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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_262/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. September 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Fürsprecher Friedrich Kramer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Januar 2015 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Laut Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 29. April 2014 war bei ihrer Einsatzzentrale am 15. April 2014, um 20.54 Uhr, die Meldung eingegangen, bei der Landi-Tankstelle in Worb versuche eine offensichtlich betrunkene Frau in ein Auto zu steigen. Beim Eintreffen der Polizei war die Frau bereits weggefahren. Anhand des Kontrollschildes fuhren die Polizeibeamten zu ihrem Wohnort in Enggistein. Vor dem Haus fanden sie den Personenwagen mit den fraglichen Kontrollschildern mit stark erwärmter Motorhaube. Sie klingelten an der Wohnungstür und wurden von A.________ eingelassen, bei der sie einen schwankenden Gang und Atemalkoholgeruch feststellten. Nach der Einschätzung der Polizei stand sie unter massivem Alkoholeinfluss. Sie habe sich sehr aggressiv und unkooperativ verhalten, und ein normales Gespräch sei nicht möglich gewesen. Sie habe sowohl einen Atemlufttest als auch eine Blutentnahme im Spital strikte abgelehnt. Sie habe indessen zunächst zugegeben, Alkohol getrunken zu haben und anschliessend mit dem Personenwagen nach Hause gefahren zu sein. In der Folge kam es zu einem Gerangel zwischen A.________ und den Beamten, und sie widerrief ihr Geständnis. Ihr Führerausweis wurde mitgenommen und ihr tags darauf am späteren Vormittag, nach einem negativen Atemlufttest, wieder zurückgegeben. 
 
 Mit Strafbefehl vom 19. Mai 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern A.________ wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinn von Art. 91a Abs. 1 SVG zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 60 Franken. Der Strafbefehl blieb unangefochten. 
 
 Am 31. Juli 2014 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________ den Führerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 SVG für 12 Monate. 
 
 Am 7. Januar 2015 wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (im Folgenden: Rekurskommission) die Beschwerde von A.________ gegen diese Entzugsverfügung ab. 
 
B.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, diesen Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C.  
 
 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und die Rekurskommission verzichten unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung. 
 
 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Administrativmassnahme im Strassenverkehr. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin wurde wegen des Vorfalls vom 15. April 2014 in strafrechtlicher Hinsicht wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Sie muss ihn sich damit entgegenhalten lassen. Es ist mit Treu und Glauben nicht vereinbar, einen Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen zu lassen und im anschliessenden Administrativverfahren dessen tatsächliche Grundlage in Frage zu stellen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile 1C_618/2012 vom 29. April 2013 E. 2.3; 1C_249/2012 vom 27. März 2013 E. 2.1.2; 1C_191/2012 vom 21. August 2012 E. 3). Dies gilt für die Beschwerdeführerin umso mehr, als ihr der Fahrausweis bereits fünfmal wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden war, sodass ihr die geltende Regelung, wonach ein solcher Vorfall zunächst straf- und anschliessend verwaltungsrechtlich beurteilt wird, bestens vertraut sein musste.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin führt dazu zwar aus, beim fraglichen Vorfall seien die Polizeibeamten gegen ihren Willen gewaltsam in ihre Wohnung eingedrungen und hätten sie an die Wand geschlagen, so dass sie sich blutende Verletzungen zugezogen habe. Sie sei von diesem Vorgehen derart geschockt und traumatisiert gewesen, dass sie sich im Strafverfahren nicht habe verteidigen können. Sie strebe deswegen zur Zeit eine Revision des Strafbefehls an, was indessen für das vorliegende Administrativverfahren nicht von Bedeutung sei.  
 
 Letzteres trifft zu. Solange der Strafbefehl nicht aufgehoben bzw. revidiert wird, muss ihn sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen. Im Übrigen wäre der Einwand, sie sei wegen der angeblich widerrechtlich gegen sie angewandten Polizeigewalt ausserstande gewesen, den Strafbefehl fristgerecht anzufechten, in einem Verfahren zu Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 StPO vorzubringen und nicht mit einem Revisionsbegehren (vgl. BGE 85 II 145; Urteil 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2). Der Einwand erscheint zudem wenig überzeugend, nachdem die angebliche schwere und andauernde Traumatisierung die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert hat, sich am Tag nach dem Vorfall allein auf den Posten der angeblich gewalttätigen Polizei zu begeben, um ihren Führerausweis wieder abzuholen. 
 
2.3. Damit ist nach der strafrechtlichen Verurteilung davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin vorsätzlich einer Blutprobe und einer Atemalkoholprobe widersetzte, was eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG darstellt. Den (im Übrigen ohnehin unbegründeten) Einwand, die Polizei sei nicht befugt gewesen, an ihrer Haustüre zu klingeln und, nachdem sie Anzeichen auf eine starke Angetrunkenheit feststellte, einen Atemalkoholtest oder eine Blutprobe anzuordnen, richtet sich gegen die strafrechtliche Verurteilung und ist damit unzulässig. Nach einer schweren Widerhandlung ist der Führerausweis für mindestens 12 Monate zu entziehen, wenn der Betroffenen der Ausweis in den vorangegangenen 5 Jahren wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Das ist vorliegend unbestritten der Fall, war doch der Beschwerdeführerin der Führerausweis mit Verfügung vom 13. August 2013 wegen einer Trunkenheitsfahrt vom 23. Juni 2013 mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,78 Gewichtspromillen für 6 Monate entzogen worden. Die Beschwerde ist offenkundig unbegründet.  
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi