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Urteilskopf

122 V 426


122 V 28 65. Auszug aus dem Urteil vom 18. November 1996 i.S. W. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Aargau

Regeste

Art. 28 Abs. 4 UVV.
Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung nach Auseinandersetzung mit der im jüngeren Schrifttum erhobenen Kritik bejaht (Bestätigung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 426

BGE 122 V 426 S. 426
Aus den Erwägungen:

2. (...)
Nach Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 UVV Gebrauch gemacht, welche Bestimmung verschiedene Sonderfälle der Invaliditätsbemessung regelt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn er nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I)
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oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa "42 Jahren" oder zwischen "40 und 45 Jahren" und das vorgerückte Alter im Bereich von "rund 60 Jahren", wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (RKUV 1990 Nr. U 115 S. 392 f. Erw. 4d und e).

3. a) Der Beschwerdeführer widersetzt sich der Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV zu Recht nicht mehr unter Hinweis darauf, zur Zeit des Unfalles erst 55 Jahre alt gewesen zu sein. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben in diesem Zusammenhang richtigerweise auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns abgestellt (vgl. Erw. 2 hievor), in welchem die Grenze von "rund 60 Jahren" bereits deutlich erreicht war. Abgesehen davon bestehen nach Lage der Akten in der Tat konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich das Alter des Beschwerdeführers erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. Insofern ist auf den bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung erhärteten Bericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 5. Mai 1993 zu verweisen, wonach wegen des Alters von einer Umschulung auf computergestützte Arbeitstechniken (CAD-Anlage) abgesehen wurde, welche Möglichkeit bei einem jüngeren Versicherten durchaus bestanden hätte. Unter diesen Umständen sind die sachlichen Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV im vorliegenden Fall zu bejahen, wogegen an sich auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts eingewendet wird.
b) Bestritten wird indes erneut die Gesetzmässigkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV, die das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 113 V 132 nach eingehender Prüfung bejaht und seither in zahlreichen Anwendungsfällen, sei es ausdrücklich (Urteil M. vom 20. Februar 1995, veröffentlicht in SVR 1995 UV Nr. 35 S. 105; unveröffentlichtes Urteil A. vom 6. Mai 1993) oder sinngemäss (BGE 122 V 418, BGE 114 V 310; RKUV 1990 Nr. U 115 S. 389; unveröffentlichte Urteile P. vom 27. Februar 1996 und G. vom 23. Mai 1995), bestätigt hat.

4. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird namentlich unter Berufung auf PETER OMLIN (Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburger Diss. 1995, S. 278 ff.) eingewendet, dass Art. 28 Abs. 4 UVV auf die Verhinderung der Altersvorsorge durch die Unfallversicherung abziele und damit invaliditätsfremde Ziele verfolge, die von der Delegation nicht erfasst würden. Sodann frage sich, ob sich die hier in Rede stehende
BGE 122 V 426 S. 428
Sonderregel mit der Komplementärrentenordnung (Art. 20 Abs. 2 UVG) vertrage. Abgesehen davon laufe die Ausklammerung des Altersfaktors der individuellen Beurteilung zuwider, die bei der Invaliditätsbemessung von Gesetzes wegen zu erfolgen habe. Dass dabei das Alter als Bemessungsfaktor nicht ausser acht bleiben dürfe, zeige auch das revidierte MVG. Endlich erscheine neben der Gesetzmässigkeit auch die Vereinbarkeit mit der Verfassung als zweifelhaft, da Art. 28 Abs. 4 UVV für eine bestimmte Versichertenkategorie eine abweichende Beurteilung gebiete, die sich aus Sicht der Invaliditätsbemessung nicht aufdränge.
Bezugnehmend auf ALFRED BÜHLER (Zur rechtlichen Bedeutung der invaliditätsfremden Gründe der Erwerbsunfähigkeit, SZS 1993 S. 249 ff., insbesondere S. 266 ff.) lässt der Beschwerdeführer im weiteren ausführen, Art. 28 Abs. 4 UVV sei mit Art. 36 UVG nicht zu vereinbaren. Ebenso widerspreche es dem Schutzzweck der sozialen Unfallversicherung und den nach den Prinzipien der adäquaten Kausalität geltenden Zurechnungskriterien, wenn die erwerblichen Folgen des vorgerückten Alters als nicht versichertes Risiko ausgeklammert würden.

5. (Überprüfung von Verordnungen des Bundesrates; vgl. BGE 122 V 93 Erw. 5a/bb mit Hinweisen)

6. a) Das Eidg. Versicherungsgericht hat in BGE 113 V 135 Erw. 4b festgestellt, dass Art. 28 Abs. 4 UVV die Bestimmung des Invaliditätsgrades betrifft und sich aufgrund seines Gegenstandes im Rahmen der Delegationsnorm hält. Für die inhaltliche Überprüfung erweist sich sodann als bedeutsam, dass im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung die Invalidität nur insoweit abgegolten werden soll, als sie in einem Unfall oder einer ihm gleichgestellten Schädigung gründet (vgl. Art. 6 sowie auch Art. 18 Abs. 1 und 2 Satz 2 UVG). Daneben entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass ein und derselbe Gesundheitsschaden im Alter aus verschiedenen Gründen, wie etwa schlechtere Umschulungs-, Wiedereingliederungs-, Anpassungs- und Angewöhnungsfähigkeit, mit weit erheblicheren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit verbunden sein kann als bei einem jüngeren Versicherten (RKUV 1990 Nr. U 115 S. 391 oben Erw. 4c; vgl. ferner ZAK 1989 S. 315 Erw. 2b und OMLIN, a.a.O., S. 235 ff.). Wenn der Verordnungsgeber diesen durch einen invaliditätsfremden Faktor (vgl. BGE 107 V 21 Erw. 2c; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; ZAK 1989 S. 315 Erw. 2b) bedingten Schaden für die Invaliditätsbemessung nach Art. 18 UVG als unerheblich erklärt, lässt sich dies mit Blick auf das ihm eingeräumte
BGE 122 V 426 S. 429
weite Ermessen (BGE 113 V 135 Erw. 4a) nicht beanstanden. Daran ändert nichts, dass das Alter ohne das Unfallereignis unter Umständen ohne Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit bleiben würde (vgl. Erw. 6c hernach).
Nach dem Gesagten geht der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Vorwurf fehl, es würden mit Art. 28 Abs. 4 UVV invaliditätsfremde Ziele verfolgt. Insbesondere bleibt unerfindlich, weshalb im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung bei älteren Versicherten nicht dem Umstand Rechnung getragen werden dürfte, dass die Unfallversicherung trotz der grundsätzlich lebenslangen Dauer des Rentenanspruchs (Art. 19 Abs. 2 UVG) nicht die Zielsetzung einer Altersversicherung verfolgt (BGE 113 V 136 Erw. 4b; MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 361 FN 907; vgl. ferner MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, S. 370). Indem Art. 28 Abs. 4 UVV diesen am allgemeinen Gesetzeszweck (vgl. Art. 6 UVG) orientierten Gedanken aufnimmt, werden die Grenzen der Delegation in Art. 18 Abs. 3 UVG keineswegs überschritten.
b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat in BGE 113 V 137 Erw. 5 auch die Vereinbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV mit Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG geprüft, nach welcher Bestimmung Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, bei der Kürzung von Invalidenrenten (BGE 113 V 54) nicht berücksichtigt werden. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass das Alter als solches und die daraus allenfalls resultierende verminderte Leistungsfähigkeit - vorbehältlich zusätzlicher pathologischer Zustände oder Prozesse - nicht unter den Begriff der Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 36 UVG fällt; somit hat bei dessen Anwendung der Altersfaktor ausser acht zu bleiben, was sich auch aus dem Gesetzeszweck ergibt (BGE 113 V 137 Erw. 5b).
Hievon abzuweichen besteht kein Grund. Soweit gegen die Rechtsprechung unter Hinweis auf die romanischen Gesetzesfassungen eingewendet wird, der Wortlaut des Gesetzes sei mit dem in seiner deutschen Ausgabe verwendeten Begriff "Gesundheitsschädigung" zu eng (BÜHLER, a.a.O., S. 267 FN 79), hält diese Kritik nicht stand. Denn zumindest der italienischsprachige Text zielt mit der Verwendung des Begriffs "affezioni anteriori" in dieselbe Richtung wie die in der deutschsprachigen Fassung enthaltenen Worte "Gesundheitsschädigung vor dem Unfall". Abgesehen davon lässt sich das Ergebnis der grammatikalischen Auslegung auch mit Sinn und Zweck von Art. 36
BGE 122 V 426 S. 430
Abs. 2 UVG
vereinbaren. Indem nämlich Art. 36 UVG auf die Erleichterung der Schadensabwicklung bei Vorzuständen, insbesondere im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung abzielt, ist klar, dass zu den Gesundheitsschädigungen nach Art. 36 UVG nur solche Sachverhalte gehören, die - wie gesundheitliche Störungen im Sinne von Unfall und Krankheit - an sich Anlass zur Inanspruchnahme dieser Versicherungsträger bilden können (BGE 113 V 138 Erw. 5b mit Hinweisen).
c) Anders verhält es sich mit dem von Kausalitätsüberlegungen geprägten Einwand, Art. 28 Abs. 4 UVV laufe dem Schutzzweck des UVG zuwider. Diese namentlich von ERWIN MURER (Das ältere Unfallopfer soll für sein Alter nicht bestraft werden..., SZS 1991 S. 75 ff.) und ALFRED BÜHLER (a.a.O., S. 264 ff.) verfochtene Auffassung geht von der Rechtsprechung aus, wonach es der Zweck der sozialen Unfallversicherung nicht zulässt, bei psychogenen Gesundheitsstörungen den adäquaten Kausalzusammenhang bereits deshalb zu verneinen, weil diese auf einer besonderen Veranlagung des Betroffenen beruhen; denn das UVG versichert nicht nur psychisch Gesunde, sondern auch Personen, die besondere Veranlagungen aufweisen und daher einen Unfall weniger gut verkraften (BGE 112 V 36 Erw. 3c; vgl. ferner BGE 115 V 135 Erw. 4b). Vor diesem Hintergrund - so fordern die genannten Autoren - sei aus Gründen der Logik und der rechtsgleichen Behandlung der Altersfaktor genauso zu behandeln wie die psychische Prädisposition.
Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich in einem unveröffentlicht gebliebenen Urteil A. vom 6. Mai 1993 hiezu geäussert und dabei die geforderte Gleichbehandlung unter Bezugnahme auf Art. 36 UVG verworfen. Daran ist festzuhalten, nachdem das Alter - im Gegensatz zur psychischen Prädisposition - nicht als "Gesundheitsschädigung" im Sinne jener Bestimmung gilt und die darin enthaltene Privilegierung (vgl. Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG) folglich nicht zum Tragen gelangen kann (BGE 113 V 137 Erw. 5b). Der Vorwurf, dass die Fragestellung damit auf Begriffliches reduziert würde (MURER, a.a.O., S. 75 f.), hält nicht stand. Denn auch eine von Art. 36 UVG losgelöste Betrachtung unter Einbezug wertender Gesichtspunkte gebietet nicht zwingend, hinsichtlich des Faktors Alter dieselben Kausalitätsüberlegungen anzustellen wie bei der psychischen Prädisposition. Insofern hat die Rechtsprechung zu einer eigentlichen Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf Versicherte mit schwächerer psychischer
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Konstitution geführt, die vom Zweck der sozialen Unfallversicherung her fraglos geboten war. Im Vergleich dazu erscheint das Schutzbedürfnis der Versicherten im vorgerückten Alter als weniger ausgeprägt. Abgesehen davon können in diesem Zusammenhang nicht nur Kausalitätskriterien entscheidend sein, würde doch damit der für Art. 28 Abs. 4 UVV zentrale Umstand verkannt, dass der Unfallversicherung eben nicht die Bedeutung einer Altersversicherung zukommt (vgl. Erw. 6a hievor).
d) Auch die weiteren Vorbringen enthalten keine neuen Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV von entscheidender Bedeutung sein könnten:
aa) So lässt sich auch der Vorwurf nicht aufrechterhalten, Art. 28 Abs. 4 UVV statuiere je nach Alter verschiedene Versichertenkategorien und verstosse daher gegen Art. 4 Abs. 1 BV. Erwähnt sei immerhin, dass die Versicherten im vorgerückten Alter verglichen mit den jüngeren grössere Anwartschaften für ihre Altersvorsorge begründen konnten (MURER, a.a.O., S. 74). Daher liefe es - im Gegenteil - eher auf ihre Bevorzugung hinaus, wenn bei der Invaliditätsbemessung auch die aufgetretenen altersbedingten Folgen miteinbezogen würden. - Ebensowenig kann sodann die Rede davon sein, es werde von den verschiedenen Erwerbsnachteilen einzig das Alter