur. Für solche Zweifel bestehen hier keine objektiven Anhaltspunkte. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer in gleicher Weise vorgetragene Behauptung, die Bescheinigung nach Art. 54 i.V.m. Anhang V LugÜ sei ebenfalls nicht von einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ausgestellt worden. Da die Vorinstanz willkürfrei geschlossen hat, es liege keine Beweislosigkeit vor, kommt der Beweislastverteilung, die über die Folgen der Beweislosigkeit entscheidet, schliesslich keine Bedeutung zu (BGE 143 III 1 E. 4.1 S. 2 f. mit Hinweisen). 
 
7.   
Den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Begriff der Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 38 LugÜ sowie zur Nichterfüllung der (angeblichen) formellen Anforderungen an die Ausfertigung eines deutschen Urteils ist damit insgesamt kein Erfolg beschieden. Verweigerungsgründe nach Art 34 und Art. 35 LugÜ hat der Beschwerdeführer sodann nicht vorgebracht. 
 
8.   
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei, die sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung äussern musste und in diesem Punkt unterlag, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss