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Urteilskopf

118 Ia 28


6. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. Mai 1992 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Verwertbarkeit von Zeugenaussagen bei Drogensüchtigen unter Entzug).
Das Abstellen auf eine belastende Zeugenaussage trotz schwerwiegender medizinischer oder psychologischer Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Zeugen kann gegen Art. 4 BV verstossen. Im vorliegenden Fall wurde die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen bejaht. Die drogensüchtige Zeugin litt bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme nicht nur unter akutem Drogenentzug, sie stand zusätzlich unter dem Einfluss von starken Medikamenten.

Sachverhalt ab Seite 29

BGE 118 Ia 28 S. 29
Mit Urteil der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. März 1990 wurde B. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Anstiftung zur Nötigung, der versuchten Anstiftung zu falscher Zeugenaussage, des Verweisungsbruches sowie der Widerhandlung gegen das ANAG schuldig gesprochen und mit vier Jahren Zuchthaus bestraft, lebenslänglich des Landes verwiesen sowie verpflichtet, den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil von Fr. 20'000.-- abzuliefern. Auf Berufung hin sprach ihn die II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich am 5. Oktober 1990 von der Anklage der Anstiftung zur Nötigung und der versuchten Anstiftung zu falscher Zeugenaussage frei, während es das Urteil bezüglich der übrigen Schuldsprüche und der Sanktionen bestätigte. Eine dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Juni 1991 ab.
Gegen das Urteil des Kassationsgerichtes gelangte B. mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. a) Die kantonalen Instanzen haben bei der Verurteilung des Beschwerdeführers belastende Zeugenaussagen berücksichtigt,
BGE 118 Ia 28 S. 30
welche Frau L. in Anwesenheit des Beschwerdeführers am 16. November 1989 zu Protokoll gegeben hatte. Nachdem die Zeugin am gleichen Tag schon seit knapp drei Stunden untersuchungsrichterlich befragt worden war, gab sie zu Protokoll, es gehe ihr gesundheitlich schlecht, sie sei seit dem Morgen auf Entzug und habe "bloss drei Seresta bekommen". Unbestritten ist, dass die schwer drogensüchtige L. seit dem Morgen des 16. Novembers 1989 unter akutem Drogenentzug litt, im Zeitpunkt der Einvernahme seit rund acht Stunden nichts gegessen hatte und dass sie vom begleitenden Polizeibeamten im Hinblick auf die Einvernahme drei Tabletten des Beruhigungsmittels "Seresta" erhalten und diese eingenommen hatte. Ausserdem sei die Zeugin bei der Einvernahme von demjenigen Polizeibeamten begleitet worden, der die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer geleitet hat.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes verfällt eine Behörde in Willkür, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen (BGE 114 Ia 27 f. E. 3b, 218 E. 2a; BGE 113 Ia 20 E. 3a mit Hinweisen). Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter allerdings einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 117 Ia 106 E. b, 139 E. c; BGE 116 Ia 88 E. 2b; BGE 116 II 29 E. 5; BGE 114 Ia 27 f. E. 3b; BGE 105 Ia 190 f.). Willkürlich ist insbesondere eine Beweiswürdigung, welche einseitig einzelne Beweise berücksichtigt (BGE 112 Ia 371 E. 3 mit Hinweis), oder die Abweisung einer Klage mangels Beweisen, obwohl die nicht bewiesenen Tatsachen aufgrund der Vorbringen und des Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden sind (BGE BGE 113 Ia 435 f. E. 4). Soweit mit Hinweis auf das Prinzip der Unschuldsvermutung lediglich die richterliche Beweiswürdigung angefochten werden soll, hat dieses Prinzip keine über Art. 4 BV hinausgehende Bedeutung. Der in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz "in dubio pro reo" besagt in diesem Zusammenhang lediglich, dass bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (BGE 116 IV 39 E. 5a).
