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Regeste

Baurecht; Vorwirkung eines Bebauungsplanes; Eigentumsgarantie, Art. 22 ter BV.
1. Negative Vorwirkung des werdenden Baurechts. Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage. Zeitliche Beschränkung dieser Vorwirkung (Frage offen gelassen). (Erw. 2a und b).
2. Positive Vorwirkung des werdenden Baurechts. Art. 36 Abs. 2 des Tessiner Baugesetzes: Frage der Verfassungsmässigkeit offen gelassen(Erw. 2c). Auf diese Vorwirkung sind die für die Gesetzesrückwirkung geltenden Grundsätze, insbesondere über die zeitliche Begrenzung, anzuwenden (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 22 ter BV