als "Kürzungsgrund" berücksichtigt. Wohl trifft es zu, dass für den Faktor Alter im Gegensatz zu anderen unfallfremden Gründen eine Sonderregel geschaffen wurde, dies freilich nicht im Sinne einer eigentlichen Kürzungsbestimmung. Damit geht jedoch insofern keine unhaltbare Benachteiligung der älteren Versicherten einher, als in der Praxis andere unfall- oder invaliditätsfremde Gründe wie mangelnde Schul- oder Berufsbildung und Schwierigkeiten sprachlicher Art bei der Invaliditätsbemessung genauso ausser acht gelassen werden (BGE 107 V 21 Erw. 2c; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; ZAK 1989 S. 315 Erw. 2b sowie das in der SUVA-Rechtsprechungsbeilage 1989 Nr. 3 S. 5 zusammenfassend veröffentlichte Urteil R. vom 7. April 1989; vgl. ferner BÜHLER, a.a.O., S. 253 ff.).
bb) Zu Unrecht wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ferner geltend gemacht, für die beanstandete Sonderregel bestehe neben der Komplementärrentenordnung (Art. 20 Abs. 2 UVG) kein Raum. Denn dadurch, dass Art. 28 Abs. 4 UVV dazu beiträgt, die Leistungspflicht der Unfallversicherung auf die gesetzlich versicherten Risiken zu beschränken, wird die in Art. 20 Abs. 2 UVG angesprochene externe Koordination mit
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anderen Sozialversicherungsleistungen nicht berührt. Ebensowenig vermag der Einwand zu verfangen, die Ausklammerung des Altersfaktors gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV verhindere die vom Gesetz in bezug auf die Invaliditätsbemessung verlangte individuelle Beurteilung. Diesem Einwand ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu entgegnen, wonach die beanstandete Sonderregel nicht schematisch bei Erreichen der Altersgrenze, sondern immer erst dann angewandt werden soll, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der physiologischen Altersgebrechlichkeit - verglichen mit den anderen Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - eine wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 122 V 418; RKUV 1990 Nr. U 115 S. 390 Erw. 4b).
cc) Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf die mit der revidierten Militärversicherung getroffene Regelung beruft, ergeben sich daraus von vornherein keine zwingenden Rückschlüsse für die Belange der Unfallversicherung. Im übrigen trifft es zwar zu, dass die Invalidenrenten gemäss Art. 41 und 47 MVG ebenfalls über das AHV-Alter hinaus erbracht werden. Indes verhält es sich nicht so, dass die durch das fortgeschrittene Alter bedingten erwerblichen Einbussen bei der Bemessung der Invalidität ungeschmälert miterfasst würden. Vielmehr wird die im einzelnen auf Verordnungsstufe auszugestaltende Lösung im Gesetz insofern vorgegeben, als nach Erreichen des AHV-Rentenalters die Zusprechung von Dauerrenten ausser Betracht fallen soll (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 MVG, Art. 23 Abs. 2 MVV). Damit hat der Gesetzgeber für den Bereich der Militärversicherung eine andere Regelung geschaffen als in der Unfallversicherung, die in bezug auf die Rentendauer an den altrechtlichen Rechtszustand gemäss KUVG anschloss und mit Art. 28 Abs. 4 UVV einen Gedanken aufnahm, der - wenn auch in anderer Form - bereits in der früheren Rechtsprechung zum Ausdruck gelangt war (BGE 113 V 136 Erw. 4b).
e) Zusammenfassend ist zu schliessen, dass kein Anlass besteht, Art. 28 Abs. 4 UVV als gesetzeswidrig zu erklären oder dieser Norm aus Gründen der Rechtsgleichheit die Anwendung zu versagen. Dementsprechend liegen keine entscheidenden Gründe vor, die eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung gebieten würden (vgl. BGE 121 V 85 f. Erw. 6a, BGE 119 V 260 Erw. 4a mit Hinweisen).

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BGE: 113 V 137, 122 V 418, 113 V 135, 107 V 21 mehr...

Artikel: Art. 28 Abs. 4 UVV, Art. 36 UVG, Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 18 Abs. 3 UVG mehr...

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