c) Zeugenaussagen im Strafverfahren zählen nicht zu den zuverlässigsten Beweismitteln. Auf ein Zeugnis darf nur abgestellt werden, wenn feststeht, dass der Zeuge zur wahrheitsgemässen
BGE 118 Ia 28 S. 31
Darstellung sowohl willens als auch fähig war (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Januar 1991 i.S. K. M., E. 3b, cc). Gerade die Aussagen von Belastungszeugen sind mit Vorsicht zu würdigen (vgl. ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 (1985) S. 53 f.). Wichtig für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist dessen geistige und körperliche Verfassung. Dabei sind auch pathologische Zustände, Frische und Ermüdung, emotionale Affekte oder psychische Einstellungen zu beachten. Nach der Praxis des Bundesgerichtes gelten Menschen mit geistigen Störungen insoweit als zeugentüchtig, als ihre Wahrnehmungsfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird (unveröffentlichtes Urteil vom 25. April 1984 i.S. H. E., E. 2). Zu den psycho-physischen Voraussetzungen der Zeugnisfähigkeit gehören insbesondere die Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit im Zeitpunkt der Aussage (vgl. ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, Bd. 5, Zürich 1974, S. 64; RICHARD REBMANN, Die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen im schweizerischen Strafprozess, Diss. BS 1981, S. 5 f., 91 f.). Beachtung gebührt gegebenenfalls dem Einfluss von Drogen. Besondere Zurückhaltung ist angebracht gegenüber Aussagen von Rauschgiftsüchtigen, die unter Entzugserscheinungen leiden. "In diesem Stadium - das schon nach sehr langer Wartezeit im Zeugenzimmer eintreten kann - leiden Wahrnehmungs-, Konzentrations- und Wiedergabefähigkeit" (BENDER/RÖDER/NACK, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. II Vernehmungslehre, München 1981, S. 183; vgl. auch REBMANN, a.a.O., S. 98). Schliesslich sind nach herrschender Auffassung Einvernahmemethoden, die das Bewusstsein des Zeugen ausschalten, wie etwa die Narkoanalyse, ausgeschlossen (vgl. PETER NOLL, Strafprozessrecht, Zürich 1977, S. 66; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, Zürich 1989, N 625; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des st. gallischen Strafprozessrechts, St. Gallen 1988, S. 145/135 f.; REBMANN, a.a.O., S. 17). Gemäss Ziff. 46.5 der Weisungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Bezirksanwaltschaften aus dem Jahre 1983 ist auch die Verabreichung von Alkohol oder Medikamenten bei Einvernahmen grundsätzlich unzulässig (vgl. SCHMID, a.a.O., N 625).
Erscheint dem Richter die Glaubwürdigkeit einer wichtigen Zeugenaussage aufgrund besonderer Umstände zweifelhaft, hat er weitere Beweise zu deren Klärung zu erheben. Als zusätzliches Beweismittel bietet sich die Einholung eines medizinischen oder psychologischen
BGE 118 Ia 28 S. 32
Sachverständigengutachtens an (BGHSt 13, 297; vgl. HAUSER, a.a.O., S. 320 ff.; REBMANN, a.a.O., S. 44 ff.). Gemäss ROBERT HAUSER drängt sich die Mitwirkung von Sachverständigen insbesondere auf bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder falls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge einer Beeinflussung durch Drittpersonen ausgesetzt ist (vgl. a.a. O., S. 321). Das Abstellen auf eine unglaubwürdige Zeugenaussage bzw. der Verzicht auf den gebotenen Beizug einer Expertise zur Beurteilung schwerwiegender medizinischer oder psychologischer Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage kann einen Verstoss gegen Art. 4 BV beinhalten (vgl. HAUSER, a.a.O., S. 322; REBMANN, a.a.O., S. 44). Aufgabe des Richters bleibt es aber, die Schlüsse des Experten kritisch zu prüfen und diese bei der Würdigung der fraglichen Zeugenaussage und der übrigen Beweisergebnisse mitzuberücksichtigen.

2. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts der Begleitumstände der Einvernahme vom 16. November 1989 und des damaligen Gesundheitszustandes der Zeugin L. (insbesondere des akuten Drogenentzuges und der gleichzeitigen Verabreichung von starken Beruhigungsmitteln auf nüchternen Magen) hätten die betreffenden Aussagen nicht gegen ihn verwertet werden dürfen. Da sich der gegen ihn gefällte Schuldspruch aber auf diese Zeugenaussagen stütze, seien Art. 4 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Willkürverbot, faires Verfahren, Unschuldsvermutung) verletzt. Der angefochtene Entscheid erachtet es demgegenüber als zulässig, auf die belastenden Aussagen der Zeugin L. vom 16. November 1989 abzustellen. Es ergebe sich aus den Akten nämlich nicht, dass der fragliche Zustand der Zeugin "dem befragenden Untersuchungsbeamten überhaupt bekannt war und in diesem Sinne bei der Befragung ausgenützt werden konnte". Auch sei eine Willensbeeinflussung oder eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Zeugin, "soweit es sich aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt", nicht ersichtlich.
b) Für die Frage, inwieweit das Gericht angesichts des beeinträchtigten Gesundheitszustandes einer Belastungszeugin auf deren Aussage abstellen darf, kann es weder allein auf die subjektive Sicht des vernehmenden Untersuchungsbeamten ankommen, noch auf den Umstand, ob sich die Einschränkung der Wahrnehmungs- oder Willensfreiheit aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt. Entscheidend für die Verlässlichkeit und beweismässige Verwertbarkeit der Aussage ist vielmehr der damalige objektive Gesundheitszustand und die
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tatsächliche Vernehmungsfähigkeit der betreffenden Zeugin. Im vorliegenden Fall erheben sich in der Tat schwerwiegende Zweifel, ob Frau L. am 16. November 1989 für eine untersuchungsrichterliche Befragung als Zeugin einvernahmefähig war bzw. ob ihre damalige Aussage als unbeeinflusst angesehen werden kann.
Grundsätzlich ist es als bedenklich zu bezeichnen, wenn drogenabhängigen Zeugen, die unter Entzugssymptomen leiden, vor der Einvernahme Medikamente zur Beruhigung verabreicht werden. Solches liesse sich allenfalls in dringenden Fällen und unter ärztlicher Aufsicht und Kontrolle rechtfertigen. Falls hingegen davon ausgegangen werden muss, dass ein Drogensüchtiger unter Entzug auch noch starke Medikamente ohne ärztliche Aufsicht eingenommen hat, können seine in diesem Zustand gemachten Aussagen, falls überhaupt, nur noch mit grosser Zurückhaltung berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall kommt noch erschwerend hinzu, dass der die Zeugin begleitende Polizist unbestrittenermassen gleichzeitig mit Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer betraut war, was die Gefahr einer Einflussnahme jedenfalls nicht ganz ausschliesst. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wären dahingehend zu präzisieren, dass es sich nicht um irgendeinen begleitenden Polizeibeamten gehandelt hat. Die vom gleichen Polizisten verabreichten Medikamente wurden von der unter Entzugssymptomen leidenden Zeugin zudem auf nüchternen Magen eingenommen. Gemäss Herstellerangaben ist die Dosierung von Seresta "dem individuellen Ansprechen jedes einzelnen Patienten" anzupassen. Drei Tabletten Seresta, enthaltend 45 mg Oxazepam, stellen bereits eine relativ hohe Dosierung dar; 45-60 mg pro Tag wären nach Herstellerangaben nämlich auf mehrere Einzeldosen zu verteilen. Sollten gar drei Tabletten Seresta forte à je 50 mg Wirkstoff eingenommen worden sein, läge darin gemäss Herstellerangaben bereits die zulässige tägliche Höchstdosis, die indessen ebenfalls auf mehrere Einzeldosen verteilt werden müsste. Bei Überempfindlichkeit gegenüber Benzodiazepinen wird eine Kontraindikation von Seresta erwähnt. Schon für nicht zusätzlich gesundheitlich beeinträchtigte Patienten wird ausserdem vor "Benommenheit oder Schläfrigkeit" gewarnt; ebenso sind "Schwindel, Kopfschmerzen und Ohnmachtsanfälle" möglich. Der Hersteller weist auch auf die Gefahr weiterer unerwünschter Nebenwirkungen (wie "Teilnahmslosigkeit" usw.) hin. Schliesslich wird noch ausdrücklich vor Interaktionen bei gleichzeitiger Verabreichung von Seresta mit "Alkohol, Schlafmittel, Tranquilizer, Antidepressiva etc." gewarnt, "da sich die hemmenden zentralen
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Wirkungen gegenseitig verstärken können" (vgl. MORANT/RUPPANNER (Hrsg.), Arzneimittel-Kompendium Schweiz 1991, S. 2103 f.).
Schon aus der Sicht des medizinischen Laien liegt unter diesen Umständen die Vermutung nahe, dass jedenfalls die kombinierte Wirkung von Drogensucht, Entzugserscheinungen und einer starken Dosis von Beruhigungsmitteln auf das Bewusstsein, die Wahrnehmungsfähigkeit und die Willensbildung der Zeugin im vorliegenden Fall einen erheblichen Einfluss gehabt haben könnte. Aus den Akten geht aber weder hervor, welche Handelsform des Medikamentes Seresta ("Seresta", "Seresta Expidet", "Seresta forte") der Zeugin verabreicht worden ist, noch wie aus medizinischer Sicht das Risiko einer Bewusstseinstrübung bzw. einer eingeschränkten Willensbildung beurteilt werden müsste.
c) Nach dem Gesagten widerspricht es Art. 4 BV, auf die belastenden Aussagen der Zeugin L. vom 16. November 1989 mit blossem Hinweis darauf abzustellen, der Zustand der Zeugin sei dem einvernehmenden Untersuchungsrichter nicht bekannt gewesen bzw. der Verdacht der fehlenden Einvernahmefähigkeit sei nicht erstellt. Es wird im angefochtenen Urteil auch eingeräumt, die Zeugin habe sich "in einem Zustand befunden (...), der grundsätzlich geeignet ist, entsprechende Einschränkungen zu bewirken". Falls die kantonalen Instanzen unter den vorliegenden Umständen auf die betreffenden belastenden Aussagen abstellen wollten, hätten sie vorgängig durch medizinische Expertise abzuklären, welchen Einfluss die vom begleitenden Polizisten abgegebenen Tabletten auf die Einvernahmefähigkeit der Zeugin im konkreten Fall hatten bzw. haben konnten. Entsprechend dieser Beurteilung wären die Aussagen der Zeugin neu zu würdigen, sofern sie überhaupt noch verwertbar erschienen. Bei dieser Würdigung wäre auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der gleiche Polizist die Zeugin anlässlich der Befragung vom 16. November 1989 begleitet hat, der auch mit Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer betraut war. Nötigenfalls liesse sich auch prüfen, inwiefern neuerliche ergänzende Einvernahmen möglich wären und angezeigt erschienen.

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Articolo: Art. 4 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, ; 45-60 mg