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Regeste

Staatsrechtliche Beschwerde.
1. Ein Entscheid, der die von einer ausländischen Konkursmasse als provisorische Massnahme verlangte Eintragung ins Grundbuch ablehnt, mit welcher die Verfügungsgewalt über in der Schweiz befindliches und als Eigentum der geschiedenen Ehefrau des Konkursiten bezeichnete Liegenschaften beschränkt werden soll, ist kein Zwischenentscheid im Sinne des Art. 87 OG (Erw. 1).
2. Die Prozessfähigkeit einer Konkursmasse richtet sich nach dem Recht des Staates, in welchem der Konkurs eröffnet worden ist (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 2).
Vorsorgliche Massnahmen, Ablehnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Prozesses, Willkür.
Wenn der Streit darum geht, ob eine vom Richter im Scheidungsurteil genehmigte Vereinbarung der Ehegatten über die Liquidation der güterrechtlichen Verhältnisse zugunsten einer ausländischen Konkursmasse in der Schweiz unwirksam zu machen sei, begeht der Richter Willkür, wenn er die vorsorgliche Massnahme einzig deshalb abweist, weil die Klage keinerlei Erfolgsaussichten habe, da ihr der Grundsatz der Territorialität des Konkurses entgegenstehe. Die Tragweite dieses Grundsatzes ist umstritten (Erw. 3-5), und eine allfällige Anwendung des Art. 188 Abs 1 ZGB kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden (Erw. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 87 OG, Art. 188 Abs 1 ZGB