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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_81/2023  
 
 
Urteil vom 27. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Kölz, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, 
Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Januar 2023 (470 22 213). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der mehrfachen, teilweise versuchten Brandstiftung. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, mehrere Brände in unmittelbarer Nähe seiner Wohnadresse gelegt zu haben, zuletzt am 23. Juli 2022 im Keller des von ihm selbst bewohnten Mehrfamilienhauses. A.________ wurde in der Folge am 25. Juli 2022 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft, die von den zuständigen Behörden mehrfach verlängert wurde. 
 
B.  
Zuletzt verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 die Untersuchungshaft. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 5. Januar 2023 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. 
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22. Februar 2023 an seinen Anträgen festgehalten und zugleich die Honorarnote seiner Rechtsvertreterin eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis). Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 264 E. 2.3).  
 
2.  
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. Wiederholungsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 
Die Vorinstanz hat sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr bejaht; weitere Haftgründe hat sie nicht geprüft. Der Beschwerdeführer bestreitet in erster Linie die Annahme des dringenden Tatverdachts und macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf die richtige Feststellung des Sachverhalts und damit das Willkürverbot verletzt. Darüber hinaus bestreitet er auch den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst insoweit eine Verletzung von Art. 221 StPO, als kein dringender Tatverdacht gegen ihn vorliege. 
 
3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 316 E. 3.1 f.; Urteil 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
Vor diesem Hintergrund kann darauf verzichtet werden, wie vom Beschwerdeführer beantragt auch die (vollständigen) Akten des von der Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahrens beizuziehen. 
 
3.2. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 2.3; je mit weiteren Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, der Wohnort des Beschwerdeführers, in dessen Keller am 23. Juli 2022 der letzte der ihm zur Last gelegten Brände stattgefunden habe, sei Gegenstand einer fortgesetzten Observation gewesen. Auf den Bildern der Videoüberwachung sei zu sehen, wie der Beschwerdeführer kurz nach Ausbruch des Brandes von der Grillstelle im Garten einen runden Grillrost geholt habe und mitsamt diesem Grillrost durch den Haupteingang das Gebäude betrete, aus welchem bereits qualmender Rauch hervorquelle. Ungeachtet dessen habe er sich in der Folge durch die deutlich erkennbaren Rauchschwaden hindurch in seine Wohnung begeben, ohne bei den Notfalldiensten einen Notruf abzusetzen und ohne die übrigen Mitbewohner der Liegenschaft zu alarmieren. Bereits dieses Verhalten müsse für sich genommen als äusserst ungewöhnlich bezeichnet werden. Sodann habe er sowohl in seiner Einvernahme als Auskunftsperson unmittelbar nach dem Brand als auch in der Einvernahme als beschuldigte Person einige Tage hiernach auf entsprechendes Nachfragen hin ausgeführt, dass ihm kein Rauch aufgefallen sei und er erst durch seinen Nachbarn, welcher stark an seine Türe geklopft habe, auf den Brand aufmerksam gemacht worden sei. Diese Aussage sei überaus unglaubhaft, da ein Brand mit einer derartigen Rauchentwicklung, wie sie bildlich dokumentiert sei, vor Ort nur schon aufgrund der Geruchsemissionen zwingend bemerkt werden müsse, zumal zu erwarten sei, dass die Anwohnerschaft aufgrund der anhaltenden Brandserie in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft diesbezüglich sensibilisiert sei.  
Bemerkenswert sei ferner, dass der Beschwerdeführer in der unmittelbar nach Ausbruch des Brands durchgeführten Einvernahme verschwiegen habe, unmittelbar vor dem Brand im Garten gewesen zu sein sowie dass er in der wenige Tage nach dem Brand durchgeführten Einvernahme wahrheitswidrig behauptet habe, sich im Verlaufe des Abends des Brandes nicht umgezogen zu haben, obwohl das Gegenteil aufgrund der Videoüberwachung aktenkundig sei. 
Hinzu komme, dass es jeglicher nachvollziehbarer Wahrscheinlichkeit widerspreche, in einem Zeitraum von rund 18 Monaten siebenmal mehr oder minder direkt Betroffener eines Brandes zu sein. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2014 zweimal Betroffener eines Brandes im Kanton Uri gewesen sei. Sodann seien, als er im Januar 2022 aufgrund eines Brandes in seiner Wohnung vorübergehend bei seiner Schwester gewohnt habe, auch in der Nähe zu deren Wohnort mehrere Brände ausgebrochen. Eine derartige Häufung von Brandfällen in der unmittelbaren persönlichen Umgebung des Beschwerdeführers sei schlechterdings nicht erklärbar. Zumal bemerkenswert sei, dass er aufgrund seines Berufes als Brandschutzmonteur in Bezug auf die Entstehung von Bränden zweifellos überdurchschnittliche Kenntnisse habe und es gerichtsnotorisch sei, dass Brandstifter häufig einen beruflichen oder privaten Konnex zu Bränden aufweisen würden (z.B. als Mitglied der Feuerwehr). 
Aussergewöhnlich sei sodann, dass der Beschwerdeführer der Polizei anlässlich des letzten Brandes vom 23. Juli 2022 als auffällig nervös aufgefallen sei und er überdies zum fraglichen Zeitpunkt erstens mit 1.26 Promille offensichtlich alkoholisiert gewesen sei und zudem unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (Kokain) gestanden habe. Dies sei deshalb bemerkenswert, weil gemäss dem erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten bei Brandstiftungen ausserordentlich häufig Alkohol- oder Drogenmissbrauch involviert seien. Sodann sei zu bemerken, dass zwei Bekannte des Beschwerdeführers unabhängig voneinander über dessen mentale Probleme sowie dessen allfällige Einnahme von Psychopharmaka sowie seinen übermässigen Alkoholkonsum berichtet hätten. 
Schliesslich sei im Rahmen der mittlerweile vorgenommenen Auswertung der Aktivitätssensordaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers festgestellt worden, dass dieser am Tag des Brandes um 19.16, also rund vier Minuten bevor der Rauch des im Keller gelegten Brandes erstmals auf dem Überwachungsvideo sichtbar erkenntlich gewesen sei, einen Stockwerkwechsel zurückgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe für diesen Stockwerkwechsel keine Erklärung vorbringen können, ausser dass die Applikation, die den Stockwerkwechsel verzeichnet habe, fehlerbehaftet sein müsse. Dies könne zwar nicht ausgeschlossen werden, diese Frage sei aber vom Sachgericht im materiellen Verfahren zu beantworten. Die zeitliche Koinzidenz zwischen dem mutmasslichen Stockwerkwechsel des Beschwerdeführers, der im Erdgeschoss wohne, und dem Brandausbruch im Untergeschoss der Wohnliegenschaft sei jedoch zumindest als weiteres belastendes Indiz zu werten. 
In einer Gesamtwürdigung dieser Fakten sei im Ergebnis der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Tatbestands der mehrfachen, teilweise versuchten Brandstiftung auch angesichts der fortgeschrittenen Strafuntersuchung nach wie vor zu bejahen. 
 
3.4. Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung des Sachverhalts in mehrfacher Hinsicht als willkürlich:  
 
3.4.1. Er bringt zunächst vor, die Feststellung der Vorinstanz, aus den Videoaufnahmen sei ersichtlich, wie er den Haupteingang des Gebäudes betrete, aus welchem qualmender Rauch dringe, sei nachweislich falsch. Er habe das Gebäude nicht über den Haupteingang, sondern durch den Hintereingang betreten, welcher zugleich als Eingang seiner Wohnung diene. Zudem sei es nicht korrekt, dass der Rauch zu diesem Zeitpunkt bereits so stark gequalmt habe, dass er zweifelsfrei hätte wahrgenommen werden müssen. Der Rauch könne bei näherer Betrachtung des Videos zwar durchaus erkannt werden, aber die Rauchentwicklung könne sicherlich noch nicht als "qualmend" bezeichnet werden. Sodann mache der Vorwurf, sein Verhalten müsse als äusserst ungewöhnlich bezeichnet werden, keinen Sinn, da er von Beginn weg und konstant ausgesagt habe, nichts von den Rauchschwaden mitbekommen zu haben und dass ihm die Rauchentwicklung nicht aufgefallen sei. Es habe sich schlicht so verhalten, dass er an jenem Abend nachweislich unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain gestanden habe und zudem in Gedanken versunken gewesen sei und den Rauch daher effektiv nicht bemerkt habe.  
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass sein Verhalten zum Zeitpunkt des Brandes dann nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden könnte, wenn er den Rauch tatsächlich nicht bemerkt haben sollte. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe sich ungewöhnlich verhalten und seine Aussage, er habe den Rauch nicht bemerkt, sei unglaubwürdig, ist daher zu relativieren. Entweder der Beschwerdeführer hatte den Rauch nicht bemerkt, womit sein Verhalten durchaus erklärbar wäre, oder aber er hatte den Rauch entgegen seiner Aussage tatsächlich bemerkt, womit sein Verhalten zu Recht als ungewöhnlich bzw. starkes Indiz für seine Täterschaft gewertet werden dürfte. 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Beurteilung dieser Frage ohne Relevanz, ob er die Liegenschaft über den Hintereingang oder den Vordereingang betreten hat. Eine Betrachtung der Überwachungsaufnahmen zeigt, dass die Rauchschwaden zum fraglichen Zeitpunkt bereits deutlich sichtbar aus dem Gebäude drangen und der Beschwerdeführer unmittelbar durch sie hindurch oder zumindest an ihnen vorbei in das Haus hinein ging. Zwar ist richtig, dass er zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert war und unter dem Einfluss von Kokain stand. Eine Beeinträchtigung der Motorik des Beschwerdeführers zum fraglichen Zeitpunkt ist aus den Überwachungsaufnahmen indessen nicht ersichtlich. Zudem hat er selbst angegeben, namentlich in seinen Aussagen anlässlich seiner forensisch-psychiatrischen Begutachtung, er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt gut und nicht betrunken gefühlt. Das Gutachten zeichnet ein ähnliches Bild, hält es doch fest, für den Tatzeitpunkt seien bis auf die Alkoholfahne von den befragten Zeugen und Ordnungskräften keine Symptome einer Berauschung genannt worden, eine (bloss) leichte Berauschung könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. 
Mit Blick auf das Gesagte ist es daher zumindest nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, es sei schlechterdings kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer sich durch die deutlich erkennbaren Rauchschwaden hindurch in seine Wohnung begeben habe, ohne hiervon etwas bemerkt zu haben, und daher letztlich zum Ergebnis gelangt ist, sein Verhalten könne nur dann erklärt werden, wenn er den Brand selbst gelegt habe. 
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann einlässlich, dass die Vorinstanz die Aktivitätssensordaten seines Mobiltelefons berücksichtigt hat.  
Zunächst bringt er diesbezüglich vor, aufgrund der Sensordaten sei nicht klar, ob er ein Stockwerk hoch oder aber hinunter in den Keller gestiegen sei; Letzteres sei eine blosse, willkürliche Mutmassung der Vorinstanz. Dieser Einwand ist insoweit unbehelflich, als er doch selbst nicht behauptet, zu irgendeinem Zeitpunkt an jenem Abend (vor dem Brand) ein Stockwerk hochgestiegen zu sein, sondern in sämtlichen Aussagen stets versichert hat, in seiner Wohnung im Erdgeschoss und im (ebenerdigen) Garten geblieben zu sein. Die Vorinstanz durfte daher durchaus davon ausgehen, dass die Sensordaten, sofern sie denn akkurat sind, als Indiz für eine Täterschaft des Beschwerdeführers tauglich sind. 
Sodann setzt sich der Beschwerdeführer eingehend damit auseinander, dass die Sensordaten angeblich ungenau oder gar fehlerbehaftet seien, was er unter anderem mit Erkenntnissen aus einem "Selbstversuch" seiner Rechtsbeiständin zu belegen versucht. Indessen ist festzuhalten, dass selbst nach Aussagen des Beschwerdeführers die Sensordaten in erster Linie insoweit ungenau sein sollen, als tatsächlich vorgenommene Stockwerkwechsel nicht oder nicht in gesamter Höhe erfasst werden, nicht aber (gar nicht vorgenommene) Stockwerkwechsel zu Unrecht aufgeführt würden. 
Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer selbst zugestanden hat, die Sensordaten könnten allenfalls fehlerbehaftet sein, und sie daher nur als ergänzendes belastendes Indiz gewürdigt hat. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist, zumindest im Rahmen der diesbezüglich eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts, nicht zu beanstanden und der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es letztlich dem Sachgericht obliegen wird, die Frage nach der Vertrauenswürdigkeit dieser Sensordaten abschliessend zu klären (vgl. E. 3.1). 
 
3.4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich schliesslich eingehend mit den weiteren von der Vorinstanz berücksichtigten Indizien auseinander. Dabei rügt er namentlich, die vorinstanzliche Würdigung seines Aussageverhaltens sei aktenwidrig und damit willkürlich, die Berücksichtigung der Brände im Kanton Uri, bezüglich welcher das gegen ihn geführte Strafverfahren rechtskräftig eingestellt worden sei, unzulässig und die Berücksichtigung seines Berufs wie auch seiner (eingestandenen) mentalen Probleme unhaltbar.  
Inwiefern diese Kritik im Einzelnen begründet ist, kann dahingestellt bleiben. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Vorinstanz in erster Linie auf die Aufnahmen der Videoüberwachung der Liegenschaft des Beschwerdeführers sowie die Gesamtheit der Indizienlage abstellt. Bereits mit Blick auf die willkürfreie vorinstanzliche Würdigung der Überwachungsaufnahmen (E. 3.4.1 hiervor) und der Sensordaten des Mobiltelefons (E. 3.4.2 hiervor) wie auch sein von der Vorinstanz ebenfalls berücksichtigtes (und von ihm nicht bestrittenes) auffälliges Verhalten nach dem Brand ist es zumindest im Ergebnis nicht willkürlich, im jetzigen Verfahrensstadium von einem dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 221 StPO auszugehen. 
 
3.5. Zusammengefasst hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der mehrfachen, teils versuchten Brandstiftung bejaht hat.  
Dem Beschwerdeführer ist indessen darin zuzustimmen, dass im Laufe des Strafverfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts anzulegen ist (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen), die nun seit über einem Jahr gegen ihn geführten Ermittlungen zuletzt aber kaum mehr neue Erkenntnisse zu Tage gebracht haben. Die Staatsanwaltschaft ist daher gehalten, im Zusammenhang mit allfälligen weiteren Haftverlängerungen darzulegen, welche Untersuchungshandlungen sie noch vornehmen wird und welchen Erkenntnisgewinn sie sich daraus verspricht, oder aber die Untersuchung zeitnah zum Abschluss zu bringen, damit, sofern Anklage erhoben wird, so rasch als möglich das Sachgericht eine abschliessende Würdigung der gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Indizienbeweise vornehmen kann. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt sodann insoweit eine Verletzung von Art. 221 StPO, als der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Abs. 1 lit. c) nicht gegeben sei. 
 
4.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5).  
Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann nach der Rechtsprechung vom Vortatenerfordernis abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen). 
Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr ist notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). 
 
4.2. Hinsichtlich des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr hat die Vorinstanz zusammengefasst festgehalten, das Vortatenerfordernis sei unbestrittenermassen nicht erfüllt. Zu prüfen sei daher, ob ein Fall der qualifizierten Wiederholungsgefahr vorliege, was zu bejahen sei. Angesichts der im Zeitraum von rund 18 Monaten erfolgten sechs Brände in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Beschwerdeführers würden ernsthaft weitere Brandstiftungen drohen, wobei insbesondere zu beachten sei, dass sich der letzte Brand vom 23. Juli 2022 in einem Mehrfamilienhaus ereignet habe und somit erstmals mehrere Personen konkret gefährdet worden seien. Daraus folge, dass eine zunehmende Intensität und gesteigerte Verrohung der deliktischen Handlungen beobachtet werden müsse, nachdem bislang "lediglich" Scheunen, eine Gartenlaube sowie Fahrzeuge von den Brandstiftungen betroffen gewesen seien.  
Hinzu komme, dass im forensisch-psychiatrischen Gutachten betreffend den Beschwerdeführer einige bekannte Risikofaktoren als gegeben erachtet würden und aufgrund der Serientat von einem relevanten Rückfallrisiko ausgegangen werde. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers gegen das Gutachten überzeugten nicht, da es in der Natur der Sache liege, dass von der Hypothese der Täterschaft auszugehen sei. Diesem Umstand werde dadurch Rechnung getragen, dass die entsprechenden Schlussfolgerungen erst dann bedeutsam würden, wenn in einem ersten Schritt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bejaht werde. Daher müsse weiterhin von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz werde im Gutachten gerade keine sehr ungünstige Rückfallprognose festgestellt.  
Dem fraglichen forensisch-psychiatrischen Gutachten lässt sich unter anderem entnehmen, der Beschwerdeführer gehöre bei einer Berücksichtigung des Prognoseinstruments VRAG-R eigentlich zu einer Gruppe von mutmasslichen Straftätern mit einer sehr wenig belastenden Legalprognose (Risikokategorie 1 von 9). Allerdings sei dieses allgemeine Prognoseinstrument nicht auf Brandstifter zugeschnitten und daher nur bedingt aussagekräftig. Zudem bestehe generell eine ungenügende Forschungslage zu Brandstiftern, weshalb kaum fundierte Aussagen über spezifische Risikofaktoren getroffen werden könnten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass insbesondere Alkoholmissbrauch, wiederholte Suizidversuche, Lebensunzufriedenheit und soziale Desintegration für die Rückfälligkeit bedeutsam seien; Risikofaktoren die beim Beschwerdeführer jedoch allesamt nicht in einem bedeutsamen Ausmass vorliegen würden. Jedoch seien seine Motive, sofern er die Tat begangen habe, nicht bekannt und Ausführungen dazu rein spekulativ, was die Prognose erheblich erschwere. 
Dem Beschwerdeführer ist somit insoweit zuzustimmen, als mit Blick auf die im Gutachten geprüften "personenbezogenen" Risikofaktoren, sofern eine solche Prüfung überhaupt vorgenommen werden konnte, grundsätzlich von einer für ihn positiven Rückfallprognose auszugehen wäre. 
 
4.3.2. Indessen verkennt er, dass im Gutachten auch festgehalten wird, die Rückfallrate sei für diejenigen Täter als (erheblich) höher zu betrachten, die bereits wiederholt Brände gelegt hätten. Da dem Beschwerdeführer vorliegend eine Serientat vorgeworfen werde, sei daher gesamthaft von einem relevanten Rückfallrisiko auszugehen.  
Zwar trifft es zu, dass die Legalprognose damit auf der hypothetischen Annahme beruht, er sei für die serienmässigen Brandstiftungen verantwortlich. Entgegen seinen Vorbringen ist dies jedoch nicht unzulässig. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte massgebende Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose, wobei insbesondere allfälligen Aggravationstendenzen wie einer zunehmenden Eskalation respektive Gewaltintensität oder einer rascheren Kadenz der Taten angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. E. 4.1). Dies setzt, sofern die Begehung der in Frage stehenden Delikte bestritten wird, notwendigerweise voraus, dass die Beurteilung - angesichts des dringenden Tatverdachts (E. 3) - unter der hypothetischen Annahme der Täterschaft vorgenommen wird. 
 
4.4. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz gestützt auf die Häufigkeit und Intensität der fraglichen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte sowie die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten betreffend die erhöhte Rückfallgefahr von Serientätern, ungeachtet der grundsätzlich positiven gutachterlichen Beurteilung der persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers, willkürfrei von einer ungünstigen Legalprognose ausgehen. Die Rügen des Beschwerdeführers sind auch diesbezüglich unbegründet.  
 
5.  
Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Haft (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 sowie Art. 237 ff. StPO). 
Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, mangels geeigneter Ersatzmassnahmen zur Eindämmung der vom Beschwerdeführer ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr sei die Verhältnismässigkeit gewahrt. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene ärztliche Behandlung oder Kontrolle sei schon deshalb als Ersatzmassnahme offensichtlich ungeeignet, weil gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten gar keine psychische Erkrankung oder Störung mit der Begehung der mutmasslichen Delikte im Zusammenhang stehe. Auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Electronic Monitoring sei ungeeignet, die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu mindern, hätten die bisherigen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Brände doch allesamt in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnort stattgefunden. Mit Blick auf die ihm zur Last gelegten Tatbestände sei die zu erwartende Freiheitsstrafe sodann noch nicht in grosse zeitliche Nähe der bisher ausgestandenen Haftdauer gerückt. 
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift nicht weiter auf diese überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ein, sondern beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid sowie eine sinngemässe Wiedergabe seiner bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente. Damit kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht hinreichend nach, weshalb auf seine diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG). 
Indessen beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behauptet zwar seine Mittellosigkeit, ohne diese jedoch auch nur ansatzweise zu belegen. Die als Beleg eingereichte Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im kantonalen Verfahren ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hierfür von vornherein ungeeignet (vgl. BGE 146 IV 364 E. 1.2), da die Einsetzung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 i.V.m. Art. 130 lit. b StPO und nicht gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO verfügt wurde, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren somit, soweit aus der Beschwerde ersichtlich, gar nie geprüft wurde. Nachdem sich auch dem angefochtenen Entscheid keinerlei Sachverhaltsfeststellungen zur behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers entnehmen lassen, ist das Gesuch mangels Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen (vgl. Urteil 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 4). Auf eine Kostenauflage kann indessen ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger