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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_191/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Februar 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Statthalteramt des Bezirkes Horgen, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Februar 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Statthalteramt des Bezirks Horgen ordnete am 20. August 2014 die Beschlagnahme sämtlicher sich im Besitz von A.________ befindlichen Waffen an. Am 9. Juli 2015 sodann verfügte es die definitive Einziehung der insgesamt sieben beschlagnahmten Waffen und ordnete an, dass diese zum Verkauf angeboten würden. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Urteil vom 11. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab. 
 
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu betrachtender Eingabe vom 26. Februar 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und als falsch und verleumderische Willkür zu bezeichnen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). 
 
Das Verwaltungsgericht schildert die tatsächlichen Umstände, die zur Beschlagnahmung und danach zur definitiven Einziehung der Waffen geführt haben. Weder lässt sich der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. Februar 2016 geäusserten Kritik entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht den Sachverhalt offensichtlich unzutreffend erfasst habe, noch wird damit aufgezeigt, dass bzw. inwiefern das einschlägige Recht, namentlich Art. 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) falsch angewendet oder sonstwie schweizerisches Recht verletzt worden wäre. 
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Beizufügen ist, dass nicht erkennbar ist, inwiefern sich das angefochtene Urteil mit hinreichenden Rügen erfolgversprechend anfechten liesse. 
 
Gerichtskosten sind unter dem Umständen des Falle nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Februar 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller