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Urteilskopf

111 III 55


13. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 9. April 1985 i.S. W. (Rekurs)

Regeste

Art. 92 Ziff. 1 SchKG; Pfändbarkeit von Möbeln, an denen Drittansprachen geltend gemacht werden.
Das Betreibungsamt kann Möbel des Schuldners, auf die er unbedingt angewiesen ist, zu Kompetenzstücken erklären, auch wenn sie von Dritten als Eigentum beansprucht werden.

Sachverhalt ab Seite 55

BGE 111 III 55 S. 55
Über W. wurde am 19. Juli 1984 gestützt auf seine Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt nahm in der Folge das Inventar auf. Gegenüber allen Gegenständen wurden Drittansprachen erhoben. Das Konkursamt anerkannte zwei Nachttischchen, ein Doppelbett, einen Kleiderschrank und ein Büchergestell als für den Schuldner unentbehrlich und damit als unpfändbar.
Der Schuldner machte mit Beschwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs geltend, er sei noch auf weitere Möbel zur Ausübung seines Berufs als selbständiger Rechts- und Unternehmensberater angewiesen. Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde am 29. November 1984 teilweise gut und wies das Konkursamt an, noch einen Tisch mit drei Stühlen und einen Schreibtisch dem Kompetenzgut zuzuordnen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies eine Beschwerde des Schuldners, in welcher er noch weitere Möbel und Gegenstände aufgeführt hatte, denen Kompetenzqualität zuzusprechen sei, am 7. März 1985 ab.
W. führt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Diese heisst den Rekurs teilweise gut, soweit auf ihn eingetreten werden kann, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
BGE 111 III 55 S. 56

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent die Unpfändbarkeit von Möbeln und Gegenständen geltend gemacht, die ihm einerseits zum persönlichen Gebrauch dienen und die er anderseits für die Berufsausübung als Rechtsberater benötige. Zum persönlichen Gebrauch hat ihm das Konkursamt bzw. die untere Aufsichtsbehörde ein Bett, zwei Nachttischchen, einen Tisch mit drei Stühlen und einen Kleiderschrank und damit das Allernotwendigste belassen. Dass diese Möbel von Dritten als Eigentum beansprucht werden, ist ohne Belang. Da sie infolge ihrer Unpfändbarkeit nicht verwertet werden können, braucht sich das Konkursamt keine Gedanken darüber zu machen, ob sie auch tatsächlich dem Schuldner gehören oder nicht. Sollte der Drittansprecher sie der Verfügung des Schuldners entziehen, so geschieht dies nicht im Rahmen der Betreibung, sondern aufgrund des Willensentschlusses einer Drittperson, auf die das Konkursamt keinen Einfluss nehmen kann. Besitzt der Schuldner nicht einmal die zum Leben unbedingt notwendigen Möbel und Gegenstände, so ist es weder Sache des Konkursamtes noch der betreibenden Gläubiger, ihm diese zu liefern. Im übrigen ist zu beachten, dass für die Bestimmung der Kompetenzqualität nach feststehender Rechtsprechung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Pfändung oder der Inventaraufnahme massgebend sind (BGE 108 III 67 E. 2 i.f., BGE 98 III 32, BGE 97 III 53 E. 1 und 59 E. 3). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Inventaraufnahme noch über die zum Leben unbedingt notwendigen Möbel verfügte, die denn auch vom Konkursamt und von der untern Aufsichtsbehörde als unpfändbar erklärt worden sind.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2

Referenzen

BGE: 108 III 67, 98 III 32, 97 III 53

Artikel: Art. 92 Ziff. 1 SchKG