Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8D_7/2018  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Zürich, 
vertreten durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Ausstellungsstrasse 80, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 4. Juli 2018 (VB.2017.00787). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geboren am 15. Oktober 1951) war vollzeitlich als Rektor und Berufsschullehrperson mbA an der Technischen Berufsschule Zürich (im Folgenden: TBZ) angestellt. Am 15. August und erneut am 20. November 2013 kündigte er seinen Rücktritt als Rektor per Ende August 2014 an und teilte mit, er stehe danach der TBZ oder anderen Schulen bis zum ordentlichen Rücktrittsalter weiterhin zu einem Pensum von maximal 50 % zur Verfügung. Mit Verfügung vom 12./22. September 2014 eröffnete die TBZ A.________, ab 1. September 2014 werde er teilzeitlich zu 50 % als Berufsschullehrperson mbA weiter beschäftigt, wobei wegen des Funktionswechsels der künftige Lohn nur noch aufgrund der Klasse 21 statt 22 des Lohnreglementes ausgerichtet werde. Auf Einwand von A.________ hin führte das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. Februar 2015 zur Begründung aus, die Einreihung in die Lohnklasse 21, Stufe 27, entspreche dem Maximum für Berufsschullehrpersonen, die nicht Schulleitungsmitglieder seien. Den hiegegen eingereichten Rekurs wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich ab (Verfügung vom 24. Oktober 2017). 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Juli 2018 ab. 
 
C.   
Mit Verfassungsbeschwerde lässt A.________ beantragen, der Lohn sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids für das nach seinem Rücktritt als Rektor verbleibende Teilpensum unverändert ab 1. September 2014 in die Lohnklasse 22 einzureihen. 
 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG ist auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt, was vorliegend unbestritten der Fall ist. Daher steht dem Beschwerdeführer einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss den Art. 113 ff. BGG offen, auf die das Bundesgericht nur eintritt, wenn ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids besteht (Art. 115 lit. b BGG). Dieses kann nach der Rechtsprechung entweder durch kantonales oder eidgenössisches Recht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein, sofern es auf dem Gebiete liegt, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (BGE 133 I 185 E. 4 S. 191 Ingress; vgl. ferner BGE 138 I 305 E. 1.3 S. 308 f.; 136 I 323 E. 1.2 S. 326 sowie Urteil 8C_848/2015 vom 24. Oktober 2016 E. 2.1).  
 
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). In dieser Hinsicht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 V 577 E. 3.2 S. 579, 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f. sowie Urteil 8C_162/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3.1.2).  
 
3.  
 
3.1. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Lohn des Beschwerdeführers nach Aufgabe des Amts als Rektor der TBZ per Ende August 2014 - wie am 17. Februar 2015 verfügt und von der Vorinstanz geschützt - ab 1. September 2014 nur noch gemäss Lohnklasse 21 und nicht mehr wie bisher gemäss -klasse 22 des einschlägigen kantonalen Lohnreglementes auszurichten war.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer bringe an sich zutreffend vor, dass es in der Vergangenheit unter dem aktuell zu berücksichtigenden Berufsschulpersonalrecht zu Fällen gekommen sei, in denen die Löhne von aus der Schulleitung ausgeschiedenen Lehrpersonen mbA unverändert aufgrund der Lohnklasse 22 ausgerichtet worden seien. Bei den betreffenden Fällen handle es sich allerdings allesamt um Lehrpersonen, die zeitlich vor dem Beschwerdeführer aus der Schulleitung zurückgetreten seien und die im Zeitpunkt, in dem er das Amt als Rektor aufgegeben habe, nicht mehr im Schuldienst gestanden hätten. Auch sei er nicht schlechter gestellt worden als ein Schulleitungsmitglied, das ein Jahr später von dieser Funktion zurückgetreten sei. Nach Angaben der Verwaltung stehe hinter den vom Beschwerdeführer genannten Fällen keine Praxis, allenfalls ein Versehen. Sie erachte eine (allfällige) unter früherem Recht bestehende Praxis insoweit als überholt, als das neue Recht nunmehr für Rektoratsmitglieder eine Amtszeitbeschränkung vorsehe, um den Anreiz zu beseitigen, allein aus finanziellen Gründen bis zur Pensionierung auszuharren. Diese Begründung, die sich am neuen Recht orientiere, erscheine jedenfalls sachlich nicht als unhaltbar, und es erübrigten sich weitere Abklärungen dazu. Die allfällige Praxisänderung verstosse auch nicht gegen Treu und Glauben, zumal dem Beschwerdeführer nach Aktenlage keine individuelle Zusicherung abgegeben worden sei.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, mit der Lohnrückstufung (vgl. Sachverhalt A hievor) habe der Beschwerdegegner den von der Bundesverfassung gemäss Art. 9 BV gewährten Schutz, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden, verletzt. Im Zeitpunkt des von ihm erklärten Rücktritts habe er nicht damit rechnen müssen, künftig zu einem tieferen Ansatz entlöhnt zu werden. Zum anderen bringt er vor, die Rückstufung widerspreche der kantonalen Verwaltungspraxis, wonach zurückgetretene Schulleitungsmitglieder unter gewissen Voraussetzungen weiterhin aufgrund derselben Lohnklasse entlöhnt würden. Dabei beruft er sich unter anderem darauf, dass er nachweislich mit anderen Berufskollegen bei der TBZ oder anderen Berufsschulen im Kanton Zürich in Bezug auf die Lohnentschädigungen nach Rücktritt als Rektor oder Schulleitungsmitglied nicht gleichgestellt worden sei, was das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV verletze.  
 
4.  
 
4.1. Nach der Rechtsprechung verschafft das Verbot der rechtsungleichen Behandlung in der Rechtsanwendung (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse (BGE 138 I 305 E. 1.3 S. 308 unten f.; 129 I 113 E. 1.5 S. 118 mit Hinweisen). Die Legitimation zur Willkürrüge und nach dem Gesagten auch zur Rüge, rechtsungleich behandelt worden zu sein, ist daher nur gegeben, wenn das Gesetzesrecht der Person, die das Bundesgericht anruft, einen Rechtsanspruch einräumt oder wenn es den Schutz der Interessen der ansprechenden Person bezweckt (BGE 121 I 267 E. 2 S. 268 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C_961/2017 vom 21. Februar 2018 E. 1.2.1 sowie Giovanni Biaggini, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Rz. 10 zu Art. 115 BGG).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe gestützt auf das kantonale Gesetzesrecht einen Anspruch darauf, nach dem Rücktritt als Rektor der TBZ weiterhin zu demselben Lohn entschädigt zu werden. So gesehen ist ein rechtlich geschütztes Interesse für die Rechtsgleichheitsrüge nicht dargetan. Ob derlei sodann im Vorbringen erblickt werden kann, es seien die von Lehre und Rechtsprechung gestellten Anforderungen an Praxisänderungen bezüglich Lohneinreihung verletzt worden, scheint fraglich, kann aber offen bleiben. Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer gleichermassen angerufenen Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV (vgl. dazu auch Christoph Rohner, St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Rz. 60 zu Art. 9 BV mit Hinweisen). Denn selbst bei Anerkennung eines rechtlich geschützten Interesses aufgrund der beschwerdeweise erwähnten, aber nicht weiter vertieften Vorgaben fehlt es im vorliegenden Fall an hinreichend begründeten Rügen in der Sache. Wie eingangs dargelegt (vgl. E. 2.2 hiervor) gelten strengere Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde im Sinne einer qualifizierten Rügepflicht unter anderem dann, wenn es um die Verletzung von Grundrechten geht. Insofern legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend und detailliert, namentlich nicht unter gebotener Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen dar, inwieweit in seinem Fall Grund- oder verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein könnten. Dies gilt sowohl mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 BV als auch für den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV, der vom Beschwerdeführer nicht im Sinne des eigentlichen Vertrauensschutzes (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170 mit Hinweisen) angerufen wird. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der vorinstanzlichen Abklärung des Sachverhalts, die der Beschwerdeführer nur beiläufig und ohne nähere Befassung mit der einlässlichen Begründung des angefochtene Entscheids als unvollständig bemängelt.  
 
4.3. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Teilen nicht einzutreten.  
 
5.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Juni 2019 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Heine 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder